- Arteil vom 17. Juli 1905 in Sachen
Koch-Zeller, Kl., gegen Kanton Baselstadt, Bekl.
Schadenersatz aus Eigentumsbeschränkung, spec. Beschränkung des
Grundeigentums durch Ziehung von Strassen- und Baulinien. Art. 5
KV von Baselstadt; 1 baselstädt. Ges. über Abtretung von Liegen
schaften, von 1837; baselstädt. Grossratsdekret vom 11. Juni 1896
betr. Ergänzung des Expropriationsgesetzes von 1837. 13 litt. d
baselstädt. Strassengesetz von 1902. Kompetenz des Bundesgerichts,
Art. 48 Z. 4 06; Civilrechtsstreitigkeit .
A. Am 22. Februar 1893 setzte der Regierungsrat des Kan
tons Baselstadt, in Anwendung von 1 des baselstädtischen Ge
setzes vom 29. August 1859 über Anlage und Korrektion von
Straßen und über das Bauen an denselben, die Bau und Straßen
linien für die Verlängerung der Maiengasse zwischen der Mittleren
Straße und der Hebelstraße fest. Durch diese Baulinien wurde
auch die daselbst gelegene Liegenschaft Sekt. I Parzelle 3565 be
troffen, die am 10. Juli 1895 der Kläger Reinhard Koch Zeller
in Basel käuflich erwarb. Die Liegenschaft bildete ein ungefähres
mit den schmalen Seiten an die Mittlere und an die Hebelstraße
anstoßendes Rechteck von etwas über 70 Meter Länge und zirka
21 Meter Breite. Die gegen die erstere Straße zu gelegene Hälfte
der Liegenschaft ist zu einem großen Teil überbaut, der Rest da
gegen nicht. Die damals projektierte und jetzt ausgeführte Maien
gasse schneidet die Liegenschaft der ganzen Länge nach an und
reduziert die ursprüngliche Fassadenbreite an der Hebelstraße von
20½ auf 11½ Meter. Der Kläger drängte bei den Baubehörden
von Baselstadt darauf, daß die Bau und Straßenlinien aufge
hoben oder daß ihm sein Grundstück ganz oder teilweise abge
nommen werde, jedoch ohne Erfolg. Ein Baubegehren, das er im
April 1900 einreichte, wurde vom Baudepartement von Basel
wegen Kollision mit den Baulinien der untern Maiengasse ab
gewiesen. Der Regierungsrat, an den der Kläger hiegegen rekur
rierte, trat in neue Verhandlungen mit ihm ein, die jedoch nicht
zu einer Anderung des bestehenden Zustandes führten. Der Re
gierungsrat kam zwar in der Folge beim Großen Rat um Be
willigung des erforderlichen Kredites ein, um im Jahre 1901
die Straße durchzuführen. Allein der Große Rat lehnte mit
Beschluß vom 23. Januar 1902 das Kreditbegehren ab. Am
7. Februar 1902 reichte hierauf der Kläger beim Baudepartement
neuerdings ein Baubegehren ein für zwei Wohnhäuser nebst
Hintergebäuden an der Hebelstraße. Mit Erkenntnis vom 10. Feb
ruar 1902 wies das Baudepartement das Begehren wiederum ab,
da die projektierten Gebäude zum größten Teile in das Areal der
Maiengasse zu stehen kämen, deren Bau und Straßenlinien vom
Regierungsrat am 22. Februar 1893 genehmigt worden seien,
und da für die Erstellung von Gebäuden und baulichen Ein
richtungen nach 1 des Hochbaugesetzes vom 27. Juni 1895 die
von der zuständigen Behörde gezogenen Bau und Straßenlinien
maßgebend seien. Auch gegen diesen Entscheid rekurrierte der Kläger
an den Regierungsrat, erhielt aber unterm 15. Februar einen
ablehnenden Bescheid, mit der Bemerkung, der Regierungsrat
habe die Frage einer Aufhebung der Baulinien in Erwägung ge
zogen, aber beschlossen, sie aufrecht zu erhalten. Nunmehr gelangte
der Kläger an den Großen Rat des Kantons Baselstadt mit dem
Begehren: Es sei dem vom Rekurrenten am 7. Februar 1902
dem Baudepartement eingereichten Baubegehren zu entsprechen,
dem Rekurrenten zu gestatten, auf seiner Liegenschaft die in
jenem Baubegehren projektierten Gebäulichkeiten zu erstellen und
es sei dementsprechend die Bau und Straßenlinie der Maien
gasse zwischen Mittelstraße und Hebelstraße zu kassieren, insoweit
sie die Liegenschaft des Rekurrenten betrifft. Eventuell sei dem
Regierungsrat der zum gütlichen oder gerichtlichen Erwerb der
Liegenschaft des Unterzeichneten erforderliche Kredit pro 1902 zu
bewilligen und der Regierungsrat anzuweisen, die auf der ge
nannten Liegenschaft liegende Bau und Straßenlinie beförderlichst
zu bereinigen. Alles unter Vorbehalt aller weiteren Rechte
und Ansprüche des Unterzeichneten. Der große Rat ging laut
Beschluß vom 10. Juli 1902 auf Antrag seiner Petitionskom
mission über den Rekurs Koch zur Tagesordnung über. Nach dem
Berichte der Petitionskommission beruhte der Beschluß auf der
Erwägung, der vom Rekurrenten angeführte Grund, daß er in
verfassungswidriger Weise in der Ausübung seiner Rechte als
Eigentümer gehindert werde, sei nicht stichhaltig, und auch ma
teriell sei der Antrag auf Aufhebung der fraglichen Baulinien
nicht begründet; das eventuelle Begehren könne ebenfalls nicht
gutgeheißen werden, da das Gesetz den Landeigentümern nicht das
Recht gebe, die Durchführung der Baulinien auf einen bestimmten
Zeitpunkt zu verlangen. Gegen diesen Beschluß des Großen Rates
erhob der Kläger den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht
mit dem Begehren, es seien in Aufhebung des Beschlusses die
Straßenlinien der Maiengasse zwischen Mittlerestraße und Hebel
straße, soweit die Liegenschaft des Klägers betreffend, zu kassieren
eventuell es sei der Regierungsrat zur Einleitung des Expro
priationsverfahrens für die projektierte Straße innert Frist anzu
halten. Als Beschwerdegrund wurde geltend gemacht, daß kanto
nale Gesetze, die im Widerspruch mit der Kantonsverfassung
stehen, im Einzelfall auf den Kläger angewendet worden seien.
