1545).
17. Urteil vom 13. Febrnar 1907 in Sachen
Vormundschaftskammer (Chambre des tutelles) von Geuf
gegen Regierungsrat Luzern und Ortsbürgerrat Sursee.
Bei Rekursen aus Art. 38 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. (Art. la Ziff. 3 06) ist, jedenfalls wenn sich die Behörden zweier Kantone
gegenüberstehen, eine Erschöpfung des Instanzenzuges nicht Voraus
setzung, auch die Beobachtung einer Frist ist nicht nötig. Recht
zur Führung der Vormundschaft über Unmündige. Art. 11;
4 Abs. 2 und 3; 17; 3 Abs. 2 und 3 ; 10 ; 15 cit. BG.
A. Im April 1902 starb in Coppet, Kanton Waadt, Eduard
Baud, Bürger von Genf und protestantischer Konfession. Er
hinterließ die Witwe Elise geb. Widmer, ursprünglich heimatberech
tigt im Kanton Luzern und katholischer Konfession, und 3 min
derjährige Kinder, Eduard, Ferdinand und Valentin Baud, die
protestantisch getauft und bis dahin protestantisch erzogen worden
waren. Das Friedensrichteramt Coppet als Vormundschaftsbehörde
ernannte zum Vormund der Kinder Baud zunächst einen Ver
wandten Th. Widmer in Coppet und ersetzte ihn im September
1902 durch die Mutter der Mündel, Witwe Baud. Das Ver
mögen der Mündel besteht in der Hauptsache in einem Anteil an
einem Hause in Coppet. Im Laufe des Jahres 1903 zog Witwe
Baud mit ihren Kindern in den Kanton Luzern. Sie übergab
daselbst die Kinder dem Seraphischen Liebeswerk Luzern für
arme und verwahrloste Kinder zur Erziehung, das sie in einer
Anstalt in Mariazell bei Sursee unterbrachte, die, wie es scheint,
ausgesprochen katholisch konfessionellen Charakter hat. Dabei gab
Frau Baud die Erklärung ab, daß die Kinder bis zum vollende
ten 18. Altersjahr in der Obhut des genannten Vereins verbleiben
sollten. Witwe Baud starb am 22. August 1904 im Kanton
AS 33 I 1907
Luzern. Sie soll nach Angabe des Ortsbürgerrats Sursee -
auch noch letztwillig verordnet haben, daß die Kinder katholisch er
zogen werden möchten. Die Vormundschaft über die Kinder Baud
war in Coppet auch nach deren Wegzug weitergeführt worden.
Am 5. November 1904 ernannte das Friedensrichteramt Coppet
zum Vormund einen Großonkel der Mündel, Louis Olivier in
Troinex (Genf). Dieser bemühte sich, die Kinder Baud vom
Seraphischen Liebeswerk in Luzern herauszuerhalten, um sie als
Genfer und Kinder eines Protestanten in Genf protestantisch er
ziehen zu lassen. Doch waren alle seine Schritte erfolglos.
letzter Linie wurde er durch Entscheid des Regierungsrates Luzern
vom 5. Juni 1905 abschlägig beschieden. Auf einen staatsrecht
lichen Rekurs des Olivier gegen diesen Entscheid trat das Bundes
gericht durch Urteil vom 6. Dezember 1905 nicht ein, weil
Olivier zur Zeit der Einreichung des Rekurses bereits aufgehört
hatte, Vormund der Kinder Baud zu sein, und deshalb als zur
Beschwerde nicht legitimiert betrachtet wurde.
Olivier hatte nämlich in der Angelegenheit auch den Staats
rat des Kantons Waadt um Intervention bei der Luzerner Re
gierung angegangen. Nachdem der Staatsrat von der Luzerner
Regierung ebenfalls abschlägig beschieden worden war, mit der Be
gründung, die Vormundschaft Baud stehe entweder dem Wohn
ortskanton, d. h. Luzern, oder dem Heimatskanton Genf, aber
unter keinen Umständen dem Kanton Waadt zu, hatte er die
Sache dem Kantonsgericht Waadt, als Obervormundschaftsbehörde,
überwiesen. Das Kantonsgericht Waadt hatte am 11. April 1905
verfügt, daß die Vormundschaft über die Kinder Baud in An
wendung der Art. 13 und 15 des BG betr. d. zivilr. V. d. N.
u. A. unverzüglich der zuständigen Behörde des Kantons Genf
zu übertragen sei, und Olivier war hierauf seiner Funktionen als
waadtländischer Vormund enthoben worden.
