- Atreil vom 24. November 1906 in Sachen
Vereinigte Kunstseidefabriken A.-G., Kl. u. Ber. Kl., gegen
von Horowitz, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtung einer Schuldübernahme und Zession wegen Simu
Liegt Simulation vor?
lation. Oertliche Rechtsanwendung.
Art. 16 OR. Stellung des Bundesgerichts; Art. 81 06.
A. Durch Urteil vom 25. Mai 1906 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über das
Rechtsbegehren:
Es sei gerichtlich zu erkennen, die im Arrest Nr. 4701 mit
Arrest belegte Forderung im Betrage von 23,398 Fr. 05 Cts.
gegen die eidgenössische Staatskasse bezw. die schweizerische Alko
holverwaltung stehe nicht dem S. von Horowitz als Gläubiger
zu, sondern es sei für diese Forderung die erste galizische Spiri
tusraffinerie A. G. in Lemberg Gläubigerin erkannt:
Die Klägerin ist mit dem gestellten Rechtsbegehren abgewiesen.
B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gutheißung
der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin
seinen Berufungsantrag wiederholt, während der Vertreter des Be
klagten auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Verträgen vom 28. August und 18. September 1903
hatte die erste galizische Spiritusraffinerie A. G. der eidgenössischen
Alkoholverwaltung in Bern im Laufe des Jahres 1904 84 Kessel
wagen Sekundasprit zu liefern. Mit Zuschrift vom 20. Januar
1904 teilte sie der Alkoholverwaltung mit, daß Samuel von Horo
witz der heutige Beklagte es übernommen habe, ihre Lie
ferungsverpflichtungen zu erfüllen und sie in dieser Beziehung
zu vertreten ; sie übergebe der Alkoholverwaltung die betreffen
den Fakturen im Namen des Hrn. Samuel von Horowitz , der
auch über die ihm daraus resultierenden Beträge trassieren
werde. Die eidgenössische Alkoholverwaltung erklärte sich mit dem
Eintritt des Beklagien in den Vertrag einverstanden, immerhin in
dem Sinne, daß daneben die Haftung der ersten galizischen Spiri
tusraffinerie A. G. fortbestehen sollte. Die Sendungen wurden
dann auch vom Beklagten an die Alkoholverwaltung fakturiert,
und er trassierte für die Kaufpreise auf diese Verwaltung, wobei
er erstmals am 8. Februar 1904 für 5 Wagenlieferungen bezahlt
wurde. Am 11. Februar 1904 erwirkte nun die heutige Klägerin,
die an die erste galizische Spiritusraffinerie A. G. eine Schaden
ersatzforderung im Betrage von 32,000 Fr. aus Nichterfüllung
eines Vertrages stellt, beim Betreibungsamt Bern Stadt einen
Arrest auf das Guthaben der Schuldnerin beim eidgenössischen
Alkoholamt in Bern, bezw. bei der eidgenössischen Staatskasse
daselbst, für Lieferungen von Sprit . Auf Notifikation dieses
Arrestes hin teilte die eidgenössische Alkoholverwaltung dem Be
treibungsamt unterm 17. Februar 1904 mit, am 20. Januar 1904
habe ihr die erste galizische Spiritusraffinerie A. G. zur Kenntnis
gebracht, daß sich neben ihr eine andere Firma zur Erfüllung
der eingegangenen Lieferungsverpflichtungen verbindlich mache :
sie habe sich mit Rücksicht auf die besondere Lage des Sprit
marktes mit der Entgegennahme von Sendungen dieser zweiten
Firma in dem Sinne einverstanden erklärt, daß die Verkäuferin
dadurch ihren Verbindlichkeiten nicht enthoben werde, also eine
kumulative Lieferungspflicht beider Häuser Platz greife . Die zweite
irma habe nun schon 5 Wagen geliefert und ihr Guthaben sei
bereits vor Anlegung des Arrestes beglichen worden; weitere 5
Wagen werden demnächst eintreffen, und dem Arrestbefehl könne
keine Folge gegeben werden; es könne ihm erst dann Rechnung
getragen werden, wenn die erste galizische Spiritusraffinerie A. G.
