- Arteil vom 31. März 1905 in Sachen
Steitser und Mosimaun, Kl., Widerbekl. u. Hauptber. Kl.,
gegen Schweiz. Volksbank und Genossen,
Bekl., Widerkl. u. Anschl. Ber. Kl.
Verfügung der Konkursverwaltung betreffend Nichtherausgabe von
Sachen, die von Dritten als Eigentum angesprochen werden; Art.
242, 243 Abs. 3 SchKG. Widerrechtlichkeit? Schadenersatzpflicht
wegen Vorenthaltung des Eigentums; Stellung des redlichen Be
sitzers ; eidg. und kantonales Recht. Bereicherungsklage. Genü
gende Substanziierung. Richterliches Ermessen.
A. Durch Urteil vom 8. Dezember 1904 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über die
Rechtsbegehren:
I. Der Klage
- Die Beklagten seien zu verurteilen, den Klägern dafür eine
angemessene Zinsvergütung zu leisten, daß die dem Jakob Zinniker
gew. Kübler in Langnau in Pacht gegebenen Sachen während
der Dauer des zwischen den Parteien geführten Prozesses (15.
Juni 1900 bis 19. Dezember 1902) resp. vom 15. Juni 1900
bis 3. Januar 1903 von den Beklagten benützt und den Klägern
entzogen, auch teilweise beschädigt wurden, sowie dafür, daß die
im Streite gelegenen Maschinen den Klägern vorenthalten wurden.
- Diese Vergütung sei gerichtlich festzusetzen und vom Tage
der Sühneversuchsladung hinweg zu 5 % per Jahr verzinslich
zu erklären;
II. Der Verteidigung:
- Die Kläger seien mit ihrem Rechtsbegehren abzuweisen.
- Widerklagsbegehren: Die Kläger und Widerbeklagten Stettler
und Mosimann seien zu verurteilen, an die Beklagten und Wider
kläger einen Betrag von 168 Fr. 20 Cts. samt Zins zu 5%
seit Einreichung dieser Widerklage zu bezahlen;
erkannt:
- Den Klägern sind ihre Klagebegehren im Sinne der Er
wägungen zugesprochen für einen Betrag von 250 Fr. nebst Zins
davon à 5% seit 9. Februar 1903, im übrigen sind sie mit
diesen Klagebegehren abgewiesen.
- Den Beklagten ist ihr Widerklagsbegehren zugesprochen für
einen Betrag von 124 Fr. 40 Cts. nebst Zins davon à 50,
seit Einreichung dieser Widerklage; im übrigen sind sie damit
abgewiesen.
- Demgemäß wird der Saldo, den die Beklagten den Klägern
herausschulden, festgesetzt auf 125 Fr. 60 Cts. nebst Zins davon
à 5% seit 9. Februar 1903.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
den Anträgen:
- Es seien ihre Rechtsbegehren zuzusprechen.
- Eventuell: Es seien die Klagebegehren insoweit zuzusprechen,
als darin eine angemessene Vergütung für die Inanspruchnahme
der Werkstätte verlangt wird, und es sei diese Vergütung nach
Mitgabe des Expertengutachtens auf 600 Fr. per Jahr festzu
setzen.
- Die Beklagten seien mit ihrer Widerklage abzuweisen.
C. Die Beklagten haben sich der Berufung rechtzeitig und in
richtiger Form angeschlossen und den Antrag gestellt:
Die Klagebegehren der Kläger seien gänzlich abzuweisen.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
tejen je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne
rischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Pachtvertrag vom 23. August 1899 verpachteten
die Kläger dem I. Zinniker, Kübler, in Langnau einige Bestand
teile ihrer Sägebesitzung an der Sägegasse in Langnau, worunter
das sogenannte Olegebäude mit der großen Werkstätte, Wohnung
und Zubehörden, für die Dauer von drei Jahren (1. November
1899 bis 1. November 1902) zu einem jährlichen Pachtzins von
200 Fr. Zinniker installierte und montierte im Olegebäude,
namentlich in der großen Werkstätte, die zum Betriebe seiner
Küblerei nötigen Maschinen, Maschinenbestandteile, Werkzeuge
u. s. w. Mit Vertrag vom 9. Oktober 1899 verkaufte Zinniker
den Klägern zur Deckung eines von ihnen ihm bei der Bank in
Langnau verbürgten Kredites von 5000 Fr. die sämtlichen Ma
schinen und übrigen Gegenstände um den Preis von 5050 Fr.