Am 25. Mai gab das Justiz und Polizeidepartement des
Kantons Waadi dem Justiz und Polizeidepartement des Kantons
Genf davon Kenntnis, daß die Vormundschaft über die Kinder
Baud dem Kanton Genf übertragen werden sollte. Die Vormund
(Anm. d. Red. f. Publ.)
In der AS nicht abgedruckt.
schaftskammer (Chambre des tutelles) von Genf berief gemäß
den Vorschriften des genferischen Vormundschaftsrechts einen Fa
milienrat ein, der unter dem Vorsitz des Friedensrichters am
10. Februar 1906 den L. Olivier in Troinex zum Vormund er
nannte. Dieser gab am 24. Februar 1906 dem Regierungsrat
von Luzern von seiner Ernennung zum genferischen Vormund
der Kinder Baud Kenntnis und erneuerte sein Begehren um Her
ausgabe der Mündel. Mit Zuschrift vom 2. März 1906 teilte
hierauf der Ortsbürgerrat Sursee dem Friedensrichteramt in Genf,
unter Hinweis auf Art. 12 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.,
mit, daß er die in Sursee wohnhaften minderjährigen Kinder
Baud unter Vormundschaft gestellt und zum Vogt Bankverwalter
Alfred Beck in Sursee ernannt habe. Durch Entscheid vom
14. März 1906 wies der Regierungsrat von Luzern das Be
gehren des Olivier um Herausgabe der Kinder Baud ab mit der
Begründung, daß der Kanton Luzern als Wohnsitzkanton der
Kinder Baud ausschließlich zur Vormundschaft berechtigt und daß
von diesem Rechte durch die Bestellung der Vormundschaft in
Sursee auch Gebrauch gemacht worden sei; die gleichzeitige Füh
rung einer Vormundschaft im Heimatkanton Genf sei unzulässig.
Am 15. März 1906 richtete die Vormundschaftskammer von
Genf an den Ortsbürgerrat von Sursee, gestützt auf Art. 15
BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., das Gesuch, er möchte auf die
Vormundschaft über die Kinder Baud verzichten und sie an die
Behörden von Genf abtreten. Zur Begründung wurde angeführt,
daß die Mündel Genfer sind und alle ihre Verwandten in Genf
haben, daß sie ihr in einem Hausanteil in Coppet bestehendes
Vermögen in der Nähe von Genf besitzen, daß sie als Kinder
eines Protestanten protestantisch erzogen werden sollten, daß ihre
Mutter kein Recht hatte, über deren religiöse Erziehung für die
Zeit nach ihrem Tode zu verfügen, daß die Bedingungen für den
Erwerb einer guten Schulbildung und für späteres berufliches
Fortkommen günstiger sind in Genf als im Kanton Luzern. Der
Ortsbürgerrat von Sursee wies das Gesuch am 28. März 1906
ab, weil die angeführten Gründe nicht geeignet seien, einen Ver
zicht der luzernischen Behörden auf die Vormundschaft zu recht
fertigen. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Vormundschafts
kammer von Genf innert nützlicher Frist an den. Regierungsrat
des Kantons Luzern, wobei sie unter anderem das Begehren
stellte, diese Behörde möge erkennen, daß im Kanton Luzern keine
gültige Vormundschaft über die Kinder Baud bestellt und daß
allein die Vormundschaftsbehörden in Genf zuständig seien. Der
Regierungsrat entschied unterm 16. Mai 1906 nach Kenntnis
nahme der Vernehmlassung des Ortsbürgerrates Sursee , daß
auf den Rekurs nicht einzutreten sei, weil die Vormundschafts
kammer den angefochtenen Entscheid des Ortsbürgerrates von
Sursee dem Rekurs nicht beigelegt habe und weil deshalb dieser
Entscheid auch nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden könne.
