- Arteil vom 14. Juni 1906 in Sachen
Lutz, Kl. u. Ber. Kl., gegen Thies, Bekl. u. Ber. Bekl.
Stellung des Bundesgerichts gegenüber Urteilen, die im Schadensliqui
dationsverfahren (das im Anschluss an die grundsâtzliche Feststel
lung der Schadensersatzpflicht im Adhäsionsprozesse erfolgt) gefällt
werden ; es hat auch die grundsätzliche Frage der Entschädigungs
pflicht frei zu prüfen. Art. 58 Abs. 2 0G. Schadenersatz aus
unerlaubter Handlung: Publikation der Sperre eines Geschäftes.
Mass der Entschädigung. Kausalität der Schadenszufügung.
A. Durch Urteil vom 1. November 1905 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern über das klägerische
Rechtsbegehren:
- Die Schadenersatzsumme, welche Thies dem Lutz gemäß Ur
teil des Assisenhofes des zweiten Bezirks vom 24. Oktober 1903
schuldet, sei gerichtlich festzusetzen;
- Die Geldsumme, welche Thies dem Lutz gemäß dem näm
lichen Urteil für ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse
schuldet, sei gerichtlich festzusetzen;
- Der schuldige Betrag sei vom 24. Oktober 1903 hinweg
zinsbar zu erklären
erkannt:
- Der Klägerin ist ihr erstes Rechtsbegehren für einen Be
trag von 500 Fr. zugesprochen, nebst Zins davon zu 5 % seit
- Oktober 1903.
- Im ferneren ist ihr das zweite Rechtsbegehren zugesprochen
für einen Betrag von 300 Fr., nebst Zins davon zu 5 % seit
- Oktober 1903.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage:
Ziffer 2 des Dispositivs sei dahin abzuändern, daß der Kläge
rin, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, ihr erstes Rechts
begehren für einen Betrag von 2500 Fr., nebst Zins davon zu
5 % seit 24. Oktober 1903, zugesprochen wird.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläge
rin Gutheißung, der Vertreier des Beklagten dagegen Abweisung
der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres ver
storbenen Ehemannes Abraham Lutz erhobene Schadenersatzan
spruch wird von ihr aus der Veröffentlichung folgenden, auf
Seite 4 der Arbeiterstimme vom 17. April 1903 erschienenen
Artikels hergeleitet, für welchen der Beklagte die Verantwortung
zu übernehmen erklärt hat:
Lohnbewegung der Holzarbeiter.
... Ferner wurde die Zentralkommission genötigt, über die
Möbelfabrik Lutz in Kreuzlingen die Sperre zu verhängen. Nach den
Löhnen, die Herr Lutz seinen Arbeitern verabreicht, dürfte er keinen
Kollegen verlocken, in diesem Eldorado in Arbeit zu treten. Un
sere Kollegen haben sich die Mühe genommen und am letzten
Zahltage die Lohnsäcklein gesammelt; auf diesen ist zu ersehen,
daß die betreffenden Kollegen Löhne von 9, 10, 12 und 15 Fr.
in 14 Tagen verdient oder richtig ausgezahlt erhielten. Zu diesen
hohen Löhnen kommen noch etwa für 10 Fr. Most und Brot.
Herr Lutz verkauft nämlich an seine Arbeiter diese Waren jeden
falls in der Absicht, auch damit noch Geld zu verdienen. Wahr
lich, der Holzarbeiterverband würde sich ein großes Verdienst er
werben, wenn er ein derartiges Geschäft zum Stillstand bringen
würde. Die Sperre ist denn auch vom deutschen Holzarbeiterverband
über diese Bude verhängt werden.
2. Wegen dieses Zeitungsartikels ist der Beklagte vom Assifen
hof des zweiten Geschworenenbezirks des Kantons Bern polizeilich
verurteilt worden
a) zu einer Geldbuße von 50 Fr. für die einfache Ehrver
letzung"
b) zu einer ferneren Geldbuße von 10 Fr. für die ehrbeleidi
genden Außerungen ;
c) (Kosten)
d) dem Zivilkläger Abraham Lutz gegenüber grundsätzlich zur
Entschädigung
e) (Interventionskosten der Zivilpartei.)
