- Arteil vom 16. Februar 1906 in Sachen
Darmstädter, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Chemische Fabrik Schlieren A.-G. in Liquidation,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtung einer Aktieneinzahlung und Rückforderung derselben
durch den Aktionär wegen Betruges. Eine derartige Rückforde
rungsklage ist unzulässig, auch gegenüber der in Liquidation ge
tretenen Gesellschaft. Art. 70 ff.; 629 Abs. 3 OR. Aktivlegiti
mation. Streitwert.
A. Durch Urteil vom 27. Oktober 1905 hat das Handelsge
richt des Kantons Zürich über die Streitfrage:
Ist nicht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag
von 25,000 Fr. nebst 5
Zins seit 9. August 1904 zu
zahlen gegen Rückgabe von 50 Prioritätsaktien der Beklagten?
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrage auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
diesen Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter der Beklagten hat beantragt, die Berufung sei
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den Akten ist zunächst hervorzuheben: Durch Statu
tenrevision vom 26. Juni 1903 war das bisherige Grundkapital
der Beklagten von 250,000 Fr. auf 175,000 Fr. reduziert wor
den, wobei 150 Prioritätsaktien zu 500 Fr., für die Summe
von 75,000 Fr., kreiert worden waren. Von den letztern waren
100 Stück (zusammen 50,000 Fr.) als volleinbezahlt emittiert
worden; zur Begebung der übrigen 50 Stück, die auf den In
haber lauten, war der Verwaltungsrat bevollmächtigt worden. Im
Jahre 1904 suchte die Beklagte einen Chemiker, und zu diesem
Zwecke trat der Sohn des Klägers, Dr. Darmstädter, mit ihr
in Verbindung. Nachdem die Beklagte Dr. Darmstädter mitgeteilt
hatte, daß sie einen Chemiker anzustellen wünsche, der am Ge
schäft finanziell beteiligt sei, sagte der Kläger nach Bespre
chungen mit dem Direktor der Beklagten und Besichtigung der
Fabrik der Beklagten
seine finanzielle Beteiligung im Sinne
der Übernahme von 50 Prioritätsaktien der Beklagten, im Ge
samtbetrage von 25,000 Fr., zu, und es wurde darauf am
- Juli 1904 zwischen der Beklagten und Dr. Darmstädter ein
vorläufig auf drei Jahre unkündbarer Dienstvertrag abgeschlossen,
inhaltlich dessen Dr. Darmstädter mit 15. August 1904 als
Chemiker in den Dienst der Beklagten trat. 6 des Vertrages
bestimmte: Für seine finanzielle Beteiligung von 25,000 Fr. er
hält Herr Dr. Darmstädter von der Chemischen Fabrik Schlieren
A. G. 50 Stück Prioritätsaktien der genannten Gesellschaft à
500 Fr. nominell. Nach Abschluß dieses Vertrages übersandte
die Beklagte dem Kläger die 50 Aktien auf 9. August 1904,
wogegen sie ihm am 12. gl. Mts. bestätigte, dafür die 25,000 Fr.
erhalten zu haben. Die Ausgabe und Volleinzahlung dieser 50
Aktien wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 8. Ok
tober 1904 publiziert. Im Oktøber 1904 machte die Beklagte
dem Kläger Bericht über ihre Geschäftslage und bat ihn, nach
Schlieren zu kommen; am 19. Oktober 1904 lud sie ihn zu
einer außerordentlichen Generalversammlung zur Beschaffung neuer
Betriebsmittel ein. In seiner Sitzung vom 3. November 1904
beschloß der Verwaltungsrat, der sofort einzuberufenden General
versammlung die Auflösung der Gesellschaft zu beantragen; die
Auflösung wurde dann in der außerordentlichen Generalversamm
lung vom 10. November 1904 mit 290 von 340 Stimmen,
entgegen dem Proteste des anwesenden Vertreters des Klägers,
beschlossen. In einer außerordentlichen Generalversammlung vom
- Februar 1905 bemerkte die Liquidationskommission in ihrer
Berichterstattung über die Liquidation, diese ergebe ein approxima
tives Resultat von 63,130 Fr., unter der Voraussetzung, daß
alle Debitorenposten glatt eingehen ; dieses Resultat erlaube,
fast das ganze Prioritätsaktienkapital zurückzuzahlen. In der
außerordentlichen Generalversammlung vom 2. September 1905
stellte der Vertreter des Klägers namens Dr. Darmstädter das
AS 32 II 1906
Begehren, es möchte seinem Klienten gegen Rückgabe seiner 50
Stück Prioritätsaktien die Summe von 25,000 Fr. ausbezahlt
werden , fand aber damit keine Unterstützung. Schon im Juli
1905 hatte inzwischen der Kläger die vorliegende Klage, mit dem
aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, anhängig gemacht. Er
stützt die Klage darauf, er sei durch betrügerische Handlungen des
Direktions und Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, Dr.
