- Arteil vom 24. Februar 1905 in Sachen
Binder, Kl. u. Ber. Kl., gegen Huggler, Bekl. und Ber. Bekl.
Ist die Nachbildung eines Denkmals, das auf öffentlichem Platze steht,
durch Holzschnitzerei eine Nachbildung in der Kunstform des Ori
ginals und daher unerlaubt? Art. 11 Ziff. 7 Urh-R-Ges.
A. Durch Urteil vom 17. Oktober 1904 hat die Polizei
kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern erkannt:
- Der Angeschuldigte (Heinrich Huggler) wird mit seinem
Entschädigungsbegehren gegenüber dem Staat abgewiesen.
- Die Civilpartei, Binder Cie., wird in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils mit ihrem gestellten Entschädigungs
begehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
den Anträgen:
- Heinrich Huggler Jäger sei der eingeklagten, vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzung des künstlerischen Urheberrechts
hinsichtlich des Kißling'schen Tellmonumentes in Altdorf und seiner
einzelnen Teile schuldig zu erklären.
- Heinrich Huggler Jäger sei schuldig und zu verurteilen, der
Firma Ed. Binder Cie. in Brienz auf richterliche Bestimmung
hin wegen in Holz ausgeführter, vorsätzlicher oder grobfahrlässiger
Vervielfältigung des Tellmonuments in Altdorf und wegen des
Verkaufes dieser Nachbildungen angemessene Entschädigung zu
leisten.
Eventuell:
Es sei Heinrich Huggler Jäger schuldig und der Klägerin
gegenüber dieserhalb zu verurteilen, den mit dieser Vervielfältigung,
Nachbildung und Verbreitung erzielten Erlös und die daherige
Bereicherungssumme auf richterliche Bestimmung hin an die Klä
gerin herauszugeben.
- Es sei Heinrich Huggler Jäger zu verurteilen, weitere
Störungen dieses Urheber und Reproduktionsrechts hinsichtlich
des Tellmonumentes in Altdorf und seiner einzelnen Teile zu
unterlassen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä
gerin diese Anträge erneuert, mit der Bemerkung, bei Berufungs
antrag 1 könne es sich nur um die civilrechtliche Schuldigerklä
rung des Beklagten handeln.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 22. Juli 1892 schloß die Initiativkommission für Er
richtung eines Tellmonumentes in Altdorf mit Bildhauer Richard
Kißling in Zürich einen Vertrag ab, wonach die Kommission
dem genannten die Ausführung des Denkmals nach dem von ihm
angefertigten und am vorangegangenen Wettbewerb mit dem
ersten Preise gekrönten Modell übertrug, um den Pauschalpreis
von 125,000 Fr., zu nähern Bedingungen. Aus dem Vertrag
ist hervorzuheben Art. 5: Alle Modelle des Denkmals gehen
in das Eigentum des Kantons Uri über und sind franko nach
Altdorf abzuliefern. Die künstlerische Idee bleibt Eigentum
des Herrn Kißling, jedoch mit der Beschränkung, daß ihm die
Reproduktion des Monumentes oder einzelner Teile desselben
nur in verkleinertem Maßstabe und keineswegs zur Aufstellung
auf einem anderwärtigen öffentlichen Platze gestattet ist. Das
Monument wurde in der vorgeschriebenen Form Rundform,
Größe und Material ausgeführt und auf dem Platze vor dem
Rathaus in Altdorf aufgestellt. Es stellt laut dem genannten
Vertrag dar die Figur Tells, wie er mit seinem Knaben auf
einem Felsen einherschreitet (auf dem Wege von Bürglen nach
Altdorf) ; auf dem Piedestal befinden sich in Relief Darstel
lungen aus dem Leben Tells. Die Tellgruppe mit Felsen hat eine
Höhe von zirka 4 Meter, das Piedestal eine solche von 3 Meter.