B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates von Luzern,
sowie gegen den Entscheid des Ortsbürgerrates von Sursee, hat
die Vormundschaftskammer von Genf den staatsrechtlichen Rekurs
ans Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es sei zu erkennen, daß die Vor
mundschaftsbehörden von Genf und nicht diejenigen von Luzern in
Bezug auf die Kinder Baud zuständig und daß somit die luzer
nische Vormundschaft nichtig sei, eventuell, daß die Vormundschaft
an Genf übertragen werden müsse, daß jedenfalls die Kinder
Baud von den Luzerner Behörden denjenigen von Genf oder dem
Vormund Olivier herauszugeben seien, ganz eventuell, daß sie in
Luzern protestantisch erzogen werden müßten (Art. 15 BG betr.
zivilr. V. d. N. u. A.), allereventuellst, daß der Regierungsrat
zu einem materiellen Entscheide zu veranlassen sei. Zur Begründung
wird ausgeführt: Der formelle Grund, aus welchem der Regie
rungsrat auf den Rekurs der Vormundschaftskammer nicht einge
treten sei, stelle sich als eine Rechtsverweigerung dar. Der Regie
rungsrat hätte die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, den Entscheid
des Ortsbürgerrates von Sursee von diesem oder von der Rekur
rentin einzufordern. Es handle sich um nichts anderes, als um
einen Vorwand, der den Regierungsrat der materiellen Prüfung
der Sache überheben sollte. Das Bundesgericht möge sich nicht
bei dieser Formfrage aufhalten, sondern in der Sache selbst ent
scheiden, wozu es nach Art. 16 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.
befugt sei. Zu Gunsten der Vormundschaftsbehörde von Genf
gegenüber derjenigen von Luzern wird sodann ein Recht der Prio
rität geltend gemacht, und es werden, wesentlich in Übereinstim
mung mit der Eingabe an den Ortsbürgerrat Sursee vom
15. März 1906, die Gründe auseinandergesetzt, weshalb die In
teressen der Kinder Baud die Führung der Vormundschaft in Genf
verlangen.
C. Der Regierungsrat von Luzern hat auf Verwerfung des
Rekurses angetragen und ausgeführt: Der Rekurs könne sich
nicht direkt gegen den Entscheid des Ortsbürgerrates von Sursee
richten, weil er diesem gegenüber verspätet wäre. Der regierungs
rätliche Entscheid sodann könne höchstens aus dem Gesichtspunkte
angefochten werden, daß das Nichteintreten auf den Rekurs der
Vormundschaftskammer willkürlich sei. Hievon könne aber keine
Rede sein; denn eine Rekursbehörde könne nur entscheiden, wenn
ihr der angefochtene Entscheid vorliege und es sei ihr nicht zuzu
muten, diesen Entscheid, wenn der Rekurrent ihn nicht einreiche,
von sich aus einzufordern. Sei aber der Nichteintretensbeschluß
des Regierungsrates nicht anfechtbar, so könne das Bundesgericht
weder in der Sache selbst entscheiden, noch den Regierungsrat zu
einem materiellen Entscheide veranlassen. Speziell könne das Bun
desgericht auf das Begehren betreffend Übertragung der Vormund
schaft nicht eintreten. Solange es die luzernischen Behörden nicht
ausdrücklich abgelehnt hätten, einem eventuellen Verlangen der
heimatlichen Behörde hinsichtlich der religiösen Erziehung der Kin
der Baud zu entsprechen, könne von einer Abtretung der Vor
mundschaft an die Heimatbehörde und von einer Heimschaffung
der Kinder keine Rede sein. Bisher habe der Regierungsrat und
seines Wissens auch die Behörde von Sursee sich mit dieser Frage
nicht zu befassen gehabt.