Die Ziehung von Straßen und Baulinien, wie sie sowohl im alten
Gesetze über Anlage und Korrektion von Straßen und über das Bauen
vom 29. August 1859, wie auch in dem an dessen Stelle ge
tretenen Gesetze vom 13. Februar 1902 vorgesehen sei, enthalte
zwar eine an sich nicht unzulässige Beschränkung des Eigentums.
Allein dem Grundsatz des 5 der Basler Verfassung widerspreche
es, wenn nicht das gleiche Gesetz den Staat verpflichte, einerseits
entweder in normaler Frist zur Expropriation des belasteten
Grundstückes zu schreiten, oder, sofern er dies nicht für tunlich
erachte, die Straßenlinie wieder aufzuheben, und anderseits dem
in der Benützung seines Grundstückes gehinderten Privaten allen
ihm durch die Verfügung entstandenen Schaden zu ersetzen.
seinem, den Rekurs abweisenden, Urteil vom 20. November 1902
stellte das Bundesgericht fest, daß die baselstädtische Gesetzgebung,
indem sie die mit der Festsetzung von Baulinien verbundenen
Eigentumsbeschränkungen nicht zeitlich beschränke, bezw. die Be
hörden nicht verpflichte, eine Straße, für welche die Baulinien
festgelegt sind, innert bestimmter Frist auszuführen oder die Bau
linien aufzuheben, an sich keine Verletzung der in 5 der Basler
KV aufgestellten Eigentumsgarantie enthalte, weil (wofür auf
Amtl. Samml. d. bg. E., Bd. XVII, S. 58 ff. verwiesen wurde)
eine Begrenzung der zeitlichen Wirksamkeit solcher Beschränkungen
nicht erforderlich sei, um sie als in Einklang mit der Unverletz
lichkeit des Eigentums stehend erscheinen zu lassen, zumal auch
der gemeinwirtschaftliche Zweck derselben oft vereitelt würde, wenn
die Dauer der Beschränkung von vorneherein eine limitierte wäre.
Die Frage sodann, ob der Rekurrent einen verfassungsmäßigen
Anspruch darauf habe, überhaupt und jetzt schon für die Bau
beschränkungen Entschädigung zu verlangen, oder ob er sich auf
den Zeitpunkt der Durchführung des Expropriationsverfahrens,
bezw. der Aufhebung der Baulinien vertrösten lassen müsse, sei
nicht zu prüfen, da ein Entschädigungsanspruch vom Rekurrenten
bis jetzt gar nicht erhoben worden sei.
Im Jahre 1903 beschloß der Große Rat die Durchführung
der Maiengasse zwischen Mittlerestraße und Hebelstraße und be
willigte dem Regierungsrat das Expropriationsrecht hiefür. Die
Schätzungskommission als erste Instanz im Expropriationsver
fahren sprach durch Urteil vom 1. März 1904 dem Kläger für
491 m2 an die Straße abzutretendes Land eine Entschädigung von
26,867 Fr. 50 Cts. zu und legte ihm einen Beitrag an die
Straßenkosten von 7179 Fr. 70 Cts. auf. Der Kläger hatte
u. a. auch folgenden Antrag gestellt: Es sei ihm die Geltend
machung seiner sämtlichen aus der Ziehung der Straßenlinie und
der Verzögerung der Expropriation entstehenden Schadenersatzan
sprüche gegen die Einwohnergemeinde Baselstadt bezw. den Kanton
Baselstadt vor den ordentlichen Gerichten vorzubehalten; eventuell
falls die Schätzungskommission sich zu deren Beurteilung kompe
tent erklären sollte, so sei ihm eine Entschädigung von 18,065 Fr.
50 Cts. zuzusprechen. Hiezu ist im Urteil der Schätzungskom
mission bemerkt: Die Frage zu entscheiden, ob Koch einen
Schadenersatzanspruch geltend machen kann aus der Ziehung der
Straßenlinien, ist nicht Sache des heutigen Verfahrens, da sich
dieses nur mit den Folgen der Enteigung zu befassen hat. Das
Appellationsgericht des Kantons Baselstadt bestätigte als zweite
Instanz durch Erkenntnis vom 28. April 1904 das Urteil der
Schätzungskommission mit einigen wenigen hier nicht in Betracht
kommenden Abweichungen.
