- Arteil vom 18. Oktober 1905 in Sachen
Kanton Thurgau gegen Kauton Zürich.
Steuerdomizil einer bevormundeten Person, die sich ausserhalb
des Vormundschaftskantons aufhält. BG betr. civilr. Verh. d. N.
- A., Art. 4 Abs. 3; 17.
- Die im Jahre 1863 geborene, in Truttikon, Bezirk Andel
fingen, heimatberechtigte Elise Keller steht seit dem Jahre 1897
wegen geistiger Erkrankung unter Vormundschaft. Die Vormund
schaft wird vom Gemeinderat von Truttikon geführt, wo die Elise
Keller bis zu ihrer Erkrankung auch gewohnt hatte. Die letztere
war von 1896 1900 in einer Anstalt in Männedorf, hernach
in der kantonalen Irrenanstalt Burghölzli bei Zürich unterge
bracht. Im März 1902 nahm sie ihre Stiefschwester, Frau Spieß
in Kundolfingen Willisdorf bei Dießenhofen, im Einverständnis
des Vormundes, Adam Bai in Truttikon, zu sich. Seither befand
sich die Elise Keller bei den Eheleuten Spieß, wo sie vom Vor
mund bisweilen besucht wurde. Bei der Ortsbehörde Willisdorf
Dießenhofen sind auch ihre Ausweisschriften deponiert, die ihr
von der Gemeinderatskanzlei Truttikon ausgehändigt wurden.
Ende 1904 wandte sich der Regierungsrat von Thurgau an
denjenigen von Zürich mit dem Gesuch, die Vormundschaft über
Elise Keller sei an die Waisenbehörde von Dießenhofen, als an
die Behörde des Wohnorts zu übertragen. Der Regierungsrat
von Zürich lehnte dies ab, weil Elise Keller in Willisdorf
Dießenhofen kein rechtliches Domizil habe. Der Regierungsrat
von Thurgau wandte sich hierauf mit einem zweiten Gesuch an
denjenigen von Zürich, es möchte mit Rücksicht auf das tatsäch
liche Domizil der Elise Keller in Kundolfingen Willisdorf wenig
stens das Steuerrecht des Kantons Thurgau anerkannt und die
Vormundschaftsbehörde angewiesen werden, das Kapitalvermögen
des Mündels daselbst zu versteuern. Auch dieses Gesuch wurde
vom Regierungsrat von Zürich unterm 22. Juni 1905 mit der
Begründung abgewiesen, daß Elise Keller im Kanton Thurgau
kein rechtliches Domizil habe.
B. Mit staatsrechtlicher Klage vom 1. Juli 1905 hat der Re
gierungsrat von Thurgau beim Bundesgericht das Begehren ge
stellt, es sei der Kanton Thurgau als zur Besteuerung des Kapi
talvermögens der Elise Keller berechtigt zu erklären. Es wird aus
geführt, daß nach der bundesgerichtlichen Praxis die Steuerhoheit
über Bevormundete nicht dem Heimatkanton, der die Vormund
schaft ausübe, sondern demjenigen Kanton zustehe, wo der Mündel
seinen tatsächlichen Wohnsitz habe. Darnach sei nicht entscheidend
wo die Elise Keller ihr rechtliches Domizil habe, sondern es sei
darauf abzustellen, daß die letztere seit 3 Jahren ununterbrochen
mit Zustimmung des Vormundes und jedenfalls mit wenn
auch nur stillschweigender Einwilligung der Vormundschafts
behörde im Kanton Thurgau wohne und daher dort ihren tatsäch
lichen Wohnsitz habe.
C. Der Regierungsrat von Zürich hat auf Abweisung der
Klage angetragen und ausgeführt: Der Vormund habe die Elise
Keller bei den Eheleuten Spieß in Kundolfingen Willisdorf unter
gebracht, ohne die zuständige Waisenbehörde zu begrüßen. Die
letztere habe bis zum Dezember 1903 von dieser Übersiedelung
keine Kenntnis gehabt, und sie habe, sobald ihr der Sachverhalt
bekannt geworden sei, im Januar 1904 beim Waisenamt Dießen
hofen gegen die Übersiedelung protestiert und deren Anerkennung
verweigert. Auch der Bezirksrat Andelfingen habe im März 1904
die Übersiedelung getadelt und Vormund und Gemeinderat beauf
tragt, die Elise Keller anderwärts unterzubringen. Dies sei bis
zur Stunde lediglich deshalb nicht geschehen, weil die Familie
Spieß sich weigere, die Kranke herauszugeben und ohne Inter
vention der Bundesbehörden die Herausgabe nicht durchzuführen
sein werde. Man habe es also vorliegend mit einem widerrecht
lichen, mala fide bestehenden Wohnsitz des Mündels zu tun, der
unmöglich geeignet sein könne, die Steuerhoheit des Kantons
Thurgau zu begründen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die unter Vormundschaft stehende Elise Keller hat nach Art. 4
Abs. 3 BG betr. civilr. V. d. N. u. A. ihr ordentliches rechtliches
Domizil in Truttikon, Kanton Zürich, als dem Sitze der Vor
mundschaftsbehörde. Daß bei ihr hinsichtlich ihres Aufenthaltes
in Kundolfingen, Kanton Thurgau, die Voraussetzungen vor
handen seien, unter denen nach Art. 17 idid. die Führung der
Vormundschaft an die Behörden eines neuen Wohnsitzes übergehen
soll, wird vom Regierungsrat von Thurgau, der sich in dieser
Beziehung bei dem abschlägigen Bescheid von Zürich beruhigt
hat, nicht behauptet. Dagegen hat die Elise Keller unstreitig seit
mehreren Jahren ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kundolfingen,
und die Frage ist nun die, ob dadurch ein Steuerdomizil für sie
am letzteren Orte (in Bezug auf die hier allein in Betracht
kommende Besteuerung des Vermögens) begründet worden sei. Für
die Beantwortung dieser Frage kann aber nicht von maßgebender
Bedeutung sein, ob der Aufenthalt der Keller in Kundolfingen, weil
von der Vormundschaftsbehörde mißbilligt, widerrechtlich war,
wie der Regierungsrat von Zürich geltend macht -
übrigens
wäre der Aufenthalt angesichts des späten Protestes der Vor
mundschaftsbehörde, der von keinen weitern Schritten gefolgt war,
mindestens als von dieser geduldet zu betrachten ; vielmehr ist
entscheidend, ob durch den Aufenthalt, so wie er tatsächlich bestand
und besteht, die für die Annahme eines Steuerdomizils erforder
lichen Beziehungen zum Aufenthaltsort geschaffen worden sind.
