- Urteil vom 8. März 1905 in Sachen
Genossenschaft der Landaustößer und Wasserinteressenten am
Mühle und Dorfbach von Nieder-Gösgen, Kläg., gegen
Staat Solothurn, Bekl.
Kompetenz des Bundesgerichts als einzige Civilinstanz gemäss Art.
48 Ziff. 4 06: Streitwert. Speziell: Berechnung des Streitwertes
bei subjektiver Klagenhäufung; findet Zusammenrechnung statt?
Art. 43,44 BCP; Art. 53 Abs. 1, 60 0G.
A. Mit Klage vom 21. April 1904 hat die Genossenschaft der
Landanstößer und Wasserinteressenten am Mühle und Dorfbach
von Nieder Gösgen beim Bundesgericht gegen den Staat Solo
thurn folgende Rechtsbegehren geltend gemacht:
Es sei gerichtlich zu erkennen:
- Den Mitgliedern der klägerischen Genossenschaft stehe ein
wohlerworbenes Recht zu, im Dorfbach von Nieder Gösgen, je
in dem zu deren Grundeigentum gehörigen Teilstück zu fischen
und aus dem Bache wie bisher das Trink und Nutzwasser zu
beziehen.
- Der beklagte Staat besitze kein Regalrecht am Nieder Gös
ger Dorfbach. Er sei daher nicht berechtigt, an Dritipersonen ein
Fischenzenrecht an demselben zu verleihen oder sonst auf irgend
eine Weise über denselben zu verfügen, die das Grundeigentum
an der vom Bache berührten Parzelle oder die obgenannten
Fischerei und Wasserbezugsrechte der Interessenten beeinträchtigen
oder aufheben könnte.
- Die am 28. April 1903 vom Staate vorgenommene
Fischenzenverpachtung sei, soweit sie den Dorfbach von Nieder
Gösgen betreffe, als rechtswidrig aufzuheben.
4. Der Staat habe die Bachanstößer für den ihnen durch
die widerrechtliche Verpachtung zugefügten Schaden angemessen zu
entschädigen; der dermalen entstandene Schaden der Mitglieder der
Genossenschaft belaufe sich auf 500 Fr.
Der Streitwert wurde auf 5000 Fr. angegeben.
B. Der Staat Solothurn hat in der Klagantwort die Erklä
rung abgegeben: Der beklagte Staat bestreitet nicht das Recht
der Kläger, gleichwie andere Anwohner in Nieder Gösgen, aus
dem Dorfbache zu Nieder Gösgen Trink und Nutzwasser zu be
ziehen; dieses Recht ist jedoch als ein öffentlich rechtliches, nicht
als ein privatrechtliches anzusehen", und im übrigen Abweisung
der Klage beantragt, soweit sie über dieses Zugeständnis hinausgeht.
C. Beim Rechtstag vom 28. Februar 1905 hat der Vertreter
der Klägerin in Bezug auf die Frage, wer als Kläger auftrete,
und hinsichtlich des Streitwertes erklärt, daß die einzelnen Mit
glieder der Genossenschaft die eingeklagten Rechte in Anspruch
nehmen, daß die Genossenschaft nur eine Streitgenossenschaft
zum Zwecke der Durchführung der Klage, daß somit materiell die
einzelnen Genossenschafter Kläger seien, und daß für keinen ein
zigen Genossenschafter der Streitwert den Betrag von 3000 Fr.
erreiche.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung des
vorliegenden Rechtsstreits, die von Amts wegen zu prüfen ist, wird
von der Klägerschaft auf Art. 48 Ziff. 4 OG gestützt und kann
nur zweifelhaft sein in Bezug auf den Wert des Streitgegenstan
des, der, damit die Zuständigkeit des Bundesgerichts für Prozesse
zwischen Kantonen und Korporationen oder Privaten begründet
ist, mindestens 3000 Fr. betragen muß. Nach der Formulierung
der Klage sind nun vorliegend Streitgegenstand die Rechte der
Litglieder der klägerischen Genossenschaft, in den jeweilen zu
ihren Grundstücken gehörigen Teilstücken des Dorfbachs von
Nieder Gösgen zu fischen und daraus Trink und Nutzwasser zu
entnehmen, und nicht etwa ein der Genossenschaft als solcher oder
den Genossenschaftern zu gesamter Hand zustehendes Nutzungsrecht
am Dorfbach. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem
ersten (Haupt )Klagebegehren und den Erklärungen, die der klä
gerische Vertreter am Rechtstag abgegeben hat; es folgt auch aus
den bei den Akten liegenden Statuten der Genossenschaft, die
darnach erst in jüngster Zeit zu dem ausschließlichen Zweck
bildet hat, die durch den Staat Solothurn bedrohten Rechte
Mitglieder am Dorfbach zu wahren. Die Klagebegehren 2 und 3
sind lediglich die Kehrseite des Hauptbegehrens; es wird dadurch
nicht etwa das Regalrecht des Staates, das nur insoweit ange
fochten ist, als es den behaupteten Rechten der Genossenschaft
entgegensteht, zum Streitgegenstande gemacht. Und mit dem vier
ten Klagebegehren werden die Schadenersatzansprüche wiederum
der einzelnen Genossen erhoben. Während der Wert der Streit
gegenstände, für alle Kläger zusammengerechnet, nach der Klage
5000 Fr. beträgt, anerkennt der klägerische Vertreter, daß der
Streitwert für keinen einzigen Genossenschafter 3000 Fr. erreicht.
