- Arteil des Kassationshofes vom 28. März 1906
in Sachen Fries, Kass. Kl.,
gegen Eidg. Finanz und Zolldepartement, Kass. Bekl.
Kassationsbeschwerde in Fiskalstrafsachen: Tragweite des Vorbe
hattes in Art. 160 Abs. 2 0G. Art. 18 FStV: Form u. Frist der
Kassationsbeschwerde; Kassationsgründe; Inhalt des Kassationsur
teils. Stellung des Kassationshofes, Art. 171 0G. Gerichtsstand und
kantonales Strafverfahren. Legitimation des Bundesanwaltes zur
Führung des Fiskalstrafprozesses vor den kantonalen Instanzen,
Art. 19 FStV. Verjährung der Strafklage wegen Zoll- und Alko
holgesetzübertretung. Art. 25 FStV. Art. 2 u. 4 eod.; Bedeutung der
Aufnahme des Strafprotokolls. Beweiswürdigung des kantonalen
Richters; Art. 7 FStV. Zollges. Art. 55 lit. g, Alkoholges.
Art. 24 lit. a-f; Bundesratsbeschluss vom 11. Juli 1901. (Unrichtige
Deklaration von zur Weinbereitung bestimmten Trauben als Tafel
trauben.)
A. Durch Urteil vom 16. November 1905 hat die dritte Ap
pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Die dem Angeklagten Odoardo Fries vom Eidg. Finanzdepar
tement am 28. (recte: 23. und 28.) Juni 1905 auferlegten
Bußen im Gesamtbetrage vom 7701 Fr. 68 Cts. werden gericht
lich bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte Fries zunächst
durch Zuschrift an das Obergericht vom 25. November 1905 mit
Hinweis auf Art. 165 OG die Einlegung der Kassationsbe
schwerde erklärt, unter Bestätigung aller der vor den kantonalen
Instanzen gestellten Anträge, und dem Obergericht am 27. No
vember ergänzend noch ausdrücklich bemerkt, daß selbstverständlich die
Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts
gemeint sei, und sodann beim Kassationshof des Bundesge
richts selbst mit Eingabe vom 6. Dezember 1905, unter Bezug
nahme auf die Kassationsanmeldung beim Obergericht und Berufung
auf Art. 167 OG, folgende anschließend begründete Kassations
anträge eingereicht:
- Es sei das Urteil der dritten Appellationskammer des zürch.
Obergerichts vom 16. November 1905 aufzuheben und demnach
der Kassationskläger von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Weiter eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache
an ein nicht zürcherisches Gericht vom gleichen Range zu neuer
Entscheidung zu verweisen.
- Weiter eventuell sei lediglich eine Ordnungsbuße gemäß
Art. 28 und 58 des Zollgesetzes auszusprechen, oder doch nur
die Alkoholbuße grundsätzlich zu bestätigen, sei es durch das
Bundesgericht oder durch ein kantonales Gericht, an welches der
Prozeß zurückgewiesen werde.
C. Ferner hat der Verurteilte Fries gegen das Urteil des
Obergerichts auch beim Kassationsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde geführt; die kantonale Kassationsinstanz ist jedoch auf
diese Beschwerde durch Beschluß vom 15. Januar 1906 wegen
Inkompetenz nicht eingetreten.
D. Als Vertreter des eidgenössischen Finanz und Zolldeparte
ments hat der Bundesanwalt gegenüber der vorliegenden Be
schwerde des Kassationsklägers an das Bundesgericht beantragt,
es seien deren Begehren, soweit nach der maßgebenden Vorschrift
des Art. 18 FStV überhaupt zulässig, in vollem Umfange ab
zuweisen.
AS 32 I 1906
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Das angefochtene Urteil des Obergerichts beruht auf wesent
lich folgendem Sachverhalt: Der Kassationskläger, Südfrüchten
händler Odoardo Fries in Zürich, führte im August 1904 in
einer aus Smyrna bezogenen Sendung 1600 Kistchen getrock
nete schwarze Cesme Weinbeeren im Bruttogewicht von 7700 Kg.
in die Schweiz ein und verzollte sie, laut Quittung des Zollamts
Zürich vom 26. August, als getrocknete Tafeltrauben gemäß
Nr. 398 a des Gebrauchstarifs (vom 10. April 1891) mit
3 Fr. per 100 Kg. Von diesen in Kistchen verpackten Trauben
lieferte er dem Weinhändler und Weinfabrikanten Arnold Citterio
in Zürich, mit dem er in Geschäftsverkehr stand, in den Monaten
Dezember 1904 und Januar 1905 zusammen 4937 Kg., auf
Grund eines durch Zuschrift des Kassationsklägers an Citterio
vom 20. September 1904 bestätigten mündlichen Kaufsabschlusses.
Citterio beabsichtigte, die Trauben zur Weinfabrikation zu ver
wenden und hatte deshalb den Kassationskläger auf dessen Zu
schrift vom 20. September mit Schreiben vom 26. September
1904 ersucht, ihm auch noch zu bestätigen, daß die Trauben für
Weinzwecke verzollt worden seien. Getrocknete Weintrauben zur
Weinbereitung unterliegen nämlich, gemäß Nr. 396 des Gebrauchs
tarifs, dem höheren Zollansatze von 20 Fr. per 100 Kg. und
überdies einer, mit dem Zollbetrag zu entrichtenden (Alkohol )
Monopolgebühr von 2 Fr. 50 Cts. per 100 Kg. Und es dürfen,
laut Beschluß des Bundesrates vom 16. Juli 1901 zu Nr 398 a
des Gebrauchstarifs, getrocknete Weintrauben, welche unter Ver
zollung als Tafeltrauben nach Nr. 398 a eingeführt worden sind
was (mit Ausnahme von Korinthen und Trauben mit der
Grappe, deren Qualität den Genuß als Tafeltrauben ausschließt,
bei Verpackung der Trauben in Kistchen oder Trommeln von
höchstens 5 Kg. Bruttogewicht zuzulassen ist , samt ihren Ab
fällen nur mit Bewilligung der schweizerischen Oberzolldirektion
und gegen Nachzahlung der Zolldifferenz von 17 Fr. per 100 Kg.,
sowie der Monopolgebühr von 2 Fr. 50 Cts. per 100 Kg., zur
Wein bezw. Branntweingewinnung verwendet werden, wobei auf
Widerhandlungen gegen diese Vorschrift die Einleitung des Straf
verfahrens wegen Umgehung der in Nr. 396 des Tarifs vor
gesehenen Zoll und Monopolgebühren
angedroht ist. Der
Kassationskläger behauptet, Citterio auf
sein Schreiben vom
- September 1904 in einem durch ordnungsgemäßen Ko
pierbucheintrag ausgewiesenen Brief
geaniwortet zu haben,
daß von den ihm verkauften Trauben die (hier allein in Betracht
fallenden) in Kistchen verpackten nicht zu Weinzwecken verzollt
seien. Citterio aber hat als Zeuge im vorliegenden Prozesse den
Empfang dieses Briefes bestritten. Tatsächlich verwendete Citterio
die gelieferten Kistchentrauben zur Weinfabrikation und ihre
Drusen zur Herstellung von Branntwein, ohne daß der erwähnten
Vorschrift des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juli 1901, weder
von ihm, noch vom Kassationskläger, nachgelebt worden war.
