- Entscheid vom 20. November 1906 in Sachen Adam.
Legitimation zur Betreibung, speziell im Falle der Abtretung einer
in Betreibung gesetzten Forderung. Befugnis des Betreibungsamtes,
die Gültigkeit der Abtretung zu prüfen. Anfechtung der Abtretung
auf Grund von Art. 196 OR; tatsächliche Feststellungen der Vorin
stanz, Tragweite des betreibungsrechtlichen Entscheides.
I. Die Firma Schuster Bär, Aktiengesellschaft in Liqui
dation in Berlin hatte gegen den in Basel wohnhaften Rekur
renten Richard Adam beim Betreibungsamt Baselstadt für eine
Forderung von 987 Fr. 10 Cts. Betreibung (Nr. 78,137) an
gehoben. Am 23. Mai 1906 erwirkte die Ehefrau des Betriebenen,
Marianne Adam Jaruschewsky, gegen die betreibende Firma einen
lrrestbefehl der Arrestbehörde Baselstadt, der am gleichen Tage
durch Verarrestierung unter anderm auch jener in Betreibung
gesetzten Forderung vollzogen wurde. Die Arrestschuldnerin, Firma
Schuster Bär, erhielt die Abschrift der Arresturkunde am
- Mai in Berlin ausgehändigt, wie die Vorinstanz gestützt auf
einen Postrückschein feststellt.
Nach Anhebung der Betreibung hat die Firma Schuster Bär
die in Betreibung gesetzte Forderung an August Köhler in Berlin
abgetreten. Der Zessionsakt trägt das Datum des 25. Mai 1906.
Er enthält einen amtlichen Vermerk der Stempelentwertung mit
Datum vom 26. Mai 1906 und eine notarielle Beglaubigung
der Unterschrift der Zedentin mit Datum vom 29. Mai 1906.
Bei den Akten liegen ferner je ein Schreiben der Zedentin und
des Zessionars, beide datiert vom 30. Mai, womit die Abtretung
dem Rekurrenten Adam als Schuldner der zedierten Forderung
angezeigt wird. Köhler bemerkt dabei in seinem Schreiben, daß
die Forderung ihm heute zediert worden sei.
Am 1. Oktober 1906 erließ das Betreibungsamt auf Begehren
Köhlers als Zessionars in der von Schuster Bär angehobenen
Betreibung die Pfändungsankündigung.
Hiergegen führte Adam Beschwerde, indem er geltend machte:
Die Zession sei laut dem erwähnten Schreiben vom 30. Mai an
diesem Tage erfolgt und sei also wegen der vorangegangenen
Arrestnahme vom 23. Mai ungültig und vom Betreibungsamte
nicht zu berücksichtigen.
II. Mit Entscheid vom 16. Oktober 1906 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Sie stützt sich auf die Daten
der Zessionsurkunde und des Stempelentwertungsvermerkes, um
anzunehmen, daß die Arresturkunde erst nach der Zession, näm
lich am 27. Mai zugestellt worden sei und also Art. 196 ON
nicht zutreffe.
III. Innert Frist hat nunmehr Richard Adam diesen Entscheid
unter Erneuerung seiner Beschwerde an das Bundesgericht weiter
gezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach bundesgerichtlicher Praxis (AS 22 Nr. 109 Archiv
Bd. 5 Nr. 70 siehe auch daselbst Nr. 107), deren Richtigkeit
der Rekurrent nicht in Frage gezogen hat, kann derjenige, der
eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung vom bisherigen
Gläubiger durch Abtretung erwirbt, an Stelle des letztern als
betreibende Partei in das Betreibungsverfahren eintreten. Darnach
muß das Betreibungsamt, wenn ein solcher Eintritt in das Ver
fahren verlangt und von einem andern dazu legitimierten Inter
essenten als unzulässig bestritten wird (in präjudizieller Weise),
prüfen können, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen für den
Eintritt vorliegen, ob also eine gültige Abtretung der Forderung
an denjenigen, der nunmehr im Betreibungsverfahren als Be
treibender handeln will, wirklich stattgefunden habe. Ohne die
Möglichkeit einer solchen Prüfung käme man dazu, eine Succes
sion in die Parteistellung eines bisher Betreibenden schlechthin
auszuschließen. In welchem Umfange diese Prüfung erfolgen
müsse, um über den Anspruch auf den Eintritt in das Verfahren
entscheiden zu können, und was für Titel und Beweismaterial
(gerichtliche Urteile, öffentliche oder Privaturkunden ec.) hinreichen,
um den Anspruch als vorhanden anzusehen, braucht nach der
Lage des vorliegenden Falles nicht näher untersucht zu werden.
Hier hat der Beschwerdeführer die zivilrechtliche Gültigkeit der
Forderungsabtretung nur aus einem Grunde in Abrede gestellt,
wegen vorangegangener Arrestnahme der Forderung nach Art. 196
OR, und dabei den ihn abweisenden Vorentscheid lediglich in
einem Punkte angegriffen, nämlich weil die Vorinstanz annimmt
die Abtretung habe schon vor dem 27. Mai 1906, dem Tage der
Mitteilung des Arrestes an den Zedenten, stattgefunden. Für
diese Annahme nun beruft sich die Vorinstanz darauf, daß die
Zessionsurkunde das Datum des 25. und der Stempelentwertungs
vermerk auf der Urkunde dasjenige des 26. Mai 1906 trägt. Es
handelt sich hierbei um eine Feststellung tatsächlicher Natur, von
der die Schuldbetreibungs und Konkurskammer nur abweichen
könnte, wenn sie aktenwidrig wäre. Dies ist aber nicht der Fall,
namentlich auch nicht in Hinsicht auf den vom Rekurrenten pro
duzierten Brief des Zessionars Köhler vom 30. Mai, der von der
heute erfolgten Abtretung spricht. Ob die Angaben auf der
Zessionsurkunde oder der Inhalt dieses Briefes der Wirklichkeit
entsprechen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche die Vor
instanz endgültig zu lösen hatte. Jene tatsächliche Feststellung
kann der Rekurrent sodann auch nicht mit dem Hinweise darauf
entkräften, daß die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des
Zedenten vom 29. Mai datiert ist. Die Vorinstanz geht eben in
tatsächlicher Beziehung von der Voraussetzung aus, die Unterschrift
sei erst zwei Tage nach der Unterzeichnung beglaubigt worden
was wiederum nirgends durch das Aktenmaterial widerlegt wird.
Das gegenwärtige Verfahren erledigt natürlich nur die be
treibungsrechtliche Frage, ob der Rekurrent unter den gegebenen
AS 32 I 1906
Der Rekurs wird abgewiesen.
erkannt:
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
im vorliegenden Verfahren nicht beteiligt war.
stellung der Ehefrau des Rekurrenten als Arrestgläubigerin, die
lich wirksam sei. Ganz unberührt davon bleibt die Rechts
geltend gemachte Zession dem Rekurrenten gegenüber zivilrecht
lage und stellt namentlich nicht etwa rechtskräftig fest, daß die
zuerkennen habe. Im übrigen schafft es keine unabänderliche Rechts
Umständen den Rekursgegner Köhler als betreibende Partei an