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Arteil des Kassationshofes
vom 11. Dezember 1906 in Sachen Bundesrat, Kass. Kl.,
gegen Räber Cie., Kass. Bekl.
FG Art. 17. Was sind Verordnungen oder Weisungen im
Sinne dieser Bestimmuug? Art. 11 Abs. 1 eod ; Art. 1 des Ge
setzes betr. die Samstagsarbeit, vom 1. April 1905, Art. 34
Abs. 1 BV. Unter der regelmässigen Arbeitszeit eines Tages
ist die Tagesarbeitszeit des einzelnen Arbeiters, nicht die Tagesbe
triebszeit der Fabrik zu verstehen; die über 11 bezw. 9 Stunden
hinaus dauernde Tagesbetriebszeit einer Fabrik bei Schichtenarbeit
widerspricht an sich den Bestimmungen über die Tagesarbeitszeit
nicht. Indirekte Verletzung der betreffenden Bestimmung, liegend in
der Verunmöglichung der Kontrolle? Verbindlichkeit tatsäch
licher Feststellungen des angefochtenen Entscheides für den
Kassationshof.
A. Auf Veranlassung des schweizerischen Industrie Departe
ments (Zuschrift vom 27. April 1906) ließ der Regierungsrat
des Kantons Luzern die Kollektivgesellschaft Räber Cie., welche
in Luzern eine Buchdruckerei betreibt, in Strafuntersuchung ziehen
und in der Folge dem Bezirksgericht Luzern zur Bestrafung
überweisen wegen Zuwiderhandlung gegen das Bundes Fabrik
gesetz durch Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit. In dieser
Polizeistrafsache erkannte das Bezirksgericht Luzern am 27.
Juli 1906:
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Die Beklagte sei von Schuld und Strafe freigesprochen.
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(Kosten.)
B. Gegen dieses, nach dem luzernischen Prozeßrecht nicht
weiterziehbare Urteil hat der schweizerische Bundesrat durch die
Bundesanwaltschaft rechtzeitig das Rechtsmittel der Kassations
beschwerde an das Bundesgericht eingelegt und, ebenfalls innert
gesetzlicher Frist, die zugehörige Begründungsschrift eingereicht,
welche den Antrag enthält, das bezirksgerichtliche Urteil sei wegen
Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschriften (Art. 11, 17 und 19
FG) aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
kantonale Behörde zurückzuweisen.
C. Die Kassationsbeklagte hat auf Abweisung der Kassations
beschwerde angetragen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Legitimation des1. (Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde;
Bundesrates, Art. 155 OG BRB vom 9. Okober 1902 betr.
die Mitteilung der wegen Übertretung des
Fabrikgesetzes ausge
fällten Urteile: BBl. 1902 IV S. 634
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Die zur Beurteilung stehende Anklage stützt sich nach den
dem Inhalte der Zuschrift des schweizerischen Industriedeparte
mentes an den luzernischen Regierungsrat vom 27. April 1906
entsprechenden Erwägungen des Bezirksgerichts Luzern auf zwei
verschiedene Tatbestände. Die Kassationsbeklagte soll einerseits die
durch Art. 11 FG vom 23. März 1877, in Verbindung mit
Art. 1 des Ergänzungsgesetzes betreffend die Samstagsarbeit vom
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April 1905, festgesetzte Maximaldauer der Tagesarbeit über
schritten, und anderseits auch die in der letztgenannten Bestimmung
vorgeschriebene Feierabendstunde nicht eingehalten haben.
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Bezüglich des ersteren Anklagepunktes steht unbestrittener
maßen fest, daß die Kassationsbeklagte ihre Setzmaschinen während
12 Stunden täglich in Betrieb hält, deren Bedienung aber in
drei Schichten arbeiten läßt, wobei die tägliche Arbeitszeit des
einzelnen Arbeiters nur 8 Stunden beträgt, mit jeweiligem Unter
bruch von 2 Stunden beim Schichtenwechsel, gemäß folgender
Arbeitseinteilung:
- auch oben Nr. 31 S. 352 Erw. 1. (Anm. d. Red. f. Publ.)
