- Arteil vom 6. April 1906
in Sachen Glaser-Gallion und Genossen, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Rommel, Bekl. u. Ber. Bekl.
Verjährung der Klage aus Art. 671 OR. Es kommt die Frist des
Art. 69, nicht diejenige des Art. 146 zur Anwendung. Streitwert,
Verfahren; Art. 60 Abs. 1, 73 Abs. 1 0G.
A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1905 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich die Klage
abgewiesen.
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und unter
Beilegung einer Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt. Sie stellen die Anträge:
- Es möchte die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil
im vollen Umfange aufheben und den Beklagten Rommel im
Sinne der Gutheißung der Klage verpflichten, an die Kläger,
nämlich: (Folgt Aufzählung. Die Ansprüche bewegen sich in
Beträgen von 1000 bis 8000 Fr. und machen zusammen
24,000 Fr. aus) abzüglich der für die Kläger aus der Konkurs
masse des verstorbenen Schellenberg erhältlichen Dividenden, die
von denselben eingeklagten Beträge zu bezahlen.
- Eventuell möchte die Berufungsinstanz das Quantitativ der
Forderungen der Kläger nach richterlichem Ermessen festsetzen,
oder die Akten an die Vorinstanzen zum materiellen Entscheid
zurückzuweisen.
- (Rückzug der Berufung eines der Kläger.)
- In der heutigen Verhandlung ist vom Präsidenten eröffnet
worden, daß nur über die Verjährungsfrage zu verhandeln sei.
Hierauf haben die Vertreter der Kläger Abweisung der Ver
jährungseinrede und Gutheißung der Berufung, der Vertreter des
Beklagten Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzu
heben: Der Beklagte beteiligte sich an der Gründung der Aktien
gesellschaft Bad Kur und Wasserheilanstalt in Zürich V in
der Weise, daß er am 30. Oktober 1898 an der konstituierenden
Generalversammlung teilnahm und bei der Eintragung im Han
delsregister mitwirkte, letzteres durch Mitunterzeichnung der An
meldung, auf Grund deren die Eintragung erfolgte; am 21. No
vember 1898 wurde er in den Verwaltungsrat der Aktiengesell
schaft gewählt. In der konstituierenden Generalversammlung wurde
festgestellt, daß das gesamte Aktienkapital von 350,000 Fr. voll
ständig gezeichnet und voll einbezahlt sei. Eine bare Einzahlung
der Zeichner war indessen nicht erfolgt, sondern die Einzahlung
follte verrechnet werden mit dem Anteil der Gründer am Ver
mögen des von ihnen schon im Herbst 1897 gegründeten Kon
sortiums (dem der Beklagte nicht angehört hatte), das auf die
neu gegründete Aktiengesellschaft übergehen sollte; die aus
den
Mitteln dieses Konsortiums gekaufte Liegenschaft samt den
Rechnung des Konsortiums darauf erstellten Bauten war der
zu gründenden Akeiengesellschaft für 750,000 Fr. verkauft und
der Kaufpreis durch 400,000 Fr. Hypotheken und 350,000 Fr.
in Aktien, die alle den Kønsorten zugeteilt worden waren, ge
tilgt worden; jeder Aktienzeichner hatte dann 20 % seiner Aktien
beteiligung der Aktiengesellschaft abzutreten, damit diese Aktien an
Dritte abgestoßen werden könnten. Von dieser Verrechnung der
Einzahlungen mit dem zu übertragenden Konsortialvermögen
wurde in den Statuten nichts gesagt. Am 7. Juli 1900 wurde
über die Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet, in dem das
Aktienkapital gänzlich verloren ging. Die Kläger, welche Aktio
näre der falliten Aktiengesellschaft sind, haben teilweise, nämlich
Nr. 1 3, zunächst im Konkurse über den Nachlaß des im Ja
nuar 1901 gestorbenen Verwaltungsratspräsidenten Schellenberg
Schadenersatzforderungen aus Aktienbesitz angemeldet und sind dabei
geschützt worden. Am 27. April 1903 (Eingang der Klage beim
Friedensrichter) resp. 5. Juni 1903 (Datum der Weisung) haben
sie dann die vorliegende Klage mit dem aus Fakt. B ersichtlichen
Rechtsbegehren erhoben, die sie auf Art. 671 Ziff. 2 und 3 OR
stützen. Der Beklagte hat der Klage u. a. die Einrede der Ver
jährung, gestützt auf Art. 69 OR entgegengehalten, und beide
kantonale Instanzen haben ihn bei diesem Standpunkt geschützt,
die Klage somit wegen Verjährung abgewiesen. Dabei hat die
II. Instanz die Verhandlung und den Entscheid auf die Verjäh
rungsfrage beschränkt.