Die Tellgruppe, Felsen und Reliefs, sind aus Bronze, das Pie
destal aus Urner Porphyr, das übrige aus Granit erstellt. Am
3./27. März 1896 schloß Kißling mit der heutigen Klägerin
einen Vertrag ab, wonach er dieser die Erlaubnis gab, seine
Tellgruppe (Tellmonument in Altdorf) in Holz nachzubilden und
in Handel zu bringen , wogegen ihm die Klägerin für dieses
alleinige, ausschließliche Recht der Reproduktion besagter Gruppe
in Holzschnitzerei eine einmalige Vergütung von 100 Fr. sowie
eine Tantième für jedes von ihr in den Handel gebrachte Stück
zusagte. Schon im Jahre 1902 erhob die Klägerin Civilklage
gegen den heutigen Beklagten, der ebenfalls Holzschnitzer in Brienz
ist und die Tellgruppe in Holzstatuen in der Größe von 10 bis
60 cm. anfertigt und in Handel bringt, und zwar nach einem vom
Gewerbemuseum in Bern bezogenen Modell. Im Mai 1903 hat
dann die Klägerin Strafklage gegen den Beklagten erhoben und
zugleich adhäsionsweise die aus Fakt. B ersichtlichen Anträge ge
stellt. Der Beklagte hat sich auf Art. 11 Ziff. 7 des Urheber
rechtsgesetzes berufen und geltend gemacht, die Nachbildungen in
Holzschnitzerei erfolgen nicht in der Kunstform des Originals und
seien deshalb nicht unerlaubt. Beide kantonalen Instanzen sind
diesem Standpunkt beigetreten, wogegen sich die Berufung der
Klägerin richtet.
2. Die das Schicksal des Prozesses entscheidende Frage ist
demnach die, ob die Holzstatuetten des Beklagten eine Nachbildung
der Tellstatue zu Altdorf in der Kunstform des Originals dar
stellen; ist das zu bejahen, so sind die Nachbildungen, die zuge
gebenermaßen ohne die Einwilligung des Schöpfers des Tell
denkmals stattfinden, unerlaubt; ist die Frage dagegen zu ver
neinen, so sind die Nachbildungen erlaubt, liegt in ihnen kein
Eingriff in das Urheberrecht des Schöpfers des Denkmals, und
kann daher auch die gegenwärtige Klage nicht gutgeheißen werden,
da das vom Urheberrecht des Künstlers Kißling abgeleitete Ver
vielfältigungsrecht der klägerischen Firma nicht weiter gehen kann,
als jenes Urheberrecht selbst. Fragt es sich somit, was unter der
Kunstform des Originals im Sinne des Art. 11 Ziff. 7 des
Urheberrechtsgesetzes zu verstehen sei, und ob die streitigen Nach
bildungen in Holzschnitzerei unter diesen Begriff fallen, so ist zur
Auslegung dieses Begriffes nach bekannter Auslegungsregel heran
zuziehen die sprachliche Bedeutung des Ausdruckes, sein Zusammen
hang mit dem ganzen Gesetze, Sinn und Zweck der fraglichen
Gesetzesbestimmung im Zusammenhange mit der Tendenz des
ganzen Gesetzes; als Hilfsmittel sind sodann auch Entstehungs
geschichte und die sogenannten Materialien des Gesetzes zu ver
wenden, und es ist hiebei, da das schweizerische Urheberrechtsgesetz
in diesem Punkte sich zweifellos an das deutsche Gesetz betreffend
das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar
1876, anlehnt, auch die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes und
die an dieses Gesetz sich anschließende Doktrin und Praxis zu
berücksichtigen.
