- Arteil vom 3. Februar 1905 in Sachen
Ruf, Kl. u. Ber. Kl., gegen Maigrot, Bekl. u. Ber. Bekl.
Form der Berufung, Inhalt der Berufunganträge: Antrag auf Auf
hebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung zu neuer Ent
scheidung. Art. 67 Abs. 2, 79 Abs. 1 0G. Einrede der abgeur
teilten Sache ; eidgenössisches und kantonales (Prozess-) Recht.
Kompetenz des Bundesgerichts. Art. 56, 57 0G. Verhältnis der
Rückforderungsklage des Art. 86 SchKG zur Aberkennungsklage
des Art. 83 Abs. 2 eod.
A. Durch Urteil vom 11. November 1904 hat das Obergericht
des Kantons Basellandschaft über das Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei zu verurteilen, an den Kläger den Betrag
von 2623 Fr. 20 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 11. April 1902
zurückzubezahlen;
erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. Mai 1904
wird aufgehoben und Kläger mit seiner Rückforderungsklage ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und unter
Beilegung einer Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Rechtsbegehren:
Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Baselland
vom 11. November 1904 aufzuheben und die Sache zur weitern
Entscheidung an das Obergericht des Kantons Baselland zurück
zuweisen.
C. Die Beklagte hat beantragt:
Es sei auf die Berufung wegen Inkompetenz nicht einzutreten,
eventuell, es sei die Berufung abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Juni 1901 betrieb der seither verstorbene Ehemann
der Beklagten den Kläger für den Betrag von 12,500 Fr. nebst
Zins zu 6 % seit 15. Juni 1901. Der Kläger erhob Rechts
vorschlag, worauf Maigrot Rechtsöffnung verlangte gestützt auf
folgende Verpflichtung des Klägers, d. d. 12. April 1901:
Unterzeichneter verpflichtet sich gegen E. Maigrot Siegrist den
Betrag von 12,500 Fr..... am 15. Juni a. c., welcher
Betrag von Oskar Hauser Vogt in einem Akzept gleichen Da
tums nicht von Hauser eingelöst wird, obigen Betrag an E.
Maigrot zu bezahlen. Innert nützlicher Frist reichte der Klä
ger die Aberkennungsklage ein, mit dem Rechtsbegehren: Es sei
dem Beklagten die Forderung von 12,500 Fr. nebst Zins zu
6% seit 15. Juni 1901, für welche ihm am 11. Juli 1901
provisorische Rechtsöffnung bewilligt wurde, abzuerkennen; even
tuell: Es sei dem Beklagten von der geltend gemachten Forde
rung von 12,500 Fr. nebst Zinsen der Betrag von 2500 Fr.
nebst Zins zu 6 % seit 15. Juni 1901 abzuerkennen. Da der
Kläger mit der Prozeßeinleitung (Abgabe des Akzeßscheins) zögerte,
stellte der Beklagte am 27. Oktober 1901 beim zuständigen Rich
ter das Begehren, gemäß 78 CPO von Baselland den Kläger
zur Fortsetzung des Prozesses vorladen zu lassen. Bei der Tag
fahrt vom 11. November 1901 blieb der Kläger unentschuldigt aus;
er wurde hierauf peremptorisch vorgeladen auf den 25. gl. Mis.,
unter der Androhung, wenn er wiederum ausbleibe, riskiere er,
daß über die Hauptsache abgesprochen werde, ohne daß er darüber
noch weiters angehört würde . Bei der zweiten Tagfahrt nun
erschien für den Kläger dessen Vertreter Advokat Dr. B. Dieser
gab den Akzeßschein ab, erklärte aber, die Klage nicht substanziie
ren zu können, hielt jedoch das im Akzeßschein enthaltene Rechts
begehren aufrecht. Der Beklagte stellte hierauf den Kontumazial
antrag auf Abweisung der Klage, gestützt auf 78 Abs. 2 basel
landschaftl. CPO. Der Gerichtspräsident (als Instrukionsrichter)
überwies den Fall ans Gericht zur Behandlung, und dieses er
kannte am 10. Dezember 1901: Kläger wird nach 1811
PO mit seiner Klage abgewiesen .... Dieses Urteil wurde,
in Abweisung der vom Kläger hiegegen ergriffenen Appellation,
vom Obergericht des Kantons Basellandschaft unter dem 7. Fe
bruar 1902 bestätigt. Das obergerichtliche Urteil führt aus, das
Vorgehen des Instruktionspersonals , von der Ansetzung eines
neuen Termines für die Prozeßeinleitung abzusehen und die Sache
ans Gericht zu weisen, sei durchaus korrekt gewesen. 181 CPO
sei auch auf den Fall anzuwenden, wo der Kläger (oder dessen Ver
treter) zwar im Termin erscheine, aber sich außer Stande erkläre,
die Klage zu begründen. Diese Bestimmung finde auch auf den
Fall des 78 CPO (Vorladung des Klägers durch den Be
klagten) Anwendung. Die Klage sei daher wegen zweimaligen
Ausbleibens des Klägers ohne weitere Prüfung abzuweisen. Der
Kläger hat daraufhin am 11. April 1902 dem Maigrot den Be
trag von 13,162 Fr. 20 Cts. (für die Forderung von 12,500 Fr.
