Place of enforcement for pledged mortgage claim

BGE 32 I 813Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I1 nov 1906Granted

Sintesi

The Bern utility company pursued pledge enforcement against Döbeli Brügger on a mortgage claim secured by real estate in Biel. Although the firm had moved its seat to Neuchâtel, the cantonal supervisory authority annulled the payment order, considering Neuchâtel the proper place of enforcement. The Federal Court held that, in pledge realization proceedings, the pledged claim is deemed located at the pledgee’s domicile. Bern was therefore a permissible place of enforcement under Art. 51(1) SchKG, and the payment order had to be maintained.

Regest

Art. 51 Abs. 1 SchKG; Ort der Betreibung bei Betreibung auf Verwertung einer verpfändeten Forderung: Für das Verwertungsverfahren ist die verpfändete Forderung exekutionsrechtlich am Wohnsitz des Pfandgläubigers gelegen zu betrachten. Die allgemeine Regel, wonach eine Forderung mangels Urkundenverkörperung grundsätzlich am Wohnsitz des Gläubigers als belegen gilt, schliesst Ausnahmen nach der Natur des Verfahrens nicht aus; bei der Verwertung des Pfandes ist auf den Ort des Pfandgläubigers abzustellen. Bern kann daher als Betreibungsort zulässig sein, auch wenn der Betriebene anderswo wohnt (vgl. Erw. zur Abgrenzung der früheren Praxis).

Testo completo

  1. Entscheid vom 4. Dezember 1906 in Sachen Gas- und Wasserversorgung der Stadt Bern. Ort der Betreibung bei Betreibung auf Verwertung einer zu Pfand gegebenen Hypothekarforderung. Art. 51 Abs. 1 SchKG. I. Am 12. Dezember 1905 wurde die Firma Döbeli Brügger infolge Verlegung ihres Sitzes im Handelsregister von Bern ge löscht und am 20. Februar 1906 in dasjenige von Neuenburg eingetragen. Am 30. August 1906 erwirkte die Rekurrentin, Gas und Wasserversorgung der Stadt Bern, vom Betreibungsamte Bern Stadt gegen die genannte Firma einen Zahlungsbefehl (Nr. 55,648) auf Faustpfandverwertung. Derselbe nennt als Faust pfand eine durch eine Liegenschaft in Biel grundpfändlich versicherte Forderung von 3800 Fr., die der Betriebenen gegenüber Otto Keller in Bern zustehe. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhoben Döbeli Brügger Be schwerde mit der Begründung, daß die Betreibung an ihrem Do mizil Neuenburg und nicht in Bern zu führen sei. Das Betrei bungsamt und die betreibende Gläubigerin machten gegenüber der Beschwerde geltend, daß es sich um ein in Bern befindliches Faust pfand handle und somit nach Art. 51 Abs. 1 SchKG Bern zu lässiger Betreibungsort sei. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß am 1. November 1906 die Beschwerde gut und hob den Zahlungsbefehl auf, indem sie ausführte: Neuenburg sei nicht nur der Wohnsitz der Betriebenen, sondern auch der Ort, an dem sich das zu verwertende Pfand be finde. Gegenstand der Betreibung auf Pandverwertung sei nämlich hier die Forderung und nicht das sie sichernde Grundpfand. Die Forderung aber sei nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts (Archiv 9 Nr. 82 und 113) als am Wohnsitze des Gläubigers gelegen anzusehen. III. Diesen Entscheid hat die betreibende Gläubigerin, Gas und Wasserversorgung der Stadt Bern, rechtzeitig mit dem Be gehren um Aufrechterhaltung des Zahlungsbefehls an das Bundes gericht weitergezogen.

Die Vorinstanz erklärt, von Gegenbemerkungen zum Rekurse abzusehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: In den von der Vorinstanz angeführten Entscheiden in Sachen Dr. Meyer und Genossen und Weber Stierlin (AS Sep. Ausgabe 8 Nr. 17 Archiv 9 Nr. 82; Archiv 9 Nr. 113) hat das Bundesgericht als allgemeine Regel den Satz aufgestellt, daß eine Forderung (soweit nicht als Wertpapier in einer Urkunde verkörpert) in exekutionsrechtlicher Beziehung im allgemeinen als am Wohnsitze des Gläubigers gelegen anzusehen ist. Dabei wurde aber in den beiden Entscheiden die Möglichkeit vorbehalten, daß in einzelnen Fällen besondere Verhältnisse zu Ausnahmen von dieser Regel führen könnten. Ein solcher Fall liegt nun hier vor wo es sich für das Pfandverwertungsverfahren fragt, an welchem Orte die zu realisierende verpfändete Forderung sich befinde. Hier über ist, entsprechend den Ausführungen, die das Bundesgericht in seinem die Admassierung im Konkurse betreffenden Entscheide vom 20. November in Sachen Konkursmasse Bloch Brunschwigs gemacht hat, folgendes zu bemerken: (Hier folgen wörtlich die Ausführungen des angeführten Entscheides von Zu jener allge meinen Regel bis Mobiliarcharakter besitzt. Zufolge des Gesagten muß man also die der Rekurrentin zu Pfand gegebene Hypothekarforderung als in Bern, dem Wohnsitze der Rekurrentin, befindlich ansehen. Nach Art. 51 Abs. 1 SchKG ist somit Bern zulässiger Betreibungsort, mögen die betriebenen Rekursgegner noch daselbst wohnen oder nicht, und es hat daher die Vorinstanz zu Unrecht die Betreibung als ungültig betrachtet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der von der Vor instanz aufgehobene Zahlungsbefehl Nr. 55,648 als zu Recht bestehend erklärt. Ges.-Ausg. 31 I Nr. 37 S. 208 ff. Id. Nr. 85 S. 319 ff. Sep.- Ausg. 8 Nr. 52. Oben N° 117 S. 799 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)

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