Appeal inadmissible for lack of substantive prayers

BGE 32 II 402Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II3 mar 1906Inadmissible

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Sintesi Omnilex

Johann Stauffer appealed a Bern cantonal decision in which the Police Chamber had rejected his request for file completion and dismissed his compensation claim. Before the Federal Court, he asked for annulment of the cantonal judgment and for a new investigation by an impartial investigating office. The Federal Court held that, under Art. 67(2) OG, an appeal must state the extent to which the judgment is challenged and seek substantive amendments capable of producing a final judgment. Because the prayers sought only annulment and evidentiary supplementation, the appeal was inadmissible and no substantive review followed.

Massima Omnilex

Art. 67 Abs. 2 OG; Anforderungen an die Berufungserklärung; die Berufung muß auf eine materielle Abänderung des angefochtenen Urteils gerichtet sein und Rechtsbegehren enthalten, welche den Erlaß eines Haupt- und Endurteils ermöglichen. Ein bloßer Antrag auf Aufhebung des Entscheides, Beweisergänzung, Aktenvervollständigung oder Rückweisung zur weiteren Untersuchung genügt nicht. Zulässig ist ein Rückweisungsantrag nur dort, wo die Berufungsinstanz selbst keine Sachentscheidung treffen kann, die materielle Erledigung aber dennoch durch eine Entscheidung über eine vorgelagerte Einrede eröffnet wird. Fehlt es an einem solchen substantiellen Begehren, ist auf die Berufung nicht einzutreten.

Testo completo

  1. Arteil vom 4. Mai 1906 in Sachen Stausser, Kl. u. Ber. Kl., gegen Lüscher, Bekl. u. Ber. Bekl, Form der Berufung: Inhalt der Berufungsanträge. Art. 67 Abs. 2 0G. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 3. März 1906 hat die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern er kannt:
  2. Das Begehren der Zivilpartei um Aktenkompletation wird abgewiesen;
  3. Die Zivilpartei Johann Stauffer wird mit ihren Entschädi gungsansprüchen abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Die Berufungsanträge lauten:
  4. Es sei das Urteil der Polizeikammer vom 3. März 1906 in seinem ganzen Umfange zu kassieren:
  5. Es sei sofort eine zweite Untersuchung durch ein unparteiisches Untersuchungsamt einzuleiten; in Erwägung: Nach Art. 67 Abs. 2 OG ist in der Berufungserklärung an zugeben, inwieweit das kantonale Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden . Die Berufung muß danach auf materielle, d. h. in der Sache selbst ergehende Ab änderungen des angefochtenen Urteils gerichtet sein und vom Bundesgericht Zuspruch materieller Rechtsbegehren verlangen, die den Erlaß eines Haupt und Endurteiles ermöglichen. Eine Aus nahme von diesem in der Praxis des Bundesgerichts stets fest gehaltenen Satz (vergl. BGE 28 II 179 f., 391) bedeutet es nicht, daß ein Antrag, der lediglich Entscheid über eine Einrede und Rückweisung zum Erlaß des Endurteiles verlangt, als zu lässig erklärt wird für Fälle, in denen eine Endentscheidung in der Sache selbst für das Bundesgericht gar nicht möglich wäre, weil die letzte kantonale Instanz den Prozeß nur in einzelnen Punkten beurteilt und z. B. die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation oder Verjährung abgewiesen hat, ohne sie im übrigen materiell zu erledigen. (Vergl. Revue 23 Nr. 50 u. 51; BGE 31 II 163 E.4.) In solchen Fällen ist ein Antrag auf Beurteilung nur dieser Einrede und Rückweisung der Sache statthaft, ja einzig möglich ein solcher Antrag erfüllt aber ebenfalls das Erfordernis eines Berufungsantrages im Sinne des Art. 67 Abs. 2 OG, da immerhin eine materielle Abänderung verlangt wird, die den End entscheid ermöglicht. Dagegen genügt ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Beweisergänzung, Aktenvervoll ständigung u. s. w. den Erfordernissen eines Berufungsantrages nicht; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Parole chiave

appeal admissibilityprayer for reliefsubstantive modificationfile completionremandfinal judgment

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal complied with Art. 67(2) OG by specifying the extent of the challenge and the requested amendments.

Decisione estratta

An appeal must request substantive relief capable of leading to a final judgment; a mere request to annul the judgment and order further investigation or completion of the file is insufficient.

Motivazione estratta

Art. 67(2) OG requires the notice of appeal to state how the cantonal judgment is challenged and what amendments are sought. The Federal Court reiterated that the appeal must seek a material alteration of the judgment itself. A request limited to annulment, evidence supplementation, or file completion does not satisfy this requirement.

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