- Auch das Bundesgericht hat sich in seiner Beurteilung der
Sache auf die Verjährungseinrede zu beschränken: Müßte diese
abgewiesen werden, so wäre die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung im Sinne des Art. 82 Abs. 2 OG an die Vorin
stanz zurückzuweisen, da die Vorinstanz über die Sache selbst
abgesehen von der Verjährung, nicht geurteilt hat. Dabei ist zu
bemerken, daß das zutreffende Verfahren für das Bundesgericht
das mündliche ist, da bei der Bestimmung über die Zusammen
rechnung von Klagen Art. 60 Abs. 1 auch maßgebend ist für das
zu wählende Verfahren.
- Die Begründung des zweitinstanzlichen Urteils über die
Frage der Verjährung läßt sich wie folgt zusammenfassen: Ent
scheidend sei, ob die Klage aus Art. 671 OR auf ein vertrag
liches oder auf ein außervertragliches Handeln der Gründer ge
stützt werde; im ersten Falle komme die zehnjährige Verjährungs
frist des Art. 146 OR, im zweiten die einjährige des Art. 69
Abs. 1 OR zur Anwendung. Letztere wäre abgelaufen
wesen im maßgebenden Zeitpunkt, 27. April 1903; denn
Verjährungsfrist laufe vom 7. Juli 1900 an, dem Datum der
Konkurseröffnung, von welchem Tage an die Kläger Kennt
nis von den Gründungsvorgängen und vom Schaden gehabt
hätten. Nun stelle Art. 671 ON einfach einen speziellen An
wendungsfall des Art. 50 dar. Was Ziff. 1 und 2 des Art. 671
betreffe, so bestehe zwischen den Gründern, die unwahre Angaben
in Zirkularen und Prospekten verbreiten oder die Übernahme von
Vermögensobjekten verschleiern, und der Aktiengesellschaft,
Aktionären oder gar den Gläubigern der Aktiengesellschaft kein
vertragliches Verhältnis, weder ein Mandat, noch eine Geschäfts
führung ohne Auftrag könne in Frage kommen. Zweifelhaft er
scheine dies bezüglich des in Ziffer 3 enthaltenen Tatbestandes:
Die Eintragung in das Handelsregister habe nach Art. 622 OR
von den im Gründungsstadium gewählten Mitgliedern der Ver
waltung zu geschehen, und es könnte nun gesagt werden, daß der
korporative Organismus in diesem Stadium bereits gewisse Wir
kungen äußere, indem die Mitglieder der Verwaltung nach den
Grundsätzen gewählt werden, welche für die entstandene Gesellschaft
gelten und daher aus diesem Grunde bereits ein Mandatsver
hältnis für die in der konstituierenden Versammlung gewählten
Mitglieder der Verwaltung bestehe. Allein aus der Behandlung
der Haftung aus der Eintragung in Art. 671 und nicht in
Art. 673 und 674 OR sei zu schließen, daß das Gesetz die Haf
tung aus der Eintragung als eine Gründerhaft behandelt wissen
wolle. Der Umstand sodann, daß sich der Tatbestand des Art. 671
nicht im vollen Umfange mit der Begriffsbestimmung der uner
laubten Handlung des Art. 50 OR decke, schließe nicht aus,
daß er einen Anwendungsfall dieser Bestimmung bilde. Dafür,
daß es sich bei der Gründerhaftung um eine Haftung aus Delikt
handle, spreche sich denn auch Theorie und Praxis überwiegend
aus: Lehmann, Recht der Aktiengesellschaft, I S. 450, 468,
483; Hafner, Anm. 6 zu Art. 50 und Anm. 4 zu Art. 671;
Rossel, S. 671 und 768; Haberstich, II S. 602; BGE 21
S. 567; OLG München, in ZSchwR, NF 15 469. Ein wei
teres Argument dafür, daß es sich bei der Gründungshaftung
um Haftung aus Delikt handle, ergebe sich aus der Art, wie
in den Art. 671, 673 und 674 die Solidarhaft geregelt sei:
bei Art. 671 sei die Solidarhaft nicht ausdrücklich auszusprechen
gewesen, weil sie sich schon aus Art. 60 OR ergebe. (Hafner,
Art. 671 Anm. 4; Haberstich, II S. 602; Vogt, Anleitung,
S. 306.) Endlich könne auch nicht gesagt werden, die kurze Ver
jährungsfrist widerspreche der Billigkeit.
