Attorney’s fee claim and venue under Article 59 BV

BGE 31 I 592Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I6 lug 1905Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Hans Vögtlin challenged definitive debt enforcement obtained by his former attorney, Dr. Gut, on the basis of a costs award contained in a prior civil judgment from Willisau. He argued that the costs disposition did not adjudicate the attorney’s fee claim and that, as a client domiciled in Brugg, he could invoke Article 59 BV. The Federal Court agreed that the costs award was only a costs-fixing sentence and not a binding judgment on the internal attorney-client debt relationship. It held that the ordinary venue rules applied and that the objection of incompetence should have been heard. The appeal was therefore upheld and the Aargau High Court judgment annulled.

Massima Omnilex

Art. 59 BV; Art. 81 Abs. 2 SchKG; attorney’s fee claim against client based on a costs award in the main action: a costs-fixing disposition in the civil judgment binds the parties to the litigation only as to the allocation and amount of taxable costs, but does not constitute a res judicata judgment on the attorney’s substantive claim against the client. Such claim concerns an internal personal legal relationship and must be asserted in a separate action under the ordinary venue rules; the client may invoke the constitutional domicile forum. In debt enforcement, the debtor may raise the plea of lack of jurisdiction under Art. 81 Abs. 2 SchKG against definitive enforcement founded on such a costs award (consid. 2).

Testo completo

  1. Arteil vom 22. November 1905 in Sachen Vögtlin gegen Gut bezw. Obergericht Aargau. Kostenforderung des Anwaltes an den Klienten aus einem von jenem für diesen geführten Civilprozesse; Gerichtsstand. Bedeutung der Kostenfeststellungs-Sentenz in einem Civilprozesse hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Klient und Anwalt: jene Sentenz bedeutet für das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient nicht ein rechts kräftiges Urteil. Für dieses Verhältnis sind die gewöhnlichen Ge richtsstandsregeln massgebend. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. In einem vom heutigen Rekursbeklagten, Fürsprech Dr. Gut in Sursee, als bevollmächtigtem Anwalt des Rekurrenten Hans Vögtlin in Brugg gegen Joseph Warth und Peter Zemp in Hergiswil geführten Civilprozesse erkannte das Bezirksgericht Willisau am 15. November 1904, unter Abweisung der Klage des Rekurrenten, bei Wettschlagung der persönlichen Läuf, Gäng und Vorstände der Parteien III. An die Anwälte haben zu bezahlen: Kläger an Fürsprech Dr. Gut 397 Fr. 05 Cts., inbegriffen 137 Fr. 45 Cts. Auslagen... Gestützt auf dieses in Rechtskraft erwachsene Urteil forderte der Rekursbeklagte vom Rekurrenten Bezahlung der ihm zugesproche nen Kostennote. Er erhob, da der Rekurrent die Zahlungspflicht wegen angeblich fehlerhafter Prozeßführung seitens des Anwalts bestritt, für deren Betrag (nebst zwei weitern, vorliegend außer Betracht fallenden Honorarforderungen) unter Abzug bereits er folgter Anzahlungen Betreibung und verlangte gegenüber dem Rechtsvorschlage des Rekurrenten definitive Rechtsöffnung. In der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Gerichtspräsidium Brugg machte der Rekurrent vorab geltend, daß das vorstehende Urteil nicht über die Existenz des darin festgesetzten Honoranspruchs ent schieden habe und daher nicht als Rechtsöffnungstitel für den selben verwendbbar sei, und erhob eventuell die Einreden, das Bezirksgericht Willisau wäre zum Erlaß eines solchen Entscheides gar nicht kompetent gewesen und habe den Rekurrenten hiezu auch gar nicht vorgeladen und angehört. Das Gerichtspräsidium Brugg aber bewilligte die Rechtsöffnung für die gesamte betriebene For derung und das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung für Civilsachen) bestätigte diesen Entscheid, gestützt auf die Erwägung, daß dieselbe auf jenem zweifellos rechtskräftigen Urteile beruhe, und erkannte demgemäß am 6. Juli 1905: Dem Kläger (Rekursbeklagten) wird für einen Betrag von 188 Fr. 5 Cts. nebst Zins à 5 % seit 6. Februar 1905 und Kosten laut Zahlungsbefehl die definitive Rechtsöffnung gegen den Beklagten (Rekurrenten) erteilt. B. Innert nützlicher Frist hat nun Vögtlin den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, die in Sachen ergangenen Rechtsöffnungsentscheide des Gerichtspräsidiums Brugg und des aargauischen Obergerichts seien als gesetz und verfassungswidrig aufzuheben. Er macht zur Begründung dieses Antrages wesentlich geltend, die Annahme der beiden kantonalen Rechtsöffnungsinstanzen, daß dem streitigen Kostendispositive des Bezirksgerichts Willisau der Charakter eines vollstreckbaren gericht lichen Urteils im Sinne der Art. a und 81 SchKG zukomme, sei nicht nur offenbar rechtsirrtümlich, sondern geradezu willkürlich und somit gegen Art. 4 BV verstoßend; denn unter einem Ur teil im fraglichen Sinne könne unzweifelhaft bloß ein auf kontra diktorischem Verfahren beruhender Richterspruch über eine privat rechtliche Streitsache verstanden sein; ein solcher aber liege hier nicht vor, da über seine, des Rekurrenten, Schuldpflicht aus sei nem Auftragsverhältnis zum Rekursbeklagten von den Parteien nie verhandelt worden sei. Überdies hätte er, der Rekurrent, aus diesem Rechtsverhältnis gemäß Art. 59 BV und der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts, an seinem Wohnorte belangt werden müssen, so daß die angefochtene Rechtsöffnung auf Grund des in Willisau ergangenen Urteils auch wegen Verletzung des Art. 59 BV, zu dessen Wahrung im Vollstreckungsverfahren Art. 81 Abs. 2 SchKG ausdrücklich die von ihm, dem Rekur renten, vorliegend tatsächlich erhobenen, vom Obergericht aber gar nicht beachteten eventuellen Einreden zulasse, nicht zu Recht be stehen könne.

