- Entscheid vom 30. Oktober 1906 in Sachen Wildhaber.
Kollokation einer Frauengutsforderung im Konkurse des Ehemannes;
Behandlung nach eingetretenem Tode der Gläubigerin und (teilweiser)
Beerbung durch den Gemeinschuldner.
I. In dem beim Konkursamte
Untertoggenburg hängigen
Konkurse des Rekurrenten Wildhaber wurde die Ehefrau des Ge
meinschuldners mit je 3518 Fr. 46 Cts. in IV. und V. Klasse
kolloziert. Sie starb darauf und wurde vom Gemeinschuldner und
einem Kinde der Eheleute beerbt. Bei der Verteilung der Erbschaft
erhielt Wildhaber zugewiesen:
a. von der in IV. Klasse kollozierten Forderung an sich selbst
eine Quote von 1391 Fr. 90 Cts.
b. von der in V. Klasse kollozierten Forderung an sich selbst
eine Quote von 879 Fr. 61 Cts.
Am 28. Juli 1906 verfügte das Konkursamt: es sei der
dem Gemeinschuldner als Erbe angefallene Betrag beider Forde
rungen zur Masse zu ziehen. Im darauffolgenden Beschwerdever
fahren erklärte das Amt indessen selbst, daß diese Verfügung
ungenau ausdrücke, und stellte es sich auf den Standpunkt:
Bezug auf die Beträge von 1391 Fr. 90 Cts. und 879 Fr.
61 Cts. sei Wildhaber Gläubiger und Schuldner in einer Person
geworden, so daß gemäß Art. 144 OR die Forderungen erloschen
seien. Die Wirkung der Erbschaft sei im konkreten Falle für den
Schuldner nicht ein Vermögenserwerb sondern eine Verminderung
seiner Schuldenlast gewesen.
II. Gegen die erwähnte Verfügung führte Wildhaber Beschwerde
mit dem Begehren, die Konkursverwaltung als nichtberechtigt zu
erklären, seinen Erbteil in die Konkursmasse zu ziehen. Er machte
geltend: Es seien ihm bei der Erbauseinandersetzung zugefallen.
a. aus IV. Klasse 1392 Fr., b. aus V. Klasse soviel wie jedem
andern Gläubiger, also zirka 15% für 879 Fr. 61 Cts. zirka
131 Fr. 95 Cts. Diese Beträge seien ihm zu belassen. Denn sie
seien kein Vermögen im Sinne des Art. 197 Abs. 2 SchKG
indem solches einen Überschuß der Aktiven über die Passiven vor
aussetze, während den genannten Beträgen sie übersteigende Schulden
gegenüberstehen, die der Beschwerdeführer während des Konkurses
eingegangen habe.
III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als
unbegründet ab. Sie gehen davon aus, daß zu dem nach Art. 197
Abs. 2 in die Masse fallenden Vermögen auch und namentlich
das durch Erbschaft erworbene gehöre, und bemerken beinebens,
daß hier der Beschwerdeführer Gläubiger und Schuldner in einer
Person würde und ihm so ein Verlustschein auf sich selbst aus
gestellt werden müßte. Die kantonale Aufsichtsbehörde wendet sich
im übrigen noch gegen die Auffassung des Beschwerdeführers, daß
Art. 197 nur das Netto Vermögen als admassierbar erklären
wolle.
D. Den am 21. September 1906 ergangenen Entscheid dieser
Behörde hat der Gemeinschuldner Wildhaber rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen unter Aufrechthaltung seines Be
schwerdeantrages.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Mit seinem Beschwerdeantrage will der Rekurrent das Kon
kursamt Toggenburg als nicht berechtigt erklärt wissen, den ihm
angefallenen Erbteil in seine Konkursmasse zu ziehen. Nun ge
braucht allerdings die angefochtene konkursamtliche Verfügung
vom 28. Juli 1906 den Ausdruck zur Masse ziehen . Aber
wie das Amt im Beschwerdeverfahren selbst erklärt hat, ist diese
Ausdrucksweise ungenau; und es ergibt sich sowohl aus den Aus
führungen des Amtes über den Beschwerdefall als aus dem sonsti
gen Akteninhalte, daß die genannte Verfügung eine Admassierung
eines Erbteiles des Rekurrenten oder überhaupt schuldnerischen Ver
mögens gar nicht zum Gegenstand gehabt haben kann.