B. Mit Klage vom 18. Juli 1904 hat R. Koch Zeller gegen
den Kanton Baselstadt beim Bundesgericht folgendes Rechtsbe
gehren gestellt: Beklagter sei zu verurteilen, dem Kläger 16,000 Fr.
plus 5 % Zins vom Tage des Eingangs der Klage an gerechnet
auszuzahlen. Die Begründung der Klage stützt sich im wesentlichen
auf Art. 5 KV von Baselstadt ( das Eigentum soll vor will
kürlicher Verletzung gesichert sein. Für Abtretungen, die der all
gemeine Nutzen erfordern sollte, ist nach gesetzlichen Bestimmungen
gerechte Entschädigung zu leisten ), 1 des baselstädtischen Ge
setzes über Abtretung von Liegenschaften zum allgemeinen Nutzen
von 1837 ( Wenn der Staat Veränderungen oder Verbesserungen
an Straßen oder Verbindungswegen irgend einer Art vornimmt,
oder wenn deren neue angelegt, und wenn zu diesem Behuf die
Abtretung von Gebäuden oder Grundstücken notwendig wird, so
ist jeder Eigentümer verpflichtet, die betreffende Liegenschaft gegen
vollständige Entschädigung abzutreten ) und 13 litt. d des
Straßengesetzes von 1902 ( Dem Expropriaten ist zu vergüten:
d. Eine Entschädigung für den allfällig aus der Beeinträchtigung
der bisherigen gewerblichen oder sonstigen Benützung der Liegen
schaft, sowie für jeden andern aus der Expropriation er
wachsenden Nachteil ). Wenn nun auch, so wird ausgeführt
nach den Straßengesetzen von 1859 und 1902 die Ziehung von
Straßen und Baulinien vorgängig der Expropriation zulässig sei
und hierin (nach dem Urteile des Bundesgerichts vom 26. No
vember 1902) eine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung
nicht gefunden werden könne, so entspreche es doch dem verfassungs
mäßigen und gesetzlichen Postulat der gerechten Entschädigung
der Entschädigung jedes Nachteils aus der Expropriation , daß
für den aus solcher Eigentumsbeschränkung dem Eigentümer er
wachsenden Schaden Ersatz geleistet werde. Denn die Legung einer
Straßen und Baulinie sei eine die Expropriation vorbereitende
Handlung, und der Schaden hieraus gehöre mit zu dem aus der
Abtretung entstehenden Schaden im Sinne der Kantonsverfassung
und des Expropriationsgesetzes, für den gerechte Entschädigung zu
leisten sei. So gut wie der Eigentümer, bei dem die Ziehung der
Straßen und Baulinien mit der Expropriation zeitlich zusammen
falle, voll entschädigt werde, ebenso gut müsse ein Eigentümer
voll entschädigt werden, auf dessen Grund und Boden jahrzehnte
lang vor der Abtretung ein Bauverbot gelastet habe. Den Grund
satz, daß derartige Bauverbote den Staat zum Ersatz des daraus
resultierenden Schadens verpflichten, habe der baselstädtische Gesetz
geber in einem Einzelfall anerkannt, der mit der Abtretung zum
gemeinen Nutzen nicht einmal, oder doch nur indirekt im Zu
sammenhange stehe. Durch Großratsbeschluß vom 11. Juni 1896
etreffend Ergänzung des Expropriationsgesetzes von 1837 fei
bestimmt worden, daß der Regierungsrat schon dann ein provi
sorisches Bauverbot auf eine Privatliegenschaft legen könne, wenn
eine bundes oder kantonalrechtliche Expropriation zu gewärtigen,
das Expropriationsrecht aber noch nicht bewilligt sei, und daß
die Eigentümer von Liegenschaften, denen dergestalt die Ausführung
von Bauten oder die Vornahme von Veränderungen verboten
wird, berechtigt seien, Ersatz für denjenigen Schaden zu verlangen,
der ihnen durch das provisorische Bauverbot entsteht. Damit habe
der Gesetzgeber anerkannt, daß mit der Abtretung zusammen
hängende, vor deren Durchführung bestandene Baubeschränkungen
den Staat zum Ersatze des Schadens verpflichten. Umso mehr
müsse dies bei Baubeschränkungen infolge von Bau und Straßen
linien gelten, die definitiv seien und in der Folge sicher zu einer
Expropriation führten. Nun werde aber im Expropriationsver
fahren eine Entschädigung nur für den Wert von Grund und
Boden und die damit in direktem Zusammenhang stehenden Nach
teile der Abtretung vergütet; dagegen seien die Expropriationsin
stanzen, wie sich aus dem Urteil der Schätzungskommission
ergebe, nicht kompetent zur Beurteilung der Frage, ob dem Ex
propriaten für die der Abtretung vorangehende Baubeschränkung
eine Entschädigung gebühre. Der Kläger sei daher genötigt, den
letztern Schaden mit einer besondern Klage geltend zu machen,
zu deren Behandlung das Bundesgericht nach Art. 48 Ziff. 4 OG
kompetent sei. Der Kläger beruft sich beiläufig und ohne nähere
Begründung auch auf Art. 9 KV, wonach Behörden und Be
amte für ihre Verrichtungen verantwortlich und für Schaden
haftbar sind und daherige Schadenersatzansprüche unmittelbar
gegen den Staat gerichtet werden können. Den aus der Eigen
tumsbeschränkung und der daherigen Unmöglichkeit der baulichen
Ausnutzung des Landes ihm erwachsenen Schaden beziffert der
Kläger auf Grund einer detaillierten Aufstellung, für deren Richtig
keit er sich auf Expertise beruft, auf 16,000 Fr.