- Arbeitsschicht von 7½ 11½ und 1½ 5½ Uhr.
7½
9½ 14½ 3½
III.
9½
1½ 3½ 7½
Diese Betriebsweise erachtet der Bundesrat als gegen die er
wähnten Gesetzesbestimmungen verstoßend, weil deren Verbot einer
längeren Dauer der regelmäßigen Tagesarbeit, als 11 Stunden
an gewöhnlichen Arbeitstagen (9 Stunden an Samstagen und
Vorabenden gesetzlicher Festtage), für den Betrieb als solchen,
und nicht fnur für die Beschäftigung des einzelnen Arbeiters,
gelte. Die kantonale Vorinstanz hat jedoch das Gesetz im Sinne
dieser letzteren Alternative ausgelegt und ist danach, angesichts
der je nur achtstündigen Arbeitszeit der Maschinenbedienung, zur
Verneinung einer strafbaren Überschreitung der gesetzlich zulässigen
Arbeitsdauer gelangt. Hierin nun erblickt der Bundesrat eine
nach Art. 163 OG relevante Rechtsverletzung. Die Beschwerde
schrift der Bundesanwaltschaft macht vorab geltend, der Bundesrat
und sein Industriedepartement, welchem jener die ihm in Art. 17
FG eingeräumte Kompetenz zum Erlasse von Verordnungen
und Weisungen in Gemäßheit des Gesetzes übertragen habe
(BRB vom 8. Juli 1887 betreffend die Organisation der Depar
temente: Amtliche Gesetzessammlung N. F., 10 S. 104 ff., spez.
110), hätten dem Art. 11 FG von Anfang an die vorliegend
vertretene Auslegung gegeben, und dieselbe sei der Kassations
beklagten speziell durch Verfügung des Industriedepartementes
vom 9. April 1903 zur Kenntnis gebracht worden; deshalb er
scheine die Kassationsbeklagte ohne weiteres, schon wegen Nicht
beachtung jener für sie verbindlichen Anweisung (zu vergl. Urteil
des Kassationshofes vom 23. Mai 1906 i. S. Endtner: BGE
32 I Nr. 51 S. 351 ff.), als strafbar nach Maßgabe des
Art. 19 FG, der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes oder gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen
der zuständigen Aufsichtsbehörden unter Strafe stellt. Dieser
Argumentation kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Durch die
angezogene Verfügung gestattete das schweizerische Industriedepar
tement der Kassationsbeklagten auf ein Gesuch um Bewilligung
16stündiger Arbeitszeit an den Setzmaschinen für gewisse Druck
arbeiten, bei der Erstellung der Zeitung Vaterland die min
destens einstündige Mittagspause für jeden an den Setzmaschinen
beschäftigten Arbeiter derart einzurichten, daß der Gang dieser
Maschinen ohne Unterbruch fortdauern könne, mit dem Beifügen
b) Die Arbeitszeit an den Setzmaschinen darf täglich 11 Stun
den, bezw. 10 Stunden an den Vorabenden von Sonn und
Festtagen, nicht überschreiten. Hier kann nun offenbar nur
dieser Nachsatz der Verfügung angerufen werden, da die vor
gängige Erlaubnis betreffend die Durchführung der gesetzlichen
Mittagspause mit der in Rede stehenden Anklage nichts zu tun
hat. Der fragliche Passus aber stellt für sich allein keine Ver
ordnung oder Weisung im Sinne des Art. 17 FG dar, d. h.
eine, der praktischen Ausgestaltung einer allgemein gehaltenen
Gesetzesnorm dienende Anordnung, nach Art z. B. der Vor
schriften über einzelne hygienische Maßnahmen in den Fabriken
(Art. 2 FG), wie eine solche im zitierten Falle Endtner in Frage
stand. Er qualifiziert sich vielmehr lediglich als jeder weiteren
Interpretation entbehrenden Vorbehalt des Art. 11 FG, welchem
neben dieser Gesetzesvorschrift als solcher keine selbständige Be
deutung beigemessen werden kann, wie denn die Verfügung des
Industriedepartementes vom 9. April 1903 im bisherigen Ver
fahren gar nicht besonders erwähnt worden zu sein scheint.