Im Frühjahr 1905 nun schöpfte die eidgenössische Alkoholver
waltung anläßlich anderweitiger Nachforschungen gegen das Ge
schäftsgebahren Citterios Verdacht und betraute ihren Beamter
Kontrolleur ad interim Grosjean in Delsberg, mit einer Unter
suchung hierüber. Dieser stellte im Geschäft Citterios die ange
führte, sowie noch weitere (von einem andern Lieferanten be
zogene Trauben betreffende) Übertretungen des Bundesratsbe
schlusses vom 16. Juli 1901 fest. Er nahm deshalb am 14. April
1905 gegen Citterio nach Maßgabe des Art. 2 FStV mit Bezug
auf die Zoll und Monopoldefraudationen je ein Protokoll auf,
und Citterio wurde in der Folge von den zuständigen Verwaltungs
behörden (dem eidgenössischen Finanz bezw. Zolldepartement),
deren Entscheiden er sich zum Voraus vorbehaltlos unterzog,
wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1900 über
gebrannte Wasser (Alkoholgesetzes) und des Bundesgesetzes vom
- Juni 1893 über das Zollwesen (Zollgesetzes) gebüßt, sowie
zur Nachleistung der defraudierten Zoll und Monopolbeträge
verhalten. Auf Grund der bei Citterio gemachten Erhebungen
ging Grosjean sodann auch gegen den Kassationskläger Fries
vor. Er erstattete der Alkoholverwaltung in Bern am 18. April
einen vorläufigen Bericht des Inhalts, daß der Kassationskläger
zwar die Lieferung der nicht zu Weinzwecken verzollten Trauben
an Citterio unter Vorlage der auf ein größeres Quantum Trauben
lautenden Zollquittung zugebe, jedoch seine Verantwortlichkeit für
die Unterlassung der Gebührennachzahlung, gestützt auf seinen
(oben berührten) Brief an jenen vom 26. September 1904 be
streite , und nahm am 22. April 1905, erhaltener Weisung
gemäß, gegen den Kassationskläger ebenfalls zwei förmliche Pro
tokolle auf, in denen er nach Feststellung des vorstehenden Tat
bestandes bemerkte, der Kassationskläger habe beim Verkaufe der
fraglichen Trauben sehr wohl gewußt, daß er sie zur Weinfabri
kation liefere und daß ihre Qualität absolut nicht Tafeltrauben
entspreche, während er die erforderlichen Zuschlaggebühren nicht
bezahlt habe; deshalb habe er sich ebensowohl der Gesetzesüber
tretung schuldig gemacht, wie Citterio. Der Kassationskläger selbst
brachte in einer unterschriebenen Erklärung auf den Protokollen
wiederum die aus seinem Briefe vom 26. September 1904 ge
zogene Einrede vor. In einem Schlußbericht vom 29. April 1905
an die Alkoholverwaltung beionte Grosjean nochmals, daß die
Trauben von sehr schlechter Qualität (schwarz, unsauber und mit
fremden Körpern durchmischt) gewesen seien und nur zur Wein
fabrikation hätten Verwendung finden können. Hierauf wurde der
Kassationskläger vom eidgenössischen Finanz und Zolldepartement
für die 4937 Kg. Trauben mit einer Buße von tolal 7701 Fr.
68 Cts. belegt, nämlich einerseits, durch Verfügung des Zollde
partements vom 23. Juni 1905, im achtfachen Betrage der zu
wenig bezahlten Zollgebühr von 839 Fr. 29 Cts.: mit 6714 Fr.
32 Cts., in Anwendung der Art. 55 u. 56 des Zollgesetzes
und anderseits, durch Verfügung des Finanzdepartements vom
28. Juni 1905 auf Antrag der Alkoholverwaltung, im achtfachen
Betrage der nicht bezahlten Monopolgebühr von 123 Fr. 42 Cts.:
mit 987 Fr. 36 Cts., gestützt auf Art. 24 Alinea 5 des Alko
holgesetzes". Da sich der Kassationskläger den Bußverfügungen
nicht unterzog, stellte der Direktor der Alkoholverwaltung beim
Finanzdepartement mit Zuschrift vom 4. August 1905, worin er
bemerkte, daß die Bestrafung des Kassationsklägers mit Rücksicht
darauf erfolgt sei, daß er die fraglichen Trockenbeeren bei der
Einfuhr als Tafeltrauben deklariert habe, während er nach Lage
der Akten gewußt habe, daß die Ware zur Produktion von Wein
bestimmt gewesen sei, jedoch den Schein des Gegenteils zu er
wecken versucht habe den Antrag, es sei die Bundesanwalt
schaft anzuweisen, vor dem 22. August nächsthin gegen Odoardo
Fries in Zürich wegen Übertretung des Zoll und Alkoholge
setzes bei dem zuständigen Gerichte Strafklage einzuleiten. Das
Finanzdepartement genehmigte diesen Antrag am 5. August 1905.
Gestützt hierauf übermittelte die Bundesanwaltschaft durch Ein
gabe vom 15., eingelangt am 17. August 1905 die Akten des
Falles zu dessen Beurteilung, unter Hinweis auf die Art. 16
und 19 FStV, dem Bezirksgericht Zürich mit dem Antrage, es
seien die über den Verzeigten Fries verhängten Bußen in vollem
Umfange, eventuell in dem vom Gerichte zu bestimmenden Be
trage, zu bestätigen. Dabei berief sie sich in rechtlicher Hinsicht
auf Art. 59 des Zollgesetzes und Art. 24 Lemma 5 des Alkohol
gesetzes, gestützt auf welche die Bußverfügungen erfolgt seien. Der
Angeklagte erhob der Strafklage gegenüber vorab eine Reihe for
meller Einreden und trug eventuell auf materielle Freisprechung
an. Durch Urteil vom 2. Oktober 1905 bestätigte das Bezirks
gericht, in Abweisung aller Einwendungen des Angeklagten, die
vom Finanz und Zolldepartement über ihn verhängten Bußen.
Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches der Verurteilte
appellierte, trat diesem Entscheide mit Mehrheit eine Minder
heit, welche ihre abweichende Argumentation zu Protokoll gegeben
hat, wollte den Angeklagten freisprechen durch das in Fakt. A
oben wiedergegebene Urteil bei. Auf die Begründung der beiden
Urteile wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
Bezug genommen.
2. Die Kompetenz des Kassationshofes zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde nach Maßgabe der Art. 160 ff. OG ist
gegeben, da sich die Beschwerde gegen ein kantonales strafgericht
liches Endurteil richtet, das die Anwendung von Strafnormen
eidgenössischen Rechts betrifft (Art. 160 Abs. 1 OG). Die in Be
tracht fallenden Erlasse das Zollgesetz vom 28. Juni 1893
und das Alkoholgesetz vom 29. Juni 1900, nebst dem oben
wiedergegebenen Bundesratsbeschluß vom 16. Juli 1901 ge
hören speziell dem Gebiete des Bundes Fiskalrechts an; denn
sie regeln Rechte des Bundes gegenüber den seiner Staatshoheit
unterworfenen Personen mit Bezug auf die Bundesstaatseinnahmen,
und ihre Übertretungen qualifizieren sich als Delikte gegen die
Finanzverwaltung des Bundes (vergl. W. Renold, Bundesver
waltungsstrafrecht: 1 Anm. 19 S. 8/9); die zugehörigen Straf
drohungen dienen somit dem Schutze des Bundesfikus, welcher als
durch die Übertretungen unmittelbar geschädigt erscheint (vergl.
AS d. bg. E., 16 Nr. 38 Erw. 1 S. 283 f. und dazu Th.
Weiß, Die Kassationsbeschwerde in Strafsachen eidgen. Rechts;
Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht, 13 1900 S. 131). Folglich
ist im gegebenen Falle der Vorbehalt des Art. 160 Abs. 2 OG
zu Gunsten der Bestimmungen des FStV vom 30. Juni 1849
über die Kassationsbeschwerde betr. Übertretungen fiskalischer
Bundesgesetze wirksam. Dieser Vorbehalt aber bezweckt, nach rich
tiger, sachgemäßer Interpretation, nicht die Außerkraftsetzung der
im OG enthaltenen Normierung des Rechtsmittels der Kassations
beschwerde schlechthin; er hat vielmehr wie der Kassationshof
vorliegend schon in seinem Beschlusse vom 13. Februar 1906
über das Gesuch des Kassationsklägers um vorläufige Sistierung
des Vollzugs des obergerichtlichen Strafurteils zur Begründung
der Anwendbarkeit des Art. 164 Abs. 3 OG ausgeführt hat
lediglich die Meinung, daß die Bestimmungen des FStV
welche sich auf das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht beziehen, den entsprechenden Bestimmungen des OG
vorgehen, daß also die Art. 161 ff. OG immerhin subsidiär,
in Ermangelung einschlägiger Vorschriften des FStV, auch auf
die in Art. 160 Abs. 2 OG erwähnten Strafsachen zur An
wendung kommen sollen. Die derart vorbehaltenen Bestimmungen
nun enthält Art. 18 FStV, welcher lautet: Gegen die ausge
fällten Urteile (sc. die endgültigen Urteile des zuständigen Straf
richters) kann binnen 30 Tagen, von der Mitteilung des Ur
teils an, bei dem eidgenössischen Kassationsgerichte das Rechts
mittel der Kassation mittelst Eingabe schriftlicher Beschwerde
geltend gemacht werden. Die Kassation ist aber nur zulässig
wegen Inkompetenz des urteilenden Gerichts, oder wenn das
Urteil gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften sich verstößt oder
wesentliche Formfehler unterlaufen sind. Im Falle der Kas
sation bestimmt das Kassationsgericht ein beliebiges Gericht im
gleichen Range behufs neuer abschließlicher Aburteilung. Diese
Bestimmungen betreffen somit drei Punkte:
a. die Einreichung der Kassationsbeschwerde mit Bezug auf
Frist, Ort und Form entsprechend den Art. 164 Abs. 1 u. 2;
165; 166 und 167 OG,
b. die Kassationsgründe
entsprechend dem Art. 163 OG,
und
c. den Inhalt des Kassationsentscheides entsprechend dem
Art. 172 Abs. 1 OG.
Frägt es sich demnach zunächst, ob die formellen Voraus
setzungen des Art. 18 FStV mit Bezug auf die vorliegende Be
schwerde gegeben seien, so ist zu bemerken:
Ad a Den gesetzlichen Erfordernissen der Beschwerdeeinreichung
genügt die Eingabe des Kassationsklägers an den Kassationshof
des Bundesgerichts, vom 6. Dezember 1905. Denn diese Eingabe
ist schon vor dem dreißigsten Tage nach der Ausfällung des an
gefochtenen obergerichtlichen Urteils, also jedenfalls innerhalb der
dreißigtägigen Frist des Gesetzes, und am vorgeschriebenen Orte
eingereicht worden, und sie entspricht offenbar dem Requisit einer
schriftlichen Beschwerde , da sie sowohl formulierte Anträge, als
auch eine zugehörige Begründung enthält. Demgegenüber aber er
scheint der Umstand, daß der Kassationskläger tatsächlich nicht nach
Art, 18 FStV vorgehen wollte, sondern sich in der Eingabe vom
6. Dezember rechtsirrtümlicherweise auf Art. 167 OG beruft, als
rechtlich belanglos, und es ist auch seine Beschwerdeanmeldung
vom 25./27. November 1905 beim Obergericht, im Sinne der
Art. 164 Abs. 1 und 165 OG, einfach als rechtsunerhebliche
Vorkehr außer Betracht zu lassen.
Ad b. Die Kassationsgründe betreffend kann es sich in for
meller Hinsicht nur fragen, ob der Kassationskläger zur Begrün
dung seiner Beschwerde Momente angerufen habe, welche schon
äußerlich den gesetzlichen Kassationstatbeständen nicht entsprechen und
sich deshalb der sachlichen Erörterung des Kassationshofes ent
ziehen. Dies ist jedoch nicht der Fall; denn die Beschwerdeschrift
vom 6. Dezember rügt, wie aus den nachstehenden Erwägungen
4 ff. hervorgeht, ausschließlich Verletzungen näher bezeichneter
materieller Rechtsnormen, die als solche zweifellos unter den Be
griff des Verstoßes gegen bestimmte gesetzliche Vorschrften fallen.
