- Arteil vom 16. Mai 1906 in Sachen
Schweizerische Bundesbahnen gegen Kanton St. Gallen.
Schuldenabzug auf den steuerpflichtigen Liegenschaften der SBB.
Rückkaufsgesetz, Art. 10 Abs. 1 und 2; st. gall. Gesetz betr. die di
rekten Staatssteuern, vom 24. November 1903, Art. 2, spez. litt. c;
Art. 23 der Vollz.-Verord. dazu.
A. Nach dem st. gallischen Gesetz betreffend die direkten Staats
steuern vom 24. November 1903 ist der Steuerpflicht unterworfen
das bewegliche und das im Kanton gelegene unbewegliche Ver
mögen der Kantonseinwohner nach Abzug der Hypothekar und
Korrentschulden (Art. 2 und Art. 23 der Vollz. Verord.). Bei Im
mobilien außer dem Kanton Wohnender kann ein Abzug darauf
haftender Schulden bis zur Hälfte des wirklichen Wertes der
Liegenschaft stattfinden, wenn durch die volle Besteuerung eine
wesentliche Unbilligkeit entstehen würde (Art. 2 litt. c). Im Ge
setz ist ausdrücklich hervorgehoben, daß von der Vermögenssteuer
befreit ist das Vermögen des Bundes nach Maßgabe der eidge
nössischen Gesetzgebung (Art. 6 litt. a).
B. Bei der anläßlich der Einführung des erwähnten Steuer
gesetzes stattfindenden Generalrevision der Steuerregister ergab sich
zwischen der Finanzdirektion des Kantons St. Gallen und der
Kreisdirektion IV der schweiz. Bundesbahnen ein Konflikt über
die Frage, ob die Bundesbahnen berechtigt seien, bei denjenigen
auf st. gallischem Gebiet gelegenen Liegenschaften, für die sie nach
Art. 10 Abs. 2 des Rückkaufgesetzes vom 15. Oktober 1897 keine
Steuerfreiheit genießen, einen Schuldenabzug von ½ des Brutto
steuerwerts zu machen. Die Kreisdirektion stellte sich auf den
Standpunkt, daß ein verhältnismäßiger Teil der Gesamtschulden
der Bundesbahnen auf diese Liegenschaften zu verlegen sei, während
die Finanzdirektion einen solchen Abzug nicht zulassen wollte.
Unterm 22. September 1905 entschied der Regierungsrat des
Kantons St. Gallen in letzterem Sinn. In der Begründung wird
ausgeführt, daß die Bundesbahnen nicht für ihr Nettovermögen,
sondern für die nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes nicht steuer
freien Liegenschaften besteuert werden könnten. Falls auf solchen
Immobilien Hypothekarschulden lasteten, sei deren Betrag vom
Steuerschatzungswerte in Abzug zu bringen. Diese Voraussetzung
treffe aber nicht zu, weil die Bundesbahnobligationen keine grund
versicherten Schuldverbindlichkeiten seien. Ein Schuldenabzug könne
daher hinsichtlich der nicht steuerfreien Liegenschaften der Bundes
bahnen im Kanton St. Gallen schlechterdings nicht zugelassen
werden, weshalb auch die Frage offen bleiben könne, ob eventuell
für den Schuldenabzug das Verhältnis von Aktiven und Pas
siven des Bundes oder dasjenige der Bundesbahnen in Be
tracht käme.
C. Mit Rechtsschrift vom 15. November 1905 hat die Kreis
direktion IV der Schweiz. Bundesbahnen beim Bundesgericht gegen
den Kanton St. Gallen folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Es
sei der Entscheid des Regierungsrates vom 22. September 1905
aufzuheben und es seien die Bundesbahnen grundsätzlich als be
rechtigt zu erklären, bei der Festsetzung des
steuerpflichtigen Ver
mögens unter dem Titel der Schuldbelastung einen Abzug zu
machen. 2. Es sei der Abzug unter dem Titel der Schuldbe
lastung pro 1904/05 auf zwei Dritteile des Brutto Steuerwertes
der in Frage kommenden Objekte festzusetzen in dem Sinne, daß
es den Bundesbahnen unbenommen bleiben soll, in der Folge
eine weitere Reduktion zu verlangen. Zur Begründung wird im
wesentlichen vorgebracht: Die Bundesbahnen seien, was ihre
Steuerpflicht für Grundbesitz nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes
anbetreffe, wie jeder andere Kantonseinwohner zu behandeln, d. h.