4. Zu diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zu bemerken:
Die Parteien sind darüber einig, daß die Klage verjährt ist, falls
die einjährige Verjährungsfrist des Art. 69 OR zur Anwendung
zu kommen hat, dagegen nicht, falls die zehnjährige Verjährungs
frist des Art. 146 anzuwenden ist. Es fragt sich daher einzig,
ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ein Anspruch auf
Schadenersatz im Sinne des Art. 69 OR ist. Nun kennt das
Obligationenrecht zwar als Entstehungsgründe von Obligationen
nicht nur Vertrag und Delikt es sei nur auf Abschnitt III
des ersten Titels, Ungerechtfertigte Bereicherung , verwiesen
so daß mit der Darlegung, daß es sich bei der Haftung der
Gründer dieser Aktiengesellschaft nicht um eine vertragliche Haf
tung handelt, noch nicht implicite gesagt ist, die Haftung müsse
danach eine Haftung aus Delikt sein; allein jene Ausführung
behält immerhin dann ihren Wert, wenn auch von der außer
vertraglichen Haftung keine andere als eine Haftung aus Delikt
vernünftigerweise angenommen werden kann, und das ist nun
offenbar der Fall. Darin, daß es sich bei der Haftung aus
Art. 671 OR nicht um eine vertragliche Haftung handelt, ist
der Vorinstanz durchaus beizustimmen, und es kann ihr nur
darin nicht beigetreten werden, daß sie hinsichtlich der Ziffer 3 des
Art. 671 Zweifel über die rechtliche Natur der Haftung äußert.
Zunächst fehlt es zwischen den Gründern und der Gesellschaft
sowohl als auch zwischen ihnen und den Aktionären und den
Gläubigern an jedem vertraglichen Bande; auch von der Auf
fassung aus, daß den Aktionären und den Gläubigern nur der
primär der Gesellschaft zustehende Anspruch anwachse, wie der
Anspruch der Gesellschaft gegenüber der Verwaltung aus Art. 67
und 674 auch den Aktionären und den Gläubigern gewährt
wird, fehlt es im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gründern
an jeder vertraglichen Beziehung, schon deswegen, weil die Gesell
schaft im Gründungsstadium noch gar nicht besteht (AS 21
S. 567 Erw. 13). Sodann sind aber auch die Pflichten, aus
deren Verletzung Art. 671 einen Schadenersatzanspruch gewährt,
nicht vertragliche, d. h. aus einem Vertragsverhältnis entsprin
gende Pflichten, sondern Pflichten gegenüber jedermann, dem
Publikum, der Allgemeinheit. Auch wenn ein Vertrag zwischen
den Gründern und der zu gründenden Gesellschaft als möglich
angenommen werden will, z. B. ein Illationsvertrag (vergl. Ur
teil des OLG München a. a. O.), so sind doch die in Art. 67
verpönten Handlungen nicht Zuwiderhandlungen gegen solche
Vertragspflichten, die im Interesse der Gesellschaft bestehen: nicht
das Nichterfüllen der Illationspflicht gegenüber der Gesellschaft
verpflichtet nach Ziffer 2 oder die Nichteinzahlung des Aktienbe
trages nach Ziffer 3 zum Schadenersatz, sondern die Verschleierung
der Einlage, die wahrheitswidrige Angabe über die Einzahlung
die in Art. 671 aufgestellten Pflichten sind nicht im Interesse
der Gesellschaft, sondern des Publikums eingeführt. Es sind also
Pflichten der allgemeinen Rechtsordnung , welche in Art. 671
aufgestellt sind, und die Verletzung dieser Pflichten ist ein Verstoß
gegen die allgemeine Rechtsordnung , gegen ein zum Schutze
von Jedermann, der mit den Gründern in Beziehung treten kann,
aufgestelltes Gebot (oder Verbot). Wenn die Vorinstanz hinsicht
lich der Ziffer 3 des Art. 671 Bedenken äußert, so ist darauf zu
verweisen, daß unter den Bescheinigungen und Urkunden dieser
Bestimmung nicht die Anmeldungserklärung des Art. 622 zu
verstehen ist, die einzig vom Vorstande zu unterzeichnen ist; viel
mehr sind jene Bescheinigungen und Urkunden die Beilagen zur
Anmeldungserklärung (Ziff. 2 4 des Art. 622), die denn auch
nach dem Schlußsatz des Art. 622 allein von der Registerbehörde
aufzubewahren sind. Bei diesen Angaben wirkt aber die Verwal
tung als solche nicht mit, und es kann also auch hier nicht von
einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung gesprochen
werden. Aus dem gesagten ergibt sich aber auch schon, daß die
Verletzung der in Art. 671 normierten Pflichten eine unerlaubte