C. Namens des Rekursbeklagten Dr. Gut hat Fürsprech Dr. Sch. in A. auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er bestreitet, daß eine Verletzung der angerufenen Verfassungsbestimmungen, insbesondere des Art. 59 BV, vorliege, da die Kompetenz des Gerichts der Hauptsache zur Beurteilung aller damit zusammen hängenden Fragen, also auch betreffend die Forderung des An waltes gegen seinen Klienten, demselben nicht widerspreche. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf die Einreichung von Gegenbemerkungen auf den Rekurs verzichtet; in Erwägung:

  1. (Ausführung, daß Gegenstand des staatsrechtlichen Rekurses nur der Entscheid des Obergerichts bilden kann.
  2. Der eine Streitsache beurteilende Richter als solcher ist zwar befugt, die den Parteianwälten für die Führung des be treffenden Rechtsstreites gegenüber ihren Klienten erwachsenen Kostenforderungen dem Maße nach, mit Bezug auf die Zulässig keit und die Höhe der einzelnen Ansätze der Kostennoten, in An wendung der einschlägigen für die Parteien ohne weiteres verbind lichen Tarife zu bestimmen und über allfällige Moderationsbegehren der Klienten zu entscheiden. Dagegen steht diesem Prozeßrichter als solchem nicht zu, über den Bestand der Kostenforderung eines Anwaltes, bezw. die Zahlungspflicht seines Klienten, zu erkennen; denn diesbezüglich kommen lediglich interne Rechtsbeziehungen zwischen Klient und Anwalt in Frage, deren gerichtliche Feststel lung in selbständigem Prozeßverfahren zwischen den beiden als Parteien zu erfolgen hat. Dabei aber sind die gewöhnlichen Ge richtsstandsregeln für die Geltendmachung persönlicher Forderungen maßgebend; insbesondere genießt der Klient als Schuldner den Schutz des Art. 59 BV, welcher ihm in interkantonalen Ver hältnissen seinen Wohnsitzrichter garantiert. Demnach kann dem streitigen Kostendispositiv im Urteile des Bezirksgerichts Willisau vom 15. November 1904 bundesrechtlich nur die Bedeutung einer Kostenfeststellungs Sentenz, nicht dagegen eines die Schuldpflicht des in Brugg wohnhaften, unbestrittenermaßen aufrechtstehenden Re kurrenten für den festgestellten Betrag rechtsverbindlich statuierenden Erkenntnisses zukommen. Folglich war der Nekurrent berechtigt, dem Rechtsöffnungsbegehren des Rekursbeklagten auf Grund jenes Urteilsdispositivs die in Art. 81 Abs. 2 SchKG mit Rücksicht auf die Garantie des Art. 59 BV vorbehaltene Einrede der In kompetenz des Bezirksgericht Willisau zur Beurteilung tend gemachten Forderung entgegen zu halten, und ist daher der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des aarg. Obergerichts, welcher sich über diese Einrede hinweggesetzt hat, wegen Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts des Rekurrenten aus Art. 59 BV aufzuheben. Dem weiteren Begehren des Rekurrenten aber, es sei der Rekursbeklagte in die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu verfällen, kann im vorliegenden Entscheide, zufolge der rein kassatorischen Natur des Rechtsmittels des staatsrechtlichen Re kurses, nicht entsprochen werden; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit das Urteil des Ober gerichts des Kantons Aargau (Abteilung für Civilsachen) vom
  3. Juli 1905 aufgehoben.

Parole chiave

attorney feescosts awarddefinitive debt enforcementdomicile forumconstitutional appealres judicatavenueclient-attorney relationship

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a costs award in the underlying civil judgment constitutes an enforceable judgment for the attorney’s fee claim against the client.

Decisione estratta

No. The costs award determined only the costs as between the litigants and the attorney; it did not adjudicate the internal debt relationship between attorney and client.

Motivazione estratta

The trial judge in the main case may fix recoverable costs and decide moderation issues, but not the existence of the attorney’s claim against the client. That claim must be pursued in an independent action between attorney and client.

Questione giuridica chiave

Whether the client could invoke Article 59 BV against definitive debt enforcement based on the Willisau judgment.

Decisione estratta

Yes. For the attorney’s personal claim, the ordinary venue rules apply and the client is entitled to rely on his domicile forum.

Motivazione estratta

Because the fee dispute is an internal personal claim between client and attorney, the costs award does not displace the constitutional protection of the debtor’s domicile forum; the lower court ignored the objection under Article 81(2) SchKG.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.