Behufs Bestimmung des Maßes der sub d vorgesehenen
Entschädigung wurden die Parteien an den Zivilrichter ver
wiesen . Immerhin enthielt das Urteil in seiner Motivierung
bezüglich des Zivilpunktes folgende Ausführungen: Es frage sich,
ob die Veröffentlichung des Artikels eine widerrechtliche Handlung
im Sinne von Art. 50 ff. OR darstelle. Dies sei nur dann der
Fall, wenn die darin behaupteten Tatsachen, nämlich die Ausbeu
tung der Arbeiter durch Bezahlung zu niedriger Löhne und durch
unpreiswürdigen Verkauf von Lebensmitteln an dieselben, nicht
wahr seien. (Folgen mehrere Seiten über das nach Ansicht des
Gerichtes völlig negative Resultat des vom Beklagten verursachten
Wahrheitsbeweises.) Da die vom Beklagten gegen Lutz erhobenen
Vorwürfe in der Tat unwahr gewesen seien, so habe sich Thies
durch die Veröffentlichung des inkriminierten Artikels einer wider
rechtlichen Handlung schuldig gemacht, und er sei daher ver
pflichtet, allen daraus entstandenen Schaden, wenn ein solcher
überhaupt eingetreten sei, der verletzten Zivilpartei zu ersetzen.
Nun bedeute der Vorwurf der Arbeiterausbeutung für Lutz eine
Herabsetzung seiner Person in der Achtung seiner Mitbürger
sei daher in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt
worden und ihm schon daraus ein Schaden, ein tort moral, er
wachsen. Daneben sei ihm aber auch ein materieller Schaden zu
gefügt worden; denn jener Artikel sei gerade hauptsächlich in
denjenigen Kreisen verbreitet worden, aus denen er seine Arbeiter
schaft rekrutiere, was zur Folge gehabt habe, daß er nicht mehr
genügend gelernte Arbeiter erhalten und in seiner Fabrik nicht
mehr die bisher regelmäßige Quantität Möbel habe herstellen
können. Infolgedessen sei ihm ein Gewinnausfall erwachsen. Die
Höhe des materiellen Schadens an Hand der dem Gerichte be
kannten Tatsachen zu bestimmen, sei jedoch unmöglich. Deshalb
sei der Angeklagte grundsätzlich der Zivilpartei gegenüber zum
Schadenersatze zu verurteilen, für die Ausmessung des Maßes
aber seien die Parteien an den Zivilrichter zu verweisen.
Unter Berufung auf dieses Urteil gelangte Lutz nun mit dem
oben sub. A wiedergegebenen Rechtsbegehren vor den Gerichtspräsi
denten I von Bern.
In der Folge wurde das Begehren 1 dahin präzisiert, daß der
Beklagte dem Kläger für materiellen Schaden 6606 Fr. und für
moralischen Schaden 1000 Fr. zu bezahlen habe, wogegen der
Beklagte grundsätzlich gänzliche Abweisung der klägerischen Rechts
begehren verlangte.
Durch Urteil vom 25. Mai 1905 erkannte der Gerichts
präsident:
a) Die Schadenersatzsumme, welche Thies dem Lutz gemäß
Urteil des Assisenhofes des II. Bezirkes vom 24. Oktober 1903
schuldet, ist bestimmt auf 2500 Fr.
b) Die Geldsumme, welche Thies dem Lutz gemäß dem näm
lichen Urteil für ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse
schuldet, ist gerichtlich bestimmt auf 300 Fr.
c) Beide Beträge sind vom 24. Oktober 1903 hinweg zu 5%
verzinslich erklärt.
Infolge Appellation des Beklagten fällte sodann die Vorinstanz
das sub. A wiedergegebenen Urteil.