4. Kann es sich demnach nur fragen, ob die streitige Betriebs
weise der Kassationsbeklagten den Straftatbestand des Art. 19
FG erfülle, weil sie gegen die einschlägige Vorschrift des Gesetzes
selbst verstoße, so hat der Kassationshof hierüber, gemäß den
Art. 163 und 171 OG, auf Grund freier Nachprüfung der
Interpretation jener eidgenössischen Gesetzesvorschrift zu entschei
den. Nun bestimmt Art. 11 JG in seinem hier in Betracht
fallenden Absatz 1: Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines
Tages darf nicht mehr als 11 Stunden, an den Vorabenden
von Sonn und Festtagen nicht mehr als 10 Stunden betragen
und muß in die Zeit zwischen 6 Uhr, bezw. in den Sommer
monaten Juni, Juli und August 5 Uhr morgens und 8 Uhr
abends verlegt werden. Und Art. 1 des seit 1. Januar 1906
in Kraft stehenden Ergänzungsgesetzes betreffend die Samstags
arbeit vom 1. April 1905 schreibt, in teilweiser Abänderung
dieser Bestimmung, vor: In den dem Fabrikgesetz unterstellten
industriellen Anstalten darf, mit Einschluß der Reinigungsar
beiten, am Samstag und an den Vorabenden gesetzlicher Fest
tage nur 9 Stunden und keinenfalls länger als bis Abends
5 Uhr gearbeitet werden. Dieser Text der beiden Gesetzesstellen
nun spricht allerdings nicht zwingend zu Gunsten der Auffassung
des kantonalen Richters, welche dahin geht, daß unter der Arbeit
eines Tages , deren regelmäßige Maximaldauer das Gesetz fest
legt, nur die Inanspruchnahme des einzelnen Arbeiters innert
der Tageszeit verstanden sein könne, während der Betrieb der
Fabrik im Ganzen, und speziell die Beanspruchung der Maschinen,
lediglich an die andere Schranke der gesetzlich fixierten Ausdehnung
dieser Tageszeit gebunden sei. Vielmehr ließe sich bei Berücksich
tigung nur des Wortlautes von Art. 11 FG in Verbindung mit
der Ergänzungsbestimmung vom Jahre 1905, auf welche sich
die Bundesanwaltschaft namentlich beruft, wohl auch der in der
Kassationsbeschwerde verfochtene Standpunkt rechtfertigen, daß der
Gesetzgeber die Maximaldauer der Betriebszeit schlechthin, die er
als mit der Beschäftigungszeit der Arbeiter zusammenfallend an
sehe, habe normieren wollen. Allein die Entstehungsgeschichte der
Fabrikgesetzgebung sowohl, als auch Art. 11 im Zusammenhange
des Gesetzes vom Jahre 1877, und das allgemeine Verhältnis
des Ergänzungsgesetzes vom Jahre 1905 zu diesem Hauptgesetze
geben den entscheidenden Ausschlag für jene erstere Gesetzesaus
legung. Die verfassungsrechtliche Grundlage der beiden Gesetze
bildet Art. 34 Abs. 1 BV des Inhalts: Der Bund ist befugt,
einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern
in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Per
sonen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vor
schriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit
und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen. Daraus
ergibt sich als bestimmt umschriebene Aufgabe dieser Gesetzgebung
der Schutz des Fabrikarbeiters gegen Beeinträchtigung oder Ge
fährdung seiner Gesundheit, sei es durch übertriebene, schon an
sich gesundheitswidrige Ausnützung seiner Arbeitskraft, sei es
durch außer seiner Person liegende, den Bedingungen menschlichen
Gedeihens nicht entsprechende Verhältnisse des Fabrikbetriebes.