nebst Zinsen samt Betreibungs und Gerichtskosten) bezahlt.
2. Im Januar 1904 hat daraufhin der Kläger die vorliegende
Rückforderungsklage im Sinne des Art. 86 SchKG mit dem aus
Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren erhoben. Die Begründung
der Klage läßt sich dahin zusammenfassen: Bei der Unterzeich
nung des Verpflichtungsscheines vom 12. April 1901 sei der
Kläger der Meinung gewesen, Hauser habe den Betrag von
12,500 Fr. von Maigrot ausbezahlt erhalten. Das sei aber nicht
der Fall gewesen. Wie der Kläger später (die Klage sagt:
Ende 1901) von Hauser erfahren habe, habe Maigrot sich von
Haufer zwei Wechsel von je 6000 Fr. ausstellen lassen, diese
dann bei der Basler Kreditgesellschaft diskontiert und dem Hauser
eine Anweisung von 10,000 Fr. auf die Bank in Basel überge
ben. Bei Verfall der Wechsel, 5. Februar 1901, habe Hauser sie
prolongieren lassen, wobei jedoch der eine Wechsel auf 6,500 Fr.
erhöht worden sei. Am neuen Verfalltag, 6. März 1901, seien
die Wechsel neuerdings prolongiert worden, und zwar sei nun
ein Wechsel für 12,700 Fr. ausgestellt worden, fällig per
12. April 1901. Um dann diesen Wechsel neu prolongieren zu
können, habe Haufer den Kläger ersucht, für den neuen Wechsel
gutzustehen, und daraufhin habe der Kläger die Verpflichtung
vom 12. April 1901 ausgestellt, immer im Glauben, der Betrag
von 12,500 Fr. sei von Maigrot dem Hauser ausbezahlt
worden; der Verpflichtungsschein und der neue Wechsel für
12,500 Fr. sei dann von Hauser dem Maigrot übergeben
worden. Maigrot habe dann den Hauser für den Wechsel von
12,700 Fr. betrieben, und den Kläger für die 12,500 Fr. Aus
diesen tatsächlichen Umständen folge, daß Hauser auf Grund
des Wechsels vom 12. April 1901 für 12,500 Fr. gar nichts
schuldig geworden sei, da dieser zur Erneuerung des Wechsels von
12,700 Fr. per 12. April 1901 ausgestellt worden sei, Maigrot
aber in die Erneuerung nicht eingewilligt habe. Mit dem Wegfall
der materiellen Verpflichtung aus dem Wechsel per 15. Juni
falle aber auch das Zahlungsversprechen des Klägers dahin; der
Kläger könne daher die Zahlung, als Nichtschuld, zurückfordern.
Er verlange jedoch nur den Betrag, der 10,000 Fr. übersteige,
zurück, nebst 6 % Zinsen vom 15. Juni 1901 bis 11. April
1902, unter Vorbehalt aller Rechte bezüglich der 10,000 Fr.
Abgesehen hievon könne der Kläger jenen Betrag zurückfordern,
weil er für nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, als
Hauser selbst erhalten habe; das übrige sei von Maigrot in wu
cherhafter Weise erworben worden; die Mehrforderung sei daher
gemäß baselstädtischem Wuchergesetz und Art. 17 OR ungültig
und könne somit vom Kläger zurückgefordert werden. Eventuell
beruft sich der Kläger auf Art. 50 OR.