3. Wie sich aus vorstehendem ergibt, ist das Urteil der Vor
instanz kantonalrechtlich der Abschluß eines sogenannten Schaden
ermittlungs oder Liquidationsverfahrens, d. h. eines Prozesses,
welcher zwar vor dem Zivilrichter, wie das Adhäsionsverfahren
aber im Anschluß an die strafgerichtliche Verurteilung des Be
klagten und auf Grund des strafgerichtlich festgestellten Tatbe
standes, durchgeführt wird. Daraus folgt, daß der Kläger im
Liquidationsverfahren Schadenersatzansprüche nur aus solchen
Handlungen herleiten kann, wegen derer der Beklagte bestraft
wurde.
Im vorliegenden Fall ist nun der Beklagte, wie sich aus der
Anklageakte und dem Strafurteil mit aller Deutlichkeit ergibt,
nur wegen des mit den Worten Ferner wurde die Zentralkom
mission beginnenden und mit den Worten über diese Bude ver
hängt werden schließenden Zeitungsartikels auf der vierten Seite
der Arbeiterstimme vom 17. April 1903 strafrechtlich verurteilt
worden, nicht aber auch wegen der auf der ersten Seite derselben
Nummer enthaltenen Publikation der vom schweiz. Holzarbeiterver
band gegen Lutz verhängten Sperre. Es konnte sich somit im Liqui
dationsverfahren und kann sich folgerichtig auch heute nur darum
handeln, der Klägerin einen Ersatz für denjenigen Schaden zuzu
sprechen, der ihrem verstorbenen Ehemanne durch jenen auf Seite 4
der Arbeiterstimme vom 17. April 1903 publizierten Zeitungs
artikel zugefügt worden ist.
Daß er grundsätzlich zum Ersatz dieses Schadens ver
pflichtet ist, hat der Beklagte seinerseits durch Nichtergreifung der
Berufung gegen das angefochtene Urteil stillschweigend anerkannt.
Aus diesem Grunde ist das Bundesgericht der Aufgabe enthoben,
die vom Strafrichter bejahte Frage der Widerrechtlichkeit jenes
Zeitungsartikels zu überprüfen. Dagegen könnte hiefür keineswegs
etwa das Argument der Vorinstanz maßgebend sein, wonach im
Schadenermittlungsverfahren der Zivilrichter nicht unter freier
Würdigung des gesamten Tatbestandes ein selbständiges Zivilurteil
zu fällen habe, sondern an das strafgerichtliche Urteil, soweit es
den Zivilpunkt dem Grundsatze nach erledigt habe, gebunden sei.
Für den kantonalen Richter bestand offenbar, kraft kantonalen
Prozeßrechtes, eine solche Gebundenheit. Für das Bundesgericht
als Berufungsinstanz aber bildet der Zivilpunkt, sofern nicht, wie
in casu, eine Anerkennung der grundsätzlichen Entschädigungs
pflicht vorliegt, ein unteilbares, nach Art. 58 Abs. 2 OG anläß
lich der Berufung gegen das kantonale Endurteil zu beurteilendes
Ganzes.