C. Der Kanton Baselstadt hat in seiner Klageantwort auf
Abweisung der Klage angetragen. Die Begründung geht davon
aus, daß nach bundesgerichtlicher Praxis auf Gesetz beruhende
Eigentumsbeschränkungen, wie sie z. B. aus Straßen und Bau
linien resultieren, mit der Verfassungsgarantie des Eigentums
vereinbar seien und daß der Eigentümer speziell keinen verfassungs
mäßigen Anspruch darauf habe, daß nach Festsetzung von Straßen
und Baulinien für Straßenanlagen sofort oder innert einer ge
wissen Frist zur Durchführung der Straßenbaute und zur Ex
propriation hiefür geschritten werde. Es sei aber auch ein Postu
lat der zweckmäßigen Regelung der baulichen Entwicklung einer
Stadt, daß die Bau und Straßenlinien für Straßen über das
momentane Bedürfnis hinaus festgesetzt werden könnten. Das
baselstädtische Straßengesetz von 1859, wie auch dasjenige von
1902, ermächtigten die Behörden zur Aufstellung von Bau und
Straßenlinien, ohne sie zur Ausführung der betreffenden Straßen
sofort oder innert Frist zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung
sei vielmehr mit aller Deutlichkeit ausgeschlossen, indem das Ge
setz von 1859 und ähnlich auch dasjenige von 1902 -
zwischen der Festsetzung der Straßen und Baulinien und ihren
Folgen einerseits und der Ausführung der Straßenbauten ander
seits scharf unterscheide, und in 5 diese beiden Momente als
zeitlich auseinanderliegend bezeichne. Die Gesetzgebung von Basel
stadt habe also von der verfassungsmäßigen Befugnis Gebrauch
gemacht und die Festsetzung von Bau und Straßenlinien für zu
künftige Straßenanlagen vorgesehen, ohne die damit verbundene Be
schränkung der Liegenschaftseigentümer zeitlich irgendwie zu begrenzen.
Was die Entschädigungsfrage anbetreffe, so werde von den beiden
Straßengesetzen von 1859 und 1902 eine Entschädigung nur
für den Entzug des Eigentums zugebilligt und nicht für eine
vorangehende Eigentumsbeschränkung. Das Gesetz von 1859 ver
weise in dieser Beziehung auf das Expropriationsgesetz von
1837, das dem Expropriaten den Ersatz des wahren Wertes der
abzutretenden Liegenschaft und alles weitern mit der Abtretung
verbundenen Schadens zusichere, und auch das neue Gesetz von
1902 beschränke den Anspruch des Expropriaten auf den Ersatz
der abgetretenen Vermögenswerte und des weitern durch die Ex
ropriation erwachsenden Nachteils. Ein Anspruch entstehe also
erst mit der Abtretung und durch diese. Es gehe danach nicht an,
die Festsetzung von Straßen und Baulinien als einen zur Ex
propriation gehörenden Akt zu behandeln, zumal auch eine solche
Eigentumsbeschränkung etwas von der Enteignung durchaus ver
schiedenes sei, indem der Staat nicht wie bei der letztern Befugnisse
des Eigentümers an sich ziehe. Auch die Berufung auf Art. 5
KV gehe daher fehl, weil es sich eben nicht um eine Entschädi
gung aus Abtretung handeln könne. Ebensowenig könne der Hin
weis auf das Großratsdekret vom 11. Juni 1896 die Klage
stützen; denn das dort vorgesehene Bauverbot gehe über den Be
griff einer Eigentumsbeschränkung insofern hinaus, als es die
Dispositionsbefugnis des Eigentümers über die Liegenschaft eigentlich
suspendiere. Diese einschneidende Wirkung habe den Gesetzgeber ver
anlaßt, die Maßregel zeitlich zu beschränken und dem Staate eine
Entschädigungspflicht aufzulegen. Vorliegend seien die streitigen
Bau und Straßenlinien auch unbestrittenermaßen von den zu
ständigen Behörden und in gesetzlicher Weise aufgestellt, und die
Entschädigung des Klägers als Expropriaten sei von den kanto
nalen Instanzen in unanfechtbarer Weise unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Verhältnisse festgestellt worden. Bei
dieser Sachlage sei eine weitere Forderung nur denkbar, wenn sie
gestützt werden könnte auf eine Schädigung durch widerrechtliche
Handlungen von Organen der öffentlichen Verwaltung (Ark. 9
KV); doch könne von einer solchen Widerrechtlichkeit, die vom
Kläger auch gar nicht einmal behauptet werde, nach dem gesagten
keine Rede sein. Eventuell hat der Beklagte die klägerische Schadens
berechnung bestritten.
D. In der Replik hat der Kläger daran festgehalten, daß
gerechten Entschädigung im Sinne der Kantonsverfassung und
des kantonalen Expropriationsgesetzes auch der Schadenersatz
eine Eigentumsbeschränkung wie die in Frage stehende gehöre. Es
müsse daher dem Expropriaten das Recht zustehen, die Gerechtig
keit der Entschädigung anzufechten. Allerdings könne er vor
Bundesgericht nicht die auf freier Würdigung des Expropriations
gerichts beruhende Bemessung eines Schadens anfechten. Wohl
aber sei er berechtigt, eine prinzipielle Ungleichheit, welche mit dem
Begriffe gerechter Entschädigung unvereinbar sei und wie sie
hier vorliege, zu rügen. Die Legung von Straßenlinien bereite die
Expropriation vor. Ihr Zweck sei einzig und allein der, die zu
künftige Abtretungspflicht des davon Betroffenen zu konstatieren.
