- Arteil vom 14. April 1905 in Sachen
Müller, Kl. u. Ber. Kl., gegen Müller und Genossen,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Körperverletzung zugefügt im Raufhandel. Mass der Entschädigung
für Verlust eines Auges bei einem 19-jährigen Schlosserlehrling.
unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten. Art. 53,
51 Abs. 2 OR. Solidarhaft der sämtlichen Teilnehmer am Rauf
handel, wenn der Täter der Körperverletzung bekannt ist?
Art. 60 OR.
A. Durch Urteil vom 2. Dezember 1904 hat das Obergericht
des Kantons Basel Landschaft erkannt:
Das Urteil des Kriminalgerichts vom 26. Oktober 1904, so
weit dasselbe die Entschädigungsfrage anbetrifft, lautend:
Müller, Otto, hat an den Damnifikaten 800 Fr. Gesamtent
schädigung zu bezahlen;
In Bezug auf die übrigen Verurteilten (folgt Aufzählung)
wird die Entschädigungsforderung abgewiesen;
wird in der Weise abgeändert, daß Otto Müller verurteilt wird,
an den Damnifikaten Walter Müller 1000 Fr. Gesamtentschädi
gung zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den
Anträgen:
Es sei das obergerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß
- dem Kläger eine Entschädigung von 2000 Fr. zugesprochen
werde;
- für diese Entschädigung die Solidarhaft sämtlicher Beklagten
ausgesprochen werde.
C. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Otto Müller hat
seiner Antwortschrift die Anträge gestellt:
- Es sei das Urteil des Obergerichts von Baselland bezüglich
der Höhe zu bestätigen.
- Bezüglich Solidarität sei eine Solidarhaft sämtlicher Be
teiligten auszusprechen, und es sei der Regreß gegen die Mit
schuldigen durch das Bundesgericht zu bestimmen.
- (Kosten.
- Eventuell sei das obergerichtliche Urteil zu bestätigen.
D. Der Prozeßbevollmächtigte der übrigen Beklagten hat auf
Abweisung der sämtlichen Rechtsbegehren des Klägers angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Sonntags den 25. Oktober 1903 nachmittags fand
zwischen Knaben und Jünglingen von Therwil und Oberwil eine
Schlägerei mit Steinwerfen und Prügeln statt, die ihren Grund
in der seit Jahren andauernden Feindschaft der Jungmannschaft
beider Orte hatte. Der Kläger Walter Müller, ein damals 19
jähriger, kräftiger Bursche, griff in den Kampf in der Weise ein,
daß er einem der Therwiler Knaben den Stock entriß, damit einen
12 jährigen, einen 10 jährigen und einen 14 jährigen Knaben
schlug, und sodann sich an die Spitze der Oberwiler stellte, um
die Therwiler gegen Therwil zurückzutreiben. Dieses Zurücktreiben
erfolgte unter fortwährendem gegenseitigem Steinhagel. Die Ther
wiler Knaben riefen nun einige ältere Therwiler Burschen zu
Hülfe; unter diesen erschien der Beklagte Otto Müller, damals
16 Jahre alt. Dieser beteiligte sich sogleich am Streit, indem er
anfing Steine zu werfen. Nach kurzer Zeit traf er den Kläger,
der in der vordersten Reihe der angreifenden Oberwiler stand, mit
einem Stein in das linke Auge. Die Oberwiler zogen sich darauf
zurück. Der Kläger wurde noch am Abend des 25. Oktober in
die Augenheilanstalt Basel verbracht, woselbst er bis 3. Dezember
1903 zu verbleiben hatte und wo ihm am 21. November das
verletzte Auge entfernt werden mußte.
