- Entscheid vom 2. April 1906
in Sachen Wettstein-Bebie und Genosse.
Art. 312 SchKG: Schicksal gepfändeter Vermögensstücke bei nachfol
gender Nachlasstundung. Was ist unter Verwertung zu verstehen?
Art. 199 eod. Modus der Verteilung, wenn nur einzelne Gläubi
ger gegen die Verfügung rekurrieren, wonach gewisse Vermögens
stücke dem Nachlasschuldner frei vom Exekutionsbeschlag belassen
werden.
- Die Rekurrenten Wettstein und Hugentobler hatten als be
treibende Gläubiger des Heinrich Hui am 11. Januar 1905
gegen diesen durch das Betreibungsamt Zürich V eine Pfändung
vollziehen lassen. Gepfändet wurde unter anderm vom Lohne, den
der Schuldner als Arbeiter der städtischen Straßenbahnen bezieht,
1 Fr. per Tag während der Zeit vom 5. Februar 1905 bis
- Februar 1906. Andere Gläubiger schlossen sich der Pfändung
an, zuletzt einer am 6. Februar. Die Pfändungsurkunde bestimmt
demgemäß, daß das Verwertungsbegehren vom 6. März 1905 bis
- März 1906 zulässig sei. Am 9. Juni 1905 erteilte das Be
zirksgericht Zürich dem Schuldner Nachlaßstundung und es brachte
dieser in der Folge einen Nachlaßvertrag zu stande. Vor der
Stundungsbewilligung waren beim Betreibungsamte an gepfände
ten Lohnbeträgen insgesamt 96 Fr. durch Zahlung des Dritt
schuldners eingegangen, nämlich laut Angabe der Nekurrenten:
am 28. Februar vom Lohne pro Februar 24 Fr.; am 31. März
vom Lohne pro März 31 Fr.; am 30. April vom Lohne pro
April 30 Fr.; und am 31. Mai vom Lohne pro Mai 11 Fr.
Gestützt auf die erwirkte Nachlaßstundung und unter Berufung
auf Art. 312 SchKG verlangte der Schuldner vom Betreibungs
amte die Herausgabe der 96 Fr. Das Betreibungsamt erklärte
dieses Begehren als begründet, setzte indessen den beteiligten Pfän
dungsgläubigern noch eine Frist von zehn Tagen an, um allfäl
lige Einwendungen gegen die Herausgabe geltend zu machen. Die
heutigen Rekurrenten benutzten dieses Einspruchsrecht und wider
setzten sich der Aushändigung des Geldes auch auf dem Beschwer
dewege, aber ohne Erfolg.
II. Der ihren Rekurs abweisende Entscheid der obern kantona
len Aufsichtsbehörde, d. d. 29. Januar 1906, beruft sich als
Präzedenz auf den vom Bundesgerichte am 14. Juli 1904 ent
schiedenen Fall Brauerei Tiefenbrunnen gegen Jeremias (Amtl.
Samml. Sep. Ausg. 7 Nr. 55 )
III. Die Gläubiger Wettstein und Hugentobler beantragen
nunmehr, wie früher, mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse vor
Bundesgericht: die streitigen 96 Fr. seien ihnen nach Maßgabe
ihrer Forderung vom Amte herauszugeben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der in Frage stehende Art. 312 in fine SchKG ist ein
Analogon des Art. 199. Beide enthalten Ausnahmebestimmungen.
Dort findet sich festgestellt, daß gewisse Wirkungen, welche sonst
die Stundungsbewilligung im Nachlaßverfahren, hier, daß ähn
liche Wirkungen, welche sonst die Konkurseröffnung auf die im
betreffenden Zeitpunkte hängigen Betreibungen ausübt, unter be
stimmten Voraussetzungen nicht eintreten.