3. Das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken
der Literatur und Kunst beruht auf dem Grundgedanken des
Schutzes des Urhebers eines literarischen oder künstlerischen
Werkes: es bezweckt, dem Urheber eines solchen Werkes
Früchte seiner Geistesarbeit zu sichern und ihn gleichzeitig in
seiner Persönlichkeit insoweit zu schützen, als seine Geistesprodukte
nicht von andern sollen vervielfältigt, nachgeahmt oder ausgebeutet
werden. Das vom Gesetz anerkannte Urheberrecht hat also einen
doppelten Inhalt: einen individualrechtlichen, der im Schutze der
Persönlichkeit des Künstlers gegen unbefugte Nachbildungen seiner
Geistesprodukte besteht, und einen vermögensrechtlichen, der dem
Urheber den vermögensrechtlichen Ertrag seiner Geistestätigkeit
sichern will. Dieser Individualgedanke des Schutzes des Urhebers
begegnet sich nun mit einem andern, sozialen Gedanken, der das
zweite Prinzip des Urheberrechtsgesetzes ausmacht: es ist der
Grundsatz, daß literarische und künstlerische Werke ihrem Wesen
und ihrer vom Urheber selbst aller Regel nach gewollten Zweck
ein
bestimmung nach der Allgemeinheit zugänglich sein sollen,
Grundsatz, der auch an den Gedanken anknüpft, daß jedes litera
rische und künstlerische Werk nicht einzig und allein das Produkt
seines Schöpfers ist, sondern daß die literarische und künstlerische
Tätigkeit in einem bestimmten Volkskreis, einem bestimmten milieu
wurzelt, und jedes Geistesprodukt die Geistesarbeit von Genera
tionen zur Voraussetzung hat. Aus diesem sozialen Gedanken ist
vorab die zeitliche Begrenzung des Urheberrechtes zu erklären.
Auf einer Weiterbildung dieses Gedankens beruhen aber auch die
Beschränkungen des Urheberrechtes, wie sie in den einzelnen Ge
setzen positiv ausgebildet sind, und aus ihm ist auch die hieher
gehörige Bestimmung des Art. 11 Ziff. 7 des eidgen. Urheber
rechtsgesetzes zu erklären, deren Auslegung heute fraglich ist.
Diese Bestimmung stellt zunächst eine Ausnahme vom obersten
Zweckgedanken des Gesetzes: dem Schutze des Urhebers, dar; sie
hat ihren innern Grund darin, daß Kunstgegenstände, welche sich
bleibend auf Straßen oder öffentlichen Plätzen befinden, ihrer
Zweckbestimmung nach der Allgemeinheit gehören, Gemeingut sein
sollen. Deshalb soll ihre Vervielfältigung frei sein, keine Ver
letzung des Urheberrechtes bedeuten. Aber von dieser Ausnahme
macht das Gesetz wieder eine Einschränkung: nicht freigegeben ist
die Nachbildung in der Kunstform des Originals . Dazu, was
unter dieser zu verstehen sei, hat die Entwicklung der Grundge
danken des Gesetzes einen Weg gebahnt, ohne daß indessen darin
schon eine Lösung der Frage, was unter Kunstform des Ori
ginals" zu verstehen sei, läge.
4. Würde nun zur Auslegung des Begriffes Kunstform
einzig auf die sprachliche Bedeutung abgestellt, so läge es wohl
am nächsten, diesen Ausdruck zu identifizieren mit dem andern
der Kunstgattung , und danach die beiden großen Kunst
gattungen der zeichnenden und malenden (Flächen ) Kunst einer
seits, der plastischen Kunst (Rundform und Relief) anderseits
einander gegenüber zu stellen, und unter Kunstform diese
beiden Gattungen, vielleicht mit Unterscheidung von einzelnen Ab
teilungen (speziell von Rundform und Relief), so daß auch diese
Abteilungen Kunstformen wären, zu verstehen. Nach dieser
Auslegung des Begriffes Kunstform des Originals müßte die
Klage begründet erklärt werden, da das Tellmonument ein Werk
der Plastik ist und die Nachbildung durch Holzschnitzerei (Skulp
tur) ebenfalls auf plastischem Wege erfolgt. Ein doppeltes spricht
aber gegen diese Auslegung. Zunächst ist zu beachten, daß das
Vorbild des eidgen. Urheberrechtsgesetzes, das deutsche Reichsgesetz
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, das
in Ziff. 3 seines 6 eine dem Art. 11 Ziff. 7 des eidgen. Ge
setzes durchaus analoge Bestimmung aufweist ( 6. Als ver
botene Nachbildung ist nicht anzusehen: 3. die Nachbildung von
Werken der bildenden Künste, welche auf oder an Straßen oder
öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden. Die Nachbildung darf
jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen ), in Ziff. 2 der
selben Gesetzesstelle weiter vom Verbot der Nachbildung aus
nimmt: die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder
malenden Kunst durch die plastische Kunst, oder umgekehrt. Das
deutsche Gesetz stellt also in einer besondern Bestimmung die beiden
genannten Kunstgattungen einander gegenüber und erklärt die
Nachbildung der einen durch die andere als erlaubt; unter diesen
Umständen ist aber nicht anzunehmen, daß mit dem Verbot der
Nachbildung der öffentlich aufgestellten Werke der bildenden
Künste durch dieselbe Kunstform, wie es in Ziff. 3 statuiert ist
eine Wiederholung dieses Verbotes habe stattfinden wollen, es
wäre denn, man wollte den Zusatz in Ziff. 3 als Verdeutlichung
auffassen; allein alsdann wäre ein Hinweis auf Ziff. 2 eod.