Und dieser Aufgabe hat sich der Gesetzgeber bei Ausführung des
Verfassungsartikels strenge angepaßt. Die bundesrätliche Botschaft
zum Fabrikgesetz vom Jahre 1877 (BBl. 1875 IV S. 921 ff.)
AS 32 1 1906
betont ausdrücklich, daß der Gesetzesentwurf die staatliche Inter
vention auf dem Gebiete des Fabrikwesens nicht über die von
der Verfassung gezogenen Schranken ausdehne (a. a. O. S. 923),
und die Behandlung dieses Entwurfes durch die gesetzgebenden
Räte hat dessen Basis nicht verändert. Folglich ist speziell die
Vorschrift des Art. 11 des Gesetzes über die Maximaldauer der
täglichen Arbeitszeit lediglich dem Gedanken des Arbeiterschutzes
entsprungen. Es liegt ihr nicht auch noch die weitere Tendenz
zu Grunde, zugleich überhaupt die industrielle Produktion zu
regeln, wie die Bundesanwaltschaft unter Berufung auf die zitierte
bundesrätliche Botschaft behauptet. Diese Behauptung wird viel
mehr unzweideutig widerlegt durch die Ausführungen des Bundes
rates zu der fraglichen Bestimmung (ebenfalls Art. 11 des Ent
wurfes), worin als Absicht der im Verfassungsartikel vorgesehenen
Regelung der Dauer der täglichen Arbeitszeit erwachsener Per
sonen eine Erleichterung und Verbesserung der Lage der Fabrik
arbeiter durch das Mittel einer angemessenen Reduktion des
Maximums ihrer täglichen Arbeit bezeichnet und der allerdings
nicht geleugnete Einfluß einer solchen Regelung der Arbeitszeit
auf die Produktion und die Konkurrenzfähigkeit der Industrie
als blos unvermeidliche Nebenwirkung dargestellt wird, welche
den Gesetzgeber zu vorsichtigem Vorgehen auf diesem Gebiete ver
pflichte (a. a. O. S. 925 und 949 f.). Danach aber kann mit
dem Ausdruck Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages in
Art. 11 FG vernünftigerweise nur die Tagesarbeitszeit des ein
zelnen Arbeiters, und nicht die Tagesbetriebszeit der Fabrik als
solcher, verstanden werden. Diese Auslegung findet denn auch
ihre Bestätigung in den anderweitigen analogen Vorschriften des
Gesetzes, so in Art. 16 Abs. 2, wonach für Kinder zwischen
dem angetretenen 15. bis und mit dem vollendeten 16. Alters
jahre der Schul und Religionsunterricht und die Arbeit in der
Fabrik zusammen 11 Stunden per Tag nicht übersteigen sollen,
und namentlich in Art. 13, dessen Absatz 4 ausdrücklich dahin
lautet, daß in Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach einen
ununterbrochenen Betrieb erfordern, die auf die Arbeiter entfallende
Arbeitszeit unter keinen Umständen für den einzelnen 11
Stunden während 24 Stunden überschreiten darf . Und das
Ergänzungsgesetz zum Fabrikgesetz, betreffend die Samstagsarbeit
in den Fabriken , vom 1. April 1905, hat, wie schon sein Titel
angibt und auch seine Entstehungsgeschichte zeigt, nur Bezug auf
die Arbeit an Samstagen bezw. an Tagen vor Sonn oder ge
setzlichen Festtagen: es setzt für diese Tage einerseits die zulässige
Maximalarbeitsdauer auf 9 Stunden herab und schiebt anderseits
die obligatorische Feierabendstunde auf 5 Uhr abends vor, ohne im
übrigen, trotz der abweichenden Formulierung seines Art. 1, Sinn
und Tragweite des Art. 11 FG irgendwie modifizieren zu wollen.