Knecht, zur Übernahme der 50 Prioritätsaktien verleitet worden.
Die Beklagte hat neben der Bestreitung der materiellen Ve
gründetheit der Klage den Einwand erhoben, es fehle sowohl
dem Kläger die Aktivlegitimation als ihr die Passivlegitimation,
ersteres deshalb, weil nicht der Kläger, sondern dessen Sohn
Vertragskontrahent im Vertrage vom 21. Juli 1904 sei, letzieres
aus dem Grunde, daß nach der Behauptung der Klage Dr. Knecht
den Kläger betrogen hätte und also er, nicht die Gesellschaft,
passiv legitimiert wäre. Das angefochtene Urteil schützt zunächst
die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation und erklärt überdies
die Klage als unzulässig, letzteres mit folgender Begründung:
Die Klage, womit von der beklagten Aktiengesellschaft die Rück
zahlung des Nominalbetrages der in Frage stehenden 50 Priori
tätsaktien verlangt wird, hätte .... eine Reduktion des Grund
kapitals der Beklagten zur Folge; infolgedessen berührt sie direkt
die im Aktienübernahmevertrag enthaltene Beitrittserklärung zur
beklagtischen Aktiengesellschaft. Eine solche begründet aber, analog
wie vom Bundesgericht mit Bezug auf die Zeichnung von An
teilen einer eingetragenen Genossenschaft entschieden wurde (AS
31 II S. 72 Erw. 5), zugleich eine Erklärung nach außen, im
Verhältnis zu Dritten, nämlich zu den Gläubigern der Aktien
gesellschaft, in dem Sinne, daß der durch die Subskription resp.
Übernahme der Aktien repräsentierte Vermögenswert zu Gunsten
dieser Gläubiger gewissermaßen als Garantiekapital haften soll.
Dabei geht es nicht an, im einzelnen Falle zu untersuchen, ob
auch ohne den von dem betreffenden Aktionär übernommenen
Aktienbetrag die Befriedigung der Gläubiger der Aktiengesellschaft
möglich sei oder nicht. Denn entweder kann die Vorschrift des
Art. 24 OR auch auf die Beitrittserklärung der Aktionäre zur
Anwendung gebracht werden; dann muß konsequenterweise dieser
Erklärung, wenn sie auf einem Betrug der Gesellschaftsorgane
beruht, auch im Verhältnis zu den Gläubigern die Rechtsgültig
keit abgesprochen werden, da ja eine direkte Haftung des Aktio
närs gegenüber den Gesellschaftskreditoren nicht gegeben ist. Oder
aber die Beitrittserklärung ist, weil sie zugleich eine Kundgebung
nach außen repräsentiert, trotz des Betruges der Gesellschaftsor
gane verbindlich; dann kann der Aktionär auch der Gesellschaft
gegenüber in keinem Falle die aus der Aktienübernahme resul
tierenden Verpflichtungen ablehnen (vergl. auch Staub, Kom
mentar zum DHGB, Art. 189, Note 24).
2. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist auch hinsichtlich des
einzigen Punktes, in dem sie zu Zweifeln Anlaß geben könnte:
des Streitwertes, vorhanden. Zwar richtet sich das vermögens
rechtliche Interesse des Klägers an der Gutheißung
seiner Klage
danach, wie hoch das ihm als Prioritätsaktionär zukommende
Liquidationsbetreffnis sein wird; und wenn es richtig ist, was die
Liquidationskommission in der außerordentlichen Generalversamm
lung vom 25. Februar 1905 mitgeteilt hat: daß nämlich das
Prioritätsaktienkapital voraussichtlich nahezu ganz könne zurück
gezahlt werden, und was der Vertreter der Beklagten in der münd
lichen Klagebeantwortung vor Handelsgericht vorgebracht hat: daß
für die Prioritätsaktien zirka 80 % erhältlich wären , so sinkt
das Interesse des Klägers auf 20 % oder vielleicht noch weniger
herab. Allein maßgebend ist nicht dieses Interesse, sondern maß
gebend ist das Streitinteresse nach Inhalt von Klage und Ant
wort, und das ergibt eben den Streitwert von 25,000 Fr. Der
Kläger macht denn auch mit seiner Klage nicht eine Schadener
satz , Interessenforderung geltend, eine Forderung auf die Differenz
zwischen dem Liquidationsbetreffnis und seiner Einzahlung, sondern
er fordert seine Einzahlung zurück, weil er durch betrügerische Hand
lungen der Organe (oder eines Organes) der Beklagten zum
Beitritt als Aktionär verleitet worden sei.
3. Die rechtliche Natur dieser Klage nun ist als condictio zu
bezeichnen: der Kläger verlangt die Rückzahlung, weil er, als
durch Betrug zum Beitritt zur Aktiengesellschaft verleitet, nie
Aktionär geworden sei und also die Zahlung der Aktien ohne
Rechtsgrund geleistet habe, weshalb er (Art. 71 OR) zur Rück
forderung, gegen Rückgabe der erhaltenen Aktien, berechtigt sei.
Hieraus ergibt sich auch, im Gegensatz zur Vorinstanz, ohne
weiteres die Aktivlegitimation des Klägers. Angefochten als auf
Betrug beruhend wird der Beitritt zur Aktiengesellschaft, und es
steht fest wie auch die Vorinstanz annimmt , daß der
Kläger die Einzahlung gemacht und die Aktien erworben hat,
wie denn auch immer er als Aktionär von der Beklagten be
trachtet und behandelt wurde; aus seinem Vermögen hat sich
daher die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, falls die Behauptung
des Klägers betreffend die Betrugshandlungen richtig ist und da
her sein Beitritt zur Aktiengesellschaft sich als von Anfang an
nichtig erweist. Der Dienstvertrag des Sohnes des Klägers hat
mit dieser Frage nichts zu tun, und es ist auch unerheblich, daß
in diesem Dienstvertrag von der finanziellen Beteiligung des
Sohnes des Klägers gesprochen und er als Aktionär bezeichnet
wird: ausschlaggebend ist, daß der Kläger selbst im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung die 50 Prioritätsaktien er
worben hat. Der von der Vorinstanz hervorgehobene Umstand,
daß die Aktienübernahme in Erfüllung der aus dem Dienstver
trage fließenden Pflicht des Sohnes geschah, ändert hieran nichts:
hat der Kläger diese Pflicht erfüllt und ist er (formell) Aktionär
geworden, so steht auch nur ihm und nicht seinem Sohne das
Recht der Anfechtung dieses Beitrittes zu; nicht der Dienstver
trag, sondern direkt der Beitritt zur Aktiengesellschaft, die Aktien
übernahme, wird ja angefochten.
4. Erweist sich so die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation
als unbegründet, so diejenige der mangelnden Passivlegitimation
nicht minder. Denn die Klage beruht auf dem Standpunkt, daß
Dr. Knecht als Vertreter und Organ der Beklagten betrügerische
Handlungen gegen den Kläger verübt habe; die Aktiengesellschaft
muß nun aber derartige von ihren Organen als Organhandlungen
vorgenommene Erklärungen und Außerungen gegen sich gelten
lassen, und sie wird dadurch verpflichtet. Die Klage auf Anfechtung
des Beitrittes zur Aktiengesellschaft ist denn auch offenbar gegen
die Aktiengesellschaft und nicht gegen deren Vertreter oder Organe
zu richten; gegen letztere kann nur eine Schadenersatzklage aus
unerlaubter Handlung in Frage kommen, als solche aber ist die
Klage nicht gestellt.