Vom Bundesgericht eingeladen, sich auch noch über die mate
rielle Frage, welcher Kanton, Luzern oder Genf, bundesrechtlich
zur Vormundschaft über die Kinder Baud zuständig sei, zu äußern,
hat der Regierungsrat seine Verwahrung dagegen, daß das Bun
desgericht auf die materiellen Begehren der Rekurrentin eintrete,
erneuert und ausgeführt: Die Frage, ob der Wohnsitz der Kin
der Baud durch deren Übersiedelung in den Kanton Luzern in
Verbindung mit den spätern Vorgängen im letztern Kanton be
gründet worden sei, und daher dieser Kanton das Recht auf die
Vormundschaft erhalten habe, sei implicite durch das bundes
gerichtliche Urteil vom 6. Dezember 1906 zu Gunsten von Luzern
gelöst worden. Über die Zuständigkeit von Luzern zur Vormund
schaft könne daher kein Zweifel sein. Selbstverständlich liege es
keineswegs in der Absicht der luzernischen Behörden, die den Hei
matbehörden bundesrechtlich zustehenden Rechte zu schmälern.
Der Ortsbürgerrat von Sursee hat in demselben Sinne wie
der Regierungsrat auf Verwerfung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekursschrift der Vormundschaftskammer von Genf
weist insofern eine gewisse Inkongruenz zwischen Anträgen und
Begründung auf, als in den Anträgen in erster Linie verlangt
wird, es seien zur Führung der Vormundschaft über die Kinder
Baud die Behörden von Genf als allein zuständig und diejenigen
von Luzern als unzuständig zu erklären, während die Begrün
dung, abgesehen vom Standpunkt der Priorität der Genfer Vor
mundschaft, sich auf Ausführungen darüber beschränkt, daß die
Interessen der Mündel eine Übertragung der Vormundschaft von
Luzern nach Genf gemäß Art. 15 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.,
also vom Wohnsitzkanton an den Heimatkanton, verlangen. In
angemessener Berücksichtigung von Anträgen und Begründung ist
der Rekurs dahin aufzufassen, daß in erster Linie die Kom
petenz der Luzerner Behörden zur Führung der Vormundschaft an
gefochten und aus diesem Grunde die Aushingabe der Kinder
Baud beansprucht und eventuell die Übertragung der Vormund
schaft nach Art. 15 leg. cit. verlangt wird. Die Beschwerde ist
also zunächst eine solche allgemeiner Natur im Sinne von
Art. 38 und nur eventuell eine spezielle Beschwerde nach Art. 16
leg. cit.
Bei der Beschwerde nach der zuletztgenannten Bestimmung
nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes erforderlich, daß
Heimatbehörde zuvor die ihr im Wohnsitzkanton offenstehenden
Instanzen erschöpfe. Ein Entscheid des Regierungsrates von Lu
rn liegt hier allerdings vor, aber er lautet auf Nichteintreten
aus einem formellen Grunde. Das Bundesgericht könnte daher
den Entscheid auch nur dahin überprüfen, ob in der Weigerung,
die Angelegenheit materiell zu behandeln, eine Verfassungsver
letzung liegt, und bejahendenfalls den Entscheid nur aus diesem
Grunde aufheben. Ein Eintreten auf die eventuelle Beschwerde
nach Art. 16 leg. cit. ist deshalb von vorneherein ausgeschlossen.