3. Die Beklagte hat der Klage vorab die Einrede der abgeur
teilten Sache entgegen gehalten, unter Hinweis auf die Abweisung
der Aberkennungsklage, und diese Einrede ist, entgegen den Aus
führungen des Klägers und der ersten Instanz, von der zweiten
Instanz in ihrem eingangs mitgeteilten Urteile geschützt worden
mit folgender Begründung: Die Ansicht der ersten Instanz, es
könne nach kantonalem Prozeßrecht nach ergangenem Kontumaz
urteil auf Grund einer neuen Klage neuerdings verhandelt wer
den, sei irrig; denn ein Kontumazurteil, das im Sinne von
181 Ziff. 1 CPO erlassen und rechtskräftig geworden sei,
stehe in seinen Rechtswirkungen einem Urteile gleich, das auf
Grund eines durchgeführten Prozesses entschieden habe; ein sol
ches Kontumazurteil schaffe also res judicata, was zur Folge
habe, daß die von der Beklagten erhobene Einrede geschützt
werden müsse. Das SchKG stehe mit diesem Standpunkte nicht
etwa in Widerspruch. Dem Schuldner, dessen Rechtsvorschlag
durch die Rechtsöffnung beseitigt worden ist, steht in erster Linie
der Weg offen, im Aberkennungsprozesse feststellen zu lassen, ob
dem betreibenden Gläubiger die betriebene Forderung zustehe,
oder aber er kann die betriebene Forderung bezahlen und auf
Grund von Art. 86 SchKG Rückzahlung desjenigen Betrages
verlangen, den er zu bezahlen nicht schuldig war. In beiden
Fällen hat er den ordentlichen Prozeßweg zu betreten. Das
SchKG bietet nun keinen Anhaltspunkt dafür, daß nach einem
rechtskräftig gewordenen Urteil im Aberkennungsprozesse in der
selben Sache auch noch die Rückforderungsklage angestrengt wer
den kann, wenigstens nicht auf Grund von Tatsachen, die schon
im Aberkennungsprozesse vorhanden waren und mit denen nun
die Rückforderungsklage begründet wird. Nach Art. 86 steht eben
die Rückforderungsklage nur demjenigen zu, der, infolge der Be
treibung, unter dem Drucke derselben bezahlt hat und nicht dem
jenigen, der im ordentlichen Verfahren den Bestand oder Nicht
bestand der Forderung hat feststellen lassen und nach dem Unter
liegen in diesem Prozesse unter dem Drucke des rechtskräftigen
Urteils gezahlt hat. Im vorliegenden Falle habe der Kläger
im Aberkennungsprozesse auf Aberkennung des durch die proviso
rische Rechtsöffnung liquid gewordenen Forderungsbetrages, auf
Feststellung, daß die Forderung, wofür er betrieben worden, nicht
bestehe, geklagt; denselben Betrag, den er inzwischen infolge Ab
weisung im Aberkennungsprozesse habe zahlen müssen, fordere er
nun heute im Rückforderungsprozesse wieder zurück; die Klage
gehe somit auf denselben Gegenstand. Aber nicht nur der Klag
gegenstand sei der nämliche, sondern auch die Tatsachen, auf die
die Rückforderungsklage gestützt werde, seien dieselben wie im Aber
kennungsprozesse und nicht erst seit Erlaß des Urteils im Ab
erkennungsprozesse eingetreten. Die Tatsache, auf die es am mei
sten ankomme, nämlich daß Hauser nicht 12,500 Fr., sondern
nur 10,000 Fr. erhalten habe, habe damals schon bestanden und
sei dem Kläger schon bekannt gewesen oder habe ihm bekannt sein
müssen, wie sich aus der Fassung des Rechtsbegehrens im Ab
erkennungsprozesse mit dem Eventualantrag ergebe. So
dann sei der Kläger Mitglied der Konkursverwaltung in dem
im September 1901 eröffneten Konkurse des Hauser gewesen,
woraus zu schließen sei, daß er gewußt habe oder habe wissen
müssen, daß Hauser von Maigrot nicht 12,500 Fr., sondern nur
10,000 Fr. erhalten habe. Die Vorbringen des Klägers im heu
tigen Rückforderungsprozesse seien somit keine neuen, d. h. keine
solchen, die nicht schon zur Zeit des Aberkennungsprozesses vor
handen gewesen seien und damals hätten verwertet werden können.
