- Arteil vom 21. März 1905 in Sachen
Hydraulische Kalk- und Gypssabrik Bärschwil, A.-G., und
Regierungsrat Bern gegen Regierungsrat Solothurn.
Steuerhoheit für die Besteuerung des Erwerbseinkommens aus einer
Fabrik, deren einer Teil incl. der Geschäftsleitung im einen Kanton
(Solothurn), deren anderer Teil im andern Kanton (Bern) liegt. Kri
terium für die Steuerhoheit des letzteren Kantons: Bestehen eines
selbständigen Geschäftszweiges, der ein besonderes Erwerbssteuer
Domizil begründet.
Das Bundesgericht hat,
da sich aus den Akten ergeben:
A. Das Geschäft der Rekurrentin, der Aktiengesellschaft Hy
draulische Kalk und Gypsfabrik Bärschwil mit Sitz in Bärschwil
(Kt. Solothurn), ist in der Weise auf den Territorien der beiden
Kantone Solothurn, und Bern gelegen, daß die Kantonsgrenze
zwischen den Bureaux des Direktors und des Buchhalters, welchen
die kommerzielle und technische Leitung des gesamten Geschäfts
obliegt, und der Fabrik zur Produktion von Bau und Matten
gyps auf solothurnischem, und der etwa 100 Meter von den
Bureaux entfernten Fabrik zur Herstellung hydraulischen Kalkes,
bestehend aus Brennöfen, einer Kugelmühle und verschiedenen
Magazinräumen, auf bernischem Gebiete durchgeht. In ihrer
Selbsttaxation für die solothurnische Staatssteuer pro 1905 hatte
sich die Rekurrentin für 3 ihres gesamten Geschäftserträgnisses
des Jahres 1904, mit 2298 Fr. einkommenssteuerpflichtig erklärt
und die übrigen 3 des Erträgnisses als der Steuerhoheit des
Kantons Bern unterstehend bezeichnet. Die Kreissteuerkommission
aber erhöhte ihre Einkommenstaxation auf 3800 Fr., und die
Bezirkssteuerkommission im Rekursverfahren weiter auf den vollen
Einkommensbetrag von 5745 Fr., gestützt auf den die Besteue
rung der Rekurrentin pro 1903 betreffenden Entscheid des solo
thurnischen Regierungsrates vom 16. Juli 1904, in welchem
dieser das Geschäft der Rekurrentin als unteilbares Ganzes
mit grundsätzlicher Steuerpflicht am Sitze der Gesellschaft, also
im Kanton Solothurn, für das Vermögen sowohl, als auch für
das Einkommen, behandelt hatte. Hiegegen beschwerte sich die Re
kurrentin beim Regierungsrat des Kantons Solothurn; dieser
wies jedoch ihre Beschwerde durch Beschluß vom 31. Oktober
1905 als unbegründet ab, weil die angefochtene Verfügung der
Bezirkssteuerkommission weder eine Gesetzesverletzung, noch einen
offenbaren Irrtum im Sinne des maßgebenden 34 des solo
thurnischen Staatssteuergesetzes enthalte.
B. Gegen den vorstehenden Regierungsratsbeschluß hat nun die
Hydraulische Kalk und Gypsfabrik in Bärschwil rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und unter
Berufung auf den Beschwerdegrund bundesrechtswidriger Doppel
besteuerung die Rechtsbegehren gestellt, es sei jener Beschluß des
Regierungsrates aufzuheben und der Kanton Solothurn als ge
genüber der Rekurrentin nur zum Bezuge einer Einkommenssteuer
ab 2 ihres Reineinkommens berechtigt zu erklären, eventuell
seien die Kantone Solothurn und Bern zu verhalten, die Ein
kommenssteuertaxation der Rekurrentin entsprechend der bundes
rechtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssachen vorzunehmen,
unter Vorbehalt ihres wiederholten Rekursrechtes an das Bundes
gericht. Die Begründung geht kurzgefaßt dahin, wenn auch Sitz
und Leitung des Geschäfts der Rekurrentin sich auf Solothurner
Gebiet befänden, so sei doch ihre im Kanton Bern gelegene Kalk
fabrik der Produktion nach selbständig, ein Etablissement, das
selbständig Werte schaffe, also selbständig einen Teil ihres Ein
kommens produziere, welcher deshalb, gemäß der bundesgerichtlichen
Praxis (zu vergl. Entscheid i. S. Sarasin, Stähelin Cie.:
AS 28 1 S. 505 ff.), der bernischen Steuerhoheit unterstehe, wie
denn der Regierungsrat des Kantons Solothurn in einem Be
schluß vom 29. Juli 1898 die Steuer Mitberechtigung des Kan
tons Bern anerkannt habe, und die beiden Kantone sich seither,
bis zum Jahre 1904, tatsächlich in der Besteuerung von Ver
mögen und Erwerb der Rekurrentin im Verhältnis von 2 für
Solothurn und 3 für Bern geteilt hätten.