selbst wieder Guthaben an die Alkoholverwaltung erworben haben
werde. Die Alkoholverwaltung bezahlte dann auch am 4. März
1904 neuerdings das Guthaben von 5 Wagenlieferungen an den
Beklagten. Nachdem jedoch das Betreibungsamt der Alkoholver
waltung gestützt auf einen inzwischen ergangenen Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs und Konkurs
sachen unterm 29. März 1904 zur Kenntnis gebracht hatte, daß
der Arrest auch für die andere Firma gelte, hinterlegte die Al
koholverwaltung den auf 5. April 1904 fälligen Betrag von
23,398 Fr. 05 Cts. im Sinne des Art. 188 OR auf der Ge
richtsschreiberei Bern. Auf diese Forderung bezieht sich die vor
liegende Klage, mit der die Klägerin geltend macht, die Abtre
tung der Rechte und Pflichten aus dem mit der Alkoholverwal
tung abgeschlossenen Lieferungsvertrage an den Beklagten sei ein
Scheingeschäft.
2. Die I. Instanz (der Gerichtspräsident II von Bern) hat die
Klage aus dem Grunde abgewiesen, daß ein Beweis für die
Willensabsicht der eidgenössischen Alkoholverwaltung, in Wahrheit
nicht den Beklagten als Verkäufer anzunehmen, nicht vorliege, daß
gegenteils durch den vom Beklagten unternommenen Gegenbeweis
dargetan sei, daß die eidgenössische Alkoholverwaltung Willens ge
wesen sei, vom Beklagten zu kaufen und dessen Schuldnerin zu
werden, womit die Simulation als ausgeschlossen erscheine; denn
was zwischen der ersten galizischen Spiritusraffinerie A. G. und
dem Beklagten verabredet worden sei, berühre das Kaufsgeschäft
des Beklagten mit der Alkoholverwaltung nicht, da diese bei jener
Verabredung nicht beteiligt sei. Demgegenüber geht die II. Instanz
in ihrem heute angefochtenen Urteile davon aus, die Klägerin
wolle das zwischen dem Beklagten und der ersten galizischen Spiri
tusraffinerie A. G. angefochtene Grundgeschäft wegen Simulation
anfechten, und dazu sei sie legitimiert. Die II. Instanz gelangt
dann aber in Würdigung der von der Klägerin angeführten In
dizien für Simulation zum Schlusse, daß der Beweis hiefür nicht
vorliege.
3. Vom Bundesgericht ist in erster Linie, und von Amtes
wegen, seine Kompetenz zur Beurteilung der vorliegenden Streit
sache, die zweifelhaft sein kann hinsichtlich des anzuwendenden
Rechtes, zu prüfen. Die Klägerin erhebt Klage auf Feststellung
darüber, daß die von ihr mit Arrest belegte Forderung an die eid
genössische Alkoholverwaltung nicht dem Beklagten der sie in
Anspruch nimmt , sondern einem andern, der ersten galizischen
Spiritusraffinerie A. G., zustehe. Zweck ihrer Klage ist, den
Arrestbeschlag an dieser Forderung aufrecht zu erhalten, um so
gegen den nach ihrer Behauptung wirklichen Gläubiger, der ihr
Schuldner sein soll, am Gerichtsstande des Arrestes ihre Klage
durchführen zu können; der Grund der Klage aber beruht darauf
daß (wie in Art. 11 der Klage formuliert ist) die ganze behaup
tete Abtretung des Lieferungsvertrages zwischen der ersten gali
zischen Spiritusraffinerie A. G. in Lemberg und der eidgenössi
schen Alkoholverwaltung an die sog. Firma Samuel von Horo
witz ein Scheingeschäft ist, vorgenommen zu dem Zwecke, Gläu
bigern den Zugriff auf die in der Schweiz befindlichen Vermö
gensobjekte der Raffinerie A. G. unmöglich zu machen. Es ist
nun zunächst ungenau, das Rechtsgeschäft, das auf diese Weise
angefochten wird, als Abtretung zu bezeichnen, sofern wenigstens
darunter der juristisch technische Begriff der Abtretung, Zession
(vgl. Art. 183 ff. OR), verstanden sein will: Die Abtretung,
die sich im Zeitpunkte der Vornahme des Rechtsgeschäftes nur auf
künftig entstehende und fällig werdende Kaufpreisforderungen der
ersten galizischen Spiritusraffinerie A. G. an die Alkoholverwal
tung beziehen konnte, umfaßt nur die eine Seite des Rechtsge
schäftes, die andere besteht in der Übernahme der Lieferungs
pflicht der ersten galizischen Spiritusraffinerie A. G. durch den
Beklagten, also in einer Schuldübernahme, und zwar war diese
Schuldübernahme, gemäß der Erklärung der Alkoholverwaltung
als Gläubigerin auf die Anzeige vom Eintritte des Beklagten in
das Rechtsgeschäft, eine kumulative. Hieraus erhellt, daß zum
ganzen einheitlichen Rechtsgeschäft, das mit der Klage als Schein
geschäft angefochten wird, die Zustimmung der Alkoholverwaltung
als Gläubigerin (Käuferin) nötig war, wie das denn offenbar
auch die Meinung der ersten galizischen Spiritusraffinerie A. G.