Laut den Art. 206 und 297 geht nämlich das Gesetz für den
Eintritt sowohl des Konkurses als der Nachlaßstundung im
Grundsatze davon aus, daß nunmehr Betreibungshandlungen,
Ges.-Ausg. 30 I Nr. 95 S. 564 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Exekutionsmaßnahmen zu Gunsten einzelner Gläubiger, unzulässig
sind. In beiden Fällen hat es indessen diesen Grundsatz nicht
konsequent durchgeführt, sondern daneben der ihm widersprechenden
Erwägung Rücksicht getragen, daß, wenn einmal der betreibende
Gläubiger bis nahe an das Endziel seiner Betreibung
Bar
zahlung der betriebenen Forderung gelangt ist, es sich nicht
mehr, wie bei der noch in einem frühern Stadium befindlichen
Betreibung rechtfertige, sein Recht auf Befriedigung aus dem
Pfändungsobjekt Schaden leiden zu lassen durch die Konkurs
eröffnung (d. h. die Entstehung des allgemeinen Exekutionsrechtes
der Gesamtgläubigerschaft) oder durch die Stundungsbewilligung
(d. h. den mit ihr eintretenden Rechtsstillstand). Damit wird es
aber notwendig, dieses Stadium bestimmt zu fixieren, das eine
bisher geführte Betreibung erreicht haben muß, um dem betreiben
den Gläubiger in Beziehung zur Konkursmasse bezw. zum nun
mehrigen Stundungsschuldner jene günstigere Rechtsstellung zu
verschaffen; d. h. den Zeitpunkt im Laufe der Betreibung anzu
geben, mit dem das Interesse des Gläubigers im Verhältnis
dem damit kollidierenden der Konkursmasse bezw. des Stundungs
schuldners als das überwiegende anzuerkennen und zu schützen ist.
Dieses Verhältnis will das Gesetz in den Art. 199 und 312
in übereinstimmender Weise regeln, und zwar tut es das mit der
Erklärung: das betreffende Vermögensstück müsse bereits ver
wertet sein.
Für die Frage, was hierunter zu verstehen ist, kommt sonach
der Rechtssprechung, die sich hierüber auf Grund von Art. 199
gebildet hat, ohne weiteres auch Bedeutung zu in Beziehung auf
den Art. 312, um dessen Anwendung es sich gegenwärtig handelt.
Für den Art. 199 aber ist an der Auslegung festzuhalten, die
ihm in den Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheides in
Sachen Jeremias (Amtl. Samml. Sep. Ausg. 7 Nr. 55) ge
geben wird. Danach hat das Gesetz, wenn es von der erfolgten
Verwertung als dem maßgebenden Zeitpunkte spricht, mit dem die
rechtliche Situation zu Gunsten des betreibenden Gläubigers, wie
sie durch die Spezialexekution geschaffen wurde, gewahrt bleibt,
den Normalfall der Verwertung im Auge: die Verwertung, die im
ordentlichen Verfahren, unter Innehaltung der gesetzlichen Fristen
AS 32 1 1906
ergeht. Dagegen will es nicht aussprechen, daß diesem Normal
falle nun ohne weiteres auch jene besonderen Fälle gleichzustellen
seien, in denen eine Verwertung (Umsetzung des Pfändungs
objektes in eine Geldsumme) zwar stattfindet, aber aus besondern
Gründen vor Ablauf der gesetzlichen Fristen: im wesentlichen also
bei der vorzeitigen Verwertung des Art. 124 und da, wo vor
Zulässigkeit der ordentlichen Verwertung, während der amtlichen
Zwangsverwaltung des Objektes, aus diesem gewonnenes Bargeld
eingeht, das dem Pfändungsbeschlage untersteht (Abzahlung der
gepfändeten Forderung, Zahlung von Mietzinsen der gepfändeten
Liegenschaft rc.). Hier überall an den bloßen Wortlaut des
Artikels sich zu halten, trotz sachlicher Bedenken, ist um so weni
ger geboten, als in einem weitern Falle, dem sich die soeben
genannten in ihrem Verhältnis zum Normalfalle der ordent
lichen Verwertung betrachtet annähern, eine solche wörtliche
Gesetzesanwendung gar nicht mehr möglich ist, nämlich bei der
Pfändung von Bargeld: der betreibungsrechtliche Vorgang der
Verwertung (Umsetzung des Exekutionsobjektes in Geld) fällt hier
als Bestandteil des Verfahrens weg und es kann deshalb nicht
auf die wirklich erfolgte Verwertung als Kriterium für den Fort
bestand des gläubigerischen Exekutionsrechtes abgestellt werden.
Dagegen gewinnt man hier und gleichzeitig in allen übrigen die
ser Sonderfälle einen einheitlichen und der Parteiwillkür entzoge
nen Maßstab durch sinngemäße Anwendung des Gesetzes:
indem man als entscheidend dafür, ob der Pfändungsgläubiger
eine Rechte am Erlöse (Art. 124), am Bareingange oder am
gepfändeten Gelde trotz Konkurseröffnung oder Stundungsbewil
ligung beibehalte, ansieht, ob das betreffende Pfändungs
objekt im Zeitpunkte der Konkurseröffnung oder der
Stundungsbewilligung hätte verwertet sein können,
wenn es im ordentlichen Verfahren hätte verwertet
werden müssen und was namentlich die Geldpfändung
anbetrifft einer Verwertung überhaupt bedürftig gewesen wäre.