4. Fragt es sich nun, welcher Schaden dem Rechtsvorgänger
der Klägerin durch den inkriminierten Zeitungsartikel zugefügt
worden sei, so ist zunächst von der dem Urteil der Vorinstanz
Grunde liegenden Expertise auszugehen. Darnach hat Lutz im
Frühjahr und Sommer 1903 infolge Arbeitermangels
19,190 Fr. weniger Möbel fabriziert als im Vorjahr und ist
ihm daraus ein Schaden von 1919 Fr. (10 % der Minder
produktion) erwachsen. Ferner hat er nach der Berechnung der
Experten durch Kundenverlust (ebenfalls infolge Arbeitermangels)
einen direkten Schaden von 500 Fr. und einen indirekten Schaden
von 1000 Fr. (gleich dem Betrag der zur Wiedergewinnung von
Kunden nötigen Auslagen) erlitten. Infolge der Unmöglichkeit
sodann, den Maschinenbetrieb und die Bureaukosten im Verhältnis
zur Minderproduktion zu reduzieren, ist nach der Ansicht der Ex
perten ein weiterer Schaden von 2187 Fr. entstanden, und schließlich
infolge Anstellung ungeübter Arbeiter ein olcher von 1000 Fr.,
insgesamt somit ein Schaden von zirka 6500 Fr. Die Vorinstanz
hat hieran aus dem Grunde zwei Abstriche von je 1000 Fr. vor
genommen, weil die Posten Auslagen zur Wiedergewinnung von
Kunden und Verlust infolge Anstellung ungeübter Arbeiter
in der Schadensberechnung der Klagpartei nicht figurierten und
ihr dieselben daher nach der Verhandlungsmaxime nicht zuzusprechen
seien. Es könnte sich fragen, ob das Bundesgericht an diese, in
der Form einer prozeßrechtlichen Entscheidung zu Tage tretende
Auffassung der Vorinstanz gebunden sei, oder ob nicht vielmehr
auf die Erfahrungstatsache abzustellen wäre, daß in der Regel
ein und derselbe Schaden mittelst verschiedener rechnerischer Me
thoden nachgewiesen werden kann und daß daher die Methode der
Klagpartei sich mit derjenigen der Experten nicht zu decken
brauchte. Dem in Art. 51 OR aufgestellten Prinzip, wonach
Art und Größe des Schadenersatzes durch das freie richterliche
Ermessen bestimmt werden, scheint es freilich zu widersprechen,
wenn der Urheber eines laut Expertise wirklich entstandenen
Schadens zum Ersatz desselben nur deshalb nicht angehalten
wird, weil die Experten auf einem andern Wege als der Kläger
zur Feststellung dieses Schadens gelangten. Anderseits ließe sich
gegenüber der Berechnung der Experten einwenden, daß der Be
trag von 2187 Fr. solche Auslagen repräsentiert, welche Lutz
auch im Vorjahr gehabt hatte, und daß dieser Betrag daher nicht
neben dem Mindergewinn in Rechnung gebracht werden durfte:
