- Arteil vom 21. Juni 1906
in Sachen Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Bühler-Manz, Kl. u. Ber. Bekl.
Betriebsunfall, Art. 2 EHG (Scheuwerden eines Pferdes beim Heran
nahen eines Eisenbahnzuges). Kausalzusammenhang; tatsächliche
Feststeilungen, Art. 81 0G. Selbstverschulden des Verletzten?
A. Durch Urteil vom 17. März 1906 hat die erste Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist pflichtig, dem Kläger 20,000 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit dem 9. Juli 1904 zu bezahlen. Die Mehrførderung
wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren, es sei
in Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides die Klage gänzlich
abzuweisen, eventuell die vom Obergericht festgesetzte Entschädigung
mit Rücksicht auf das eigene Verschulden des Klägers angemessen
zu reduzieren.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten deren schriftlich gestelltes Berufungsbegehren erneuert; der
Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1855 geborene Kläger Jean Bühler Manz
welcher in Wildberg (Kt. Zürich) ein landwirtschaftliches Heim
wesen besitzt und neben dessen Bewirschaftung, verbunden mit
Handel in Landesprodukten, für zwei Geschäftshäuser in Uster
reiste, erlitt am 25. März 1904 folgenden Unfall: In seiner
Einspänner Chaise auf der Fahrt von Wildberg nach Uster be
griffen, fand er gegen 11 Uhr vormittags den Bahnübergang der
Straße Rußikon Pfäffikon unterhalb der Station Pfäffikon für
den von Fehraltorf fälligen Personenzug Nr. 2395 gesperrt und
war gezwungen, die Einfahrt dieses Zuges, sowie die unmittelbar
nachfolgende Ausfahrt des denselben auf der Station Pfäffikon
kreuzenden und hier schon bereit stehenden Güterzuges Nr. 4398
gegen Fehraltorf abzuwarten. Er hielt, ohne abzusteigen, auf etwa
30 Meter Entfernung vor der geschlossenen Barriere, beim Garten
des Restaurants Neueck , an. Bei der Ausfahrt des Güterzuges,
dessen Lokomotive durch Ausströmenlassen von Dampf aus den
geöffneten sogenannten Schlammhahnen ein starkes Geräusch ver
ursachte, nun scheute das Pferd des Klägers und rannte, seit
wärts ausweichend, mit dem Gefährt an einen Birnbaum. Durch
den Anprall wurde die Chaise gänzlich demoliert und der Kläger
herausgeschleudert. Er erlitt einen Bruch des linken Unterschenkels
und wurde sofort in das Krankenasyl Pfäffikon übergeführt. Hier
mußte ihm in der Folge, wegen eintretenden Wundbrandes, das
linke Bein im Oberschenkel amputiert werden. Er blieb bis im
Oktober 1904 in ärztlicher Behandlung und geht seit erfolgter
Ausheilung der Operation mit einem künstlichen Bein. Im
Sommer 1904 erhob er wegen seines Unfalls zunächst gegen das
Bedienungspersonal der Lokomotive des Güterzuges Nr. 4398,
insbesondere gegen den Lokomotivführer Mittner, weil dieser die
Schlammhahnen reglementswidrig offen gehalten und das Zischen
der Maschine trotz Wahrnehmung des scheuenden Pferdes nicht
abgestellt habe, Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung
und leitete sodann gegen die Schweizerischen Bundesbahnen den
vorliegenden Haftpflichtprozeß ein, in welchem er eine Forderung
von insgesamt ursprünglich 20,000 Fr., später nach Abschluß
der genannten Strafuntersuchung, die durch Beschluß des Re
gierungsrates des Kantons Zürich vom 15. Dezember 1904, in
Bestätigung der Verfügung der Untersuchungsbehörden, sistiert
wurde 25,000 Fr., geltend machte, gestützt auf die Art. 2, 5
und 7 EHG. Die Beklagten bestritten die Klage grundsätzlich
und dem Maße nach, indem sie das Vorliegen eines haftpflichtigen
Betriebsunfalles verneinten und ferner die Einrede des Selbst
verschuldens erhoben, evenkuell Reduktion der (im einzelnen auch
an sich beanstandeten) Forderung wegen wesentlichen Mitver
schuldens des Klägers verlangten. Das Bezirksgericht Zürich als
erste Instanz hieß die Klage auf Grund der Art. 2 und 5 EHG
in dem, nach seiner Auffassung, aus diesem Gesichtspunkte ge
forderten Betrage von 20,000 Fr. gut, und das Obergericht das
Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid durch das eingangs
angeführte Urteil.