gewiß der richtigere Weg gewesen. Die deutsche Doktrin versteht
denn auch unter derselben Kunstform des 6 Ziff. 3 leg. cit.
nicht dieselbe Kunstgattung, wie sie in Ziff. 2 eod. bereits er
wähnt ist. (Vergl. Stenglein, Kommentar zu den Reichsgesetzen
betreffend das geistige 2c. Eigentum, 2. Aufl., S. 44, 6, Ziff. 5.
Klostermann, Urheberrecht 1. Aufl. S. 76. Wächter, Ur
heberrecht 1. Aufl. S. 154 ff. A. A. allerdings Grünewald,
Das Urheberrecht auf dem Gebiete der bildenden Kunst und Pho
tographie, S. 23.) Hal aber das Vorbild des schweiz. Gesetzes,
das genannte deutsche, unter derselben Kunstform nicht dieselbe
Kunstgattung im gedachten Sinne verstanden, so ist auch anzu
nehmen, das schweiz. Gesetz verstehe unter der Kunstform des
Originals nicht dessen Kunstgattung . Das zweite Argument
gegen die Identifizierung des Wortes Kunstform mit Kunst
gattung ist das: Wäre diese Identifizierung anzunehmen, so
wäre die Folge die, daß z. B. photographische Aufnahmen von
Malereien oder sonstigen Werken nicht plastischer Kunst, die sich
auf Straßen oder öffentlichen Plätzen befinden, verboten wären,
also z. B. die Photographie einer Fassade mit (noch in den Zeit
raum des Autorschutzes fallenden) Fresken, Wandgemälden,
mit der Tendenz
Sgraffiten. Das stünde aber im Widerspruch
des Gesetzes und der Ausnahmebestimmung des Art. 11 Ziff. 7,
die gerade die Freigabe von Photographien, Lithographien, ec.
zwecks Wiedergabe von Städtebildern und im Freien bleibend auf
gestellten oder angebrachten Kunstwerken im Auge hat, wodurch
erst ein solches Werk in Wirklichkeit zum Gemeingut wird. Die
bundesrätliche Botschaft zum Gesetze, vom 9. Dezember 1881,
sagt denn auch zur fraglichen Ziff. 7: Ziff. 7 ist dem deutschen
Gesetze entlehnt und vollkommen gerechtfertigt, wenn man be
denkt, daß der Stich, die Lithographie und Photographie täglich
zu jedermanns Gebrauch Ansichten aus dem Innern der Städte
reproduzieren und man die im Freien aufgestellten Kunstwerke
sehr wohl als einen Teil des Gemeinguts betrachten darf. Jene
Konsequenz der gedachten Interpretation, die unabweisbar ist,
muß zwingend von der Interpretation selbst abhalten. Endlich ist
auch nicht ohne Bedeutung, daß die drei im Prozeß vom Erst
instanzrichter einvernommenen Experten aus Künstlerkreisen in
ihrer Mehrheit die Identifizierung von Kunstform mit Kunst
gattung abgelehnt haben. Wenn schon es sich bei der Auslegung
des Begriffes Kunstform um eine Rechtsfrage handelt, ist die
Ansicht der Künstlerkreise insofern nicht ohne Bedeutung, als diese
Kreise mit dem Wesen der Kunst und somit auch mit dem Be
griff der Kunstform aufs engste vertraut sind.