Das läßt sich in jedem Falle an Hand des Art. 116 und des
Art. 122 bezw. 133 genau und einfach bestimmen durch Ermitt
lung des Tages, an dem im Falle des ordentlichen Verfahrens
der Verwertungsakt (Versteigerung, Freihandverkauf, Einweisung
nach Art. 131 Abs. 1) frühestens hätte vorgenommen werden können.
Die Gründe, welche für diese Lösung der Frage sprechen, sind
bereits im Entscheide Jeremias entwickelt worden. Ihnen läßt sich
hier noch beifügen, daß die wörtliche Auslegung der Art. 199
und 312 in Hinsicht auf die gesetzlichen Bestimmungen über die
Anschlußpfändung zu bedenklichen Konsequenzen führt. Nimmt
man nämlich an, daß die betreffende Geldsumme dem betreibenden
Gläubiger, was sein Verhältnis zur Konkursmasse oder zum
Nachlaßschuldner anbelangt, schon dann verbleibe, sobald sie ge
pfändet bezw. in Geld umgesetzt ist, so kann man damit doch
anderseits diesen Gläubiger insoweit noch nicht als den ausschließ
lich Berechtigten gelten lassen, als seine Mitgläubiger in Frage
kommen: Diese müssen dann vielmehr, will man sich nicht über
die Art. 110 und 111 hinwegsetzen, befugt sein, solange die Teil
nahmefrist noch läuft an der gepfändeten oder in Geld umgesetz
ten Summe anschlußweise Pfändung zu erlangen. Alsdann kann
man im weitern solchen andern Gläubigern auch die Befugnis
nicht versagen, nach der Konkurseröffnung oder der Stundungs
bewilligung in Beziehung auf die betreffende Geldsumme neue
Betreibungen anzuheben, um in denselben noch rechtzeitig Anschluß
pfändung zu erwirken und sich die Summe ebenfalls als Exeku
tionsobjekt verhaften zu lassen. Ein solcher Rechtszustand wider
spräche aber zunächst offenkundig den schon erwähnten Grundsätzen
der Art. 206 bezw. 297. Er vermöchte sich auch nicht etwa aus
den diese Grundsätze durchbrechenden Sonderbestimmungen in
Art. 199 bezw. 312 zu rechtfertigen: denn diese gestatten eine so
weitgehende Auslegung nicht; so erwähnt insbesondere Art. 199
in seinem Absatz 2, der davon handelt, wie mit dem Erlös be
reits verwerteter Vermögensstücke zu verfahren sei, von den
Bestimmungen über die Pfändungsbetreibung nur die, welche die
Verteilung (Art. 144 bis 150), nicht aber die, welche die Grup
penbildung betreffen, was schließen läßt, daß Anschlußpfändungen
nach erfolgter Konkurseröffnung unzulässig sind und was zudem
wiederum dafür spricht, daß der Gesetzgeber mit dem Ausdruck
verwertet den Normalfall der Verwertung im Sinne hat. Die
sen aus dem Institut der Anschlußpfändung sich ergebenden
Schwierigkeiten können natürlich diejenigen, die sich, unter Ver
werfung der hier vertretenen Auslegung, an den Wortlaut des
Art. 199 bezw. 312 halten und in den Fällen der vorzeitigen
Verwertung lediglich auf das Moment des Verwertetseins abstel
len wollen, nicht dadurch entgehen, daß sie noch beifügen: es
müsse immerhin die Teilnahmefrist abgelaufen sein. Vielmehr
geben sie damit den von ihnen verteidigten grundsätzlichen Stand
punkt preis, indem sie neben das aus dem Gesetzestext ersichtliche
Requisit ebenfalls ein weiteres Requisit stellen, das sie durch logi
sche Interpretation des Gesetzes gewinnen, und indem sie so eben
falls zu einer Hinausschiebung des entscheidenden Zeitpunktes
gelangen. Nur argumentiert die hier vertretene Auffassung mit
dem Begriffe der Verwertung weil eben Art. 199 bezw. 312
nur diesen als Kriterium verwendet , während die gegenteilige
den Begriff des Pfändungsanschlusses (Art. 110 und eventuell
111) zur Gewinnung eines brauchbaren Resultates beizieht, ohne
aber für ihre Fristberechnung auf einen bestimmten Anhaltspunkt
in Art. 199 bezw. 312 selbst sich berufen zu können. Praktisch
führt diese übrigens vielfach zu dem gleichen Ergebnisse, insoweit
nämlich der Tag nach Ablauf der 40tägigen Anschlußfrist des
Art. 111 häufig mit dem Tage zusammenfällt, an dem die Ver
wertung frühestens statthaft gewesen wäre (wenn bei Art. 116
dessen Abs. 1 für die Fristberechnung maßgebend ist).