Die Kompetenz des Bundesgerichts ist daher von der Frage ab
hängig, ob vorliegend der maßgebende Streitwert sich nach den
einzelnen Klägern bemißt, oder nach dem Gesamtbetrag der strei
tigen Ansprüche.
- Nun hat man es hier, weil nicht ein den Klägern gemein
schaftlich zustehendes oder aus demselben Rechtsgeschäft fließendes
Recht eingeklagt ist, sondern Ansprüche der Kläger gemeinsam er
hoben werden, die auf den nämlichen tatsächlichen und rechtlichen
Klaggründen beruhen, nicht mit einer Streitgenossenschaft im
Sinne von Art. 6 BCP, sondern mit einer subjektiven Klagen
häufung zu tun. Eine solche Verbindung mehrerer im angege
benen Sinne konnexer Ansprüche in einer Klage ist nach Art. 43
I. c. ausnahmsweise zur Ersparung von Kosten zulässig , wo
bei jedoch nach Art. 44 das Bundesgericht (wie auch bei der
objektiven Klagenhäufung, Art. 42) in jeder Lage des Prozesses
Trennung anordnen kann. Nach den Bestimmungen des BCP,
der in dieser Beziehung durchaus auf dem Boden der zu seiner
Entftehungszeit herrschenden Theorie über das Wesen und die
Wirkung der Klagenkumulation steht (s. z. B. Planck, Mehrh. d.
Rechtsstreitigkeiten, S. 108 und 148; Wetzell, Civilpr., S. 826
Wach, Handbuch des Civilprozeßrechts, I, S. 380, Anm. 38), ist
sodann außer Zweifel, daß die Klagenhäufung die rechtliche Be
urteilung der einzelnen verbundenen Klagen nicht verändert und
insbesondere die Zuständigkeit des Gerichts nicht begründet, son
dern voraussetzt. Hieraus folgt aber, daß für jede einzelne Klage
der für die bundesgerichtliche Kompetenz erforderliche Streitwert
vorhanden sein muß. Für die objektive Klagenhäufung ist in
Art. 42 1. c. ausdrücklich ausgesprochen, daß die Zuständigkeit
des Gerichts für jeden einzelnen Anspruch gegeben sein müsse;
um so mehr muß es bei der subjektiven Klagenhäufung gelten,
bei der der Zusammenhang der einzelnen Klagen eher lockerer ist
als bei der erstern. Durch die Fassung des Gesetzes ist zudem
deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die subjektive Klagenkumula
tion, die nur ausnahmsweise zur Vereinfachung und Verbilligung
des Verfahrens zulässig ist und jederzeit durch Trennung aufge
hoben werden kann, eine rein äußerliche Verbindung verschiedener
Klagen ist, eine aus bloßen Zweckmäßigkeitsgründen gestattete
Fakultät, die unmöglich auf die Zuständigkeit des Gerichts und
speziell die Bemessung des Streitwerts als deren Voraussetzung
Einfluß haben kann. Das Gesetz ist denn auch, was insbesondere
die Berechnung des Streitwerts anbetrifft, von jeher in diesem
Sinne verstanden worden, indem das Bundesgericht wiederholt
ausgesprochen hat (Amtl. Samml., V, S. 560, VIII, S. 900)
daß bei der subjektiven Klagenhäufung die Werte der Klagen nicht
zusammen zu rechnen sind, sondern daß das Bundesgericht nur
insoweit kompetent ist, als die einzelnen Klagen den vom Org.
Ges. geforderten Streitwert erreichen.