Das liege im Interesse des Staates; denn nunmehr sei der davon
Betroffene an der Bebauung des betreffenden Landes verhindert.
Wenn es dann zur Expropriation komme, so sei die Entschädi
gungspflicht des Staates eine geringere; denn er brauche nur
Grund und Boden, nicht auch den Wert von allfällig nachher
errichteten Gebäulichkeiten zu ersetzen. Dagegen gehe es keinesfalls
an, die Legung von Straßenlinien von der Durchführung der
Straße dergestalt zu trennen, daß gesagt werde, nur für diese,
nicht für jene werde Entschädigung geschuldet. In diesem Grund
satz würde vielmehr eine Ungleichheit liegen, welche mit dem
Prinzipe gerechter Entschädigung unvereinbar wäre. Denn es
sei zweifellos ungerecht, wenn im einen Falle, bei sofortiger Ex
propriation, volle, im andern Falle, bei vorangehender langan
dauernder Baubeschränkung, nur teilweise Entschädigung geleistet
werde. Zur Duldung dieser Straßenlinie könne das Gesetz den
Eigentümer allerdings verpflichten, und zwar auf unbestimmte
Zeit; aber die von der Verfassung garantierte gerechte Ent
schädigung könne es nicht in Wegfall bringen. Der vom Beklagten
behauptete prinzipielle Gegensatz zwischen dem provisorischen nach
positiver Gesetzesvorschrift den Staat zur Entschädigung verpflich
tenden Bauverbot und einer aus Straßen und Baulinien resul
tierenden Eigentumsbeschränkung bestehe nicht. Gerade im vor
liegenden Falle habe die Straßenlinie den Kläger im gleichen
Umfang an der Bebauung seines Landes gehindert, wie es ein
provisorisches Bauverbot getan hätte. In beiden Fällen handle es
sich um eine von der eventuellen Abtretungspflicht des Betroffenen
bedingte Maßregel, die hier wie dort nach dem Grundsatz der
Verfassung prinzipiell die Entschädigungspflicht des Staates be
gründen müsse.
E. In der Duplik hat der Beklagte die Ausführungen der
Klageantwort bestätigt.
F. Beim Rechtstag haben sich die Parteien damit einverstanden
erklärt, daß das Bundesgericht in erster Linie die prinzipielle
Frage der Schadenersatzpflicht entscheide und von einer Beweis
erhebung durch Expertise über Existenz und Umfang eines Schadens
vorerst Umgang genommen werde.
G. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht haben.
die Parteivertreter ihre Anträge wiederholt und neuerdings begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung des
vorliegenden Rechtsstreits, die von Amtes wegen zu prüfen ist,
ist nach Art. 48 Ziff. 4 OG, wenigstens zu einem Teil, ge
geben. Parteien sind ein Privater und ein Kanton, der erforder
liche Streitwert von 3000 Fr. ist vorhanden, und der mit der
Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der
dem Kläger aus der mit der Ziehung einer Straßen und Bau
linie verbundenen Eigentumsbeschränkung erwachfen ist, erscheint
als ein zivilrechtlicher im Sinne des Organisationsgesetzes (und
der Bundesverf. Art. 110). Ein derartiger Schadenersatzanspruch
aus Bauverbot ist nämlich seinem rechtlichen Charakter nach dem
Anspruch aus Entschädigung bei der Enteignung durchaus ver
wandt, indem beide auf Ausgleich des Vermögensnachteils gerichtet
sind, den der Eigentümer einer Liegenschaft infolge eines (gesetzlich
zulässigen) Eingriffs der öffentlichen Verwaltung oder einer öffent
lichen Unternehmung erleidet, nur daß der Eingriff in letztern
Fall viel intensiver ist, als im erstern. Die Entschädigungspflicht
bei der Expropriation, deren juristische Natur in der Doktrin
allerdings bestritten ist (s. z. B. O. Mayer, Verwaltungs
recht II, S. 43 einer und Wach, Handbuch des Civilprozeß
rechts I, S. 97 anderfeits), ist aber in der bundesgerichtlichen
Praxis von jeher als dem Privatrecht angehörig betrachtet worden,
und daß sie speziell als zivilrechtlich im Sinne des Art. 48 1. c.
zu bezeichnen ist, ergibt sich zwingend daraus, daß das Gesetz von
der Bestimmung der Ziffer 4 eigentliche Expropriationsstreitigkeiten
ausdrücklich ausschließt und zwar, wie die Entstehungsgeschichte
der Art. 48 zeigt (s. Botschaft d. Bundesrates zum OG, S. 27f
nicht etwa, weil Zweifel über deren zivilrechtlichen Charakter be
standen hätten, sondern weil und soweit in den Kantonen hiefür
ein besonderes Verfahren besteht, neben welchem eine konkurrierende
Kompetenz des Bundesgerichts als unzweckmäßig und entbehrlich
erschien. Das Bundesgericht wäre vorliegend allerdings dann un
zuständig, wenn es sich nicht bloß um eine ihrer rechtlichen
Natur nach dem Entschädigungsanspruch des Expropriaten ver
wandte, sondern um eine eigentliche Expropriationsstreitigkeit, d. h.
um eine nach positivem kantonalem Recht im besondern Expro
priationsverfahren zu erledigende Streitigkeit handeln würde. Dies
ist aber, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben
wird, nach der Art und Weise der Klagebegründung nur zu
einem Teil der Fall, so daß jedenfalls im übrigen auf die Klage
einzutreten ist.