Bei der Beschwerde nach Art. 38 leg. cit. (Art. la Ziff. 3
OG) ist -
jedenfalls wo sich die Behörden zweier Kantone
gegenüberstehen eine vorgängige Erschöpfung der kantonalen
Instanzen nicht notwendig (AS 32 I S. 485 Erw. 3, S. 495
Erw. 2). Die Vormundschaftskammer von Genf war daher be
rechtigt, den Schutz des Bundesgerichts anzurufen, sobald die
Weigerung der luzernischen Vormundschaftsbehörde, die Kompetenz
des Kantons Genf in Bezug auf die Vormundschaft Baud anzu
erkennen, feststand. Das war aber schon der Fall mit dem Ent
scheid des Oberbürgerrates von Sursee vom 28. März 1906 in
Verbindung mit dem Entscheide des Regierungsrates von Luzern
vom 14. März 1906, durch den der Rekurs des Genfer Vor
mundes Olivier wegen ausschließlicher Zuständigkeit des Kantons
Luzern zur Vormundschaft abgewiesen worden ist. In der Tat
richtet sich der Rekurs mit gegen jenen Entscheid des Ortsbürger
rates Sursee. Die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG ist frei
lich in dieser Beziehung nicht gewahrt. Wie aber das Bundes
gericht im Falle Dürrenroth (AS 23 S. 1488, s. auch 32 I
S. 485) ausgesprochen hat, ist die Anhebung einer Streitigkeit
über Anwendung des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. seitens
der Behörden eines Kantons gegen diejenigen eines andern nicht
von der Beobachtung einer bestimmten Frist abhängig. Das Bun
desgericht kann daher trotz des auf Nichteintreten lautenden Ent
scheides des Regierungsrates von Luzern vom 16. Mai 1906 die
Hauptbeschwerde materiell behandeln. Es mag bei dieser Sachlage
unerörtert bleiben, ob der regierungsrätliche Entscheid vom 16. Mai
1906 wegen (formeller) Rechtsverweigerung anfechtbar wäre. Eine
Rückweisung der Angelegenheit an den Regierungsrat von Luzern
erscheint auch nicht etwa aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten,
weil ja die Auffassung dieser Behörde in der Frage, ob Luzern
oder Genf zur Vormundschaft Baud zuständig sei, aus dem Ent
scheid vom 14. März 1906 und auch aus der Vernehmlassung
zum vorliegenden Rekurs genugsam bekannt ist.
- Die Ansicht des Regierungsrates von Luzern, durch das
Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 1905 sei festgestellt,
daß die Kinder Baud Wohnsitz im Kanton Luzern erlangt hätten,
ist unzutreffend; jenes Urteil spricht lediglich dem als waadtlän
discher Vormund entlassenen Olivier die Legitimation zur staats
rechtlichen Beschwerde in Sachen der Vormundschaft Baud ab.
Über die gegenwärtige Streitigkeit ist darin nichts entschieden und
war auch nichts zu entscheiden.
3. Das Recht des Kantons Luzern zur Bestellung und Füh
rung der Vormundschaft über die Kinder Baud wird daraus her
geleitet, daß für die Mündel dadurch, daß sie mit ihrer Mutter
im Jahre 1903 in den Kanton übergesiedelt und seither dort ver
blieben sind, der Wohnsitz daselbst begründet worden sei (Art. 11
leg. cit.). Nun hatten die Kinder Baud seit ihrer Bevormundung
nach dem Tode des Vaters den Wohnsitz ursprünglich jedenfalls
in Coppet als dem Sitze der Vormundschaftsbehörde (Art. 4
Abs. 3). Daß die letztere in der Folge einen Wohnsitzwechsel der
Mündel nach dem Kanton Luzern im Sinne des Art. 17 leg. cit.