C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat auf Ab
weisung aller Rekursbegehren angetragen. Er bestreitet in der
unter Verweisung auf seinen Beschluß vom
Hauptsache
- Juli 1904 , daß nach der bundesgerichtlichen Praxis ein
besonderes Steuerdomizil der Rekurrentin im Kanton Bern ge
geben sei. Denn da die Wohnungen und Bureaux der kommer
ziellen und technischen Geschäftsleitung (Direktor und Buchhalter)
im Kanton Solothurn liegen und
ferner das Material für den
Betrieb der hydraulischen Kalkfabrik zum weitaus größten Teile
auf dem Gebiete des Kantons Solothurn gewonnen werde, so
stehe die bernische Anlage weder unter
selbständiger Leitung, noch
könnte sie ohne wesentliche Anderung der gegenwärtigen organisa
torischen Verhältnisse gänzlich vom solothurnischen Geschäft los
gelöst und mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet werden, wie
die Annahme eines Steuerdomizils voraussetze (zu vergl. den
Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1904 i. S.
Elektrizitätswerk Hagneck gegen Kanton Solothurn: AS 30 I
Nr. 110). Die hydraulische Kalkfabrik produziere, entgegen der
Behauptung der Rekurrentin, nicht selbständig einen Teil des
Einkommens, da die Beschaffung des größten Teils ihrer Roh
materialien und die Leitung ihres Betriebes vom solothurnischen
Gebiete aus erfolge, und da hier auch die gesamte kaufmännische
Tätigkeit des Geschäfts besorgt werde.
D. Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem die Akten zur
interventionsweisen Wahrung der Interessen seines Kantons
übermittelt worden sind, hat sich wesentlich wie folgt vernehmen
lassen: Der Begriff des besonderen Steuerdomizils im Sinne der
bundesgerichtlichen Praxis erfordere
nicht ein Etablissement mit
vollständiger Unabhängigkeit vom Hauptbetriebe, es genüge viel
mehr, wie aus den Präjudizien i. S. Elektrizitätswerk Hagneck
und insbesondere i. S. Schweiz. Automatengesellschaft, A. G.,
gegen Luzern (AS 29 I Nr. 2) hervorgehe, daß der betreffende
Betriebsteil kraft seiner speziellen Einrichtung geeignet sei, selb
ständig ein positives Geschäftsresultat zu erzielen. Dies aber sei
bei der Kalkfabrik der Rekurrentin unzweifelhaft der Fall. Denn
darin werde von einer Anzahl Arbeiter unter ihrem Aufseher ein
bestimmtes industrielles Produkt, der Kalk, vollständig hergestellt,
und es sei reiner Zufall, daß die Bureaux des Direktors und
des Buchhalters nicht auf Bernerboden, in dem größeren Teile
der Liegenschaften des Geschäfts
untergebracht worden seien.
Überdies sei wohl anzunehmen, daß sich der technische Leiter zur
Vornahme eines großen Teils seiner Tätigkeit in die Kalkfabrik
selbst begeben müsse. Namentlich aber stehe fest, daß eine Los
lösung derselben vom Solothurner Geschäft jeden Augenblick
möglich wäre, da ja eine organische Verbindung der beiden Eta
blissemente in technischer Hinsicht gar nicht existiere. Daß der
Direktor und der Buchhalter auf solothurnischem Gebiete wohnen,
sei völlig irrelevant, denn ihr Wohnsitz stehe mit dem Geschäfts
betrieb in keiner Beziehung. Und ebenso bedeutungslos sei die
Tatsache, daß ein Teil der zu verarbeitenden Materialien aus
dem Kanton Solothurn eingeführt werde. Was die Höhe des
aus der Kalkfabrik erzielten steuerpflichtigen Einkommens betreffe,
so wäre eine genaue Feststellung nur auf Grund einer Unter
suchung der Geschäftsbücher und Betriebsverhältnisse der Rekur
rentin möglich. Doch dürfte es, wie die Verhältnisse liegen, jeden
falls als angezeigt erscheinen, den bisherigen Verteilungsmodus:
für den Kanton Bern und 3 für den Kanton Solothurn,
beizubehalten. Demnach werde beantragt:
- Der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Solothurn
vom 31. Oktober 1905 sei in Gutheißung des Rekurses aufzu
heben, und es sei der Kanton Bern gegenüber der Rekurrentin
als prinzipiell teilweise einkommenssteuerberechtigt zu erklären.