5. Aus dem gesagten folgt, daß die über 11 bezw. 9 Stunden
per Tag hinausgehende Betriebsdauer einer Fabrik bei schichten
weiser Verwendung der Arbeiter, derart, daß die Arbeitszeit des
einzelnen derselben jene Stundenzahl nicht übersteigt, an sich den
Gesetzesvorschriften über die Maximaldauer der täglichen Arbeit
nicht widerspricht. Es entfällt danach ohne weiteres die, sowohl
von der Bundesanwaltschaft, als auch vom schweizerischen Indu
striedepartement in seiner Replikeingabe vorgebrachte Argumenta
tion, daß bei Zulassung solcher Betriebsweise die von Art. 34
BV gewollte Einheitlichkeit der Bestimmungen über die Fabrik
arbeit nicht gewahrt würde. Denn diese Einheitlichkeit ist nach
der entwickelten Tendenz der fraglichen Verfassungsbestimmung
abgesehen von den gesetzlich festgelegten Zeitpunkten für Be
ginn und Ende der Tagesarbeit eben nur auf die Arbeitszeit
des einzelnen Arbeiters zu beziehen. Besonderer Erörterung da
gegen bedarf noch der Einwand, auf den Bundesanwaltschaft
und Industriedepartement, in Übereinstimmung mit den Aus
führungen des Fabrikinspektors des III. Kreises in einem der
Kassationsbeschwerde beigelegten Schreiben an das Departement
vom 22. August 1906, hauptsächlich Gewicht legen, daß nämlich
die Schichtenarbeit eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung
der gesetzlichen Arbeitszeit durch den einzelnen Arbeiter verun
mögliche. Sollte dies tatsächlich zutreffen, die streitige Betriebs
weise also die Durchführung jener Arbeiterschutzvorschrift schlecht
hin zu verhindern geeignet sein, so könnte diese Betriebsweise
allerdings, weil derart, als Mittel der Gesetzesumgehung, wenig
stens indirekt gegen das Gesetz verstoßend, in Bestätigung der
angerufenen bisherigen Praxis des Bundesrates (Rekursentscheid
vom 27. Februar 1885, Beschluß vom 21. April 1890 und
Rekursentscheid vom 13. April 1891: Amtl. Kommentar zum
FG, Ausgabe 1900, Nr. 1 S. 190; Nr. 6 S. 195 und Nr. 5
S. 202 ff., sowie Entscheid des Industriedepartements: BBl.
1905 2 S. 689 litt. b) nicht gestattet werden. Allein der Ein
wand kann in solcher Allgemeinheit nicht als zutreffend aner
kannt werden. Zwar ist gewiß nicht ausgeschlossen, daß die Or
ganisation der Schichtenarbeit zu einer mißbräuchlichen Verlän
gerung der Arbeitszeit führt, indem die Möglichkeit besteht, daß
ein nur kurz bemessener Arbeitsunterbruch der einzelnen Arbeits
schichten bei Fortdauer des Maschinenbetriebes praktisch nicht als
solcher zur Geltung kommt, sondern einfach in der Arbeitszeit
aufgeht und dieselbe so, wenn sie bereits ohnehin auf die gesetz
liche Maximaldauer fixiert ist, über diese Dauer hinaus verlän
gert. Solche Verhältnisse lagen speziell dem angeführten bundes
rätlichen Rekursentscheide vom 27. Februar 1885 und dem Bun
desratsbeschlusse vom 21. April 1890 zu Grunde; in beiden
Fällen handelte es sich um einen schichtenweisen Unterbruch der
11stündigen Arbeitszeit für je eine halb bezw. viertelstündige
Vor und Nachmittagspause. Es hat der Bundesrat daher wohl
mit Recht angenommen, daß sich die Einhaltung eines so kurzen
Arbeitsunterbruchs ohne Einstellung des ganzen Betriebes einer
