Complaint against arrest execution by wrong debt enforcement office

BGE 32 I 727Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I22 giu 1906Dismissed

Sintesi

Dreifuß appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision that had upheld Schoch’s complaint and declared the arrest execution invalid because Betreibungsamt Affoltern had executed the arrest instead of Betreibungsamt Mettmenstetten. The Court held that the execution of an arrest by the debt enforcement office is subject to supervisory complaint review under Arts. 17 and 19 SchKG, even if the arrest order names the office. Art. 279(1) SchKG does not bar such a complaint, because only the execution measures—not the arrest order itself—were challenged. The appeal was therefore dismissed.

Regest

Art. 274 Abs. 1, 275, 279 Abs. 1 sowie 17 und 19 SchKG; Arrestvollzug durch das Betreibungsamt; Beschwerde gegen ungesetzliche Vollziehungsmaßnahmen zulässig. Das mit dem Arrestvollzug betraute Betreibungsamt untersteht bei der Ausführung des Arrestbefehls neben der Arrestbehörde den Aufsichtsbehörden. Es hat den Befehl nur soweit zu befolgen, als die Vollziehung nicht gegen die zwingenden Vorschriften des Arrestvollzuges, insbesondere über die örtliche Zuständigkeit, verstößt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Vollziehungshandlung, nicht gegen den Arrestbefehl als solchen; Art. 279 Abs. 1 SchKG schliesst sie daher nicht aus. Kann der bezeichnete Beamte den Arrest wegen fehlender Zuständigkeit nicht vollziehen, bleibt der Befehl unausgeführt, bis das zuständige Amt bestimmt ist.

Testo completo

  1. Entscheid vom 2. Oktober 1906 in Sachen Dreifuß. Arrestvollzug. Beschwerde hiegegen zulässig? Art. 274 Abs. 1, 279 Abs. 1 ; 17 19 SchKG. I. Am 22. Juni 1906 erwirkte der Rekurrent Dreifuß für eine gegenüber dem Rekursgegner I. Schoch in Mettmenstetten beanspruchte Forderung vom Bezirksgerichtspräsidium Affoltern als Arrestbehörde einen Arrestbefehl, der als Arrestgegenstände nennt: ein Guthaben von 365 Fr. auf Johannes Rosenberg in Affoltern, ein solches von 335 Fr. auf Gottlieb Bär in Mettmen steiten und ein solches von 49 Fr. (75 Cts. auf Frau Bertha Gallmann in Mettmenstetten. Mit der Vollziehung des Arrestes wird im Befehl das Betreibungsamt Affoltern betraut. Dieses belegte noch am 22. Juni die genannten Guthaben mit Arrest und nahm darüber die Arresturkunde auf. Darauf führte der Schuldner Schoch Beschwerde mit dem Begehren, den Arrestvollzug aufzuheben und die Arresturkunde als ungültig zu erklären; und mit der Begründung, daß der Arrest durch das Betreibungsamt Mettmenstetten, in dessen Kreis der Schuldner wohnhaft sei, hätte vollzogen werden sollen. II. Die untere Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht Affoltern) sprach das Beschwerdebegehren zu, und die obere, an die der Arrest gläubiger rekurrierte, bestätigte ihren Entscheid mit Erkenntnis vom 18. August 1906. III. Dieses Erkenntnis hat nunmehr der Gläubiger Dreifuß mit rechtzeitigem Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, es sei der am 22. Juni 1906 an das Betreibungs amt Affoltern ausgewirkte, vom Bezirksgericht Affoltern aufge hobene Arrest als zu Recht bestehend zu erklären. Zur Be gründung wird ausgeführt: Verletzt sei Art. 279 SchKG, wonach gegen den Arrestbefehl weder Berufung noch Beschwerde stattfinde. Die Bezeichnung des Betreibungsamtes, das den Arrest zu voll ziehen habe, sei aber zweifellos ein Bestandteil des Arrestbefehls und nicht eine Maßnahme des Arrestvollzuges. Nur bei diesen Maßnahmen aber habe das Betreibungsamt, gestützt auf eigene

