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BGE 31 II 890 ΓÇó Federal Court lacks jurisdiction over tariff reduction dispute
BGE 31 II 890Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II23 dic 1872Inadmissible
Berner Oberlandbahnen sued the Confederation before the Federal Court seeking an authoritative interpretation of a concession clause on 'net revenue' and a declaration that tariff reductions could only be demanded after three consecutive years of more than 6% return on invested capital. The Federal Council objected that the matter was not a private-law dispute and that the concession itself reserved the final decision on tariff reduction to the Federal Assembly. The Federal Court agreed, holding that the concession made the Federal Assembly the final deciding body and that the disputed revenue definition was merely a preliminary issue within that competence. The court therefore refused to enter into the action for lack of jurisdiction.
Art. 39 Abs. 2 Eisenbahngesetz; Art. 48 Ziff. 2 OG; concession clause reserving final decision to the Federal Assembly: a dispute over the prerequisites of a tariff reduction is not a privately justiciable controversy before the Federal Court where the concession expressly entrusts the final determination of the reduction, and necessarily of its preconditions as a prejudicial question, to the Federal Assembly. A concession may shape the scope of the concessionaire’s rights so that no directly enforceable civil claim arises on that point. The deciding authority is entitled to resolve preliminary questions essential to its own decision (consid. 2-3).
handlung und Beurteilung der Klage aus Art. 39 Ab. 2 des BG über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 her. C. Der Bundesrat hat beantragt, es sei die Klage wegen In kompetenz abzuweisen, weil es sich nicht um eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 39 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes von 1872 oder des Art. 48 Ziff. 2 des OG handle, und weil die Zuständigkeit des Bundesgerichts sich auch nicht aus einer Spezialbestimmung ergebe, vielmehr in Art. 24 der Konzession ausdrücklich die Bundesversammlung als letzte entscheidende In stanz in Bezug auf die Herabsetzung der Transporttaxen vor gesehen sei. D. u. E. (Formelles. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Administrativrichter eine privatrechtliche Vorfrage selbständig beant worten kann. Es würde jeder Anhaltspunkt dafür fehlen, daß vorliegend abweichend von dieser Regel durch die Konzession die Vorfrage der Kognition der Bundesversammlung als entscheidender Instanz entzogen werden sollte, ganz abgesehen davon, daß eine solche Einschränkung ihrer Entscheidungsbefugnisse auf das Maß der Tarreduktion der Stellung der Bundesversammlung als der obersten Landesbehörde gewiß nicht entsprechen würde. 3. Ist danach durch Art. 24 der klägerischen Konzession mit dem endgültigen Entscheid über die Herabsetzung der Transport taxen auch derjenige über die Frage nach den konzessionsmäßigen Voraussetzungen der Herabsetzung der Bundesversammlung an heimgegeben und erscheint daneben nach der Konzession ein Prüfungsrecht des Bundesgerichts hinsichtlich der letztern Frage selbstverständlich als ausgeschlossen, so möchte vielleicht vom Stand punkt aus, daß die konzessionsmäßigen Tarifbestimmungen ein Privatrecht begründen können, noch der Einwand erhoben werden, daß durch eine bloße Vorschrift der Konzession, also durch einen nicht allgemein verbindlichen Bundesbeschluß der Klägerin der von Gesetzes wegen bestehende Rechtsweg nicht verschlossen werden konnte. Allein dieser Einwand würde auf einer unrichtigen Voraus setzung beruhen. Wenn man nämlich auch annehmen wollte was hier, wie bereits bemerkt, dahingestellt bleiben soll , daß konzessionsmäßige Tarifbestimmungen ein nach Art. 39 Abs. 2 Eisenbahngesetz auf dem Civilwege gegenüber dem Bunde, und zwar direkt, nicht nur durch Schadenersatzklage verfolgbares Privat recht begründen können, so wäre doch keinenfalls anzuerkennen, daß solche Bestimmungen unter allen Umständen ein Privatrecht in diesem Sinne begründen müssen. Aus dem Eisenbahngesetz, das (in Art. 35) die Frage der Transporttarife nur aus dem Ge sichtspunkte der Tarifhoheit des Bundes regelt, könnte dies sicher lich nicht gefolgert werden, und die Klägerin stellt ja auch für das behauptete Privatrecht nicht auf das Gesetz, sondern aus schließlich auf die Konzession ab. Und was die Konzessionen an betrifft, so muß es dem Bunde bei deren Erteilung, natürlich im Rahmen des Gesetzes, prinzipiell freistehen, welches Maß und welche Art von Rechten und Befugnissen er dem Konzessionär verleihen will. Die Frage nach Art und Inhalt der verliehenen Rechte ist daher immer zunächst eine solche der Auslegung der Konzession. Ist nun in dieser, wie vorliegend in Bezug auf die Taxreduktion, der endgültige Entscheid über Differenzen zwischen dem Bundesrat und der Bahngesellschaft hinsichtlich gewisser kon zessionsmäßiger Befugnisse der letztern der Bundesversammlung vorbehalten, so ist damit gesagt, daß die fraglichen Befugnisse der Bahngesellschaft nicht im Sinne eines eventuell im Wege des Civilprozesses vor Bundesgericht (direkt) geltend zu machenden Rechts gewährt sind. Durch Art. 24 der Konzession ist also der Klägerin nicht der ihr von Gesetzes wegen hinsichtlich der Streitig keiten über die Voraussetzungen der Tarifreduktion allfällig offen stehende Rechtsweg verschlossen, sondern es ist dadurch der Inhalt der fraglichen Befugnisse der Klägerin in einer Weise bestimmt worden, welche die Annahme eines Privatrechts im angegebenen Sinne und die Qualifikation des Streites über die Voraussetzungen der Taxreduktion als privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Eisenbahngesetzes ausschließt. Ob im übrigen durch eine Konzession die nach Gesetz bestehende richterliche Kompetenz zu Gunsten derjenigen der politischen Bundesbehörden beseitigt werden könnte, bedarf im vorliegenden Fall wiederum keiner Er örterung. Nach diesen Ausführungen kann auf die Klage wegen In kompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten.