- Eutscheid vom 15. Juli 1905 in Sachen Studer-Schläpfer.
Betreibung auf Sicherstellung. Inkompetenz der Aufsichtsbehörden
zum Entscheide darüber, ob eine vom Schuldner anerbotene Sicher
stellung genügend sei. Ausschluss der analogen Anwendung des Art.
12 SchKG auf diesen Fall.
I. Gegen den Rekurrenten Studer hat Karl Schläpfer Bau
mann beim Betreibungsamt Horgen für einen Betrag von
11,344 Fr. Betreibung auf Sicherheitsleistung angehoben. Nach
Inkrafttreten des Zahlungsbefehles anerbot der Betriebene dem
Amte, die verlangte Sicherheit durch Übergabe einer Solidar
bürgschaftserklärung von drei Einwohnern der Stadt Aarau
zu leisten. Der betreibende Gläubiger, vom Amte hierüber ange
fragt, erklärte, die angebotene Sicherheit, weil ungenügend, nicht
annehmen zu wollen, worauf das Amt nach gestelltem Begehren
am 16. März 1905 in der fraglichen Betreibung die Konkurs
androhung erließ.
Hierüber beschwerte sich Studer, indem er geltend machte: Durch
die Übergabe der fraglichen Bürgschaftserklärungen an das Amt
habe er geleistet, was der Gläubiger von ihm verlangt habe und
wozu er vertraglich verpflichtet sei, und könne daher seinerseits
verlangen, daß das Betreibungsamt für die erhaltene Sicherheits
leistung quittiere und die Betreibung abstelle. Wie der Betriebene
in der gewöhnlichen Betreibung gemäß Art. 12 SchKG mit
schuldtilgender Wirkung an das Betreibungsamt bezahlen könne, so
könne er in der Betreibung auf Sicherheitsleistung die Sicherheit
dem Amte übergeben, und habe dieses in erster Linie darüber zu
entscheiden, ob der Schuldner erfüllt habe oder nicht. Statt dessen
sei hier vom Betreibungsbeamten auf die Meinung des betreiben
den Gläubigers abgestellt worden. Dabei scheine der Beamte selbst
die anerbotene Sicherheit für vollkommen genügend zu halten.
Wäre übrigens letzteres nicht der Fall, so hätten die Aufsichtsbe
hörden sie als genügend zu erklären und gestützt hierauf die er
lassene Konkursandrohung aufzuheben.
II. Beide kantonalen Instanzen sind zur Abweisung der Be
schwerde gelangt, von der Erwägung aus, daß über die Streitfrage,
ob die angebotene Sicherheit genügend sei oder nicht, der Richter
zu befinden habe und deshalb das Betreibungsamt die anbegehrte
Fortsetzung der Betreibung nicht habe ablehnen dürfen.
Den am 8. Juni 1905 ergangenen Entscheid der obern Auf
sichtsbehörde hat Studer Schläpfer mit rechtzeitig eingereichtem
Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, die
fragliche Konkursandrohung zu kassieren und das Betreibungsamt
Horgen anzuweisen, die Betreibung aufzuheben, weil dieselbe durch
die erfolgte Sicherheitsleistung erfüllt sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Streitig zwischen den Beschwerdeparteien ist, ob die vom Be
schwerdeführer bezw. heutigen Rekurrenten dem Betreibungsamte
angebotene Sicherheit ( durch Stellung von drei Solidar
bürgen ) genügend sei, d. h. ob durch deren Dargabe der Be
schwerdeführer seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung richtig
und vollständig erfülle. Diese Frage ist eine rein zivikrechtliche; es
fragt sich nämlich, welches nach den einschlägigen gesetzlichen oder
vertraglichen Bestimmungen der Inhalt der dem Beschwerdeführer
gegenüber dem Beschwerdegegner obliegenden (nunmehr betreibungs
weise geltend gemachten) obligatorischen Verpflichtung zur Sicher
heitsleistung sei. Zur Entscheidung hierüber können aber der
Natur ihrer Funktionen nach nicht die Betreibungsbehörden
(Betreibungsamt und Aufsichtsbehörden), sondern nur die richter
lichen Behörden zuständig sein. Nachdem einmal wie hier der
Fall ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, hat das Be
treibungsamt, so lange nicht der betreibende Gläubiger die vom
Schuldner anerbotene Sicherheit als genügend anerkennt und
damit auf die Betreibung verzichtet, die letztere fortzusetzen, zu
deren Weiterführung durch Konkursandrohung hier im übrigen
die gesetzlichen Voraussetzungen unbestrittenermaßen gegeben sind.
Sache des Betriebenen ist es, bei der zuständigen richterlichen
Instanz (vergl. Art. 85 und 172 Ziff. 3 SchKG) die Einstellung
der Betreibung zu bewirken, wenn er glaubt, in richtiger Weise
erfüllt bezw. Erfüllung anerboten zu haben. Zu Unrecht endlich
beruft sich der Rekurrent darauf, daß nach Art. 12 des Gesetzes
das Betreibungsamt bezw. die Aufsichtsbehörden darüber zu be
finden haben, ob eine vom Betriebenen geleistete Zahlung ge
nügend sei oder nicht. Dieser Fall kann zu keinen rechtlichen
Schwierigkeiten (bezüglich des Inhaltes der geschuldeten Leistung ec.
Anlaß geben, wie der vorliegende. Eine analoge Anwendung des
Art. 12 auf den letztern Fall, was die Kompetenzfrage anbetrifft,
erscheint deshalb nicht als zulässig.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.