- Die Höhe der dem Kanton Bern zukommenden Einkom
menssteuerberechtigung sei auf 3 des Gesamterträgnisses festzu
setzen.
- Eventuell sei der Umfang dieser Steuerberechtigung auf
Grund eines einzuholenden Expertengutachtens unter Berücksich
tigung aller in Betracht fallenden Verhältnisse durch das Bundes
gericht grundsätzlich zu bestimmen;
in Erwägung:
- Da der Kanton Solothurn, gemäß dem angefochtenen Ent
scheide seines Regierungsrates, für das Steuerjahr 1905 die Ein
kommenssteuer vom gesamten Geschäftseinkommen der Rekurrentin
beansprucht, während der Kanton Bern, laut der Interventions
eingabe seines Regierungsrates, für dasselbe Steuerjahr 3/, event.
eine durch Expertise festzustellende Quote desselben Einkommens
seiner Steuerhoheit unterwerfen will, so liegt gegenüber der Re
kurrentin tatsächlich eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung
im Sinne einer Verletzung des auf Art. 46 Abs. 2 BV abgelei
teten Verbotes vor. Frägt es sich daher, welchem der beiden
Steueransprecher die streitige Einkommensquote, bei der es sich
um den Ertrag aus der Produktion der auf bernischem Territorium
gelegenen Kalkfabrik der Rekurrentin handelt, zur Besteuerung
zuzuweisen sei, so vermag der im Entscheide des solothurnischen
Regierungsrates vom 16. Juli 1904, auf welchem der heute an
gefochtene Entscheid materiell basiert, angerufene Umstand, daß
die Rekurrentin ihren Sitz im Kanton Solothurn hat, für diesen
nicht ohne weiteres das ausschließliche Recht zur Besteuerung des
Einkommens jener zu begründen. Denn nach der feststehenden
neuern Praxis des Bundesgerichts in Doppelbesteuerungssachen,
auf welche auch der Regierungsrat des Kantons Solothurn in
seiner Rekursantwort abstellt, besteht ein besonderes Erwerbssteuer
Domizil, neben dem zivilrechtlichen Wohnsitze bezw. der Haupt
oder Zweigniederlassung eines Steuersubjektes, überall da, wo
eine Erwerbsquelle desselben von gewisser ökonomischer Selb
ständigkeit sich befindet, wo nämlich in ständigen Betriebsanlagen
ein wesentlicher Teil der produktiven Tätigkeit eines Unternehmens
unter derart selbständiger Leitung vor sich geht, daß dieser Be
triebszweig ohne wesentliche Anderung vom Gesamtunternehmen
losgelöst und auch mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet
werden könnte (siehe die neuesten Präjudizien i. S. Elektrizitäts
werk Hagneck, vom 13. Oktober 1904: AS 30 1 Nr. 110
Erw. 2 S. 649, und i. S. Elektrizitätswerk Kubel, vom
29. März 1905: AS 31 1 Nr. 9 Erw. 5 S. 75/76). Diese
Voraussetzungen nun sind vorliegend gegeben. Die Fabrikation des
hydraulischen Kalks, der die in Frage stehende bernische Fabrik
anlage dient, bildet einen besondern Produktionszweig des Geschäfts
der Rekurrentin, welcher von der Gypsfabrikation am solothurni
schen Sitze derselben nicht nur hinsichtlich der ausführenden pro
duktiven Geschäftstätigkeit örtlich getrennt, sondern auch hinsichtlich
der technischen Produktionsart völlig unabhängig ist, indem sich
unbestrittenermaßen der ganze Prozeß der Gewinnung des Kalkes
aus den Rohmaterialien in den speziell hiezu eingerichteten Ge
bäulichkeiten auf bernischem Territorium abspielt. Diese bernische
Anlage steht mit der solothurnischen Fabrik in Beziehung nur
durch die beiden gemeinsame technische und kommerzielle Leitung,
deren Bureaux sich am Sitze der Rekurrentin, im Kanton Solo
thurn befinden. Deswegen aber kann ihr die im Sinne der ange
gebenen Praxis erforderliche wirtschaftliche Selbständigkeit nicht
abgesprochen werden. Denn einerseits erscheint es als sebstver
ständlich, daß die technische Leitung der Fabriken in der Haupt
sache nicht vom Bureau aus besorgt werden kann, daß sich der
technische Direktor vielmehr, wie der Regierungsrat des Kantons
Bern zutreffend geltend macht, zur Ausübung seiner Funktionen
wesentlich an Ort und Stelle der Fabrikationstätigkeit, also be