Ad c. Das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde hat nach
Art. 18 FStV, gleich wie nach Art. 172 Abs. 1 OG, rein kassa
torische Funktion, d. h. der Kassationshof kann das angefochtene
Strafurteil nur aufheben, nicht aber zugleich an dessen Stelle selbst
einen neuen Sachentscheid fällen. Dagegen ist nach Art. 18 FStV,
in Abweichung von Art. 172 Abs. 1 OG, die Sache im Kassa
tionsfalle nicht an den Richter, welcher das aufgehobene Urleil
erlassen hat, sondern an ein anderes Gericht von gleichem Range
zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Auf Grund dieser Kompe
tenzordnung nun erweisen sich folgende Anträge der nach dem ge
sagten allein maßgebenden Eingabe des Kassationsklägers vom
6. Dezember (Fakt. B oben) ohne weiteres als prozessualisch
unstatthaft, so daß darauf nicht eingetreten werden kann:
a) der Prinzipalantrag sub Ziffer 1, soweit darin verlangt
wird, daß der Kassationshof den Kassationskläger von Schuld und
Strafe freispreche;
S) der Eventualantrag sub Ziffer 2 mit Bezug auf das Be
gehren, es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin
stanz zurückzuweisen;
der Eventualantrag sub Ziffer 4 betreffend Verhängung
lediglich von Ordnungsbußen gemäß Art. 28 des Alkoholgesetzes
und Art. 58 des Zollgesetzes oder grundsätzliche Bestätigung nur
der Alkoholbuße, soweit verlangt wird, daß der Kassationshof
selbst ( das Bundesgericht ) diese abgeänderten Sachentscheidungen
treffe.
Demnach bedürfen der materiellen Prüfung nur der Antrag
aus Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 3, es sei das angefoch
tene Urteil aufzuheben und die Sache an ein nicht zürcherisches
Gericht vom gleichen Range zu neuer Entscheidung im Sinne
der Freisprechung des Kassationsklägers zurückzuweisen, und all
fällig der Eventualantrag sub Ziffer 4, soweit er bezweckt, daß
die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen
Zulässigkeit lediglich der in jenem Antrage verlangten milderen
Bestrafung, an ein zuständiges Gericht gewiesen werde.
3. Allein bei Prüfung dieser Anträge nun ist der Kassations
hof nicht auf die Würdigung der vom Kassationskläger zu ihrer
Begründung vorgebrachten Argumente beschränkt. Denn das FStV
enthält über den Umfang der Kognition der Bundeskassations
instanz außer der Festsetzung der Kassationsgründe in Art. 18
keine Vorschrift; folglich kommt hier, gemäß der vorstehenden
Ausführung, die weitere Bestimmung des Art. 171 OG zur
Geltung, wonach der Kassationshof, wenn seiner Beurteilung auch
nur die Anträge der Beschwerdeschrift unterliegen, doch dabei nicht
an die Beschwerdepunkte und die Rechtsbegründung des Kassations
klägers gebunden ist. Demgemäß sind, der materiellen Behandlung.
des Prozeßstoffes, auf welche die vorliegende Kassationsbeschwerde,
wie bereits bemerkt, allein Bezug hat, vorgängig, noch folgende
prozessuale Momente zu erörtern:
a) Die (übrigens niemals bestrittene) örtliche Kompetenz der
beiden Vorinstanzen zur Eintscheidung des Straffalles steht außer
Zweifel. Der gesamte Straftatbestand der Akten die Einfuhr
behandlung sowohl, als auch der Weiterverkauf der fraglichen
Trauben durch den Kassationskläger spielte sich in Zürich ab.
Somit war hier der primäre Gerichtsstand des Ortes der Be
gehung der strafbaren Handlung im Sinne des 753 des
zürcherischen Rechtspflegegesetzes, auf welche Bestimmung das
Obergericht zutreffend abstellt, in jedem Falle begründet.
b) Die seitens des Kassationsklägers vor den kantonalen In
stanzen angebrachten Bemängelungen des durchgeführten Prozeß
verfahrens sind von jenen mit Recht als unstichhaltig verworfen
worden. Vorab ist sein Einwand, daß der gerichtlichen Anhand
nahme des Prozesses eine Voruntersuchung nach Maßgabe des
zürcherischen Prozeßrechts durch die kantonalen Untersuchungsbe
hörden hätte vorausgehen sollen, vom Obergericht durch Hinweis
auf die Bestimmungen des FStV zutreffend widerlegt worden. In
der Tat sieht das FStV, welches für das Verfahren vor dem
erkennenden Strafrichter allein maßgebend ist, eine solche Vor
untersuchung durch kantonale Organe nicht vor; es setzt vielmehr,
wie das Bundesgericht in Sachen Cantenot und Beck (AS 30 I
Nr. 16 Erw. 3 S. 105 f.) näher ausgeführt hat, ein besonderes
Bundes Administrativstrafverfahren fest, an welches nötigenfalls
die gerichtliche Untersuchung und Beurteilung der Strafsache un
mittelbar, durch direkte Klageerhebung der Verwaltung, anzu
schließen hat. Die weitere Behauptung des Kassationsklägers
sodann, daß die Vorschrift des Art. 9 FStV, wonach zur Über
leitung jeder Fiskalstrafsache von der Verwaltung an die Gerichte
eine besondere Verfügung der betreffenden oberen Verwaltungs
behörde erforderlich ist, vorliegend nicht beobachtet worden
erscheint als geradezu unverständlich, angesichts der am 5. August
1905 seitens des eidgenössischen Finanzdepartements erfolgten Ge
nehmigung des Antrags der Alkoholverwaltung, welcher dahin
ging, es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, gegen den Kas
sationskläger wegen Übertretung des Zoll und Alkoholgesetzes
Strafklage zu erheben; denn in jenem Genehmigungsakt liegt
zweifellos eine Verfügung des Departements als der gegebenen
falls zuständigen Amtsstelle, und die Verfügung ist eine beson
dere im Sinne des Gesetzes, da sie ja speziell und ausschließlich
den Fall des Kassationsklägers betrifft. Eine besondere Form oder
eine Mitteilung dieser Verfügung an den Angeschuldigten schreibt
das Gesetz nicht vor. Augenscheinlich haltlos ist endlich auch
der Einwand des Kassationsklägers, daß die Bundesanwaltschaft
zur Führung des Fiskalstrafprozesses vor den kantonalen Instanzen
nicht befugt, daß die Vertretung der Klage vielmehr Sache der
kantonalen Staasanwaltschaft sei. Denn Art. 19 FStV, welcher
ir Bundesanwaltschaft ausdrücklich die Kompetenz einräumt, in
dem Prozesse aufzutreten, wer auch der urteilende Richter sei, ist
mit der Beseitigung der alten, ständigen Bundesanwaltschaft
(vergl. hierüber die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni
1889 zum Entwurfe des neuen Bundesanwaltschaftsgesetzes: BBl.