Am 5. März 1900 schlossen die Kläger mit Zinniker eine Über
einkunft ab, wonach dieser sich verpflichtete, ihm für die Benutzung
der verkauften Maschinen vom genannten Tage hinweg vierteljähr
lich 100 Fr. Zins zu bezahlen. Am 13. März 1900 wurde über
Zinniker der Konkurs eröffnet. Die Kläger machten in diesem
Konkurse eine Pacht und Mietzinsforderung von 446 Fr. 35 Cts.,
gestützt auf den Pachtvertrag vom 23. August 1899 und die
Übereinkunft vom 5. März 1900, sowie einen Eigentumsanspruch
an den Maschinen u. s. w. geltend. Da dieser Eigentumsanspruch
von der Konkursverwaltung bestritten wurde, erhoben die Kläger
Klage auf Anerkennung und Herausgabe ihres Eigentums. Die
zweite Gläubigerversammlung beschloß, den Prozeß nicht aufzu
nehmen, und mit Zuschrift vom 15. Juni 1900 teilte die Kon
kursverwaltung den Klägern mit, sie habe alle Rechte der Kon
kursmasse bezüglich des Eigentumsanspruches der Kläger einer
Anzahl Konkursgläubiger, worunter sich die heutigen Beklagten
befinden, abgetreten und diesen die Werkstatt des Zinniker mit
samt den fraglichen Maschinen und Zubehörden und andern Gegen
ständen in ihren Gewahrsam übergeben; für den weitern Pacht
zins hätten diese Gläubiger aufzukommen. Nachdem die Kläger
durch Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Februar 1901 ver
pflichtet worden waren, die Passivlegitimation der Abtretungs
gläubiger anzuerkennen und sich auf den Prozeß mit ihnen einzu
lassen (Amtl. Samml. d. bundesg. Entsch., Bd. XXVII, 2. T.,
Nr. 15, S. 123 ff.), wurde die Vindikationsklage der Kläger in
allen drei Instanzen, letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichtes
vom 19. Dezember 1902 , gutgeheißen. Während der Dauer
dieses Vindikationsprozesses waren die vindizierten Maschinen in
der von der Konkursverwaltung verschlossenen Werkstätte geblieben,
zu der die Schlüssel auf dem Konkursamt lagen. Am 3. Januar
1903 wurden die Maschinen samt dem Schlüssel zur Werkstätte
vom Konkursbeamten den Klägern übergeben. Die Beklagten
hatten am 3. August 1900 nach der Abtretung vom 15. Juni
1900 ein Gesuch um provisorische Verfügung gestellt, dahin
gehend, es sei dafür zu sorgen, daß weitere erhebliche Kosten für
Aufbewahrung der im Streite liegenden Gegenstände nicht er
wachsen, speziell sei zu diesem Zwecke die Verwertung der Gegen
stände anzuordnen. Diesem Begehren hatten sich die Kläger wider
setzt, wenigstens soweit es auf Verwertung der Gegenstände ging,
und die Beklagten waren hierauf oberinstanzlich mit ihrem Gesuch
abgewiesen worden.
- Mit der vorliegenden Klage verlangen nun die Kläger von
den Beklagten:
a) Pachtzins für die Zeit vom 15. Juni 1900 bis 15. De
zember 1902 à raison von 1200 Fr. per Jahr Fr. 3000 -
b) Zins vom 15. Dezember 1902 bis 3.
Januar 1903 zirka
60
c) Zins für die Maschinen und andern ver
kauften Objekte für obige Zeit à raison von
400 Fr. per Jahr
1020
Fr. 4080 -
Summa,
Die Klage stützt sich darauf, daß die Beklagten sich mit Un
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red.f. Publ.)
recht der Vindikation der Kläger widersetzt, die Objekte vorent
halten und die Schlüssel dazu verweigert hätten; daß ferner die
Beklagten an Stelle der Konkursverwaltung in das von dieser
fortgesetzte Pachtverhältnis eingetreten seien; daß sie endlich die
Zinsforderung aus dem Pachtvertrage ausdrücklich anerkannt
hätten. Die Beklagten haben mit ihrer Widerklage, soweit sie
heute noch im Streite liegt, die Vergütung von 124 Fr. 40 Cts.
für das zum Unterhalt der Maschinen erforderliche, von ihnen be
sorgte Schmieren u. s. w. der Maschine verlangt. Die Vorinstanz hat
in ihrem eingangs mitgeteilten Urteile diese Widerklageforderung
gutgeheißen und den Klägern lediglich den Betrag von 250 Fr.
zugesprochen mit der Begründung, den Beklagten seien die Auf
bewahrungskosten für die Maschinen erspart worden und die For
derung erscheine somit als Forderung aus ungerechtfertigter Be
reicherung im Betrage des ersparten Lagergeldes welchen Be
trag die Vorinstanz auf Grund freien Ermessens festsetzt be
gründet; im übrigen hat sie die Klage abgewiesen aus den aus
den nachfolgenden Erwägungen ersichtlichen Gründen.