widerrechtliche Handlung im Sinne des Art. 50 OR, ein Delikt
darstellt; denn gerade das ist das Charakteristische des Deliktes,
daß es eine Verletzung von Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich
geschützten Interessen des Einzelnen oder der Gesamtheit enthält,
die nicht durch Vertrag, sondern durch die allgemeine Rechts
ordnung oder durch spezielle Schutzgesetze begründet sind. Art. 50
selbst enthält denn auch gar nicht die Norm, deren Übertretung
Schadenersatz nach sich zieht, sondern nur den allgemeinen Grund
satz, daß widerrechtliches Handeln , Schadenersatzpflicht nach sich
zieht; was widerrechtlich ist, wird durch die allgemeine Rechts
ordnung oder durch besondere Schutzgesetze oder Normen, die im
eidgenössischen oder im kantonalen Recht begründet sein können,
bestimmt. Das Obligationenrecht enthält denn auch selbst außer
halb des II. Abschnittes des ersten Titels, der ex professo die
Obligationen aus unerlaubter Handlung behandelt, eine Reihe
von Schadenersatzansprüchen aus Handlungen, die nicht anders
denn als deliktische in gedachtem Sinne zu konstruieren sind; so
Art. 5 Abs. 2, Art. 23, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 (zweifelhaft,
vergl. AS 25 II S. 855 Erw. 7), Art. 860, Art. 876, und
die Bestimmungen des Obligationenrechtes über unerlaubte Hand
lungen finden ergänzende Anwendung auch auf solche Delikstat
bestände, die in eidgenössischen Spezialgesetzen geregelt sind, sofern
diese nicht besondere Bestimmungen enthalten. Es ist daher weiter
auch durchaus richtig, wenn die Vorinstanz ausführt, der Um
stand, daß der Deliktstatbestand des Art. 671 nicht völlig der
Begriffsbestimmung des Art. 50 entspreche, schließe nicht aus,
daß er einen Anwendungsfall dieser Bestimmung bilde: Das
Gesetz konnte natürlich neben dem allgemeinen Grundsatz des Art.
50 einzelne Deliktstatbestände nach Art des zur Entstehung eines
Schadenersatzanspruches erforderlichen Verschuldens wie auch nach
Inhalt und Maß des Schadenersatzes (vergl. Art. 52, 53, 54
OR) speziell regeln, ohne daß deshalb der betreffende Tatbestand
seine Natur als Delikt verliert; wenn daher Art. 671 eine wissent
liche Übertretung der speziell normierten Pflichten fordert, während
nach Art. 50 Fahrlässigkeit genügt, um zum Schadenersatz zu
verpflichten, so schließt das nicht aus, daß der Anspruch ein De
liktsanspruch sei. Zu diesen Erwägungen über die rechtliche Natur
des Anspruches gesellt sich die weitere über das Solidarverhältnis,
die schon von der Vorinstanz eingehend gewürdigt worden ist. Es
ei dem von der Vorinstanz ausgeführten nur beigefügt, daß auch
das französische Gesetz über die Gesellschaften vom 24. Juli 1867,
das dem Aktienrecht des Obligationenrechts ebenso sehr zum Vor
bild diente, wie die deutsche Aktiennovelle, in Art. 42 die soli
darische Haftbarkeit der Gründer vorsieht. Einzig diese entspricht
denn auch der Natur dieser Haftung, da eine Teilung der ein
heitlichen Tat der mehreren Täter nicht wohl denkbar ist. Aus
dem Stillschweigen bezüglich der Solidarität in Art. 671 entgegen
Art. 673 und 674, ist daher mit der Vorinstanz darauf
schließen, daß das Gesetz ohne weiteres auf Art. 671 Art. 60
angewendet wissen will, und das erklärt sich wiederum nur daraus,
daß es die Haftung aus Art. 671 als Haftung aus unerlaubter
Handlung betrachtet. Aus Art. 675 endlich läßt sich nicht etwa
ein Argument gegen die Deliktsnatur des fraglichen Anspruches
herleiten. Die dort normierte ausdrückliche Zustimmung des ge
schädigten Aktionärs zum Dechargebeschluß der Aktiengesellschaft
ist nichts anderes als ein Fall von ausdrücklichem Verzicht auf
den Schadenersatzanspruch; es wird damit nur der Anspruch des
Aktionärs abhängig gemacht von der Fortexistenz des Anspruchs
der Gesellschaft, der ja auch der Schaden primär enstanden ist.
Das schließt aber die Deliktsnatur des Anspruchs nicht aus, da
ja auch der Anspruch der Gesellschaft gegen den Gründer delik
tischen Charakter hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen,
und es ist damit das Urteil der ersten Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1905 in
allen Teilen bestätigt.