5. Nicht identisch mit der Frage der Passivlegitimation ist die
Frage der materiellen Zulässigkeit der vorliegenden Klage auf
Anfechtung der Aktienübernahme, deren Verneinung das zweite
Motiv der Abweisung der Klage durch die Vorinstanz bildete
und auf die nunmehr einzutreten ist. In der bundesgerichtlichen
Praxis (vergl. AS 15 S. 628 Erw. 4; 29 II S. 662 ff.; 31
II S. 71 ff. Erw. 4 ff.) ist die Abweisung solcher auf Anfechtung
einer Beitrittserklärung zu einer Gesellschaft (Kollektivgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Genossenschaft) wegen Betruges gerichteten
Klagen oder Einreden aus dem Gesichtspunkte erfolgt, daß der Be
trug, auf den sich der Anfechtende berufe, in Ansehung des Prozeß
gegners als ein von Dritten verübter Betrug anzusehen sei und daher
gemäß Art. 25 OR die Verbindlichkeit des angefochtenen Rechts
geschäftes nicht hindere. Waren hiebei die Gesellschaftsgläubiger
die Prozeßgegner, so beruhte die Abweisung der Anfechtung dar
auf, daß sie nicht Kontrahenten bei dem Übernahmevertrag waren
und daß, soweit die von ihnen geltend gemachten Rechte aus
dem Gesellschafts , Übernahmevertrag durch Täuschung des bei
tretenden Übernehmers begründet wurden, die Täuschung nicht
durch sie, sondern von einem Dritten (den Mitgesellschaftern, der
Gesellschaft) bewirkt war; war Prozeßgegner die Gesellschaft, so
erfolgte die Abweisung der Anfechtung unter dem Hinweis dar
auf, daß die Aktienzeichnung vor dem Zustandekommen der Ge
sellschaft, den Gründern gegenüber, stattgefunden habe, eine be
trügerische Verleitung durch diese letztern aber wiederum, in An
sehung einer Gesellschaft, als Betrug eines Dritten und nicht der
Gesellschaft oder ihrer Organe erscheine. Im vorliegenden Falle
ist die Beitrittserklärung der Gesellschaft gegenüber erfolgt, und
ihrer Anfechtung kann der Einwand, daß es sich um einen durch
Dritte verübten und daher nicht zu berücksichtigenden Betrug
handle, nur in dem Sinne entgegengehalten werden, daß darauf
abgestellt wird, es seien nicht allein die Interessen der Gesellschaft,
sondern auch Interessen Dritter beteiligt, welche den durch die
Gesellschaftsorgane angeblich verübten Betrug nicht gegen sich
gelten lassen müssen. Die Vorinstanz stellt nun aber überhaupt
gar nicht darauf ab, ob auch Interessen Dritter im Spiel seien,
sondern sie leitet die Unzulässigkeit der Anfechtung daraus her,
daß die Beitrittserklärung gleichzeitig stets eine Kundgebung nach
außen darstelle und aus diesem Grunde absolut, auch der Gesell
schaft gegenüber, verbindlich fei. Ist diese Auffassung richtig, so
folgt daraus allerdings ohne weiteres die Abweisung der Klage;
denn wenn die Beitrittserklärung schlechthin aus dem Grunde
unanfechtbar ist, weil sie eine Kundgebung nach außen bedeutet,
so ist sie absolut unanfechtbar, ohne Rücksicht darauf, ob im
einzelnen Falle wirklich solche Interessen gefährdet werden, die
speziell wegen der erfolgten Kundgebung nach außen schutzbedürftig
sind oder nicht.