2. Aus dem gesagten ergibt sich im fernern, daß es nicht
angeht, neben den beiden erörterten Requisiten tatsächlich er
folgte vorzeitige Verwertung bezw. Geldpfändung einerseits und
Ablauf der Frist, die im ordentlichen Verwertungsverfahren hätte
innegehalten werden müssen, anderseits noch als drittes Erforder
nis die Stellung eines Verwertungsbegehrens zu ver
langen, wie die Vorinstanz das tut. Ein solches Begehren ist
nunmehr gegenstandslos, da ja das, was es bezweckt, eben die
Verwertung (Umsetzung des Pfändungsobjektes in Geld), entweder
bereits stattgefunden hat und zwar unter Umständen (Art. 124)
auf ein früheres wirkliches Verwertungsbegehren hin oder
ausgeschlossen ist (nämlich bei der Geldpfändung). Für den oder
die betreibenden Gläubiger kann es sich vielmehr nur noch um ein
Begehren auf Vornahme der Verteilung und auf Aushändigung
der ihnen zukommenden Geldsumme handeln. Daß aber die betrei
benden Gläubiger ein Begehren in diesem Sinne gestellt haben
müssen, damit die ihnen günstige Rechtswirkung eintritt, d. h.
das Geld ihnen als Exekutionsobjekt erhalten bleibt, läßt sich aus
dem Art. 199 bezw. 312 nicht rechtfertigen und bedeutet praktisch
eine unnötige Komplikation, welche die Lage dieser Gläubiger ohne
Grund erschwert. Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß der
Ablauf der mehrerwähnten Frist genügt, um jene Rechtswirkung
von selbst eintreten zu lassen, ohne daß es noch des Zutuns einer
Partei oder des Amtes bedürfte. Mit dem erfolgten Ablauf der
Fristen der Art. 116 und 122 bezw. 133 können die betreibenden
Gläubiger verlangen, daß, ungeachtet einer nunmehrigen Konkurs
eröffnung oder Stundungsbewilligung, ihre Betreibungen in Be
ziehung auf die vorhandenen Geldsummen nach den Art. 144 150
zu Ende geführt werden. Ist nur ein solcher Gläubiger da, so
reduziert sich das auf die Erfüllung seines Anspruches, den er
darauf hat, daß ihm das Nettoergebnis, soweit zur Deckung sei
ner Forderung samt Accessorien nötig, ausgehändigt werde. Die
Verfügung, womit das Amt feststellt, daß die beiden Requisiten
des Art. 199 bezw. 312 zu Gunsten der betreibenden Gläubiger
gegeben seien und ihr Anspruch auf Verteilung und Auszahlung
bestehe, wird das Amt in der Regel nicht mit der Auszahlung
selbst als Vollzugshandlung zu einem Akt verbinden, sondern
wie es auch hier geschehen ist diese Verfügung vorsichtshalber
zunächst der Konkursmasse bezw. dem Stundungsschuldner zur
Kenntnis bringen, damit dieselben sie auf dem Beschwerdewege
anfechten und ihre gegenteilige Behauptung zur Geltung bringen
können, daß der streitige Geldbetrag ihnen als Massegut bezw.
als betreibungsrechtlich nicht mehr verhaftetes Eigentum zuzuwen
den sei. Andernfalls würde nämlich das Amt durch die sofortige
Übertragung des Eigentums am streitigen Gelde eine zivilrecht
liche Situation schaffen, die einer Anderung im Beschwerdever
fahren nicht mehr zugänglich wäre, da nach geltender Praxis
(siehe z. B. Archiv Bd. VIII Nr. 129 Erw. 3) nur der Zivil
richter noch darüber erkennen könnte, ob der Erwerb des Gläubi
gers ein rechtmäßiger ist oder nicht.
Aus dem gesagten ergibt sich, daß der Bundesgerichtsentscheid
in Sachen Ruhrig (Amtl. Samml. Sep. Ausg. 3 Nr. 46 )
Ges.-Ausg. 26 I Nr. 91 S. 487 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
der grundsätzlich bereits auf dem hier eingenommenen Standpunkte
steht, sich in zwei Punkten nicht aufrecht erhalten läßt, die der
nachherige Entscheid in Sachen Jeremias schon in Zweifel gezo
gen hat: nämlich soweit der Entscheid Ruhrig die Stellung eines
Verwertungsbegehrens für nötig hält und soweit er ferner
verlangt, daß dieses Begehren dem Betriebenen mitgeteilt und
gegen dasselbe keine Beschwerde erhoben sein müsse. Unerörtert
bleiben kann die theoretische Grundlage, auf der die gesamte Ar
gumentation dieses Entscheides ruht: daß der Betriebene bereits
mit der Durchführung des normalen Verwertungsverfahrens das
Eigentum am Verwertungserlös verliere, also nicht erst mit der
Aushändigung des Geldes im Verteilungsverfahren.