- Zur Begründung der Einrede des mangelnden Betriebsun
falls hat der Vertreter der Beklagten heute wesentlich geltend
gemacht: Der Betriebsunfall erfordere begrifflich allerdings nicht
eine unmittelbare Einwirkung des Betriebes, eine direkte körper
liche Verursachung des Unfalles durch die Betriebseinrichtung der
Bahn, sondern sei wohl auch bei bloß unmittelbarer, übertragener
Einwirkung des Betriebes, wie z. B. dem die Umgebung beein
flussenden Lärm eines Zuges gegeben. Eine solche bloß mittel
bare Einwirkung sei jedoch nur relevant, sofern sich der Unfall
als unvermeidliche Folge derselben darstelle. Dies aber sei vor
liegend nicht der Fall, indem das angeblich kaufale Geräusch der
Lokomotive des ausfahrenden Güterzuges das vertraute Pferd des
Klägers bei der gegebenen Entfernung des Gefährts von der
Bahnlinie normalerweise, d. h. ohne Mitwirkung eines ander
weitigen Umstandes wahrscheinlich ungenügender Beaufsichti
gung oder unrichtiger Behandlung des durch das Warten unruhig
gewordenen Tieres nicht zum Scheuen gebracht und so den
Unfall nicht herbeigeführt hätte. Allein diese Argumentation, welche
in einem Entscheide des österreichischen obersten Gerichtshofes
vom 24. Mai 1902 (Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen,
19 Nr. 178 S. 237 f.) für das österreichische Recht vertreten
wird, entspricht der grundlegenden Haftungsbestimmung des Art. 2
schweiz. EHG nicht. Als beim Betriebe der Bahn erfolgter
Unfall im Sinne desselben ist nach feststehender Praris jedes,
die Tötung oder körperliche Verletzung eines Menschen nach sich
ziehende Ereignis aufzufassen, welches durch eine dem Eisen
bahnbetriebe eigentümliche Einwirkung wozu, wie das Bundes
gericht schon in Sachen Seetalbahn gegen Geißeler (AS 25 II
Nr. 33 Erw. 1 S. 282) näher ausgeführt hat, speziell das Er
schrecken von Zugtieren durch die eigenartigen Geräusche des
fahrenden Bahnzuges gehört verursacht worden ist. Der Be
triebsunfall setzt, m. a. W., lediglich den rechtlich relevanten
Kausalzusammenhang des Unfalls bezw. seiner Schadensfolgen
mit dem Bahnbetriebe voraus. Dieser Zusammenhang aber ist
hier, nach Lage der Akten für das Bundesgericht verbindlich, fest
gestellt. Denn die kantonalen Instanzen, speziell das Obergericht,
haben an Hand der Depositionen der Zeugen des Unfalls, welche
übereinstimmend aussagen, daß das Scheuen des Pferdes bei der
Ausfahrt des Güterzuges, dessen Lokomotive Dampf und Rauch
habe ausströmen lassen, stattgefunden habe, in Verbindung mit
den beim Augenschein an Ort und Stelle gemachten Beobachtungen
und dem Umstande, daß jede andere bestimmte Erklärung des
Scheuwerdens fehle, auf Grund der Erfahrungen des täglichen
Lebens angenommen, das Pferd sei infolge des vom Bahnzuge
verursachten Lärms scheu geworden. Und diese Annahme involviert
weder eine Verletzung des Rechtsbegriffs des Kausalzusammen
hangs, noch ist sie in tatsächlicher Hinsicht nach Maßgabe des
Art. 81 OG zu beanstanden. Somit erweist sich die in Frage
stehende Einrede als unstichhaltig.