das fragliche Vermögen dürfe nicht mehr besteuert werden, als
wenn das ganze Vermögen der Bundesbahnen steuerpflichtig wäre;
die Steuerbefreiung für einen Teil des Vermögens dürfe nicht
zur Folge haben, daß der andere Teil mit mehr Steuern belastet
werde, als wenn die Befreiung nicht existierte. Für die Berech
nung der für die nicht steuerfreien Immobilien zu zahlenden
Steuern müsse der ganze Vermögensstand der Bundesbahnen maß
gebend sein, denn die Schulden dieser hafteten nicht nur
dem steuerfreien, sondern am Gesamtbesitz. Dazu komme, daß
Schulden der Bundesbahnen sehr wohl auf deren Grundbesitz
hypothekarisch sichergestellt sein könnten; es sei lediglich eine Folge
des Kredits des Bundes, des finanziellen Haushaltes und der
Rechnungsführung der Bundesbahnen, wenn dies nicht der Fall
sei. Ferner wird ausgeführt, daß es für den Schuldenabzug auf
das Verhältnis von Aktiven und Passiven im Vermögen der
Bundesbahnen, die als eigenes Steuersubjekt zu behandeln seien,
und nicht des Bundes ankomme, und daß darnach die fraglichen
Liegenschaften nur zu 4,1 % ihres Schatzungswertes reines Ver
mögen der Bundesbahnen repräsentierten. Eventuell wird bemerkt,
daß auf alle Fälle die noch zu Recht bestehenden hypothekarischen
Schuldverschreibungen durch Obligationen der verstaatlichten
Privatbahnen verhältnismäßig in Anrechnung gebracht werden
müßten.
D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf Ab
veisung der Rechtsbegehren der Kreisdirektion IV angetragen. Die
Begründung, die sich im übrigen wesentlich mit derjenigen des re
gierungsrätlichen Entscheides deckt, betont, daß Art. 10 des Rück
kaufsgesetzes kein neues Recht schaffen, sondern lediglich das schon
nach den meisten Konzessionen der frühern Privatbahnen bestehende
Recht fortbestehen lassen wollte, und daß schon nach den Konzes
sionen für die Bahnen auf st. gallischem Gebiet die Steuerpflicht
für Liegenschaften ohne notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb
bestand und verweist auf die Entstehungsgeschichte des Art. 10,
aus der klar hervorgehe, daß nach richtiger Auslegung dieser Be
stimmung die Schulden der Bundesbahnen nicht auf die nicht
steuerfreien Immobilien verlegt werden dürften. Eventuell wird
geltend gemacht, daß es für einen Schuldenabzug auf das Ver
hältnis von Aktiven und Passiven des Bundes und nicht der
Bundesbahnen, die kein eigenes Rechtssubjekt seien, ankäme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 179 OG; AS
d. bg. E. 29 1 S. 193 ff. E. 1.)
- Die Bundesbahnen beanspruchen, daß sie im Kanton St.
Gallen hinsichtlich der Immobilien, die keine notwendige Beziehung
zum Bahnbetrieb haben und deshalb nach Art. 10 Abs. 2 des
Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 von der Steuerfreiheit
ausgenommen sind, so behandelt werden, wie wenn sie ihr ganzes
Vermögen versteuern müßten: die Steuer soll nicht als Realsteuer
an den Besitz der fraglichen Liegenschaften als Steuerobjekte an
knüpfen und deren Wert erfassen, sondern es sollen die Bundes
bahnen nach Art einer Personalsteuer für ihr Reinvermögen in
Ansehung jener Liegenschaften, soweit es als durch diese repräsen
tiert gedacht werden kann, besteuert werden. Frägt es sich zunächst,
ob ein solcher Anspruch auf das Rückkaufsgesetz gestützt werden
kann, so erhellt, daß schon dessen Wortlaut in dieser Beziehung
nicht zu Gunsten der Bundesbahnen spricht. Indem das Gesetz in
Abs. 1 des Art. 10 ausspricht, daß die Bundesbahnen von jeder
Besteuerung durch Kanton und Gemeinden befreit sind, und in
Abs. 2 das Privileg dahin einschränkt, daß es keine Anwendung
auf Immobilien findet , die zwar im Besitze der Bundesbahnen
sind, aber eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht
haben, ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Kantone und
Gemeinden befugt sind, die Bundesbahnen für ihre Liegenschaften
der letztern Art als solche, als Wertobjekte, zur Steuer heranzu
ziehen, die Immobilien selber und nicht das Reinvermögen der
Bundesbahnen (in Ansehung der Immobilien) als Steuerobjekte
zu behandeln. Die Worte, die Steuerfreiheit finde keine Anwen
dung auf Immobilien ohne notwendige Beziehung zum Bahnbe
trieb, können kaum anders gedeutet werden, als daß die Grund
stücke als solche der kantonalen Steuerhoheit preisgegeben werden.