Dies muß aus folgenden Gründen verneint werden: Die neuere
Praxis des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerungssachen zeigt das
Bestreben, die Voraussetzungen des Steuerdomizils (abgesehen von
der Geschäftsniederlassung) in einer Weise zu bestimmen, daß da
durch Steuerdomizil und ordentlicher Wohnsitz mehr und mehr
zusammenfallen, und so im Interesse der Einheit der Steuerhohei
die Fälle möglichst einzuschränken, wo ein bloßer Aufenthalt die
Begründung eines Steuerdomizils zur Folge hat. (S. A. S. d.
bundesg. E. Bd. XXVI, 1, S. 412; Urteil vom 15. Juni 1905
i. S. Eberli, abgedruckt in der Schweizerischen Juristischen Zei
tung II, S. 45 und Urteil vom 15. September 1905 i. S.
Bänninger.) Was speziell die Besteuerung von Bevormundeten
anbetrifft, so hat das Bundesgericht bereits im Falle Passavant
(Urteil vom 17. Januar 1901, A. S. Bd. XXVII, 1, Nr. 8)
grundsätzlich ausgesprochen, daß der Wohnsitzbegriff des BG betr.
civilr. V. d. N. u. A. auch im interkantonalen Steuerrecht maß
gebend sei, und zwar zunächst für die Frage der Berechtigung zur
Erbschaftssteuer. Es liegt gewiß im Sinne dieser Praxis, wenn
in einem Falle, da, wie vorliegend, der Mündel tatsächlich außer
halb des Vormundschaftskantons verweilt, auch wenn er nicht in
einer Anstalt, sondern bei Privaten untergebracht ist, das Steuer
domizil in Bezug auf die Besteuerung des Vermögens im Kanton
und am Orte der Vormundschaftsbehörde als dem rechtlichen
Wohnsitz, und nicht am Orte des tatsächlichen Aufenthaltes ange
nommen wird. Hiefür spricht vor allem die Erwägung, daß der
Aufenthalt des Mündels wenigstens regelmäßig, und so auch im
vorliegenden Fall, nicht von dessen Willen abhängt, sondern durch
den Vormund oder die Vormundschaftsbehörde bestimmt wird, und
daß somit das Subjektionsverhältnis des Mündels zum Aufent
haltskanton vom Willen einer Person oder einer Behörde ab
hängt, die in keiner Beziehung zum Aufenthaltsort stehen; ferner,
daß die Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des
Mündels, woraus die Steuer bezahlt wird, den Behörden des
Wohnsitzkantons zustehen. Der Mündel erscheint so durch die
starken Bande der vormundschaftlichen und Vermögensbeziehungen
mit dem Ort des rechtlichen Domizils verknüpft und dieser inten
sive Zusammenhang muß sich aller Regel nach gegenüber der
Verbindung mit dem Aufenthaltsort als derart überwiegend dar
stellen, daß letztere nicht als hinreichend anerkannt werden kann,
um das Steuerrecht des Aufenthaltskanions zur Entstehung zu
bringen. Nach diesen Ausführungen hat die Elise Keller trotz
des Aufenthalts in Kundolfingen ihr Steuerdomizil im Kanton
Zürich an ihrem ordentlichen Wohnsitze beibehalten, und es ist
daher die Klage des Kantons Thurgau abzuweisen. Dabei soll
immerhin die Frage offen bleiben, ob die Begründung eines
Steuerdomizils des Mündels am Orte des tatsächlichen Wohnens
nicht wenigstens dann anzunehmen wäre, wenn, was vorliegend,
wie bereits bemerkt, nicht behauptet ist, die Voraussetzungen für
den Übergang der Vormundschaft an die Behörden dieses Ortes
vorhanden wären (Art. 17 BG betr. civilr. V. d. N. u. A.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage des Kantons Thurgau wird abgewiesen.