züglich der Kalkfabrikation in deren Anlagen auf bernischem Ge
biete, aufhalten muß, und wohl nur für einen unerheblichen Teil
seiner Beschäftigung, für allfällige schriftliche Arbeiten, sein
Bureau benutzen kann. Und anderseits kann dem Umstande, daß
die von einem einzigen Buchhalter besorgte kaufmännische Leitung
des ganzen Geschäfts sich ausschließlich an dessen solothurnischem
Sitze vollzieht, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden
da für die Frage der Ausscheidung der Steuerkompetenzen in
Fällen vorliegender Art überhaupt der ausführenden Produktions
tätigkeit schon deswegen der größere Einfluß gebührt, als der
leitenden Tätigkeit, weil jene das Staatsgebiet, dem sie angehört,
zufolge ihres äußern Umfanges, der Ausdehnung und des Wertes
der ihr dienenden Gebäulichkeiten und anderweitiger Einrichtungen,
in weit intensiverer Weise in Anspruch nimmt. Übrigens ist ge
gebenenfalls die tatsächliche Lage der Bureaux der Geschäftsleitung
auf solothurnischem Gebiet offenbar rein zufällig, und nicht etwa
durch bestimmte Betriebsrücksichten bedingt. Der Betrieb der ber
nischen Anlage der Rekurrentin entbehrt nach dem gesagten nicht
der selbständigen Leitung, und es unterscheidet sich der vorliegende
Fall von den einschlägigen Präjudizien nur dadurch, daß hier die
Betriebsleitung auf dem bernischen Territorium nicht stabil fixiert
ist. Der Einwand des Regierungsrates des Kantons Solothurn,
daß die in der Kalkfabrik verwendeten Rohmaterialien größtenteils
nach Angabe der Rekurrentin zu zwei Dritteln im Kanton
Solothurn gewonnen werden, erscheint als unerheblich, da der
Geschäftsbetrieb der Rekurrentin, soviel die Akten erkennen lassen,
nur die Verarbeitung, und nicht zugleich auch die Gewinnung
jener Rohmaterialien umfaßt und da auf alle Fälle die Verarbei
tung des Rohmaterials offenbar die Hauptrolle spielt. Es wäre
daher eine völlige Verselbständigung der bernischen Geschäftsanlage
sehr wohl denkbar und durch einfache Aufhebung der bestehenden
Leitungsgemeinschaft zu verwirklichen.
2. Erweist sich nach dem vorstehenden der Anspruch des Kan
tons Bern auf Mitbeteiligung an der Besteuerung des Geschäfts
einkommens der Rekurrentin als grundsätzlich berechtigt, so fällt
weiterhin zur Bestimmung der Quote des Gesamteinkommens,
auf welche derselbe sich erstrecken darf und um die deshalb das
vom Kanton Solothurn zur Versteuerung heranziehbare Ein
kommen zu reduzieren ist, als maßgebend in Betracht das Ver
hältnis der Produktionswerte der beiden Fabrikationszweige,
welches nach unangefochtener Angabe der Rekurrentin zirka 1/
auf Seite der solothurnischen, zum Rest, also zirka ¾0, auf
Seite der bernischen Anlagen beträgt. Dabei ist jedoch dem Um
stande, daß die Leitung der bernischen Fabrik zum Teil vom solo
thurnischen Gebiete ausgeht, zu Gunsten dieses letztern Kantons
angemessen Rechnung zu tragen. In Würdigung dieser Tatsachen
nun erscheint das vom Kanton Bern in Übereinstimmung mit
der Rekurrentin vorgeschlagene, bis 1904 tatsächlich von beiden
Kantonen anerkannte Verteilungsverhältnis einer Besteuerungs
partizipation des Kantons Bern mit 38 und des Kantons Solo
thurn mit 3 vom Gesamteinkommen als jedenfalls nicht zu
weit gehend zu Ungunsten Solothurns, so daß dieses Verhältnis
unmittelbar, ohne genauere Feststellung der einschlägigen Faktoren
durch Untersuchung der Geschäftsbücher der Rekurrentin, gutge
heißen werden kann; -
erkannt:
Der Rekurs und damit auch das Interventionsbegehren des
Regierungsrates des Kantons Bern werden gutgeheißen, und es
wird der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Solothurn
vom 31. Oktober 1905 in der Meinung aufgehoben, daß hin
sichtlich der Einkommensbesteuerung der Rekurrentin pro 1905
der Kanton Solothurn nur für 2 des Reineinkommens steuer
berechtigt sein und die Steuerberechtigung für die übrigen 38 des
Reineinkommens dem Kanton Bern zustehen soll.