wirksamen Kontrolle entziehe, und daß diese Schichtenorganisation
deshalb bei der entscheidenden Bedeutung des betreffenden Arbeits
unterbruchs für die Frage der Überschreitung des Normalarbeits
tages nicht zulässig sei. Dieselbe Erwägung trifft jedoch im vor
liegenden Falle augenscheinlich nicht zu. Denn einmal steht hier
die ordentliche Tagesarbeitszeit des einzelnen Arbeiters mit nur
8 Stunden erheblich unter der gesetzlichen Maximalarbeitsdauer
so daß nicht schon die geringste Überschreitung jener gegen das
Gesetz verstößt. Und zudem bietet die Dauer des Arbeitsunter
bruchs von je zwei Stunden beim Schichtenwechsel offenbar ge
nügend Gewähr dafür, daß dieser Arbeitsunterbruch tatsächlich
(durch Verlassen der Fabrikräumlichkeiten seitens der austretenden
Arbeiter) vollzogen wird, bezw. vollzogen werden kann. Unter
diesen Umständen aber bereitet gewiß die Kontrolle auch der
mit der Betriebszeit nicht zusammenfallenden Arbeitszeit des ein
zelnen Arbeiters keine besonderen Schwierigkeiten und kann nicht
gesagt werden, daß die Zulassung derart geregelter Schichten
arbeit die Überwachung jener Arbeitszeit bezüglich der Einhaltung
ihrer gesetzlichen Maximaldauer verunmögliche. Jedenfalls ist nicht
einzusehen, welche weitergehenden Garantien in dieser Hinsicht die
Fabrikationszweige mit ununterbrochenem Betriebe bieten könnten,
bei welchen die Schichtenarbeit nach Maßgabe des Art. 13 FG
unvermeidlich ist. Wenn nun auch ein vom Industriedepartement
mitgeteilter Entwurf des eidgenössischen Fabrikinspektorates zur
Revision des Fabrikgesetzes die Schichtenarbeit beim gewöhnlichen
Tagesbetrieb grundsätzlich nicht zulassen will, so kann dies nach
dem gesagten doch nicht dazu führen, das geltende Gesetz, welches
eine solche ausdrückliche Bestimmung eben nicht enthält, im glei
chen Sinne auszulegen. Somit liegt zur Abänderung des ange
sochtenen kantonalen Entscheides in dem in Rede stehenden Punkte
kein Grund vor.
6. Was den zweiten Anklagepunkt betrifft, den die Bundes
anwaltschaft in ihrer Beschwerdeschrift dahin präzisiert hat, die
Kassationsbeklagte habe seit dem Inkrafttreten des Ergänzungs
gesetzes zum Fabrikgesetz vom 1. April 1905 an Samstagen
Reinigungsarbeiten nach 5 Uhr abends ausführen lassen, so ist
der Kassationshof prozessualisch an die nach den Akten, ins
besondere nach den eigenen Erklärungen der Kassationsbeklagten,
allerdings materiell nicht einwandfreie Feststellung des kanto
nalen Richters, daß der Nachweis für jene Gesetzesübertretung
nicht erbracht sei, gebunden. Denn die Kompetenz der Bundes
kassationsinstanz beschränkt sich laut Art. 163 OG auf die Prü
fung, ob der kantonale Entscheid auf der Verletzung einer eidge
nössischen Rechtsvorschrift beruhe (vergl. Th. Weiß, in Schweiz.
Zeitschrift für Strafrecht 13 (1900), S. 145); dies aber ist
gegebenenfalls mit Bezug auf die Feststellung des Tatbestandes
ohne weiteres ausgeschlossen, da hiefür eidgenössische Rechtsnormen
nicht bestehen, sondern das kantonale Strafprozeßrecht maßgebend
ist. Folglich kann die Kassationsbeschwerde auch in diesem Punkte
nicht gutgeheißen werden.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.