Die Klage sei demgemäß in Gutheißung der Einrede der abgeur
teilten Sache abzuweisen.
4. In erster Linie, und von Amtswegen, ist gemäß Art. 79
Abs. 1 OG zu prüfen, ob die Berufung in der gesetzlichen Form
eingelegt sei. Dies könnte zweifelhaft erscheinen im Hinblick darauf
daß die Berufungserklärung keinen materiellen Abänderungsan
trag enthält (Art. 67 Abs. 2 OR), sondern nur einen Antrag
auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz, und daß nun das Bundesgericht
zu verschiedenen Malen (Amtl. Samml., XXVIII, 2, S. 179 f.;
S. 391) ausgesprochen hat, eine Berufungserklärung, die nur
einen Aufhebungs und Rückweisungsantrag, nicht aber einen
(Abänderungs )Antrag in der Sache selbst, enthalte, sei unwirk
sam. Mag nun auch diese Auffassung dort richtig sein, wo die
Vorinstanz materiell in der Sache selbst entschieden hat und nun
die Rückweisung (und nur diese) beantragt wird lediglich zum
Zwecke der Beweisergänzung oder überhaupt der Aktenvervollstän
digung, so kann sie doch nicht Platz greifen in einem Falle wie
dem heutigen, wo die Klage ohne Eintreten auf die Sache selbst
abgewiesen worden ist aus einer ihr entgegenstehenden, prozeßhin
dernden oder sog. zerstörlichen Einrede, wie z. B. der Einrede der
abgeurteilten Sache oder der Einrede der Verjährung, und nun
das Bundesgericht, an das ein solches Urteil devolviert, gar nicht
in der Sache selbst entscheiden könnte, sondern unter allen Um
ständen eine Rückweisung anordnen müßte. Das wäre aber hier
zweifellos der Fall, da über die dem Prozesse zu Grunde liegen
den Tatsachen zwar von den Parteien verhandelt worden ist, die
Vorinstanz aber darüber nicht geurteilt und insbesondere keine
Feststellungen darüber vorgenommen hat. In einem derartigen
Falle kann dem (Kläger und) Berufungskläger nicht zugemutet
werden, einen Prinzipalantrag auf Gutheißung der Sache und
nur einen eventuellen Antrag auf Rückweisung zu stellen, da ja
der erstere Antrag unmöglich zum Ziele führen könnte. Der vor
liegende Berufungsantrag muß daher als genügend bezeichnet
werden.
5. Hinsichtlich der ebenfalls von Amtes wegen zu prüfenden,
übrigens von der Beklagten bestrittenen Statthaftigkeit der Beru
fung und Kompetenz des Bundesgerichts sodann ist vorerst klar,
daß das angefochtene Urteil sich als Haupturteil im Sinne des
Art. 58 OG darstellt: es weist die Rückforderungsklage, den mit
dieser erhobenen Anspruch, endgültig ab. Dagegen begründet der
Vertreter der Beklagten in seiner Antwortschrift die Einrede der
Inkompetenz des Bundesgerichts damit, es handle sich um die
Frage der Rechtskraft eines kantonalen Urteils; diese Frage sei
aber prozeßrechtlicher Natur und daher durch das kantonale
Prozeßrecht geregelt. Allein die Kompetenz des Bundesgerichts im
allgemeinen beurteilt sich nach der Natur der Streitsache; und
da nun der Kläger eine Rückforderungsklage nach Art. 86
SchKG erhoben hat, handelt es sich zweifellos an sich um einen
Anspruch aus eidg. Recht, nämlich um einen Anspruch, den das
eidg. SchKG dem Schuldner, gegen den die Betreibung durchge
führt ist, gewährt: die Voraussetzungen dieses Anspruches, dessen
Entstehungsgründe, sind im eidg. Recht geregelt; aber auch die
Gründe der Nichtentstehung oder des Unterganges werden im all