3. Wäre somit nach dem BEP vorliegend die Kompetenz des
Bundesgerichts mangels des erforderlichen Streitwerts in Bezug
auf sämtliche Kläger zu verneinen, so kann es sich nur noch fragen,
ob in diesem Punkte die BEP durch das OG von 1893 abgeändert
worden ist. Indessen muß dies verneint werden. Das OG läßt die
Prozeßvorschriften des BCP für Rechtsstreitigkeiten, in denen das
Bundesgericht als einzige Civilgerichtsinstanz angerufen werden
kann (sog. direkte Prozesse) im allgemeinen unberührt (s. auch Über
gangsbest., Art. 227 Z. 5). Von den vereinzelten Vorschriften
über die Bestimmung des Streitwerts bei direkten Prozessen, die
das OG in den Art. 53 und 54 enthält, könnte hier allenfalls
Art. 53 Abs. 1 in Betracht kommen, wonach der Wert des
Streitgegenstandes durch das klägerische Rechtsbegehren angezeigt
wird. Doch erklärt sich diese Bestimmung aus dem Gegensatz zu
Art. 59, nach welchem der Streitwert bei der Berufung sich nach
Klage und Antwort vor der ersten Instanz bestimmt; abwei
chend hievon soll bei direkten Prozessen die Klage ohne Rücksicht
auf die Antwort maßgebend sein. Art. 53 Abs. 1 normiert daher
ausschließlich die Berechnung des Streitwerts und nicht etwa die
Bestimmung des Streitgegenstandes in dem Sinne, daß das was
in einer Klagschrift geltend gemacht wird, auch wenn es ver
schiedene Ansprüche desselben Klägers oder verschiedener Klä
ger betrifft, als Einheit des Streitgegenstandes zu betrachten
wäre, und es kann daraus nicht hergeleitet werden, daß
nun in Abänderung des BCP bei Klagenhäufung hinsicht
lich der Bemessung des Streitwertes die verschiedenen verbun
denen Ansprüche zusammen zu rechnen seien. Bei der Be
rufung findet nach Art. 60 OG eine solche Zusammenrechnung
der Ansprüche allerdings statt. Allein diese Bestimmung könnte
höchstens dann auch für direkte Prozesse als maßgebend erachtet
werden, wenn sie als Ausfluß eines allgemeinen Prinzips anzu
sehen wäre, das überall Geltung beanspruchen würde, und aus
dem auf dem Wege der Analogie geschlossen werden müßte, daß
durch das OG die abweichenden Vorschriften des BEP auch für
direkte Prozesse beseitigt seien. Nun folgt aber sowohl aus der
Stellung des Art. 60 im Gesetze, als auch insbesondere aus des
sen Entstehungsgeschichte (s. Entw. Hafner, Motive, S. 104
Botsch. d. Bundesrates zum Entw. zu einem OG, S. 68/9), daß
die Bestimmung als Spezialnorm für die Berufung gedacht und
keineswegs Niederschlag eines allgemein durchgreifenden Prinzips
ist. Ihr Zweck ist offenbar wesentlich der, die Zuständigkeit des
Bundesgerichts bei Berufungen, namentlich im Interesse der ein
heitlichen Rechtsanwendung, etwas zu erweitern. Gerade dieser
letztere Gesichtspunkt entfällt aber bei direkten Prozessen, wo die
Kompetenz des Bundesgerichts der Parteien und nicht des anzu
wendenden Rechtes wegen besteht. Eine solche verschiedene Lösung
der Frage durch den Gesetzgeber, je nachdem es sich um die Be
rechnung der Berufungssumme oder um die Zuständigkeit des
Bundesgerichts bei direkten Prozessen handelt, bietet auch durchaus
nichts außergewöhnliches; es sei nur darauf verwiesen, daß im
gemeinen Prozeß feststund, daß bei Klagenkumulation für die
Kompetenzfrage der Wert der Klagen nicht zusammen zu rechnen
sei, während dieser Satz hinsichtlich der Appellationssumme kontro
vers war (Wach, a. a. O., S. 380). Dementsprechend hat das
Bundesgericht auch unter der Herrschaft des neuen OG bei subjek
tiver Klagenhäufung für die Frage des Streitwertes in Anwen
dung des Art. 43 BCP auf den Wert der einzelnen Ansprüche
abgestellt (Amtl. Samml., XXI, S. 917). In einem andern Ur
teil (Amtl. Samml., XXVII, 2, S. 360 Erw. 2) ist freilich
(ohne Auseinandersetzung mit der bisherigen Praxis) Art. 60
Abs. 1 OG als unbedenklich auch auf Prozesse, die das Bundes
gericht als einzige Civilgerichtsinstanz beurteilt, anwendbar erklärt
worden; aber einmal handelte es sich hiebei angenommenermaßen
um eine echte Streitgenossenschaft nach Art. 6 BEP (welcher Fall
vorliegend völlig außer Betracht bleiben mußte), und sodann ist
daselbst die Analogie des Art. 60 OG nicht die allein entschei
dende Erwägung, sondern nur eines von mehrern für die Zu
sammenrechnung der Klagen angeführten Motiven.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts
nicht eingetreten.