- Entscheid vom 21. September 1905 in Sachen Heß-Müller.
Verwertung gepfändeter Sachen. Verkauf aus freier Hand. Vor
aussetzungen hiefür nach Art. 130 Ziff. 1 SchKG: wer gehört zu
den Beteiligten ? Auch ein Gruppengläubiger, der voraussichtlich
keine Befriedigung erhält, weil der Ertös nicht zur Deckung der im
Range vorgehenden Gläubiger ausreichen wird, gehört dazu.
I. Der Rekursgegner C. E. Stirnemann betrieb den Rekur
renten Friedrich Heß Müller heim Betreibungsamt Zürich
für eine Forderung von 8175 Fr. 10 Cts. An die vom Gläu
biger erwirkte Pfändung erhielt die Ehefrau des Rekurrenten An
schluß für eine Weibergutsforderung und zwar laut Angabe des
Rekurrenten im gerichtlich festgestellten, zur Hälfte privilegierten
Betrage von 19,941 Fr. Der Rekurrent stellte das Begehren um
freihändigen Verkauf der Pfändungsobjekte. Hiegegen protestierte
der Rekursgegner, indem er selbst ein Verwertungsbegehren stellte
und Durchführung der Verwertung auf dem Wege der öffentlichen
Versteigerung verlangte. Das Betreibungsamt beschied darauf das
Begehren des Rekurrenten um freihändigen Verkauf wegen man
gelnden Erfordernisses der Zustimmung aller Beteiligten (Art. 130
Ziff. 1 SchKG) abschlägig.
Hiegegen führte der Rekurrent Heß Beschwerde, indem er gel
tend machte: Der Erlös der Pfändungsobjekte werde unter keinen
Umständen einen Überschuß über den zur Deckung der privile
gierten Hälfte der Frauengutsforderung nötigen Betrag ergeben.
Der Gläubiger Stirnemann sei also kein interessierter Beteiligter
bei der Verwertung, könne dieselbe nicht verlangen und komme als
Gruppengläubiger nicht in Betracht.
II. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als un
begründet ab.
Den unterm 24. August 1905 ergangenen Entscheid der obern
kantonalen Aufsichtsbehörde hat Heß Müller mit seinem nunmeh
rigen Rekurse innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen,
indem er sein Begehren um Vornahme freihändigen Verkaufes
der fraglichen Pfändungsobjekte erneuert. Er weist auf Entscheide
zürcherischer Aufsichtsbehörden hin, wonach dem Gläubiger einer
spätern Gruppe, der aus der Verwertung keine Deckung erhalten
würde, das Recht abgesprochen wurde, die Verwertung zu ver
langen, oder die Eintreibung nach Art. 131 oder den freihändigen
Verkauf durch seinen Einspruch zu verhindern. Das nämliche müsse,
führt er unter Berufung auf ein eingelegtes Rechtsgutachten aus,
auch für den Gläubiger der gleichen Gruppe gelten, der wegen nach
gehenden Ranges seiner Forderung keine Befriedigung erlange.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
An Stelle des ordentlichen Verwertungsmodus der öffentlichen
Versteigerung läßt das Gesetz den Verkauf aus freier Hand in
der Regel, d. h. abgesehen von den hier nicht in Betracht kom
menden besondern Fällen der Ziff. 2 4 des Art. 130, laut
Ziff. 1 dieses Artikels nur unter der Voraussetzung zu, daß alle
Beteiligte ihn begehren. Zur Entscheidung steht nun hier die
Frage, ob als Beteiligter im Sinne letzterer Bestimmung ein
Gruppengläubiger auch dann anzusehen sei, wenn bezüglich seiner
zum vornherein feststeht, daß die Verwertung für ihn wegen vor
gehender Rangstellung eines Mitgläubigers (Art. 146 Abs. 2)
resultatlos verlaufen, d. h. feine Forderung gänzlich ohne Deckung
bleiben wird. Nun ist vorab zu bemerken, daß das Gesetz
sich vorbehaltslos ausspricht, indem der Ausdruck Beteiligter
seiner gewöhnlichen Bedeutung gemäß jeden am Betreibungsver
fahren teilnehmenden Gläubiger schlechthin umfaßt. An genügen
den Gründen aber, die eine einschränkende Auslegung des Ge
setzestextes im Sinne des Rekurrenten zu rechtfertigen vermöchten,
fehlt es. Im Gegenteil erweist sich eine solche Auslegung auch
sachlich als unstatthaft, wenn man die betreibungsrechtliche Stel
lung ins Auge faßt, die der Gläubiger durch die Pfändung bezw.
den Pfändungsanschluß erlangt und kraft welcher er berechtigt
wird, die Vornahme der Verwertung, und zwar in den gesetzlich
vorgeschriebenen Formen, zu verlangen. Zu den letztern gehört
gerade, daß der ausnahmsweise Verwertungsmodus des freihän
digen Verkaufes nur unter der Voraussetzung der Zustimmung
sämtlicher im Verfahren Beteiligten Platz greifen darf. Das Ge
setz hat sich hier eben von der Erwägung leiten lassen, daß die
öffentliche Versteigerung vermöge der Garantien, welche sie bietet,
regelmäßig das günstigste Verwertungsresultat ergeben wird, und
daß deshalb, wenn auch ausnahmsweife der Freihandverkauf ihr
vorzuziehen sei, es doch dem persönlichen Ermessen jedes einzelnen
Beteiligten überlassen bleiben müsse, ob ein Fall solcher Art vor
liege, und er so gegen seinen Willen eine Abweichung vom or
dentlichen Verwertungsverfahren sich nicht gefallen zu lassen
brauche. Nicht als stichhaltig kann sodann auch der Grund gelten,
auf welchen sich der Rekurrent hauptsächlich stützt: daß nämlich
der ohne Deckung bleibende Gruppengläubiger überhaupt kein In
teresse daran habe, ob mehr oder weniger erlöst und ob deshalb
der eine oder andere Verwertungsmodus eingeschlagen werde. Mit
Recht haben dem gegenüber bereits die Vorinstanzen ausgeführt, daß
ein solches, rechtlich anzuerkennendes Interesse jedenfalls insoweit
gegeben sei, als der betreibende Gläubiger, je höher der Erlös sich
stellt und in um so höherem Maße also der im Range vorge
hende Mitgläubiger Befriedigung findet, um so weniger bezw. in
um so geringerem Maße die Konkurrenz des letztern bei einer
spätern Pfändung zu gewärtigen habe. Für die Behauptung end
lich, dem Rekursgegner sei es hier gar nicht um die Wahrung
vermögensrechtlicher Interessen, sondern bloß darum zu tun, den
Rekurrenten zu schikanieren, fehlt ein Beweis.
Ob die Vorinstanz zutreffender Weise einen Unterschied macht
zwischen dem vorliegenden Falle, wo ein Gläubiger der gleichen
Gruppe, und dem Falle wo ein solcher einer spätern Gruppe sich
dem Freihandverkaufe widersetzt, braucht hier nicht geprüft zu
werden. Immerhin dürfte zu bemerken sein, daß ein solcher Unter
schied sich vom Standpunkte des Bundesgerichtsentscheides in
Sachen Camenzind (Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. V,
Nr. 58 ) aus wohl nicht rechtfertigen ließe.
Der Rekurs ist nach all dem zu verwerfen, wobei es nicht da
rauf ankommt, ob was sich aus den Akten nicht mit Sicher
heit entnehmen läßt Rekurrent in eigenem Namen, als Be
triebener, oder im Namen seiner Ehefrau als Pfändungsgläubi
gerin Beschwerde führt,
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.