5. Kann so der Klägerin in ihrer Auslegung des Begriffes
Kunstform nicht beigetreten werden, so ist nach einem andern
Kriterium zu suchen. Hiebei darf die Ansicht von Klostermann,
die auch v. Orelli in seinem Kommentar S. 81 vertritt, ab
gelehnt werden, die unter Kunstform namentlich auch das Kunst
verfahren versteht. Diese Ansicht würde, streng durchgeführt, die
Nachbildung eines in Guß ausgeführten Standbildes in Marmor
erlauben, auch wenn dabei ganz derselbe Maßstab angewendet
würde, überhaupt alles, ausgenommen das Material, identisch
wäre; es wäre danach z. B. eine Nachbildung des Telldenkmals
in Stein erlaubt. Das geht aber gewiß über die in Erwägung 3
aufgestellte richtige Abwägung der sich kreuzenden, auf den
Grundideen des Gesetzes beruhenden Interessen hinaus, wie nicht
weiter auszuführen ist. Es wäre danach nur die Nachbildung in
demselben Material, in denselben Dimensionen, verboten, womit
die Beschränkung der freien Nachbildung, die das Gesetz doch will,
wohl praktisch wertlos gemacht, oder dann dem nahezu krassesten
Fall sklavischer Nachahmung eines Kunstwerkes volle Freiheit ge
lassen würde. Dagegen erscheint die Ansicht des deutschen Reichs
gerichts als die richtige, welches (Entsch. in Strafsachen,
Bd. XVIII, S. 30 ff., spez. S. 36) davon ausgeht, eine beson
dere Kunstform sei überall da anzunehmen, wo der im Original
kunstwerke enthaltene künstlerische Gedanke in wesentlich verschie
dener Weise seiner äußeren Erscheinung nach zum Ausdrucke ge
bracht wird. (S. auch Stenglein, Komment., a. a. O.) Zwar
ist dem Vertreter der Klägerin zuzugeben, daß diese Begriffsbe
stimmung mehr eine Umschreibung als eine eigentliche Definition
bedeutet und daß damit nicht ein für allemal außer Zweifel ge
setzt ist, was als Nachbildung in der Kunstform des Originals
und also als unerlaubt zu gelten hat und was nicht. Allein dieser
Mangel haftet dem Gesetze selbst an. Denn hätte es eine klare,
unzweideutig auf jeden Fall passende Lösung gewollt, so wäre
statt Kunstform des Originals gesagt worden Kunstgattung
oder es wäre direkt gesagt worden, ähnlich der Ziff. 2 des 6
des deutschen Reichsgesetzes, daß malerische und zeichnerische Werk
durch Plastik, plastische durch malerische und zeichnerische nachge
bildet werden dürfen. Da das nicht geschehen, vielmehr der Aus
druck Kunstform gewählt worden ist und dessen Identifizierung
mit Kunstgattung aus den in Erwägung 4 ausgeführten
Gründen nicht statthaft ist, ist in jedem einzelnen Falle zu prüfen,
ob die wesentlichen künstlerischen Merkmale der Nachbildung iden
tisch sind mit denen des Originals, so daß dieselbe wesentliche
sinnenfällige Erscheinung vorliegt. (Ähnlich das Gutachten
Gattiker, das aber zu sehr auf Maßstab, Material und Ver
wendung abstellt.) Der Vorderrichter hat sich sonach mit Recht
auf diesen Standpunkt gestellt, von dem aus er zur Verneinung
der Identität der Kunstform gelangt ist.