Der von der Minderproduktion herrührende Schaden besteht ent
weder in dem durch die Minderproduktion bedingten Minderge
rtise
winn bei gleichbleibenden Generalspesen, was nach der E
1919 Fr. ausmacht, oder aber, was nach der Expertise 2187 Fr.,
also ungefähr ebensoviel ausmacht, in dem der Minderproduktion
entsprechenden Anteil an den gleichbleibenden Generalspesen. Es
hätte sich somit unter diesem Gesichtspunkte ein Abstrich von zirka
2000 Fr. gerechtfertigt.
5. Indessen ist es nicht nötig, den dem Rechtsvorgänger der
Klägerin im Jahre 1903 infolge Arbeitermangels erwachsenen
Gesamtschaden ziffermäßig zu bestimmen; denn, wie sich im fol
genden zeigen wird, hat der Beklagte von dem Gesamtschaden
einen derart kleinen Teil zu vertreten, daß unter dem Titel der
Entschädigung für materiellen Schaden auf alle Fälle, betrage der
Gesamtschaden über 5000 Fr., wie die Klägerin behauptet, oder
nur 3700 Fr., wie die Vorinstanz annimmt, doch nicht mehr als
500 Fr. zugesprochen werden könnten.
Mit der Vorinstanz und auf Grund der eigenen Angaben der
Klagpartei über den Arbeitermangel vor und nach dem 17. April
1903 ist zunächst anzunehmen, daß wenigstens ein Drittel des
dem Ehemann der Klägerin erwachsenen Gesamtschadens zur Zeit
des Erscheinens des inkriminierten Zeitungsartikels (am 17. April
1903) bereits entstanden war, und mit der Vorinstanz ist ferner
anzunehmen, daß der seither entstandene Schaden nur zum kleiner
Teil auf den vom Beklagten zu vertretenden Zeitungsartikel zu
rückzuführen ist, zu einem weitaus größern Teil dagegen auf die
kurz vorher vom schweizerischen Holzarbeiterverband über die
Lutz'sche Fabrik verhängte Sperre, welche u. a. gerade am 17. April
1903 und auch seither mehrmals in der Arbeiterstimme publi
ziert wurde, sowie auf die Nachwirkungen der schon im Februar
vom deutschen Holzarbeiterverband verhängten, im März und im
Juni aufgefrischten Sperre, welche letztere sogar durch rote Pla
kate an allen nach Kreuzlingen führenden Straßen bekannt gemacht
worden war. Der von der Klagpartei angerufene Art. 60 OR
trifft hier schon deshalb nicht zu, weil nicht gesagt werden kann,
der Beklagte habe gemeinsam mit den beiden Arbeiterverbänden
eine rechtswidrige Handlung vorgenommen. Vielmehr liegen hier
mindestens drei selbständige, zeitlich und örtlich getrennte Hand
lungen vor; nur eine derselben ist vom Beklagten ausgegangen,
und bezüglich der beiden andern ist er weder Anstifter noch Ge
hülfe gewesen.
Zu diesen Momenten, in Berücksichtigung derer die Vorinstanz
den Beklagten nur für einen Fünftel des seit dem 17. April
1903 entstandenen Schadens, also nur für 2/5 des Gesamt
schadens verantwortlich macht, und infolge derer es sogar zweifel
haft erscheint, ob der Zeitungsartikel des Beklagten dem Rechts
vorgänger der Klägerin überhaupt noch einen namhaften Schaden
zufügen konnte, gesellt sich nun aber noch ein weiterer, von der Vor
instanz nicht hervorgehobener Faktor, der Umstand nämlich, daß
im Jahre 1903, ganz allgemein und abgesehen von den speziell
gegen Lutz gerichteten Angriffen, in der Holzbranche ein beträcht
licher Mangel an geschulten Arbeitern bestand, was sich u. a. aus
einem bei den Akten liegenden, an den klägerischen Anwalt ge
richteten Brief des Rechtsvorgängers der Klägerin, vom 13. Mai
1903, ergibt. Lutz schrieb damals wörtlich: Eine Schadenersatz
klage dürfte ebenfalls seine Schwierigkeiten haben, ich kann wohl
sagen, daß ich infolge des Artikels in der Arbeiterstimme weniger
Arbeiter bekomme, also in der Produktion geschädigt bin, aber
es dürfte dem Gegner Thies nicht gerade schwer fallen, zu be
weisen, daß bei dem jetzt etwas lebhaften Geschäftsgang allgemein
Mangel an tüchtigen Schreinern besteht.
Mit Rücksicht hierauf war es offenbar schon nicht ganz richtig,
der Berechnung der Entschädigung einfach die Differenz zwischen der
Anzahl Arbeiter, die Lutz im Jahre 1903 beschäftigte, einer
seits, und der Anzahl Arbeiter, die er im Vorjahr beschäftigt
hatte, anderseits, zu Grunde zu legen. Wenn in Ermangelung
anderer rechnerischer Anhaltspunkte trotzdem von dieser Differenz
ausgegangen wurde, so hat doch mit Rücksicht darauf, daß der
dem Rechtsvorgänger der Klägerin erwachsene Schaden nur zum
Teil auf die gegen ihn speziell gerichteten Angriffe, also nur zu
einem ganz geringen Anteil auf den Zeitungsartikel des Beklagten
zurückzuführen ist, eine weitere Reduktion der Entschädigung ein
zutreten, sodaß daher die der Klägerin vorinstanzlich für mate
riellen Schaden zugesprochene Summe von 500 Fr. unter allen
Umständen als genügend erscheint.
Zu dieser Summe hinzuzurechnen ist schließlich noch der von
einer Partei angefochtene Betrag von 300 Fr. für moralischen
Schaden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Bern, vom 1. November 1905,
bestätigt.