Auch der Zweck des Gesetzes bedingt keine andere Auslegung. Die
Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 ist eine Anwendung des allge
meinen Satzes, daß die Steuerfreiheit der Bundesbahnen auf die
Einrichtungen des Betriebs beschränkt ist, daß sie kein persönliches
Privileg des Bundes sein soll in Bezug auf alles Vermögen, das
er unter dem Namen Bundesbahnen besitzt, oder alle Tätigkeit,
die er unter diesem Namen betreibt, sondern ein sachliches Privi
leg, das auf dasjenige beschränkt ist, was an Vermögen oder
Tätigkeit dem Bahnbetrieb dient (s. AS d. bg. E. 29 1 S. 327).
Darnach sollen aus dem Vermögen der Bundesbahnen speziell
diejenigen Immobilien ausgeschieden werden, bei denen die mehr
erwähnte Voraussetzung nicht zutrifft, und dabei entspricht es
durchaus jenem der Steuerfreiheit der Bundesbahnen unterliegenden
Grundgedanken, daß in Bezug auf diese Immobilien die Bundes
bahnen den Kantonen gegenüber sich in der Stellung eines ge
wöhnlichen Grundbesitzers befinden (mit der Besonderheit jedoch,
daß dieser Grundbesitzer für den größten Teil seines übrigen Ver
mögens steuerfrei ist), und daß somit vom Standpunkt des Rück
kaufsgesetzes aus den Kantonen nicht verwehrt ist, auf die betreffenden
Liegenschaften eine Objektsteuer, Grundsteuer, Liegenschaftssteuer
zu legen und sie sich nicht mit einer Art Subjektsteuer begnügen
müssen, die nicht die Liegenschaft als Steuerobjekt, sondern ein
auf diese bezogenes Stück der vermögensrechtlichen Existen
Bundesbahnen (bezw. des Bundes) ergreift und bei der ein ver
hältnismäßiger Teil der Gesamtpassiven vom Taxationswert der
Immobilien abzuziehen wäre. Es kann denn auch daran erinnert
werden, daß bei der parlamentarischen Beratung des Rückkaufs
gesetzes der Vorsteher des eidgenössischen Eisenbahndepartements
erklärt hat, daß nach dem Gesetz eine Verlegung eines verhältnis
mäßigen Teils der (nicht grundversicherten) Anleihensschuld der
Bundesbahnen auf die nicht steuerfreien Immobilien ausgeschlossen
sei (s. stenogr. Bulletin 1897 S. 535), welche Auffassung da
mals keinerlei Widerspruch erfahren hat. In der Tat würde ein
solcher Schuldenabzug sei es daß dabei auf das Verhältnis
von Aktiven und Passiven im Vermögen des Bundes abgestellt
wird, sei es daß die Bundesbahnen, die keine juristische Persön
lichkeit sind (AS d. bg. E. 29 I S. 194), in dieser Bezie
hung wenigstens als besonderes Steuersubjekt behandelt werden -
das Steuerrecht der Kantone zu einem großen Teile tatsächlich
illusorisch machen (nach der Aufstellung in der Rechtsschrift der
Kreisdirektion zu 95,9 %), und gerade auch diese praktische Kon
sequenz zeigt wiederum deutlich, daß das Rückkaufsgesetz bei der
zu Gunsten der kantonalen Steuerhoheiten erlassenen Bestimmung
des Art. 10 Abf. 2 das Steuerrecht der Kantone nicht in der
beanspruchten Weise einschränken wollte.