war gleichgültig, ob man sich die Ausführung des genannten
Rechtsgeschäftes als eine einheitliche denkt, oder aber in der Weise
zerlegt, daß nunmehr auf Grund der Abmachung der Beklagte
von der ersten galizischen Spiritusraffinerie A. G. kaufte und
seinerseits an die Alkoholverwaltung weiter verkaufte, unter subsi
diärer Haftung der ersten galizischen Spiritusraffinerie A. G. für
die richtige Lieferungs Erfüllung seinerseits. War aber danach die
Zustimmung der eidgenössischen Alkoholverwaltung ein notwendiger
Bestandteil des Rechtsgeschäftes und muß auch diese Zustimmung
von der Klage betroffen werden, so ist auf die Anfechtung schwei
zerisches Recht anwendbar. Zum selben Resultat führt aber auch die
AS 32 II 1906
andere hier denkbare Auffassung, es sei nur das Geschäft zwischen
der ersten galizischen Spiritusraffinerie A. G. und dem Beklagten,
das der Kürze halber nach seiner wesentlichen Seite von der
aus es namentlich angefochten wird als Abtretung bezeichnet
werden mag, angefochten; der Umstand, daß es sich dabei um zu
künftige und von der Erfüllung des Verkäufers abhängige Kauf
preisforderungen handelt, hindert die Annahme einer Zession nicht
(vgl. Hafner, Komm. 2. Aufl. Anm. 1a zu Art. 183). Bei dieser
Auffassung ist folgendermaßen zu argumentieren: Angefochten als
simuliert wird nach der Begründung der Klage die Zession als
abstraktes Rechtsgeschäft. Diese Anfechtung steht auch dem debitor
cessus wenigstens dann zu, wenn er an der Anfechtung ein ei
genes Interesse hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. März
1905 i. S. Grüring Dutoit gegen Kappeler, Erw. 5, AS 31 II
S. 112 f.), Hiebei richtet sich nun die Frage, ob ein Rechtsüber
gang stattgefunden habe, nach dem Rechte des debitor cessus;
vgl. v. Bar, Theorie und Praxis des internat. Privatrechts
Bd. II S. 79; Lehrb. S. 116 f. Ganz ebenso aber muß es sich ver
halten, wenn ein Dritter den Rechtsübergang an den neuen Gläu
biger mit der Einrede der Simulation ansicht und durch Arrest
legung auf die Forderung ungewiß wird, an wen der debitor
cessus zu zahlen hat, d. h. also in dem hier vorliegenden Falle.
Mit der Ausführung, daß das Recht des debitor cessus für
die Frage, ob eine Zession simuliert sei und welchem Gläubiger
die Forderung zustehe, maßgebend ist, ist aber die Anwendbarkeit
des schweizerischen Rechts bejaht. Für die Anwendbarkeit dieses
Rechtes mag endlich noch angeführt werden, daß sich die Parteien
übereinstimmend darauf berufen haben, was nach der Praxis des
Bundesgerichts in derartigen obligationenrechtlichen Verhältnissen
für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes genügt.