6. Fragt es sich daher, ob im vorliegenden Falle eine derartige
Identität der Holzstatuetten mit dem Telldenkmal gegeben sei, so
ist das mit den kantonalen Instanzen zu verneinen. Denn: das
wesentliche künstlerische Merkmal des Telldenkmals ist nicht die
Darstellung in Rundform, sondern die Monumentalität. Diese
übt denn auch beim Beschauer eine ganz andere ästhetische Wirkung
aus, als die Nachbildung in Holzschnitzerei es zu tun vermag;
beim Original werden die Gefühle der Erhabenheit, der Ergriffen
heit, der Bewunderung und Begeisterung erweckt; die Nachbildung
in Holzschnitzerei vermag lediglich eine Reminiszenz zu geben und
im übrigen als niedliche und tüchtige Arbeit des Kunsthandwerks
Gefallen zu erregen. Die Holzschnitzerei im kleinen Maßstab stellt
innerhalb des großen Gebietes der Plastik, überhaupt gegenüber
den Rundformmonumenten eine besondere Kunstform dar. Ver
schieden ist allerdings zunächst bloß das Material; allein gerade
diese Verschiedenheit bedingt auch eine Verschiedenheit der Dimen
sionen und damit des ästhetischen Eindruckes. Von derselben
Kunstform kann bei einer derart verschiedenen Wirkung nicht die
Rede sein; die wesentlichen künstlerischen Merkmale, die Idee und
insbesondere der Gehalt des Kunstwerkes finden sich in der Nach
bildung nicht mehr. Freilich wendet der Vertreter der Klägerin
nicht ohne Grund ein, das individualrechtliche Moment im Ge
danken des Urheberrechtes werde gerade durch die Zulassung von
Nachbildungen monumentaler Kunstwerke in derart verkleinerter
Form, die unter Umständen geeignet sein können, das Original
zum Gespött zu machen, auf das schwerste verletzt. Allein diese
Kritik richtet sich an das Gesetz selber, das die Nachbildung von
Werken auf öffentlichen Plätzen 2c., in Abwägung der indivi
duellen und der allgemeinen Interessen, in weitem Umfange er
laubt hat. Und schließlich darf vielleicht auch entgegnet werden,
daß ein Interesse des Künstlers eines auf öffentlichem Platz auf
gestellten Werkes, der sein Werk, wenn auch in vielleicht nicht
sehr vollkommener Form, vervielfältigt und dadurch unter das
Volk gebracht sieht, auch an einer derartigen Verbreitung bestehen
kann, wofür übrigens in concreto schon der Umstand spricht, daß
Kißling die Nachbildung seiner Tellstatue in Holzschnitzerei ja der
Klägerin gestattet hat. Das ökonomische Interesse des Künstlers
endlich am Verbot einer derartigen Nachbildung ist minim, be
sonders im Vergleich zum ökonomischen Interesse an der Nach
bildung durch Photographie, die ja zweifellos erlaubt ist.
7. In der heutigen Verhandlung hat die Klägerin auch vor
tragen lassen, der Beklagte habe gar nicht das Telldenkmal selber,
sondern das Modell dazu nachgebildet, und einer derartigen Nach
bildung könne jedenfalls die Bestimmung des Art. 11 Ziff. 7,
soweit sie die Nachbildung der auf öffentlichen Plätzen rc. aufge
stellten Kunstwerke freigiebt, nicht entgegengehalten werden. Abge
sehen nun davon, daß diese Klagebegründung neu scheint, und
daher wohl durch Art. a OG ausgeschlossen sein dürfte, ist
jedenfalls materiell unbegründet. Denn damit, daß ein Modell
einem auf einem öffentlichen Platz 2c. aufzustellenden Kunstwerke
ausgeführt wird, das Kunstwerk selber somit im Rahmen des
Art. 11 Ziff. 7 des Urheberrechtsgesetzes in das Gemeingut fällt,
wird auch dem Modell der selbständige Schutz entzogen; dieses
kann neben dem Kunstwerk selber eine selbständige Bedeutung
überhaupt nicht mehr beanspruchen. (S. auch den zitierten Ent
scheid des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. XVIIII, S. 32.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der Poli
zeikammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 17. Oktober 1904, soweit überhaupt angefochten, be
stätigt.