3. Die Klage wird auf zwei tatsächliche Momente gestützt:
auf die Vorenthaltung der Maschinen und auf die Benutzung der
Werkstätte der Kläger durch die Beklagten vom 15. Juni 1900
hinweg bis zum 3. Januar 1903. Der Grund des Verhaltens
der Beklagten war ein verschiedener hinsichtlich dieser beiden Ob
e; während sich die Vorenthaltung der Maschinen auf das
von der Beklagten behauptete Eigentum des Gemeinschuldners
stützte, wurde die Werkstätte von ihnen benutzt zur Aufbewahrung
der im Streite liegenden Maschinen. Bevor die Frage gelöst wird,
ob die Konkursverwaltung bezw. an ihrer Stelle die Beklagten
zur Benutzung der Werkstätte berechtigt waren, ist daher die andere
zu entscheiden, ob sie zur Vorenthaltung der Maschinen berechtigt
waren.
4. Nun wird die Klage, soweit sie auf die Vorenthaltung der
Maschinen gestützt wird, von den Klägern selbst nicht auf ein
Mietverhältnis gegründet, sondern lediglich als Schadenersatzfor
derung geltend gemacht, mit der Begründung, die Vorenthaltung
der Maschinen sei zu Unrecht erfolgt. Da sich nun die Beklagten
insofern der von den Klägern im Konkurse des Zinniker ver
langten Herausgabe der Maschinen widersetzt haben, als sie an
Stelle der Konkursverwaltung den Vindikationsprozeß, d. h. die
Beklagtenrolle in diesem, aufgenommen haben und sie damit in
allen Teilen an Stelle der Konkursverwaltung getreten sind, kann
ihnen eine Rechtswidrigkeit in der Vorenthaltung der Maschinen
nur insoweit zur Last gelegt werden, als eine solche im Verhalten
der Konkursverwaltung läge. Die Konkursverwaltung hatte jedoch
gemäß Art. 242 SchKG das Recht und die Pflicht, über die
Herausgabe der Maschinen an die Kläger zu verfügen und den
Klägern Frist zur Klage anzusetzen; sie wäre nach Art. 243
Abs. 3 eod. sogar berechtigt gewesen, nach der zweiten Gläubiger
versammlung die Gegenstände zu verwerten, wenn die Kläger nicht
Vindikationsklage angehoben hätten. Von einer unerlaubten Hand
lung kann daher keine Rede sein, umsoweniger, als die Beklagten
sich der Vindikation durchaus in guten Treuen widersetzen konnten.
Art. 50 OR fällt somit zur Begründung der Klage, soweit diese
auf die Vorenthaltung der Maschinen gestützt wird, außer Be
tracht. Dagegen schließt allerdings die Verfügung der Konkurs
verwaltung betreffend Nichtherausgabe von Sachen, die von Dritten
als Eigentum angesprochen werden, einen Schadenersatzanspruch
des Ansprechers nicht aus; die Nichtherausgabe erfolgt als Akt
administrativer, nicht richterlicher Natur, auf Gefahr der Kon
kursverwaltung, und kann einer allfälligen im Civilrecht begrün
deten Schadenersatzpflicht wegen Vorenthaltung des Eigentums
nicht präjudizieren. Nun wurde aber die Herausgabe der Ma
schinen von den Klägern nicht auf ein obligatorisches Rechtsver
hältnis gestützt, sondern auf ihr Eigentum, und es fragt sich
daher, ob ein zum Schadenersatz verpflichtender Verzug der Kon
kursverwaltung bezw. der Beklagten vorgelegen habe. Die Frage,
ob und wann ein Eigentümer zur Herausgabe seines Eigentums
und im Falle der Weigerung zum Schadenersatz berechtigt sei,
wird aber nicht vom eidgenössischen (Obligationen ), sondern vom
Es handelt sich hiebei um
kantonalen Sachenrecht beherrscht.
die Stellung des redlichen Besitzers. Die Vorinstanz hat daher
in dieser Frage mit Recht kantonales Recht angewendet und das
Bundesgericht ist zur Überprüfung ihrer Entscheidung nicht be
fugt. Nach dem gleichen Gesichtspunkt ist auch der (heute einzig
noch streitige) Schadenersatzanspruch der Beklagten für Verwen
dungen auf die Maschinen zu beurteilen: es handelt sich hier um
die Schadenersatzansprüche des redlichen Besitzers für notwendige
Verwendungen, und diese finden ihre Regelung im kantonalen
Sachenrechte. Aus diesem Grunde hat es beim angefochtenen Ent
scheide sein Bewenden, soweit der Schadenersatzanspruch wegen
Vorenthaltung der Maschinen und der Widerklageanspruch für
Verwendungen auf diese in Frage stehen.