3. Kann darnach für den von den Bundesbahnen verlangten
Schuldenabzug das Rückkaufsgesetz nicht angerufen werden, so
bleibt noch zu prüfen, ob er sich nicht aus dem kantonalen Steuer
recht ergibt; denn die positive Regelung der Besteuerung der
Bundesbahnen innerhalb des der kantonalen Steuerhoheit bundes
rechtlich freigegebenen Raums folgt aus dem kantonalen Recht und
die Bundesbahnen können selbstverständlich, wie jeder andere
Steuerpflichtige, verlangen, streng nach Gesetz behandelt zu werden,
Nun ist nicht zu verkennen, daß das st. gallische Gesetz betreffend
die direkten Staatssteuern vom Jahr 1903 auf dem Standpunkt
der Subjektsteuer steht, indem der Steuerpflichtige für sein Rein
vermögen (und sein Reineinkommen) besteuert wird. Auch die
Liegenschaften werden nicht als solche mit Steuern belegt, sondern
sie bilden einen Bestandteil der Aktiven, von denen zur Ermitt
lung des steuerpflichtigen Reinvermögens die gesamten Passiven
Hypothekar und Korrentschulden (s. auch Art. 23 der
Vollz. Verord.) abzuziehen sind. Allein diese Art der Besteuerung
hat zur Voraussetzung, daß jemand auch sein Hauptsteuerdomizil im
Kanton St. Gallen hat, d. h. sein ganzes Vermögen entsprechend
daselbst versteuert, und sie findet keine Anwendung auf Besitzer
von Liegenschaften, die außerhalb des Kantons wohnen, also ihr
sonstiges Vermögen nicht im Kanton versteuern. Ihnen gegenüber
wird die kantonale Vermögenssteuer wesentlich zu einer auf die
Liegenschaften gelegten Objektsteuer; doch ist immerhin insofern
eine Berücksichtigung der allgemeinen Vermögenslage des Eigen
tümers gestattet, als ein Abzug der auf den Liegenschaften haf
tenden Schulden bis auf die Hälfte von deren wirklichem Wert
stattfinden kann, wenn durch die volle Besteuerung eine wesentliche
Unbilligkeit entstehen würde (Art. 2 litt. c). Hiebei hat das Ge
setz zweifellos die Besteuerung des Eigentümers an seinem Wohn
ort und namentlich den Fall im Auge, daß es ihm daselbst nicht
möglich ist, die st. gallischen Hypotheken als Passiven zu berück
sichtigen. Was nun speziell die Stellung der Bundesbahnen an
betrifft, so hat das Gesetz aus naheliegenden Gründen keine be
sondern Bestimmungen über die Besteuerung hinsichtlich einer
Liegenschaft, deren Eigentümer im übrigen steuerfrei ist. Es ist
jedoch klar, daß die Bundesbahnen nicht verlangen können, so be
handelt zu werden, wie wenn sie ihr gesamtes Vermögen ver
steuern würden, d. h. für die Liegenschaften nach dem Gesichtspunkt
der allgemeinen Vermögenssteuer als Subjektsteuer besteuert zu
werden, weil die Voraussetzung, unter der dies zu geschehen hat,
nämlich daß der Steuerpflichtige für sein Reinvermögen im
Kanton steuerpflichtig sei, bei ihnen nicht zutrifft. Damit ist fest
gestellt, daß die Bundesbahnen nicht berechtigt sind, einen ver
hältnismäßigen Teil ihrer nicht grundversicherten Schulden
auf die Liegenschaften, für die sie steuerpflichtig sind, zu verlegen,
und einen entsprechenden Schuldenabzug zu machen. Ihr Verhält
nis zur kantonalen Steuerhoheit weist vielmehr eine gewisse Ana
logie zu demjenigen eines auswärts wohnenden Liegenschaftsbesitzers
auf, und da nun beim letztern bei Besteuerung seines kantonalen
Grundstückes laufende Schulden gar nicht und Hypotheken nur
unter bestimmten Erfordernissen und Beschränkungen berücksichtigt
werden, so ergibt sich, daß nach richtiger Auslegung des Gesetzes
die Bundesbahnen bei ihren nicht steuerfreien Immobilien über
haupt keinen Abzug für ihre (nicht grundversicherten) Schulden
in Anspruch nehmen können.
4. Aus dem gesagten folgt, daß die Rechtsbegehren der Bundes
bahnen weder nach dem Rückkaufs , noch nach dem kantonalen
Steuerrecht begründet sind. Die Frage, ob und in welchem Um
fang nach dem einen oder andern Recht bei der Besteuerung von
nicht steuerfreien Grundstücken der Bundesbahnen ein Abzug für
darauf haftende Hypothekarschulden gestattet wäre, war nicht zu
erörtern. Es ist von den Bundesbahnen nicht geltend gemacht
worden, daß aus den fraglichen Liegenschaften Hypotheken lasten.
(In der Rekursschrift ist nur nebenhin bemerkt, daß eventuell die
noch zu Recht bestehenden Hypothekar Schuldverschreibungen der
verstaatlichten Privatbahnen in Anrechnung
gebracht werden
müßten; aber daß solche Schuldverschreibungen speziell auf den
in Frage stehenden Liegenschaften haften, wird nicht behauptet.
Der Regierungsrat hat allerdings anerkannt
ob vom Stand
punkt des eidgenössischen oder kantonalen oder beider Rechte aus,
wird nicht gesagt , daß bei den fraglichen Liegenschaften im
Kanton St. Gallen Hypotheken, wenn solche beständen, voll in
Abzug gebracht werden müßten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rechtsbegehren der Schweizerischen Bundesbahnen werden
abgewiesen.