3. Gestützt auf die obigen Ausführungen ergibt sich nun für
den gegenwärtigen Fall folgendes:
Zunächst war im Zeitpunkte der Stundungsbewilligung, am
9. Juni 1905, die Verwertung bereits tatsächlich erfolgt und zwar
in der Weise, daß der Arbeitgeber des betriebenen Schuldners unter
verschiedenen Malen, zuletzt am 31. Mai, die nun im Streite
liegenden Lohnbeträge von zusammen 96 Fr. dem Betreibungs
amte einzahlte. Mit jeder dieser Zahlungen war die betreffende
Lohnforderung die kraft der vorangegangenen Lohnpfändung
vom 11. Januar 1906 mit ihrer Entstehung dem Pfändungs
beschlage unterstand verwertet, d. h. in Geld umgesetzt. Man
hat es mit partiellen Verwertungen des Pfändungsobjektes (Lohn
vom 5. Februar 1905 bis 4. Februar 1906) zu tun, die wäh
rend der amtlichen Zwangsverwaltung dieses Objektes erfolgt sind.
Sodann hätten diese teilweisen, successiven Verwertungen am
9. Juni 1905 auch bereits vorgenommen sein können, falls die
betreffenden Lohnquoten im ordentlichen Verfahren hätten verwer
tet werden müssen. Denn das letzte Begehren um Anschluß an
die Lohnpfändung datiert vom 6. Februar; das Verwertungsbegeh
ren war also laut Art. 116 Abs. 2 frühestens am 7. März und
der Verwertungsakt im normalen Verfahren frühestens zehn Tage
nachher, d. h. am 18. März zulässig, sonach noch lange vor der
Stundungsbewilligung. Von keiner Bedeutung für diese Frist
berechnung ist die von den Rekurrenten aufgeworfene Frage, ob
bei der Lohnpfändung (der Pfändung zukünftigen Lohnes) das
ordentliche Verwertungsverfahren schlechthin wie bei andern Pfän
dungsobjekten Platz greifen könne oder ob hier nicht der besondere
Charakter des Pfändungsobjektes einen besondern Verwertungs
modus bedinge (vergl. Archiv Bd. VIII Nr. 123). Denn es
handelt sich bei jener Fristberechnung lediglich darum, das ordent
liche Verfahren hypothetisch zur Vergleichung beizuziehen, den
Normalfall der Verwertung als Maßstab zu benutzen, um in
Hinsicht auf die Art. 199 bezw. 312 zu einer entsprechenden
Behandlung der Sonderfälle, in welchen eine Verwertung nicht
stattzufinden braucht oder vorzeitig stattgefunden hat, zu gelangen.
Hiernach waren bei der Stundungsbewilligung vom 9. Juni
1905 die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 312 dafür gege
ben, daß die streitigen 96 Fr. den bisherigen Pfändungsgläubi
gern trotz der Stundungsbewilligung als Exekutionsobjekt in
ihren Betreibungen verhaftet blieben.
4. Nun haben aber nur zwei dieser Pfändungsgläubiger, näm
lich die heutigen Rekurrenten, sich der Verfügung des Betrei
bungsamtes widersetzt, wonach dieses die 96 Fr. als vom Exeku
tionsbeschlage frei gewordenes Eigentum des Stundungsschuldners
Hui behandelte. Diese Verfügung ist also zu Gunsten des Stun
dungsschuldners insoweit rechtskräftig geworden, als es sich um das
Recht der nicht anfechtenden Pfändungsgläubiger handelt, in der frag
lichen Pfändungsgruppe am streitigen Verwertungserlös von 96 Fr.
zu partizipieren. Daraus ergibt sich, daß das Begehren der Rekur
renten, laut dem sie auf die gesamten 96 Fr. Anspruch machen,
zu weit geht. Ihre Rechte erstrecken sich vielmehr für jeden von
ihnen nur auf diejenige Quote der 96 Fr., die ihrer Stellung
als Gruppengläubiger und speziell der Höhe der in der Gruppe
figurierenden Forderung eines jeden von ihnen entspricht. Für
diese Quoten ist zu ihren Gunsten das Verteilungsverfahren nach
Art. 144 ff. SchKG durchzuführen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne von Erwägung 4 hiervor teilweise
begründet erklärt.