gemeinen nach eidg. Rechte zu beurteilen sein. Sodann ist auch
die materielle Forderung, die zurückgefordert wird die Forde
rung aus Zahlungsversprechen zweifellos dem eidg. Recht
unterstellt. Aber auch die von der Beklagten der, nach dem Gesag
ten an sich vom eidg. Rechte beherrschten, Klage entgegengehaltene
Einrede der abgeurteilten Sache ist nicht ausschließlich eine Frage
des kantonalen Prozeßrechts. Rein prozeßrechtlich, und somit vom
Bundesgericht nicht zu überprüfen, ist allerdings die Frage, ob
und inwieweit einem kantonalen Kontumazurteil die Wirkung der
Rechtkraft zukomme, welchen Inhalt das Kontumazurteil habe: ob
bei einem Kontumazurteil gegen den Kläger die Folge
Verlust der Instanz (absolutio ab instantia) und damit Abwei
sung angebrachtermaßen, oder Verlust des Anspruches (absolutio
ab actione) und damit endgültige, der materiellen Abweisung gleich
kommende Abweisung der Klage. Wenn daher die Vorinstanz (im
Gegensatz zur ersten Instanz) erklärt, die Abweisung durch Kontu
mazurteil komme der Abweisung auf Grund materieller Verhandlung
in der Sache selbst gleich, so beruht diese Entscheidung ausschließlich
auf der Anwendung kantonalen Prozeßrechts und ist sie somit vom
Bundesgericht nicht zu überprüfen; das Bundesgericht hat vielmehr
davon auszugehen, daß das Kontumazurteil im Aberkennungs
prozesse die rechtskräftige Abweisung der Klage bewirkt habe. Da
gegen ist nun die weitere Frage: ob und inwieweit die Abwei
sung der Aberkennungsklage der Geltendmachung der Rückforde
rungsklage hinsichlich derselben Forderung entgegenstehe, keineswegs,
wie die Antwortschrift annimmt, eine Frage des kantonalen Pro
zeßrechts. Sondern es handelt sich hier um die Wirkung der
einen im eidg. SchKG geregelten Klage auf die andere, die eben
dort ihre Regelung gefunden hat, und es stehen Natur und We
sen der beiden Klagen in Frage. Das sind aber Fragen, die vom
eidg. Recht beherrscht werden. Ebenso ist, wie das Bundesgericht
mehrfach entschieden hat, bei einem dem eidg. Recht unterliegenden
Anspruche die Frage der Wirkung der Rechtskraft insofern nach
eidg. Recht zu beurteilen, als es sich dabei um die Identität des
neu geltend gemachten Anspruches mit dem früher erhobenen handelt.
6. Ist somit vom Bundesgericht auf die Frage der Begründet
heit der Einrede der abgeurteilten Sache in dem angegebenen
Umfang einzutreten, so ergibt sich als Wesen und Zweck der Ab
erkennungsklage des Art. 83 Abs. 2 SchKG einerseits, der Rück
forderungsklage des Art. 86 anderseits, und über das Verhält
nis dieser beiden Klagen zu einander folgendes: Die Aberken
nungsklage hat als besondere Art des Rechtsschutzanspruchs, des
Anspruchs auf richterliche Entscheidung, zum Zweck, eine in Be
treibung gesetzte Forderung, für die dem Betreibungsgläubiger
provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, gerichtlich aberkennen
zu lassen, d. h. gerichtlich feststellen zu lassen, daß die For
derung nicht besteht oder doch nicht klagbar ist. Die Aberken
nungsklage hat also den materiellen Bestand (und eventuellen
Umfang) und die Klagbarkeit einer Forderung zum Inhalt,
und nicht bloß, wie der Kläger in der Berufungsschrift aus
führt, deren Vollstreckbarkeit, bezw. den Bestand der Betreibung.