bewilligt habe, ist den Akten nicht zu entnehmen. Eine ausdrück
liche Bewilligung ist nicht behauptet, und auch ein stillschweigen
des Einverständnis (s. AS 21 S. 28 ff.) kann nicht wohl an
genommen werden. Die Kinder Baud wurden offenbar bald nach
der Übersiedelung in den Kanton Luzern von der Mutter dem
Seraphischen Liebeswerk übergeben. Nach der allgemeinen Norm
des Art. 3 Abs. 2 leg. cit. ist aber die Versorgung Handlungs
unfähiger in einer Erziehungs und Pflegeanstalt von vorneherein
nicht geeignet, einen Wohnsitz zu begründen. Aus der bloßen Tat
sache, daß die Behörde in Coppet diese Anstaltsversorgung
duldel hat, darf daher nicht auf die Einwilligung in einen Wohn
sitzwechsel der Mündel geschlossen werden. Auch der Umstand, daß
die Behörde nach dem Tode der Mutter im Jahre 1904 einen
neuen Vormund in der Person des L. Olivier ernannt hat, spricht
hiegegen. Beiläufig mag bemerkt werden, daß, auch wenn ein
Wohnsitzwechsel im Sinne des Art. 17 vorläge, dem Kanton
Luzern nur das Recht erwachsen wäre, die Übertragung der bis
her in Coppet geführten Vormundschaft zu verlangen, nötigenfalls
unter Anrufung des Bundesgerichts, nicht aber die Befugnis,
ohne Rücksicht auf die anderwärts geführte Vormundschaft eine
selbständige Vormundschaft zu bestellen (vergl. auch AS 30 1
S. 700 f.).
Die Zuständigkeit von Luzern zur Vormundschaft kann auch
nicht darauf gestützt werden, daß die Kinder Baud auf Grund
von Art. 4 Abs. 2 leg. cit. Domizil im Kanton Luzern erlangt
hätten und daß dadurch Luzern Wohnsitzkanton im Sinne des
Art. 10 geworden sei. Es ist nicht anzunehmen, daß Witwe
Baud mit ihrer Niederlassung im Kanton Luzern (Art. 9 Abs. 1)
die elterliche Gewalt über ihre Kinder im Sinne des Art. 4
Abs. 2 erlangt hat, weil nach luzernischem Recht die väterliche
bezw. elterliche Gewalt zu Lebzeiten des Vaters ausschließlich bei
diesem ist (BGB Art. 65) und bei dessen Tod die Mutter, unter
gewissen Voraussetzungen, soweit ersichtlich nur Vormund
und nicht Inhaber der elterlichen Gewalt wird (Art. 9 ff. des
Vormundschaftsgesetzes). Dies ist nicht nur daraus zu schließen,
daß die Stellung der überlebenden Mutter in Bezug auf die Kin
der im Vormundschaftsrecht unter dem Titel der Entstehung der
Vormundschaft geregelt und daß dabei von Übernahme der väter
lichen Vormundschaft durch die Mutter gesprochen wird, son
dern vor allem auch daraus, daß, wie aus der Fassung und dem
Zusammenhang des Vormundschaftsgesetzes zu folgern ist, die
Mutter als Vormund in wesentlich derselben Weise wie andere
Vormünder durch die Kompetenzen der Vormundschaftsbehörde in
ihren Befugnissen beschränkt ist und deren Aufsicht und Kontrolle
untersteht. Auch in der Vernehmlassung des Regierungsrates und
des Ortsbürgerrates von Sursee ist nicht behauptet, daß in dieser
Hinsicht zwischen mütterlicher und sonstiger Vormundschaft ein
grundsätzlicher Unterschied besteht (vergl. auch Huber, Schweiz.
Privatrecht 1 S. 433 und 588). War aber Witwe Baud im
Kanton Luzern nicht Inhaberin der elterlichen Gewalt über die
Kinder, so kann ein Wohnsitz der letztern im Kanton nach Maß
gabe des Art. 4 Abs. 2 leg. cit. nicht in Betracht kommen, und
es bedarf daher auch die Frage keiner Erörterung, in welcher
Weise beim gleichzeitigen Bestehen der elterlichen Gewalt der
Mutter in Luzern und der Vormundschaft in Coppet die Kolli
sion zwischen Abs. 2 und 3 des Art. 4 zu lösen wäre.
4. Nach diesen Ausführungen konnte Luzern ein Recht zur
ormundschaft über die Kinder Baud weder nach Art. 17 noch
Art. 11 leg. cit. geltend machen. Diese Rechtslage ist auch da
durch nicht verändert worden, daß der für die Vormundschaft zu
ständige Kanton Waadt zu Gunsten des Heimatkantons Genf auf
die Führung der Vormundschaft verzichtet hat. Art. 15 leg. cit.
sieht einen Übergang der Vormundschaft vom Wohnsitz auf den
Heimatkanton u. a. dann vor, wenn die Behörde des erstern die
persönlichen oder vermögensrechtlichen Interessen des Mündels
nicht gehörig zu wahren in der Lage ist und die Heimatbehörde
deswegen die Abgabe der Vormundschaft verlangt. Gestützt auf
diese Bestimmung (der daneben angerufene Art. 13 kann nicht in
Betracht kommen) hat das Kantonsgericht Waadt als Obervor
mundschafsbehörde die Übertragung der Vormundschaft Baud an
Genf angeordnet, wobei es wohl von der Erwägung ausging,
daß die Führung der Vormundschaft in Genf, wo die Mündel
ihre nächsten Verwandten haben, deren Interessen besser entspreche.
Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob der angegebene Tatbestand
des Art. 15 vorlag, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Behörde
in Coppet die persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen der
Kinder Baud nicht ebenfalls hätte wahren können. Auch war ein
Begehren nach Art. 15 leg. cit. von Genf nicht gestellt worden.
Man kann deshalb die Frage aufwerfen, ob nach dem Bundes
gesetz der Wohnsitzkanton befugt ist, in solcher Weise unter Be
rufung auf Art. 15 den Übergang einer Vormundschaft an den
Heimatkanton zu verfügen. Daß der letztere sich die Zuschiebung
der Vormundschaft nicht gefallen zu lassen braucht, ist angesichts
der Bestimmung des Art. 11 und der Fassung des Art. 15 leg. cit.
klar. Ist er indessen, wie hier Genf, zur Übernahme bereit und
tritt er die Vormundschaft tatsächlich an, so kann lediglich noch
ein Anfechtungsrecht in Frage kommen, das aber nur den näch
sten Anverwandten des Mündels, etwa auch dem volljährigen
Mündel selber, nicht aber Dritten zustehen würde. Die Behörden
des Kantons Luzern, als des bloßen Aufenthaltskantons der
Mündel, wären vorliegend zu einer solchen Anfechtung nicht als
legitimiert zu betrachten. Das Ziel der Anfechtung könnte zudem
nur das sein, daß der Übergang der Vormundschaft rückgängig
gemacht, d. h. als unstatthaft und ungültig erklärt und der bis
herige Wohnsitzkanton zur Weiterführung der Vormundschaft ver
halten würde. Mangels einer Anfechtung durch eine hiezu legiti
mierte Person muß es bei der Übertragung der Vormundschaft
vom Wohnsitz an den Heimatkanton unter allen Umständen sein
Bewenden haben.
Darnach ist das Recht auf die Vormundschaft über die Kinder
Baud vom Wohnsitzkanton Waadt auf den Heimatkanton Genf
übergegangen, der dann mit der Übernahme der Vormundschaft
auch Wohnsitzkanton geworden ist (Art. 4 Abs. 3 leg. cit.). Daß
Genf mit der Bestellung eines Vormundes dann einige Zeit ge
zögert hat immerhin erfolgte die Ernennung vor der Bestel
lung der Vormundschaft in Sursee ändert hieran nichts, da
die Genfer Vormundschaftsbehörde als solche von dem Moment
an mit der Sache befaßt und somit Vormundschaftsbehörde im
Sinne von Art. 4 Abs. 3 leg. cit. war, da Waadt die Übertra
gung der Vormundschaft angeordnet hatte und Genf damit einver
standen war. Man könnte übrigens auch davon ausgehen, daß
bis zur eigentlichen Organisation der Vormundschaft in Genf der
Wohnsitz der Kinder Baud nach der Regel des Art. 3 Abs. 3 in
Coppet verblieb. Ein Übergang des Domizils nach Sursee er
scheint nach Art. 3 Abs. 2 von vorneherein als ausgeschlossen.
Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheißen, daß die in
Sursee über die Kinder Baud bestellte Vormundschaft als un
gültig erklärt wird und dementsprechend die Behörden des Kan
tons Luzern angehalten werden, die Kinder Baud der Rekurren
tin oder dem Vormund Olivier aushinzugeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Stune gutgeheißen, daß die in Sur
see für die Kinder Eduard, Ferdinand und Valentin Baud be
stellte Vormundschaft als ungültig erklärt wird und die Behörden
des Kantons Luzern angehalten werden, die Kinder Baud der
Rekurrentin oder dem genferischen Vormund Olivier aushinzu
geben.