- Der Kläger anerkennt mit Recht, daß die Behörden des
Kantons Baselstadt nach Verfassung und Gesetz befugt waren,
die Straßen und Baulinien der untern Maiengasse zu ziehen,
ohne zur sofortigen Ausführung der Straße und zum Erwerbe
des hiezu erforderlichen Landes auf dem Wege der Verständigung
mit den betroffenen Grundeigentümern oder der Enteignung ver
pflichtet zu sein, und daß somit der aus der Straßenlinie für
den Kläger resultierende Eingriff in seine Befugnisse als Grund
eigentümer, der sich in einem Bauverbot in Bezug auf das künftige
Straßenareal äußerte, rechtlich zulässig war. Es steht denn auch
in der bundesgerichtlichen Praxis fest, daß derartige auf gesetz
licher Grundlage beruhende Eigentumsbeschränkungen, die man
auch Legalservituten oder öffentlich rechtliche Grunddienstbarkeiten
nennen mag, gegen die Eigentumsgarantie, wie sie sich in den
meisten Kantonsverfassungen und so auch in derjenigen von Basel
stadt (Art. 5) findet, nicht verstoßen, und das Bundesgericht hat
dies insbesondere auch schon in baselstädtischen Fällen ausgesprochen
und zwar gerade für die Beschränkung der Baufreiheit, die sich
aus den in Anwendung des Straßengesetzes von 1859 ( 1)
gezogenen Bau und Straßenlinien ergibt und speziell auch für
den Fall des Klägers (s. das Urteil in Sachen Weitnauer, Amtl.
Samml. XVII, S. 59 f. und das Urteil in Sachen des Klägers
vom 20. November 1902). Der Kläger fordert also mit der
Klage Ersatz des angeblichen Schadens, der ihm, nicht aus rechts
widrigem Verhalten der Behörden, sondern aus der rechtmäßigen
auf Gesetz beruhenden Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ent
standen sein soll, und es muß daher der in der Klageschrift bei
läufig angerufene, in der Replik und in der heutigen Hauptver
handlung dagegen stillschweigend übergangene Art. 9 der KV, der
die Schadenersatzpflicht des Staates für Handlungen fehlbarer
Behörden und Beamten statuiert, als rechtliches Fundament der
Klage ohne weiteres dahinfallen. Im übrigen ist zuzugestehen,
daß die Rechtmäßigkeit des Eingriffs die Entschädigungspflicht
des Staates oder des Gemeinwesens noch nicht ausschließt. Aber
wenn es auch in vielen Fällen ein Postulat der Gerechtigkeit sein
mag, dem in den Gesetzgebungen in manigfacher Weise Rechnung
getragen ist, daß, wenn durch solche rechtlich zulässige Eingriffe
der Verwaltung den einzelnen der Allgemeinheit gegenüber Opfer
zugemutet werden, ein Ausgleich des Vermögensnachteils erfolge
so kann doch ein allgemein gültiger Rechtssatz des Inhalts, daß
Staat oder Gemeinwesen für jeden aus der rechtmäßigen Tätig
keit ihrer Organe, und speziell der Verwaltung, entstandenen
Nachteil dem Eigentümer Ersatz schulden, nicht anerkennt werden,
und es ist ein solcher Rechtssatz vom Kläger, dem gemäß Art. 3
BCP der Nachweis des kantonalen Rechts oblag, auch nicht etwa
für Baselstadt behauptet worden. Vielmehr muß sich der Anspruch
auf Schadensausgleich im einzelnen auf eine besondere Rechts
norm, die für mehr oder weniger umfassende Tatbestände bestehen
mag, stützen können. Es ist daher zu prüfen, ob ein solcher
Rechtssatz vorliegend vorhanden ist, der für eine Eigentumsbe
schränkung, wie sie dem Kläger auferlegt war, Entschädigung
gewährt.
3. Der Kläger macht geltend, daß die Ziehung der Straßen
linien mit der später nachfolgenden Expropriation für die Aus
führung der Straße im engsten Zusammenhang stehe und daß die
Vergütung des daraus dem Grundeigentümer entstehenden Schadens
mit zu der vollständigen Entschädigung oder zur Entschädi
gung jeden aus der Expropriation erwachsenden Nachteils gehöre,
auf die der Abtretende nach dem kantonalen Expropriationsgesetz
von 1837 ( 1) und auch nach dem Straßengesetz von 1902
( 13 litt. d) Anspruch hat. Die Klage wird somit u. a. auf
die letztern Gesetzesbestimmungen gestützt. Wenn diese Argumen
tation richtig wäre und danach die dem Abtretenden für das
Straßenareal geschuldete Expropriationsentschädigung auch jenen
Schaden aus den schon vorher bestehenden Straßenlinien und dem
entsprechenden Bauverbot in sich begreifen würde, so wäre der
Schaden zweifellos im kantonalen Expropriationsverfahren zu
liquidieren und das Bundesgericht könnte sich nach Art. 48 Ziff. 4,
Schlußalinea, OG, weil es sich um eine Expropriationsstreitig
keit handeln würde, mit der Sache nicht befassen. Der Umstand
daß die Schätzungskommission und ihr folgend das Appellations
gericht die Kompetenz der kantonalen Gerichtsinstanzen im Expro
priationsverfahren in Bezug auf die betreffende Schadenersatzfor
derung des Klägers verneint haben (in welchem Sinn wohl die
Bemerkung der Schätzungskommission, es sei diese Frage nicht
Sache des damaligen Verfahrens, aufzufassen ist), könnte hiebei
für die Frage der Zuständigkeit des Bundesgerichts nichts ver
schlagen, weil eben bei der gedachten Gesetzesauslegung diese Kom
petenzablehnung zu Unrecht erfolgt wäre. Die erwähnten Be
stimmungen des baselstädtischen Expropriationsrechts können daher
als rechtliches Klagefundament im Verfahren vor Bundesgericht
nicht weiter in Betracht kommen, und es ist nicht zu untersuchen,
ob die Interpretation, die ihnen der Kläger gibt, richtig ist.