6. Die streitige Frage der Unzulässigkeit der Anfechtung des
Beitrittes zur Aktiengesellschaft wegen Betruges schlechthin, der
Gesellschaft und den Mitaktionären, nicht bloß den Gläubigern
gegenüber, kann nicht lediglich unter Hinweis auf Art. 629 Abs. 3
OR erledigt werden, wonach dem Aktionär ein Recht, den ein
gezahlten Betrag zurückzufordern, weder vor noch bei der Auf
lösung der Gesellschaft zusteht. Denn mit seinem Anfechtungsgrund
behauptet der Kläger gerade, in Wirklichkeit nicht Aktionär ge
worden zu sein, er will den Beitritt zur Aktiengesellschaft ex tunc
rückgängig machen. Dagegen gibt diese Bestimmung immerhin
den Anhaltspunkt zur Entscheidung. Denn es folgt aus ihr, daß
das, was der Aktionär als Gegenwert seiner Mitgliedschaftsrechte
hingegeben hat, unwiderruflich Eigentum der Gesellschaft wird
(Staub, Anm. 1 zu 213 DHGB, Komm. 6 u. 7. Aufl.,
- 643). Nach der in der neueren deutschen Literatur (Staub
- a. O. Anm. 3 zu 213, Anm. 24 zu 189 S. 585 f. ,
Anm. 20 zu 186 S. 577 ; Goldmann, Komm. S. 819
188 Anm. 12), die auch vom Reichsgericht geteilt wird (RGZ
54 Nr. 39 S. 129 ff. u. dort zit.), vertretenen Ansicht ist die
Zeichnungserklärung, gleichgültig ob bei Gründung der Aktien
gesellschaft oder bei Kapitalserhöhung, der Anfechtung wegen Irr
tums oder Betrugs entzogen mit Rücksicht auf ihren rechtspoli
zeilichen Charakter ; und das Reichsgericht hat in der zitierten
Entscheidung weiter angenommen, auch ein Schadenersatzanspruch
(aus 31 und 823 GB) stehe dem Aktionär, welcher durch
wissentlich falsche Angaben des Vorstandes über die Verhältnisse
der Aktiengesellschaft veranlaßt worden sei, bei einer Erhöhung
des Aktienkapitals Bezugsrechte auszuüben, der Gesellschaft gegen
über nicht zu; es folge das aus dem Wesen der Aktiengesellschaft
als einer Gesellschaft mit reiner Kapitalhaftung, aus der auch
die Begrenzung der Ansprüche des Aktionärs auf Reingewinn
( 213 DHGB) sich erkläre; die sowohl zum Schutze des mit
der Aktiengesellschaft kontrahierenden Publikums als im Interesse
der Gesamtheit der Aktionäre getroffenen Vorschriften könnten
nicht dadurch außer Wirksamkeit gesetzt werden, daß im Einzel
falle ein Aktionär durch schuldhaftes Verhalten der Gesellschafts
organe zu seiner Beteiligung veranlaßt worden sei (a. A. aller
dings Makower, Anm. 2 a zu 182; vergl. aber gegen ihn
Staub, a. a. O.). Diese Erwägungen erscheinen auch für die
Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, die in allen wesent
lichen Punkten die gleiche rechtliche Struktur trägt, wie die deutsche
Aktiengesellschaft, und bei der insbesondere auch der Zeichnungser
klärung die gleiche Wirkung zukommt wie dort, als zutreffend.
Auch nach schweizerischem Recht bedeutet die Zeichnungserklärung
eine Kundgebung nach außen, den Gläubigern, aber auch den
andern Aktionären gegenüber; während des Bestehens der Aktien
gesellschaft und vor Durchführung der Liquidation mit den Gläubi
gern muß daher jedenfalls das Aktienkapital intakt bleiben. Aber
es folgt daraus, daß die Kundgebung auch an die Gesamtheit der
Aktionäre gerichtet ist, noch weiter, daß auch nach der Aus
einandersetzung mit den Gläubigern, bei der Verteilung des Liqui
dationsergebnisses unter die Aktionäre, nicht ein einzelner Aktionär
gegenüber der Gesellschaft auftreten kann mit der Behauptung, er
sei durch Betrug zum Beitritt veranlaßt worden und fordere nun
nicht sein Liquidationsbetreffnis, sondern seine Einzahlung zurück;
denn auch den Mitaktionären gegenüber gilt der Satz, daß das
Aktienkapital intakt zu erhalten sei, und es würde bei Zulassung
der Klage im vorliegenden Falle, wie der Vertreter der Beklagten
zutreffend ausgeführt hat, eine Rangstellung unter den Prioritäts
aktionären geschaffen, die mit ihrer gleichmäßigen sozialrechtlichen
Stellung unvereinbar ist. Danach ist das angefochtene Urteil in
dieser zweiten Erwägung zu bestätigen und somit die Berufung
abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 1905 in allen
Teilen bestätigt.