1889 III S. 627 ff.) in Ermangelung einer dahingehenden aus
drücklichen Bestimmung nicht, wie der Kassationskläger annimmt,
außer Kraft gesetzt, sondern es ist damit lediglich die Möglichkeit
seiner wörtlichen Anwendung suspendiert worden, bis die Bundes
anwaltschaft durch das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 wieder
hergestellt wurde, wie denn Art. 3 dieses Gesetzes dem General
anwalt diejenigen Funktionen zuweist, welche ihm durch die Bun
desgesetzgebung, insbesondere durch die Bundes StPO (vom
27. August 1851), übertragen sind, sowie die Aufgabe, auf be
sondere Weisung hin die Eidgenossenschaft vor Gericht zu ver
treten. Demnach ist die Bundesanwaltschaft vorliegend durch die
erwähnte Verfügung des Finanzdepartements in aller Form zur
Vertretung der als Klagpartei am Prozesse beteiligten Bundes
verwaltung vor allen
Instanzen legitimiert.
4. In materieller Hinsicht ist zunächst die vom Kassationskläger
auch vor dem Kassationshofe ausdrücklich aufrecht erhaltene Ein
rede der Verjährung der Strafklage zu prüfen. Diese Verjährung
tritt gemäß Art. 20 FStV ein:
a) nach einem Jahre seit der Begehung, wenn die Fiskalüber
tretung nicht entdeckt worden ist, und
b) nach vier Monaten, vom Tage an gerechnet, an welchem
das Protokoll oder der Bericht erstattet worden ist , wenn die
Klage während dieser Frist bei dem kompetenten Gerichte nicht
angebracht wird.
Über das Verhältnis dieser beiden Fristen nun und über die
Frage, welche derselben vorliegend zur Anwendung komme, gehen
die Auffassungen der Vorinstanzen auseinander. Das Bezirks
gericht hat, in Übereinstimmung mit der Auffassung des bundes
gerichtlichen Entscheides in Sachen Piaget: AS 23 Nr. 89
Erw. 1 S. 597 f., die einjährige Frist der lit. a als anwendbar
erklärt, weil die viermonatliche Frist der lit. b nur gelte, wenn
der Täter gleichsam auf der Tat ertappt worden sei, während
hier die Entdeckung der Übertretung erst lange nach ihrer Be
gehung erfolgt sei. Das Obergericht dagegen hat sich für die
Anwendung der viermonatlichen Frist ausgesprochen, mit der Be
gründung, daß ja die Übertretung entdeckt und bestraft worden
sei; es faßt also den Art. 20 FStV offenbar so auf, daß danach
durch die Nichtentdeckung der Übertretung innert einem Jahre
nach ihrer Begehung ihre Strafverfolgung gemäß lit. a ausge
schlossen wird, während jede vor Ablauf des Jahres entdeckte
Übertretung gemäß lit. b bei Verlust des Klagerechts innert vier
Monaten eingeklagt werden muß. Allein diese Divergenz der Auf
fassungen ist im vorliegenden Falle ohne praktische Bedeutung
und bedarf daher keiner weiteren Erörterung; denn die beiden
streitigen Fristen sind als eingehalten zu errachten: die Jahres
frist der lit. a ohne weiteres, weil die Einreichung der Strafklage
am 17. August 1905 innert einem Jahre seit dem frühesten der
vom inkriminierten Tatbestande umfaßten Akte, der Einfuhrbehand
lung der Trauben am 26. August 1904, erfolgt ist, die vier
monatliche Frist der lit. b aber aus folgender Erwägung: Die
Frage des Verjährungseintritts beurteilt sich hiebei verschieden, je
nachdem von den vier, die fraglichen Trauben betreffenden Straf
protokollen, schon die ersten beiden, am 14. April gegen Citterio,
oder aber erst die letzten beiden, am 22. April gegen den heutigen
Kassationskläger aufgenommen als maßgebend im Sinne der in
Rede stehenden Verjährungsbestimmung anzusehen sind: sie ist im
ersteren Falle zu bejahen, im letzteren Falle zu verneinen. Nun
handelt es sich bei der Aufnahme des Strafprotokolles gemäß
Art. 2 und 4 FStV (bezw. des gemäß Art. 3 daselbst er
setzenden Berichts) um die rechtsförmliche Feststellung einer ent
deckten Fiskalübertretung als solcher, ohne Rücksicht auf das Be
kanntsein ihrer Urheber oder anderweitig beteiligten (Art. 2 Abs. 3
und 4), und diese Feststellung mindestens und wesentlich des ob
jektiven Tatbestandes der Übertretung bildet den Ausgangspunkt
ür den Fristenlauf des Art. 20 lit. b FStV. Dessen Frist läuft
also wie der Kassationshof auch in dem bereits erwähnten
Entscheide in Sachen Piaget (AS 23 Nr. 89) laut Erwägung 2
S. 598 angenommen hat einheitlich für die sämtlichen Teil
nehmer der Übertretung, so daß eine erst nachträglich erfolgte und
ebenfalls rechtsförmlich festgestellte Entdeckung einzelner oder sogar
aller Teilnehmer für die fragliche Verjährung des Strafklagerechts
nicht selbständig in Betracht fällt, sondern lediglich als Ergänzung
des maßgebenden ersten, objektiven Protokolls aufzufassen ist, da
Art. 20 lit. b nach seinem Wortlaute verbis: Das Pro
tokoll im Hinblick auf die Vorschriften der Art. 2 und 4
jenes allein im Auge haben kann. Demnach müßte im vorliegen
den Falle allerdings schon auf die früheren, gegen Citterio auf
genommenen Protokolle abgestellt werden, wenn dem Kassations
kläger derselbe objektive Taibestand der beiden Übertretungen (des
Zoll und des Alkoholgesetzes), wie jenem, zur Last fallen würde.