3. Ein ihre Haftpflicht laut Art. 2 EHG ausschließendes
Selbstverschulden des Klägers sodann wollen die Beklagten darin
erblicken, daß der Kläger auf dem Gefährt sitzen geblieben sei,
während er absteigen und das durch das längere Warten und den
einfahrenden Personenzug unruhig gewordene Pferd hätte beruhigen
sollen. Diese Einrede kann jedoch nach den gegebenen Verhältnissen
ebenfalls nicht gutgeheißen werden. Aus den Akten geht hervor, daß
das Pferd des Klägers ein durchaus vertrautes, insbesondere eisen
bahn und automobilfrommes Tier war, welches der Kläger schon
mehrere Jahre im Besitz hatte und daher zweifellos genau kannte.
Auch ist anzunehmen, daß der Kläger zufolge seiner beruflichen
Tätigkeit ein geübter Fahrer war. Danach, in Verbindung mit
dem weitern Umstande, daß er in größerer Entfernung vom Bahn
übergang anhielt, nun kann ihm der Vorwurf fahrlässigen Ver
haltens, der Außerachtlassung der ihm zuzumutenden Vorsicht
eines gewissenhaften Pferdelenkers, jedenfalls nicht schon deswegen
gemacht werden, weil er vor dem kritischen Momente des Scheuens
seines Pferdes nicht vom Gefährt gestiegen war, selbst wenn das
Pferd schon bei der Einfahrt des Personenzuges etwas unruhig
geworden sein sollte, wie zwei der Zeugen (Martha Baumann
Mäder) im Gegensatz zu allen übrigen, nach denen das Pferd
bis zur Ausfahrt des Güterzuges vollständig ruhig war, gesehen
haben wollen. Daß er aber sodann nicht im kritischen Momente
noch absprang, vermag ein Verschulden ebenfalls nicht zu be
gründen, auch wenn das Verlassen des Gefährts in jenem Mo
mente bei der Schnelligkeit des ganzen Vorgangs überhaupt noch
rechtzeitig möglich und richtiger gewesen sein sollte, als der Ver
such, das Pferd vom Sitze aus durch die Zügel zu beherrschen,
da, wie das Obergericht zutreffend annimmt, einem Haftpflicht
kläger nicht zugemutet werden darf, daß er im Augenblicke der
Gefahr die Geistesgegenwart besitze, gerade das richtige Verhalten
zu wählen. Bei dieser Sachlage aber kann dahingestellt bleiben,
ob sich die Organe der Beklagten, gemäß dem Standpunkte dieser
letzteren im Prozesse, mit Bezug auf die Verursachung des Un
falls völlig korrekt benommen haben, oder ob nicht vielmehr, wie
das Obergericht in Abweichung von der ersten Instanz angenommen
hat, der Lokomotivführer des Güterzuges, entgegen der Vorschrift
des einschlägigen Dienstreglementes vom 1. Juni 1900 (Art. 19
Ziffer 5), die Schlammhahnen der Lokomotive auch noch beim
Passieren des Bahnüberganges offen gelassen und durch das hier
aus resultierende Zischen des ausströmenden Dampfes gerade in
diesem Momente das Pferd des Klägers erschreckt habe. Denn die
grundsätzliche Haftung der Beklagten nach Maßgabe des Art. 5
EHG, welche heute, da der Kläger gegen den seinen weitern An
spruch aus Art. 7 EHG abweisenden Entscheid der kantonalen
Gerichte die Berufung nicht ergriffen hat, allein noch in Frage
steht, ist ohnehin gegeben, indem die Beklagten nach Art. 2 EHG
eben auch den für sie bloß zufälligen Eintritt des Unfalls -
außer bei hier nicht nachgewiesenem und auch gar nicht behaup
teten Vorliegen höherer Gewalt zu vertreten haben.
4. Nach dem gesagten liegt auch zu einer Reduktion der heute
in ihren ziffernmäßigen Grundlagen nicht mehr bestrittenen Eni
schädigungsbemessung der kantonalen Instanzen wegen Mitver
schuldens des Klägers kein Grund vor. Es ist daher die Berufung
der Beklagten im vollen Umfange abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil der ersten Appellationskammer des Obergerichts des Kan
tons Zürich vom 17. März 1906 in allen Teilen bestätigt.