4. Ist demnach auf die Streitsache selbst einzutreten, so fällt
in Betracht: Der Beklagte hat unumwunden zugegeben (Art. 42
der Antwort, zu Art. 11 der Klage), er habe bei dieser Ver
tragsübernahme insbesondere auch den Zweck verfolgt, der Klägerin,
die sich schon damals als Gläubigerin der ersten galizischen Spi
ritusraffinerie A. G. geriert habe, die Möglichkeit abzuschneiden,
Vermögensstücke dieser angeblichen Schuldnerin in der Schweiz
mit Arrest zu belegen; an der Verwirklichung dieses Zweckes habe
der Beklagte als Großaktionär der genannten Aktiengesellschaft ein
rechtliches Interesse gehabt. Eine Rechtspflicht, der Klägerin
taugliches Arrestobjekt in der Schweiz zu liefern, habe weder
den Beklagten noch für die erste galizische Spiritusraffinerie A. G.
bestanden. Wenn nun die Klägerin aus diesen Zugeständnissen des
Beklagten den Beweis der Simulation herleiten will
wobei
betreffend die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf dessen
Urteil vom 25. Januar 1902 in Sachen Brupbacher gegen Kon
kursmasse Brupbacher, Erw. 5, AS 28 II S. 56 f., hingewiesen
sei; ferner AS 29 II S. 553 Erw. 5 , so ist das durchaus
haltlos; gerade diese Verhältnisse und jener Zweck sprechen für die
Ernstlichkeit des Rechtsgeschäftes und gegen ein Scheingeschäft
ein solches läge nur vor, wenn die Vertragsparteien die Formen
und Wirkungen des Rechtsgeschäftes nur nach außen vortäuschen,
aber in Wahrheit nicht gelten lassen wollten; nun wollten aber
die Vertragsparteien gerade zur Verwirklichung des vom Beklagten
angegebenen vom Rechte erlaubten Zweckes alle Rechts
wirkungen des formell abgeschlossenen Geschäftes; das zeigt sich
am deutlichsten darin, daß (wie der Vertreter des Beklagten zu
treffend ausgeführt hat) gar nicht ersichtlich ist, auf welch anderem
Wege denn sonst dieser Zweck hätte erreicht werden können. Schon
diese Erwägung läßt im Grunde die Klage als haltlos erscheinen.
Es sei aber immerhin zur Ergänzung an Hand der Feststellungen
des vorinstanzlichen Urteils die fämtlich nicht aktenwidrig,
übrigens auch nicht als aktenwidrig angefochten sind noch
folgendes bemerkt: Richtig ist zwar, daß der Beklagte sich nicht
persönlich mit dem Spiritusgeschäft befaßt, und daß er Großaktio
när und Präsident des Verwaltungsrates der ersten galizischen
Spiritusraffinerie ist. Allein jener Umstand schließt nicht aus, daß
er gelegentlich Spirituslieferungen ausführen kann, zumal er nach
österreichischem Recht Großkaufmann und als solcher, laut vom
Bundesgericht nicht nachprüfbarer Ausführung der Vorinstanz,
zum Abschlusse derartiger Handelsgeschäfte berechtigt ist; und die
erwähnten Eigenschaften als Großaktionär u. s. w. sind nicht ge
eignet, ein Indiz gegen die Ernstlichkeit des Uebernahme und
Abtretungswillens zu bilden. Festgestellt ist sodann, daß für die
betreffenden Lieferungen einzig der Beklagte von der ersten galizi
schen Spiritusraffinerie A. G. belastet ist, und daß er seinerseits die
eidgenössische Alkoholverwaltung dafür belastet und ihr die gelei
steten Zahlungen gutgeschrieben hat, was, wenn auch nicht einen
absolut schlüssigen Beweis für die Ernstlichkeit des Geschäftes, so
doch ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer Simu
lation bildet. Endlich wird auch in der Korrespondenz der ersten
galizischen Spiritusraffinerie A. G. und des Beklagten mit dem
Agenten jener, Wüthrich, die Vertragsübernahme als durchaus
ernstes Geschäft behandelt, wie die Vorinstanz eingehend dargelegt
hat. Sämtliche Ausführungen der Klägerin vor Bundesgericht
die sich im wesentlichen mit deren Ausführungen vor der Vor
instanz decken
sind nicht geeignet, den Beweis des Simula
tionswillens zu erstellen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern (II. Abteilung)
vom 25. Mai 1906 in allen Teilen bestätigt.