- In der auf Anzeige des Klägers eingeleiteten Strafunter
suchung hat nun der Kläger in erster Linie den Beklagten Otto
Müller, der zugestandenermaßen die Verletzung des Auges herbei
geführt hat und strafgerichtlich hiefür verurteilt worden ist, auf
Grund der Art. 50, 51 und 53 OR für die Folgen dieser Ver
letzung verantwortlich gemacht, indem er gegen ihn eine Forderung
von 2000 Fr. erhoben hat. Gegen die übrigen an der Schlägerei
beteiligten (die dieses Vergehens wegen strafrechtlich verurteilt
worden sind) hat er das Begehren gestellt, sie seien solidarisch zum
Ersatze des Schadens zu verurteilen. Die Stellungnahme der
kantonalen Instanzen diesen Begehren gegenüber ist aus Fakt. A
ersichtlich. Aus Fakt. A C ergibt sich, daß heute (wie vor der
Vorinstanz) zwei Fragen streitig sind: die Frage der Höhe des
dem Kläger zuzusprechenden Schadenersatzes, und die Frage der
Haftbarkeit und zwar der solidaren Haftbarkeit, aller Beklagten.
3. Hinsichtlich der ersten Frage nun ist vorerst festgestellt, daß
die Arzt und Spitalkosten des Klägers 115 Fr. ausmachen. Des
weitern fallen folgende tatsächliche Feststellungen in Betracht: Der
Kläger stand zur Zeit der Klagerhebung am Ende seiner Lehrzeit
als Schlosserlehrling; er verdiente zur Zeit des Unfalles einen
Taglohn von 2 Fr. 60 Cts., der in nächster Zeit auf 3 Fr.
60 Cts. erhöht worden wäre. Die Vorinstanz legt nun der Be
messung der Erwerbseinbuße nicht einen dieser Beträge, sondern
den künftigen Lohn zu Grunde, den der Kläger in der Zukunft
als Arbeiter verdient haben würde. Sie befindet sich hiemit voll
ständig im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis, speziell
in Haftpflichtstreitigkeiten. Wenn sodann die Vorinstanz den künf
tigen Verdienst auf 4 Fr. per Tag ansetzt, so handelt es sich
dabei um eine tatsächliche Feststellung, die nicht aktenwidrig ist
und auch nicht als aktenwidrig angefochten wird. Das Maß der
Invalidität ist von der Vorinstanz auf ½ (33 ½¼) festgesetzt
worden, im Einklang mit dem Gutachten von Prof. Mellinger
(das z. B. auch in Kaufmann, Hb. d. Unfallverletzungen,
2. Auflage, S. 229 ff. seine Bestätigung findet; vergl. auch die
das. S. 239 f. zit. bundesger. Urteile), und auch hieran ist nicht
zu rütteln. Beträgt danach die jährliche Erwerbseinbuße 400 Fr.,
so macht die Kapitalisierung derselben (gemäß Tabelle III bei
Soldan) beim Alter des Klägers den Betrag von 8204 Fr. aus,
wie die Vorinstanz richtig ausführt. Während nun die Vorinstanz
hievon einen Abzug für Kapitalabfindung im Betrage von 20 %
macht, will der Kläger nur einen solchen von 10% gelten lassen.
Auch hier entspricht jedoch der Ansatz der Vorinstanz besser der
bundesgerichtlichen Praxis. Mit der Vorinstanz ist daher
Schaden, den der Kläger aus bleibender Minderung seiner Er
werbsfähigkeit erleidet, auf 6560 Fr. festzusetzen, so daß der Ge
samtbetrag des dem Kläger erwachsenen Schadens 6675
ausmacht.
4. Diesen Betrag fordert nun aber der Kläger selber nicht ein,
sondern er hat mit Rücksicht auf seine eigene Beteiligung am
Raufhandel seine Entschädigungsforderung bedeutend niedriger
stellt; die Vorinstanz hat denn auch dieses Mitverschulden in der
Weise berücksichtigt, daß sie dem Kläger bloß einen Gesamtbetrag
von 1000 Fr. zugesprochen hat. Das Mitverschulden erblickt sie
in den von ihr festgestellten Tatsachen, daß der Kläger sich ohne
Veranlassung in den Streit mischte, einem Therwiler Knaben
dessen Stock entriß und damit drei viel jüngere Knaben schlug,
endlich seinen Kameraden angriffsweise voranging mit den Worten:
setzt gibt es keinen Pardon mehr. Der Kläger sicht diese Fest
stellungen an sich nicht an, er behauptet nur, es sei aktenwidrig,
wenn die Vorinstanz ausführe, er habe den Streit provoziert und
das Werfen von Steinen veranlaßt; in seinem Eingreifen in den
Streit könne kein besonderes Verschulden an dem unglücklichen
Ausgang des Streites erblickt werden. Allein es steht außer
Zweifel, daß in dem geschilderten Verhalten ein ganz erhebliches
Mitverschulden des Klägers liegt, und zwar ein Mitverschulden,
das mit der nachherigen Verletzung des Klägers in ursächlichem
Zusammenhange steht. Eine Entschädigung von 1000 Fr. erscheint
unter diesen Umständen immer noch als hoch genug, sodaß von
einer Herabsetzung die einzig in Frage steht keine Rede
sein kann.