4. Der Klaganspruch wird sodann vor allem aus dem Satz in
Art. 5 KV hergeleitet, wonach für Abtretungen, die der allgemeine
Nutzen erfordern sollte, nach gesetzlichen Bestimmungen gerechte
Entschädigung zu leisten ist. Allein auch diese Verfassungsnorm
ist nicht geeignet, der Klage als Grundlage zu dienen. Einmal
stellt sie nach ihrem Wortlaut lediglich ab auf die einschlägigen
expropriationsrechtlichen Bestimmungen der Gesetze, neben denen
sie keinen selbständigen Enschädigungsanspruch zu gewähren scheint.
Wenn man aber auch annehmen wollte, daß aus der Verfassung
direkt auf Entschädigung geklagt werden könnte, so wäre doch die
Vorschrift, daß für Abtretung volle Entschädigung zu leisten sei,
nur auf die Expropriation zu beziehen, d. h. auf den Entzug von
Eigentum (und eventuell dinglichen Rechten) seitens des Staates
oder einer öffentlichen Unternehmung und nicht auf die bloße Be
schränkung der Benutzung des Eigentums im öffentlichen Interesse,
die mangels eines Erwerbs auf Seite des Staates oder des Ge
meinwesens unmöglich als Abtretung bezeichnet werden kann, und
die Frage könnte daher wiederum nur die sein, ob ein Schaden
aus einer Eigentumsbeschränkung der letztern Art, wie sie hier
vorliegt, wegen des Zusammenhangs mit der Expropriation in
der gerechten Entschädigung für die Abtreiung mitzuberücksich
tigen sei. Diese Frage wäre aber, wie sich aus der vorangehenden
Erwägung ergibt, im kantonalen Expropriationsverfahren zu lösen
gewesen und sie würde sich daher der Kognition des Bundesgerichts
als Civilinstanz auch unter dem Gesichtspunkt einer Auslegung
der Kantonsverfassung entziehen, während sie vielleicht im Wege
des staatsrechtlichen Rekurses gegen die kanionalen Expropriations
urteile dem Bundesgericht zur Entscheidung hätte vorgelegt werden
können.
5. Einen Satz des positiven Gesetzesrechts von Baselstadt, nach
dem für den Schaden infolge einer an der Feststellung der
Straßenlinie hängenden Eigentumsbeschränkung der vorliegenden
Art unabhängig von der Expropriation Entschädigung
zu leisten wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Ebensowenig
kann ein Gewohnheitsrecht in Frage kommen; der Vertreter des
Klägers hat heute selber erklärt, daß ein ähnlicher Fall noch nie
von den kantonalen Gerichten entschieden worden sei, und er hat
auch nicht behauptet, daß andere Grundeigentümer unter analogen
Verhältnissen vom Staate entschädigt worden seien. Es kann sich
daher nur noch fragen, und das liegt jedenfalls mit in den Aus
führungen des Klägers, ob vorliegend die Ersatzpflicht des Staates
auf einen allgemein herrschenden Rechtsgrundsatz gegründet werden
kaun, der dem Gemeinwesen für Schaden aus Eigentumsbe
schränkung der vorliegenden Art die Ersatzpflicht auferlegen und
der beim Fehlen einer abweichenden Norm des positiven Rechts
auch für Baselstadt Gültigkeit beanspruchen würde. Aus solchem
Gedankengang ist es wohl zu verstehen, wenn der Kläger mit
Nachdruck auf das Großratsdekret vom 11. Juni 1896 betreffend
Ergänzung des Expropriationsgesetzes von 1837 verweist, wodurch
das Institut des provisorischen Bauverbotes für Liegenschaften,
die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht expropriiert werden
können, eingeführt worden ist und die betroffenen Liegenschafts
eigentümer schadenersatzberechtigt erklärt sind. Offenbar soll die
letztere Bestimmung als Ausfluß eines allgemeinen Prinzips in
Anspruch genommen werden, wonach auch bei definitiven Bauver
boten aus Straßenlinien Ersatz zu leisten wäre. Indessen hat
diese Argumentation von vornherein die Erwägung gegen sich,
daß man es bei jener Ersatzpflicht des Staates ohne Frage mit
einer gerade des provisorischen Charakters der Maßregel
wegen aufgestellten Vorschrift, also mit einer Spezialnorm zu tun
hat, aus der doch wohl nicht im Wege der Analogie die Existen,
eines umfassenden Rechtssatzes gefolgert werden kann. Das Groß
ratsdekret ließe sich für die vorliegende Frage viel eher im ent
gegengesetzten Sinn verwerten, daß nämlich aus der Festsetzung
der Enschädigungspflicht des Staates bei dem bestimmten eng
umschriebenen Tatbestand des provisorischen Bauverbots die Nicht
anerkennung der Ersatzpflicht bei gesetzlich begründeten definitiven
Bauverboten, insbesondere solchen aus Straßenlinien sich ergebe.