Dies ist jedoch nicht der Fall; es stehen vielmehr mit Bezug auf
die beiden Personen verschiedene und nicht gleichzeitig entdeckte
Straftatbestände in Frage. Das Obergericht hat nämlich den
Kassationskläger, entgegen der Bestreitung des letztern in Ab
weichung allerdings vom Entscheide der ersten Instanz, welche ihn
wegen Verschweigens, daß die Trauben nicht zur Weinfabrikation
verzollt seien, beim Verkaufe derselben an Citterio, als dessen Ge
hilfen mit den Bußen belegt hatte , als Urheber einer Über
tretung des Zoll und des Alkoholgesetzes bestraft, auf Grund
der prinzipalen Feststellung (in Erwägung 9 des Urteils), daß
er die fraglichen, von Anfang an zur Weinbereitung bestimmten
Trauben bewußt unrichtigerweise als Tafeltrauben deklariert und
so zu dem Zollansatze von nur 3 Fr. statt von 20 Fr. und ohne
Entrichtung der Monopolgebühr von 2 Fr. 50 Cts., je per
100 Kg., über die Grenze gebracht habe. Daneben hat es (in
Erwägung 10) hypothetisch festgestellt, daß, wenn man zu Gunsten
des Kassationsklägers annehmen wollte, er habe sich ohne Be
gehung der beiden Übertretungen in den Besitz der Trauben ge
bracht, er sich eventuell dieser Übertretungen durch den Verkauf der
Trauben an Citterio bei unterlassener Einholung der vorgeschrie
benen Bewilligung der Oberzolldirektion und Nachzahlung der
Zolldifferenz und Monopolgebühr schuldig gemacht hätte. Jene
prinzipale tatsächliche Feststellung des Obergerichts aber ist als
solche für den Kassationshof verbindlich. Sie beruht auf den durch
die Akten gebotenen Indizien über die Intentionen des Kassations
klägers im Momente der Einführung der Trauben und verstößt
keineswegs gegen die maßgebende Beweisregel des Art. 7 Abs. 2
FStV, wonach der Richter die Beweismittel außer dem rechts
gültigen, mit bestimmter formaler Beweiskraft ausgestatteten Pro
tokoll bezw. Bericht (Art. 7 Abs. 1) nach seiner moralischen
Überzeugung zu würdigen hat, so daß der mit Bezug hierauf
allein in Betracht fallende Kassationsgrund (Art. 18 FStV) des
Verstoßes gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften nicht zutrifft
(vergl. hiezu AS 19 Nr. 9 S. 54 Erw. 2 in fine). Folglich
hat der Kassationshof diesen Tatbestand allein seiner weitern
Würdigung zu unterstellen und die eventuelle Erörterung des
Obergerichts völlig außer Betracht zu lassen. Denn der vom
Kassationskläger in der Kassationsinstanz erhobene Einwand, daß
seine Bestrafung seitens des Obergerichts als Urheber im ange
gebenen Sinne deswegen nicht statthaft sei, weil die Bundesanwalt
schaft in ihrer Strafklage diesen Standpunkt gar nicht einge
nommen habe, ist rechtlich unzutreffend. Allerdings hat sich die
Bundesanwaltschaft im Widerspruch mit der Angabe des ober
gerichtlichen Urteils, daß sie den Kassationskläger als Täter be
handelt wissen wolle wenigstens in ihrer schriftlichen Klage
eingabe an das Bezirksgericht Zürich 15./17. August 1905 aus
drücklich auf diejenigen Bestimmungen des Zoll und Alkoholgesetzes
(Art. 59 bezw. Art. 24 Lemma 5) berufen, bezüglich der Über
tretung des Alkoholgesetzes in Übereinstimmung mit dem Zitate
der Bußenverfügung des Finanzdepartements vom 28. Juni 1905
welche von der Bestrafung der Gehilfen 2c. der Gesetzesüber
tretungen handeln. Allein diesem Umstande kommt für die Beur
teilung des Falles keine entscheidende Bedeutung zu. Denn das
im FStV geordnete Strafverfahren beruht was auch die
Argumentation der Minderheit des Obergerichts verkennt nicht
auf dem Anklageprinzip, sondern auf dem sog. Inquisitionsprinzip,
d. h. der in diesem Verfahren erkennende Strafrichter ist für die
Urteilsfindung weder an die Auffassung der als Klagpartei figu
rierenden Bundesverwaltung, noch an die Erörterungen der sie
vertretenden Bundesanwaltschaft gebunden; er hat vielmehr den
ihm unterbreiteten Fall in jeder Hinsicht, sowohl, was die Fest
stellung des Tatbestandes, als auch, was dessen rechtliche Qualifi
kation betrifft, durchaus frei zu prüfen (vergl. die Urteile des
Kassationshofes in Sachen Beck und Cantenot: AS 30 1 Nr. 63
Erw. 4 ad e S. 396, und auch schon in Sachen Blanc: 22
Nr. 74 Erw. 3 S. 412). Es ist deshalb ferner auch völlig un
erheblich, ob die vom Obergericht tatsächlich festgestellte bewußt
unrichtige Zolldeklaration des Kassationsklägers in den gegen
diesen aufgenommenen Strafprotokollen vom 22. April 1905 be
reits behauptet worden sei oder nicht. Übrigens deckt sich jene
Feststellung des Obergerichts mit der vom Direktor der Alkohol
verwaltung in seiner Zuschrift an das Finanzdepartement vom
4. August 1905 mit dem Strafüberweisungsantrag geäußerten
Auffassung. Bei dieser Sachlage nun fallen die beiden Fiskal
übertretungen des Kassationsklägers mit den Citterio zur Last ge
legten entsprechenden Übertretungen in ihrem objektiven Tatbestande
keineswegs zusammen. Die Übertretungen Citterios wurden, wie
die vorliegenden Akten erkennen lassen, darin gefunden, daß
Citterio die vom Kassationskläger bezogenen Trauben zur Wein
und Branntweinerzeugung verwendet hat, obschon (wie er wußte
oder hätte wissen sollen) die hiezu geschuldeten Zoll und Mono
polgebühren dafür nicht entrichtet waren also in Handlungen,
welche frühestens im Dezember 1904 und Januar 1905, nach
Empfang der zwei Traubenlieferungen vorfielen, während die er
örterte strafbare Handlung des Kassationsklägers sich schon am
26. August 1904, bei der Einfuhr der Trauben, zutrug. Aber
auch die Entdeckung der beidseitigen Straftatbestände erfolgte nicht
gleichzeitig, da die der Protokollaufnahme vom 14. April gegen
über Citterio vorausgegangene Untersuchung in dessen Geschäfts
räumen, wie der Bericht des protokollierenden Beamten Grosjean
an die Alkoholverwaltung vom 18. April deutlich erkennen läßt,