5. Die Forderung für Benutzung der Werkstätte sodann kann
vorerst nicht auf den Pachtvertrag der Kläger mit Zinniker
stützt werden, da dieser mit Ausbruch des Konkurses erlosch und
eine Übernahme desselben durch die Konkursverwaltung und von
dieser durch die Beklagten nicht stattgefunden hat. Dagegen hat nun
allerdings tatsächlich eine Benutzung durch die Beklagten nach Auf
lösung der Pacht stattgefunden, vom 15. Juni 1900 hinweg, und
haben die Kläger diese Benutzung geduldet, wohl in der Meinung,
die Beklagten werden ohne weiteres eine Vergütung dafür leisten.
Auf Art. 50 OR können die Kläger ihre Forderung gerade dieser
Duldung und der Unterlassung der Ausweisung wegen wo
zu sie zweifellos befugt gewesen wären nicht stützen. Als
Klagegrund bleibt daher einzig noch der von der Vorinstanz heran
gezogene Standpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Die
Beklagten haben heute geltend gemacht, die Kläger hätten die
Klage nach dieser Richtung nicht substanziiert. Allein es genügt
(soweit die Frage der genügenden Substanziierung überhaupt eine
Frage des eidgenössischen Privatrechtes ist und der Überprüfung
des Bundesgerichtes untersteht) zur genügenden Substanziierung,
daß die den Anspruch begründenden Tatsachen aufgeführt sind; eine
ausdrückliche Anrufung der Gesetzesartikel, auf die der Anspruch
gegründet wird, gehört vom Boden des eidgenössischen Rechtes aus
nicht zur genügenden Substanziierung. (Vergl. Art. 3 eidg. CPO
in Verbindung mit Art. 85 OG; ferner Art. 81 Abs. 2 OG.)
Von diesem Standpunkt aus muß aber die Klage als Bereiche
rungsklage als vollständig genügend substanziiert angesehen werden.
Wenn nun die Vorinstanz feststellt, daß die Beklagten Aufbe
wahrungskosten für die Maschinen durch die Benutzung der klä
gerischen Werkstätte erspart haben, so liegt hierin eine tatsächliche
Feststellung, gegen die vor Bundesgericht nicht aufzukommen ist.
Eine Bereicherung, und zwar eine solche aus dem Vermögen der
Kläger, ist also anzunehmen. Die Beklagten haben eingewendet,
sie sei jedenfalls nicht mehr vorhanden und es wäre Sache der
Kläger, das Vorhandensein der Bereicherung nachzuweisen. Allein
wie das Bundesgericht mehrfach (Amtl. Samml., Bd. XIX, S.
846; Bd. XXVII, 2. T., S. 110, Erw. 4) ausgesprochen hat,
hat der den Bereicherungsanspruch geltend machende lediglich dar
zutun, daß dem Gegner eine Bereicherung ohne Grund zuge
kommen ist; Sache des Gegners ist es alsdann, nachzuweisen,
daß er zur Zeit der Anhebung der Klage nicht mehr bereichert
war. Einen solchen Nachweis haben die Beklagten nicht einmal
angetreten. Wenn endlich die Vorinstanz das Maß der Bereiche
rung auf den Betrag der Aufbewahrungskosten und diese auf
250 Fr. festsetzt, so ist hiegegen von Bundesrechts wegen nichts
einzuwenden. Die Kläger haben heute geltend gemacht, die Be
klagten hätten auch noch weitere Kosten, vornehmlich die Trans
portkosten, erspart; allein auch wenn man noch auf diesen Punkt
eintreten wollte, so wäre dann zu sagen, daß dieser Bereicherung
auf Seite der Beklagten auch eine solche auf Seite der Kläger
gegenüber stünde, da diesen durch das Belassen der Maschinen in
der Werkstätte die Montagekosten erspart worden sind.
6. Aus dem gesagten folgt die Bestätigung des angefochtenen
Urteils.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
werden abge
Hauptberufung sowohl als Anschlußberufung
wiesen und es ist das Urteil des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern (II. Abteilung) vom 8. Dezember 1904
in allen Teilen bestätigt.