Zunächst macht nämlich der Rekurrent selbst geltend, die Aus
einandersetzung d. h. Teilung der Erbsmasse seiner Ehe
frau habe bereits stattgefunden, und stützt hierauf seinen Anspruch
auf die zwei Beträge von zirka 1523 Fr. 95 Cts. , die bei
dieser Auseinandersetzung auf ihn entfallen seien. Danach kann
es sich aber nicht um die Admassierung seines Erbteiles (einer
ideellen Quote der Erbschaft), sondern nur von bestimmten Vermö
gensstücken handeln; und als ein solches wiederum wird allseitig
nur die Frauengutsforderung erwähnt, für die Frau Wild
haber im Konkurse kolloziert worden war und von welcher der
Rekurrent bei der Erbteilung zwei Quoten ( 1391 Fr. 90 Cts.
von der in IV. Klasse und 879 Fr. 61 Cts. von der in V. Klasse
kollozierten Summe ) zugewiesen erhalten hatte. Nun ist klar,
daß diese Frauengutsforderung kein zur Masse ziehbares Aktivum
bilden kann, keinen Vermögenswert, den die Konkursgläubiger zur
Befriedigung ihrer Forderungen verwenden könnten, sondern daß
sie umgekehrt solange sie besteht ein Passivum der Masse
darstellt, eine Konkursforderung, die selbst aus dem vorhandenen
Massevermögen Befriedigung finden soll. Zu der Annahme, daß
man es hier mit einer Admassierung der dem Rekurrenten zuge
wiesenen Forderungsquoten zu tun habe, konnte der Rekurrent nur
dadurch gelangen, daß er irrtümlicher Weise die kollozierte For
derung als Vermögensobjekt ohne weiteres mit dem auf sie ent
fallenden Verteilungsbetreffnis identifizierte. Natürlich aber ist die
Forderung, die durch Kollokation im Konkurse Berücksichtigung
findet, auseinander zu halten von der Geldsumme, die
Fortdauer der Kollokation später als Dividende zu ihrer ganzen
oder teilweisen Bezahlung dienen wird und an welcher der Kollo
zierte ein Recht erst mit ihrer einstigen Zuteilung und Auszah
lung erwirbt.
Ist hiernach mit der Verfügung vom 28. Juli 1906 kein Ver
mögen des Rekurrenten zur Masse gezogen worden, so erweist sich
sein Beschwerdebegehren, laut dem eine Admassierung von Ver
mögen zu untersagen wäre, als gegenstandslos und ist in diesem
Sinne die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen. Demzufolge
hat es auch keinen Zweck mehr, auf die im bisherigen Verfahren
erörterten Fragen über die Auslegung des Art. 197 Abs. 2 SchKG
einzutreten.
2. Mit dem gesagten bleibt noch unentschieden, was den wirk
lichen Inhalt der konkursamtlichen Verfügung vom 28. Juli 1906
bilde. Sie will wohl einen auf den Kollokationsplan, auf die Fest
stellung der Passivmasse bezüglichen Punkt regeln, nämlich aus
sprechen, daß die kollozierte Frauengutsforderung, soweit auf den
Rekurrenten angewiesen, durch Konfusion untergegangen sei, und
erklären, daß insoweit ihre Kollokation, als nicht mehr gerecht
fertigt, rückgängig gemacht werde. Da dies aber aus ihrer Fassung
nicht deutlich genug erhellt, ist das Konkursamt zu verhalten, dem
Rekurrenten über die wirkliche Bedeutung seiner Verfügung ge
nauen Aufschluß zu geben, damit er in der Lage sei, bei voller
Kenntnis ihres Inhaltes gegen sie aufzutreten, wenn er glaubt,
hierzu Grund zu haben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.