m übrigen könnte ein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz mit
dem angedeuteten Inhalt höchstens dann angenommen werden,
wenn in Gesetzgebung, Doktrin und Praxis gemeinhin zugestanden
wäre, daß für eine Eigentumsbeschränkung der fraglichen Art
Schadenersatz zu leisten ist. Gerade in dieser Beziehung hat es
aber der Kläger an allen Nachweisen fehlen lassen, und es kann
denn auch hievon keine Rede sein. Einmal ist von einer herrschen
den schweizerischen Rechtsanschauung auf eidgenössischem oder kan
tonalem Gebiet in diesem Sinne gewiß nicht zu sprechen. Ins
besondere kann hier Art. 23 des eidg. Expr. Ges. nicht herangezogen
werden, der von der Einschränkung des freien Verfügungsrechts
infolge des Expropriationsbannes, d. h. der Einleitung
der Expropriation und der hiefür zu leistenden Entschädigung
handelt, während vorliegend in Frage steht, ob für ein Bauverbot
unabhängig von der Enteignung Schadenersatz geschuldet werde.
Und was die ausländische, speziell deutsche Gesetzgebung, die hier
namentlich in Betracht kommen möchte, anbetrifft, so gilt es (wie
der Zusammenstellung bei Stengel, Handbuch des deutschen
Verwaltungsrechts II, Art. Straßenfluchtlinien, S. 588, 9 zu
entnehmen ist) nach der Mehrheit der Gesetzgebungen als Regel,
daß für die Beschränkungen, denen Benutzung und Verwertung
der durch die Fluchtlinienfeststellung betroffenen Grundstücke unter
worfen sind, keine selbständige Entschädigung unabhängig von
der Expropriationsentschädigung
zu gewähren ist. Daß sodann
die deutsche Gerichtspraxis da, wo die Frage nicht durch Gesetz
gelöst ist, durchweg in solchen Fällen Entschädigung spreche, ist
in keiner Weise ersichtlich (s. z. B. O. Mayer, Verwaltungs
recht II, S. 175, Note 14, und Gierke, Privatrecht II, S. 412,
Nr. 37). Und in der Doktrin endlich wird keineswegs allgemein
oder überwiegend der Satz als geltendes Recht vorgetragen, daß
für derartige durch das Gesetz auferlegte Eigentumsbeschränkungen
und speziell solche aus Straßenlinienfeststellung, die sich in einem
Bauverbot hinsichtlich des künftigen Straßengebietes äußern, (selb
ständig) Schadenersatz geschuldet werde. Soweit die Frage über
haupt behandelt wird, scheint es vielmehr im entgegengesetzten
Sinn zu geschehen, daß nämlich das Privatinteresse dem öffent
lichen sich unterordnen müsse. Hiebei wird, was speziell die Straßen
linien anlangt, u. a. betont, daß im allgemeinen die dadurch vor
bereiteten neuen Straßen in erster Linie den Anstößern Vorteil
bringen, indem sie namentlich bisheriges Hinterland als Bauland
erschließen (diese Wirkung hat die Maiengasse in Bezug auf das
klägerische Grundstück in der Tat auch gehabt), welche Vorteile,
auch unter Berücksichtigung der Straßenbeitragspflicht, in der
Regel den Nachteil aus dem vorangehenden Bauverbot ausgleichen
dürfen und daß eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens nur
in Frage kommen kann, wenn die Eigentumsbeschränkung dem
Eigentümer besondere Opfer auferlegt, d. h. gerade ihm speziell
einen unmittelbar greifbaren Schaden bewirkt, welche Voraussetzung
durch eine auf Gesetz beruhende Belastung, mit der jeder Grund
eigentümer in gewisser Lage von vornherein rechnen muß und
zudem durch ein bloßes zeitlich beschränktes Bauverbot, das nur
die Realisation eines künftigen, nicht einmal sichern Gewinns
ausschließt, nicht wohl als erfüllt zu betrachten wäre (s. z. B.
Leuthold, Das deutsche Baupolizeirecht, in Hirths Annalen des
deutschen Reichs, S. 859; O. Mayer, a. a. O. II, S. 175 f.,
351 ff.; A. Schweizer, die modernen Baubeschränkungen mit
besonderer Berücksichtigung der schweiz. Rechtsquellen, Zürich 1896,
S. 110 ff.).
6. Nach diesen Ausführungen ist der Entschädigungsanspruch
des Klägers heute schon als grundsätzlich unbegründet abzuweisen,
ohne Rücksicht auf die nach gegenwärtiger Aktenlage nicht liquide
Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei. Hiebei soll immer
hin die Frage ausdrücklich vorbehalten werden, ob eine Ersatzpflicht
bestehen würde, wenn auf die Erstellung der Straße, für die die
Straßenlinien festgestellt waren, nachträglich verzichtet, oder wenn
die Ausführung der Straße und zwar vom Standpunkt des
öffentlichen Interesses des Gemeinwesens aus
was vom
Kläger hier nicht behauptet ist ungebührlich verzögert wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.