lediglich die gesetzwidrige Verwendung der Trauben und deren
Lieferanten, nicht aber auch den Zeitpunkt und die näheren Um
stände ihrer Einfuhr seitens des letzteren ergeben hatte. Somit
handelt es sich zweifellos um je selbständige Übertretungen der
zwei Personen, für welche also auch selbständige Protokolle auf
zunehmen waren. Folglich sind für die Verjährung der Straf
klage gegenüber dem Kassationskläger erst die gegen ihn persönlich
aufgenommenen Protokolle vom 22. April maßgebend, und es ist
demnach die Verjährung auch im Sinne des Art. 20 lit. b FStV
nicht eingetreten. Speziell bezüglich der Übertretung des Alkohol
gesetzes ist nämlich nicht, wie der Kassationskläger eventuell noch
geltend macht, an Stelle des Protokolls vom 22. April auf den
mehrerwähnten vorgängigen Bericht Grosjeans an die Alkoholver
waltung vom 18. April abzustellen. Dieser Bericht würde aller
dings, wenn sich daraus die relevante Entdeckung der fraglichen
Übertretung, und damit offenbar auch derjenigen des Zollgesetzes,
schon im Zeitpunkte seiner Abfassung ergeben sollte was dahin
gestellt bleiben kann die erst am 22. April erfolgte Proto
kollaufnahme, und zwar dann mit Bezug auf die beiden Über
tretungen, als verspätet im Sinne des Art. 4 FStV erscheinen
lassen. Dies würde jedoch nach feststehender Auslegung dieses
Art. 4 (vergl. AS 19 Nr. 9 Erw. 2 S. 54) die betreffenden
Protokolle lediglich der in Art. 7 Abs. 1 FStV statuierten for
malen Beweiskraft entkleiden, ihre anderweitige Wirksamkeit, also
insbesondere auch ihre Bedeutung nach Maßgabe des Art. 20
lit. b FStV, dagegen nicht beeinflussen. Übrigens wäre die Klage
einleitung am 17. August 1905 auch beim Fristenlauf der vier
Monate vom 18. April an nicht verspätet; denn es geht offenbar
nicht an, die vom Kassationskläger angerufene Bestimmung des
rt. 64 der Bundes ZPO vom 22. November 1850, daß
Fristberechnungen der Monat durchgängig zu 30 Tagen anzu
nehmen sei, per analogiam auf den vorliegenden Strafprozeß
übertragen. Vielmehr ist hiefür, in Ermangelung einer ab
weichenden Gesetzesvorschrift, statt jener künstlichen die natürliche,
kalendermäßige Berechnungsweise anzuwenden, wonach eine nach
Monaten bestimmte Frist endigt mit dem ihrem Beginn ent
sprechenden Monatstage, was hier den 18. August 1905 als
Endtermin der vier Monate ergeben würde.
5. Was demnach endlich die Beurteilung der dem Kassations
kläger zur Last gelegten Übertretungen selbst betrifft, so erweisen
sich die von ihm gegen seine Bestrafung erhobenen Einwendungen
ebenfalls als unbegründet.
a) Die Annahme des Obergerichts, daß sich der Kassations
kläger durch sein (nach dem früher gesagten für den Kassations
hof verbindlich) festgestelltes Verhalten die unrichtige Einfuhr
deklaration der zur Weinbereitung bestimmten Trauben als Tafel
trauben, um ihre Verzollung nach dem billigeren Ansatze der
Tarif Nr. 398 a, statt nach dem höheren der Tarif Nr. 396, zu
erwirken einer Übertretung des Zollgesetzes schuldig gemacht
habe, verstößt gegen keine bestimmte gesetzliche Vorschrift . Denn
dieses Verhalten entspricht gegenteils dem Straftatbestande des
vom Obergericht in Erwägung 9 seines Urteils allerdings nicht
ausdrücklich angerufenen Art. 55 lit. g des Zollgesetzes, wonach
eine Zollübertretung begeht, wer eine Ware unrichtig deklariert
und dadurch den Zollbetrag verkürzt . Es fällt also zu der in
Rede stehenden Bestrafung des Kassationsklägers der Bundesrats
beschluß vom 16. Juli 1901 zu Tarif Nr. 398 a, auf den das
Obergericht in seiner, wie bereits bemerkt, für den Kassationshof
unerheblichen Eventualerwägung 10 mit abgestellt hat, außer Be
tracht und bedarf daher hier keiner Erörterung.
b) Die Übertretung des Alkoholgesetzes hat sich der Kassations
kläger nach dem maßgebenden prinzipalen Standpunkt des Ober
gerichts dadurch zu Schulden kommen lassen, daß er durch die
unrichtige Deklaration der Trauben die bei richtiger Deklaration
mit ihrer höheren Verzollung gleichzeitig zu entrichtende Monopol
gebühr umgangen hat. Dieser Tatbestand nun fällt allerdings
direkt unter keine der in Art. 24 unter lit. a-f des Alkoholgesetzes
aufgeführten und daselbst mit Strafe bedrohten Handlungen, und
das Obergericht hat tatsächlich keine dieser Strafbestimmungen als
anwendbar erklärt, sondern sich auch hier über die nähere recht
liche Subsumtion der Straftat nicht ausgesprochen. Allein auf
Grund des mehrerwähnten Bundesratsbeschlusses vom 16. Juli
1901 ergibt sich deren Einklang mit der Strafsatzung des Art. 24
des Alkoholgesetzes. Jener Beschluß bedeutet nämlich keineswegs,
wie der Kassationskläger einwendet, eine unzulässige und deshalb
für den Richter unverbindliche Abänderung der einschlägigen Ge
setzgebung, sondern steht nach der zutreffenden Ausführung des
Obergerichts durchaus im Rahmen der maßgebenden Vorschriften
des Alkoholgesetzes. Denn nach Art. 9 desselben, welcher bestimmt,
daß auf Rohstoffen, die zur Erzeugung gebrannter Wasser dienlich
sind, bei der Einfuhr Monopolgebühren nach Maßgabe der zu
erwartenden Alkoholausbeute erhoben werden können, welche Ge
bühren, laut Verweisung auf Art. 4 daselbst vom Bundesrate
festzusetzen sind, wobei die bezogenen Beträge zurückerstattet werden
sollen, wenn nachgewiesen wird, daß die gebührenbelasteten
Rohstoffe eine die Gewinnung von Alkohol ausschließende Ver
wendung gefunden haben
hätte der Bundesrat unbestreit
bar das Recht gehabt, von den als Tafeltrauben eingeführten
Weintrauben, die ja zweifellos zur Erzeugung gebrannter Wasser
dienliche, d. h. an sich geeignete Rohstoffe sind, eine sofort zu ent
richtende Monopolgebühr zu erheben, unter späterer Rückerstattung
derselben beim Nachweis der wirklichen Nichtverwendung der
Trauben zur Branntweinproduktion. Demgegenüber aber qualisi
ziert sich die Verfügung vom 16. Juli 1901 einfach als ein
minus im Sinne einer Verkehrserleichterung zu Gunsten der
Traubenimporteure, indem diesen danach gestattet ist, die festge
setzte Monopolgebühr, statt schon bei der Einfuhr, unter Rücker
stattungsvorbehalt, erst nachträglich, bei tatsächlich verwirklichter
Verwendung der Trauben zur Branntweinproduktion, also im
Momente des definitiven Verfalls der Gebühr, zu bezahlen. Da
bei erscheint die Vorschrift der Einholung der behördlichen Be
willigung zu dieser Verwendung der Trauben lediglich als die
AS 32 1 1906
naturgemäße, der gesetzlichen Beweisauflage bei der Rückforderung
der vorausbezahlten Gebühr entsprechende, dem abweichenden Modus
der nachträglichen Gebührentrichtung angepaßte Sicherungsmaß
nahme, d. h. Zweck und Bedeutung der beiden Bestimmungen
decken sich, und der Erfolg ist derselbe, wenn der Gebührenpflich
tige im Verfahren nach dem Bundesratsbeschlusse die Einholung
der behördlichen Bewilligung, bezw. die nachträgliche Zahlung der
Gebühr unterläßt, wie wenn er sich im Verfahren nach Art. 9
des Gesetzes die vorausbezahlte Gebühr durch Täuschung der Be
hörde auf unrechtmäßige Weise zurückzuverschaffen weiß. Folglich
hat der Bundesrat mit der Androhung der Bestrafung von
Widerhandlungen gegen die Weisung des Beschlusses vom 16. Juli
1901 als Umgehung der festgesetzten Monopolgebühr lediglich
dem in Art. 24 lit. f des Alkoholgesetzes aufgestellten Straftat
bestande, wonach wegen Übertretung des Gesetzes bestraft wird,
wer sich eine ungerechtfertigte Rückvergütung zuwendet eine
sinn und zweckgemäße Auslegung gegeben. Wenn aber so der
Tatbestand des Art. 24 lit. f im Falle nachträglich entschie
dener Verwendung von richtig deklarierten Tafeltrauben zur
Branntweingewinnung zutrifft, so muß er gewiß erst recht An
wendung finden, wenn, wie hier, zum voraus zur Wein und
Branntweinfabrikation bestimmte Trauben unter falscher Deklara
tion als Tafeltrauben eingeführt und dadurch die bei richtiger
Deklaration sofort zu entrichtenden Monopolgebühren hinterzogen
werden. Es findet also auch die in Rede stehende Bestrafung des
Kassationsklägers ihre unanfechtbare rechtliche Begründung, näm
lich in Art. 24 lit. f des Alkoholgesetzes, in Verbindung mit dem
Bundesratsbeschlusse vom 16. Juli 1901.
Nach dem gesagten entbehrt der Einwand des Kassationsklägers
der Begründung, daß die ihm zur Last gelegte Handlung weder
im Zoll noch im Alkoholgesetz mit Strafe bedroht sei und daß
deshalb seine Bestrafung gegen die Strafvorschriften dieser Ge
setze verstoße. Ferner erweist sich auch seine Behauptung, daß das
Obergericht im Widerspruch mit den gesetzlichen Strafvorschriften
seinen Dolus präsumiere, als offenbar unzutreffend; denn jenes
leitet ja das den Dolus begründende Bewußtsein der festgestellten
Unrichtigkeit der Einfuhrdeklaration der Trauben seitens des
Kassationsklägers in der mehrerwähnten Erwägung 9 seines Ur
teils ausdrücklich aus bestimmten aktengemäßen Tatsachen, insbe
sondere aus der durch ihren Preis ausgewiesenen geringen Quali
tät der Trauben ab, worauf auch schon der Beamte Grosjean
in den beiden Strafprotokollen vom 22. April und in seinem
Schlußbericht an die Alkoholverwaltung vom 29. April 1905
nachdrücklich hingewiesen hatte. Der Einwand des Kassations
klägers sodann, daß seine Bestrafung mit derjenigen Citterios im
Viderspruche stehe, indem jedenfalls nur einem von ihnen die
Verpflichtung zur Nachzahlung der für die Verwendung der
Trauben zur Wein und Branntweinfabrikation geschuldeten
höheren Gebühren obliegen könne, basiert auf der nach dem vor
stehenden unrichtigen Annahme, daß auch der Kassationskläger
wegen der nachträglichen Nichtleistung jener Gebühren bestraft
worden sei, und fällt schon wegen dieser Unrichtigkeit seiner Voraus
setzung ohne weiteres außer Betracht
abgesehen davon, daß
das Verhältnis der beiden Bestrafungen, da Citterio gegen die
seinige eine Kassationsbeschwerde nicht erhoben hat, vom Kassa
tionshof überhaupt nicht gewürdigt und berücksichtigt werden
könnte. Ebenso bedarf die Ausführung des Kassationsklägers, daß
ihn eine Gehilfenschaft mit Bezug auf die Übertretungen Citterios
nicht zur Last falle, da wiederum er vom Obergericht nicht aus
diesem Gesichtspunkte bestraft worden ist, keiner Erörterung. Der
vom Kassationskläger in letzter Linie gerügte Umstand endlich, daß
das Obergericht nicht eine Reduktion der im Administrativver
fahren festgesetzten Bußen hat eintreten lassen, bildet keinen Kassa
tionsgrund, da der kantonale Richter dadurch offenbar gegen keine
bestimmte Gesetzesvorschrift verstoßen hat. Unrichtig in der ober
gerichtlichen Argumentation ist allerdings die in erster Linie ver
tretene Auffassung, daß den kantonalen Gerichten gemäß Art. 12
FStV die Kompetenz zu solcher Bußreduktion nicht eingeräumt
zu sein scheine; denn nach der früher erörterten Stellung des er
kennenden Richters im Fiskalstrafverfahren ist derselbe auch bezüg
lich der Strafausmessung durchaus frei, und Art. 12 FStV be
zieht sich, wie auch die Bundesanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung
an den Kassationshof nicht bestreitet, nur auf die Fälle der
Unterziehung des Bestraften unter die administrative Strafver
fügung (vergl. W. Renold, Bundesverwaltungsstrafrecht, S. 131).
Allein das Obergericht hat diesem Argumente noch beigefügt, es
läge überhaupt zu einer Herabsetzung der Buße keine Veranlassung
vor, und damit die Frage auch materiell erledigt.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Auf die Kassationsbeschwerde wird zum Teil (nach Maßgabe
der vorstehenden Erwägung 2) nicht eingetreten; im übrigen wird
sie abgewiesen.