Der Anspruch auf Aberkennung einer Forderung ist ein Anspruch
materiell rechtlicher Natur, nicht ein Anspruch prozessualer Natur,
ein Rechtsschutzanspruch, dessen Inhalt dahin zu definieren wäre,
daß er die Betreibbarkeit einer Forderung hindern, die erhobene
Betreibung und den erteilten Rechtsvorschlag beseitigen wolle. Sie
ist das ordinarium gegenüber dem summarium des Rechtsöff
nungsprozesses (Reichel, Komm., Art. 83, Anm. 4 sub c, S. 90),
welch letzterer die Liquidität der Forderung zum Gegenstande hat,
und ergeht über den Bestand der Forderung, nicht über die Rechts
beständigkeit der Betreibung. Die Aufhebung der Rechtsöffnung
(und der Betreibung überhaupt, des dem Betreibungsgläubiger
damit erteilten summarischen Rechtsschutzes) ist nur eine Folge
der materiellen Feststellung der Nichtexistenz der den Grund der
Betreibung bildenden Forderung. Die Rechtskraft der Aberken
nungsklage beschränkt sich daher nicht auf die betreffende Betrei
bung, sondern sie umfaßt den Bestand und die Klagbarkeit der
Forderung. Dem gegenüber bezweckt die Rückforderungsklage, als
zweite Art des dem betriebenen Schuldner gewährten Rechtsschutz
anspruches, die Rückforderung einer auf Grund einer durchgeführ
ten Betreibung gezahlten Nichtschuld; sie ist die Leistungsklage im
Gegensatze zur Aberkennungsklage, als Feststellungsklage. Die
rechtskräftige Abweisung der Aberkennungsklage, die die Existenz
der den Grund der Betreibung bildenden Forderung feststellt, ver
mag daher allerdings der Rückforderungsklage gegenüber die Ein
rede der abgeurteilten Sache zu begründen, soweit beide Klagen
die gleiche Forderung betreffen und überhaupt Identität des
Klagefundaments vorliegt. Die Rückforderungsklage mit Bezug
auf die nämliche Forderung wird daher bei abgewiesener Aberken
nungsklage nur dann noch zulässig sein, wenn seit der Durch
führung des Aberkennungsprozesses neue Tatsachen eingetreten
sind (zu denen natürlich die Zahlung der betriebenen Schuld nicht
gehört, da diese die Folge des Urteils im Aberkennungsprozesse
und der Durchführung der Betreibung ist), die darzutun vermö
gen, daß der Betriebene eine Nichtschuld bezahlt hat. (Vergl.
Jäger, Komm., Art. 86 Anm. 4; Weber und Brüstlein,
Komm., 2. Aufl., Art. 86 Anm. 5, S. 95.) Zu weitgehend ist
es dagegen, wenn die Antwortschrift aus der Fassung des Art. 86
SchKG schließen will, bei abgewiesener Aberkennungsklage stehe
dem Schuldner die Rückforderungsklage überhaupt nicht zu; auch
hier haben vielmehr die allgemeinen Grundsätze über die Rechts
kraft Anwendung zu finden.
7. An Hand dieser Grundsätze nun erscheint die Einrede der
abgeurteilten Sache im vorliegenden Falle begründet. Es ist zwei
fellos, und vom Kläger nicht bestritten, daß die heute zurückge
forderte Forderung identisch ist mit jener, auf die sich die Ab
erkennungsklage bezog (d. h. einen Teil derselben bildet). Zu Un
recht wendet ferner der Kläger ein, er habe in jenem frühern
Prozesse nicht auf Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung
gesetzten Forderung geklagt, sondern nur auf Aberkennung deren
Vollstreckbarkeit; abgesehen von dem in Erwägung 6 ausgeführ
ten über die Natur der Aberkennungsklage im allgemeinen ist auch
im speziellen Falle das Rechtsbegehren des Klägers, als Aberken
nungsklägers, deutlich auf Aberkennung jener Forderung gegan
gen, hat also den Bestand der Forderung zum Inhalte gehabt.
Daß sodann der Kläger zur Begründung der Rückforderungsklage
keine neuen Tatsachen habe vorbringen können, die er nicht
schon im Aberkennungsprozesse hätte vorbringen können, ist eine
tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, die vom Kläger mit Un
recht als aktenwidrig bezeichnet wird; die Bemerkung, im frühern
Prozesse seien eben gar keine Tatsachen vorgebracht worden, trifft
offensichtlich den Kern jener Feststellung nicht. Und welche prozes
frühern Urteile zukomme, ist eine, wie in
suale Rechtskraft dem
Erwägung 5 bemerkt, vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende
Frage des kantonalen Prozeßrechts. Da sonach für das Bundes
gericht verbindlich und rechtskräftig feststeht, daß die heute geltend
gemachte Forderung besteht, kann sie nicht mit der Rückforderungs
klage zurückverlangt werden und steht dieser die Einrede der abge
urteilten Sache entgegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Basellandschaft vom 11. November 1904 in allen
Teilen bestätigt.