Kognition, vorzugehen, und nur hier sei deshalb Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen das Betreibungsamt zulässig, während man sich gegen dasselbe wegen des Aktes einer andern Behörde nicht beschweren könne. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Für die vorliegende Rekurssache ist der Bundesgerichtsentscheid in Sachen Dr. Meyer und Genossen (AS Sep. Ausg. 8 Nr. 17 ) präjudiziell. Dieser geht davon aus, daß der Betrei bungsbeamte, der von der Arrestbehörde mit der Vollziehung eines Arrestbefehles betraut wird (Art. 274 Abs. 1 SchKG), sich an diesen Befehl insoweit nicht zu halten hat, als seine Vollziehungs maßnahmen sonst die für den Arrestvollzug geltenden gesetzlichen Vorschriften (Art. 275) verletzen würden, und daß ferner diese Vollziehungsmaßnahmen der Überprüfung der Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren (Art. 17 19) unterstehen. Eine solche durch Beschwerde anfechtbare Verletzung der gesetzlichen Vorschriften wurde dabei im besondern da angenommen, wo der mit dem lrrestvollzug betraute Betreibungsbeamte durch die Vollziehung des Arrestes gegen die geltenden Bestimmungen über die örtliche Kompetenz zur Vornahme von Betreibungshandlungen verstoßen würde. Von dieser durch den genannten Bundesgerichtsentscheid ent wickelten Auffassung abzuweichen, liegt kein Grund vor. Einen solchen bildet namentlich nicht das Hauptargument des Rekurrenten: daß nämlich die Bezeichnung des Betreibungsbeamten, der den Arrest zu vollziehen hat, ein Bestandteil des Arrestbefehls sei. Soweit das überhaupt der Fall ist, schließt es nicht aus, daß der Betreibungsbeamte, an den sich der Befehl richtet, und im Beschwerdefalle die Aufsichtsbehörden als die ihm übergeordneten Amtsstellen, prüfen können und sollen, ob der Beamte zur Voll ziehung des Befehles gesetzlich befugt und also speziell auch örtlich zuständig sei. Allerdings ist damit die Möglichkeit von Konflikten, die das Verfahren hemmen, gegeben: der Arrestbefehl, mit dem die Arrestbehörde das Vorhandensein des Arrestgrundes und da Ges.-Ausg. 31 I Nr. 37 S. 208 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) mit das Recht des Gläubigers auf Arrestvollziehung verbindlich feststellt, bleibt unausgeführt, wenn und solange er sich nicht an denjenigen Betreibungsbeamten richtet, der nach der hierüber maß gebenden Feststellung der Betreibungsbehörden (Betreibungsamt und eventuell Aufsichtsbehörden) zur Vollziehung kompetent ist. Allein das ist eben die notwendige Folge der Art und Weise, wie das Gesetz das Arrestverfahren geordnet hat, indem es dem Betreibungsbeamten und den Aufsichtsbehörden als Organen des Arrestvollzuges (Art. 275/276 und 17/19) eine selbständige koor dinierte Stellung anweist neben der den Arrest bewilligenden Arrestbehörde. Die gegenteilige Ordnung, wonach der Betreibungs beamte, soweit er als Arrestvollzugsorgan handelt, der Arrestbe hörde und nicht mehr den Aufsichtsbehörden unterstehen würde und diese mit dem Arrestvollzuge nichts zu tun hätten, findet im Gesetze keinen genügenden Anhaltspunkt. Im umgekehrten Sinne aber spricht, daß nach Art. 275 für den Arrestvollzug die für die Pfändung aufgestellten Vorschriften, über deren Beobachtung ja sonst die Aufsichtsbehörden zu wachen haben, maßgebend sind und daß nun, namentlich auch aus praktischen Gründen, nicht im Willen des Gesetzes liegen kann, im Arrestverfahren ausnahms weise anderen Amtsstellen die Aufgabe zuzuteilen, für eine richtige Anwendung dieser Vorschriften zu sorgen; das um so weniger, als sonst hier eine eidgenössische Rekursinstanz und damit eine einheitliche Gesetzesanwendung fehlen würde. Demgemäß sieht denn auch das Gesetz nirgends unter Einschränkung der den Auf sichtsbehörden an sich zukommenden Kompetenzen (Art. 17/19) die Möglichkeit vor, gegen das Arrestvollzugsorgan bei der Arrest bewilligungsbehörde wegen ungesetzlicher Vollziehung des Arrestes sich zu beschweren. Mit dem gesagten erledigt sich auch der Hinweis des Rekur renten auf Art. 279 Abs. 1 SchKG, demzufolge gegen den Arrestbefehl weder Berufung noch Beschwerde stattfindet. Der Arrestbefehl als solcher steht hier nicht in Frage, auch nicht in sofern, als er eine Aufforderung an das Betreibungsamt zur Arrestvollziehung enthält. Der Befehl bleibt formell unangefochten, kommt aber freilich nicht zur Ausführung, weil und solange er sich an ein zu seiner Ausführung gesetzlich nicht befugtes Betrei bungsamt richtet.

Daß, wenn einmal das Betreibungsamt und die Aufsichtsbe hörden als zuständig anzusehen sind, die örtliche Kompetenz zur Vollziehung des Arrestbefehles zu prüfen, diese Kompetenz hier mit Recht verneint worden ist, stellt der Rekurrent nicht in Ab rede. Namentlich behauptet er nicht, daß für die Arrestvollziehung nicht die ordentlichen Kompetenzbestimmungen zutreffen, sondern etwa elektiv mehrere Betreibungsämter zuständig seien. Und ebenso läßt er (und zwar mit Grund, siehe den zitierten Bundesgerichts entscheid, Erwägung 2) gelten, daß es sich um Arrestgegenstände handelt, die nicht im Kreise des durch den Arrestbefehl beauf tragten Betreibungsamtes Affoltern, sondern im Betreibungskreise Mettmenstetten sich befinden. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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