5. Die Solidarhaft der übrigen Beklagten sodann wird vom
Kläger wie auch vom Beklagten Otto Müller daraus her
geleitet, daß alle Beklagten Steine geworfen haben, daß alle ge
rufen, sich angespornt und entflammt haben, und daß alle die
gleiche rechtswidrige Handlung begangen haben. Nun kann die
Solidarhaft nur hergeleitet werden aus Art. 60 OR, wonach die
jenigen, die gemeinsam einen Schaden verschuldet haben, solidarisch
haften. Die schädigende Handlung, die das Fundament der Klage
bildet, besteht im vorliegenden Fall in der Körperverletzung. Diese
Körperverletzung ist allerdings zugefügt worden in einem Rauf
handel, bei dem alle Beklagten wie auch der Kläger beteiligt
waren, und es könnte daher scheinen, als ob der Raufhandel als
die gemeinsame Handlung im Sinne des Art. 60 OR aufzu
fassen sei; daraus würde sich dann die vom Kläger gezogene Fol
gerung der Solidarhaft der Mitbeklagten Brunner und Genossen
ergeben. Allein im vorliegenden Falle ist der Täter, der die Ver
letzung beigebracht hat, ermittelt. Wenn nun auch dann, wenn
bei einer Körperverletzung (oder Tötung) im Raufhandel der
Täter nicht ermittelt werden kann, eine Solidarhaft aller Betei
ligten anzunehmen ist wie dies das Bundesgericht in seinem
Urteile vom 4. November 1899 in Sachen Häfliger gegen Iten
und Genossen, A. S. XXV, 2. Teil, S. 817 ff., spez. S. 822 ff.
Erw. 4 ausgesprochen hat , so hat diese strenge Haftung nicht
Platz zu greifen dann, wenn der Täter bekannt ist. Denn diese
strenge Haftung hat gerade darin ihren Grund, daß der wirkliche
Täter der Verletzung nicht ermittelt werden konnte, und nun die
Verurteilung eines einzigen oder einiger der Teilnehmer zum
Schadenersatz offenbar der Gerechtigkeit widersprechen würde, wäh
rend doch natürlich ein Schadenersatzanspruch besteht; es wird eine
Mittäterschaft und Gehilfenschaft präsumiert. Ist der Täter, oder
sind die Täter, ermittelt, so fällt diese Erwägung fort; und es
kann alsdann nicht gesagt werden, daß der Raufhandel in der
Weise zur Körperverletzung in ursächlichen Zusammenhang ge
bracht werden könnte, daß er als die gemeinsame schuldhafte
Handlung aufzufassen wäre. Hier ist vielmehr die Haftung auf
den Urheber zu beschränken; die übrigen Teilnehmer des Rauf
handels erscheinen, nur als solche, mit Bezug auf die schädigende
Handlung weder als Mittäter, noch als Gehilfen. Das zitierte
Urteil in Sachen Häfliger läßt denn auch diesen Fall ausdrücklich
offen (S. 823). (Vergl. hiezu auch DBGB 830; C. Chr.
Burckhardt in Verh. des schweiz. Juristenvereins, 1903, Z. f.
schweiz. Recht, N. F., Bd. XXII, S. 570 f., und nun auch Vor
entw. zum schweiz. ZGB, Art. 1064.) Auch in diesem Punkte ist
sonach das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wir abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Basel Landschaft vom 2. Dezember 1904, soweit
angefochten, in allen Teilen bestätigt.