Double taxation: mortgage debt must be deducted at taxpayer’s domicile

BGE 31 I 51Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I9 nov 1904Partially Granted

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Sintesi Omnilex

The taxpayer, domiciled in Bremgarten, owned a mortgaged property in Thalwil. Zurich refused to allow the mortgage deduction for the local real-property tax, and Aargau then refused to deduct the same debt from the taxpayer’s movable assets. The Federal Court rejected the Zurich-related complaint as not violating the prohibition of double taxation, but held that Aargau had to deduct the mortgage debt in assessing the remaining assets. The Aargau judgment was therefore annulled in part; the court also considered reimbursement of the overpaid 1904 state tax substantively justified.

Massima Omnilex

Art. 175 Ziff. 2, Art. 178 Ziff. 3 OG; interkantonale Doppelbesteuerung bei belasteter ausserkantonaler Liegenschaft. Ein Kanton des Lageorts darf eine dem Auswärtigen gehörende Liegenschaft zum vollen Wert besteuern, auch wenn darauf eine Hypothek lastet; ein bundesrechtlich unzulässiger Eingriff liegt darin nicht. Der Wohnsitzkanton hat indessen bei der Besteuerung des übrigen Vermögens den auf der ausserkantonalen Liegenschaft haftenden Schuldposten zu berücksichtigen, weil andernfalls die Schuld wirtschaftlich nochmals mitbesteuert würde. Massgeblich ist die tatsächliche steuerliche Gesamtbelastung, nicht die formale Zuordnung nach kantonalem Steuerrecht (vgl. Erw. 2–4).

Testo completo

  1. Arteil vom 22. März 1905 in Sachen Honegger gegen Zürich und Aargau. Rekursfrist bei Rekursen wegen (interkantonaler) Doppelbesteuerung. Art. 178 Ziff. 3, 175 Ziff. 2 0G. Besteuerung von im Kanton (i. c. Zürich) gelegenen Liegenschaften auswärts Wohnender (i. c. im Kanton Aargau), ohne Schuldenabzug, und gleichzeitige Besteuerung des gesamten beweglichen Vermögens im Wohnsitzkanton (Aargau). Rückzahlung nicht geschuldeter Steuern. Das Bundesgericht hat da sich ergibt: A. Der in Bremgarten wohnhafte Rekurrent besitzt in Thalwil eine Liegenschaft, auf der eine Hypothek von 30,000 Fr. haftet. Er stellte beim Gemeinderat Thalwil das Gesuch, daß ihm (pro
  1. die Hypothekarschuld vom Schatzungswert von 80,000 Fr. abgezogen werde, wurde aber abschlägig beschieden gestützt auf 6 2. Satz des zürch. St. Gef. von 1870 und 137 litt. b des Gemeindegesetzes von 1875, welche Bestimmungen lauten: 6 2. Satz des St. Ges.: Bei steuerpflichtigem Besitztum von Auswärtswohnenden darf ein Abzug darauf haftender Schulden

nur stattfinden, wenn der Pflichtige sich darüber ausweisen kann, daß dasselbe im Verhältnis zu seinem übrigen Vermögen nicht unverhältnismäßig mit Schulden belastet ist ; 137 litt. b des Gemeindegesetzes: Haften auf solchen Liegenschaften (von Auswärtswohnenden) grundversicherte Schulden, so ist bei der Taxation der Betrag derselben nur insoweit in Abzug zu brin gen, als diese Passiven nicht durch auswärts versteuertes be wegliches Vermögen aufgewogen werden, oder, sofern das aus wärts versteuerte Vermögen in Liegenschaften besteht, wenn nach gewiesen wird, daß diese letztern in gleichem Verhältnis wie die erstern belastet sind. In dem Entscheid des Gemeinderates wird betont, daß das gesamte Vermögen des Rekurrenten auf 300,000 Franken zu schätzen sei, weshalb nach den genannten Gesetzesbe stimmungen ein Abzug der Hypothekarschuld bei der Liegenschaft in Thalwil nicht stattfinden könne. Der Rekurrent zog diesen Entscheid an die Rekurskommission für die Bezirke Horgen, Meilen und Hinwil weiter, die ihn durch Beschluß vom 31. März (zugestellt am 8. April) 1904 abwies. Der Rekurrent verlangte hierauf von den Steuerbehörden seines aargauischen Wohnortes, daß der Betrag der fraglichen Hypothekarschuld von 30,000 Fr. bei der Taxation seines beweg lichen Vermögens in Abzug komme. Die Steuerbehörden der Gemeinde und des Bezirkes Bremgarten traten jedoch hierauf nicht ein, indem sie geltend machten, daß 10 des aargauischen Staatssteuergesetzes nur Schulden ohne Pfandrechte vom beweg lichen Vermögen abgehen lasse; Schulden, für die eine Liegen schaft als Pfand hafte, müßten vom Werte der Liegenschaft abge zogen werden. Gegen diesen Entscheid führte Honegger Administra tivklage; allein das aargauische Obergericht schloß sich derselben Auffassung an und wies durch Urteil vom 9. November (zugestellt am 14. Dezember) 1904 die Klage ab. B. Mit Rechtsschrift vom 7. Februar 1905 hat sich der Re kurrent beim Bundesgericht unter Berufung auf das bundesrecht liche Verbot der Doppelbesteuerung darüber beschwert, daß er für den Betrag der auf der Liegenschaft in Thalwil haftenden Hypo thek von den beiden Kantonen Zürich und Aargau zur Steuer herangezogen werde. Der Beschwerdeantrag lautet: Das Bundesgericht wolle entscheiden, welcher der beteiligten Kantone, Zürich oder Aargau, ihm den Abzug der auf seiner Liegenschaft in Thalwil lastenden Hypothek von seinem steuer pflichtigen Vermögen gestatten muß, und wolle demgemäß aus sprechen: a) Für den Fall, daß der Kanton Zürich den Abzug gestatten muß: Daß der Kanton Zürich und die Gemeinde Thalwil die infolge der Nichtgestattung des Abzugs zu hoch gestellte Steuerveranlagung für 1903 und 1904 entsprechend herabzusetzen haben. b) Für den Fall, daß der Kanton Aargau den Ab zug gestatten muß: 1. Daß der Kanton Aargau die für 1904 infolge der Nichtgestattung des Abzugs zu viel bezogene Staats steuer dem Beschwerdeführer zurückzugeben habe; 2. daß die für 1904 von der Gemeinde Bremgarten geforderten Gemeindesteuern entsprechend herabzusetzen seien. C. Die Rekurskommission für die Bezirke Horgen, Meilen und Hinwil hat beantragt, es sei auf den Rekurs, soweit er sich auf die Besteuerung des Rekurrenten in Thalwil bezieht, wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges und Verspätung nicht einzutreten; eventuell es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen. D. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Vernehm lassung verzichtet. Die Gemeindesteuerkommission und die Bezirks steuerkommission Bremgarten haben beantragt, es sei der Rekurs, soweit er sich auf die Besteuerung des Rekurrenten im Kanton Aargau bezieht, als unbegründet abzuweisen; in Erwägung:

  1. Die formellen Einwendungen der Rekurskommission der Bezirke Horgen, Meilen und Hinwil sind unbegründet. Die Er schöpfung des kantonalen Instanzenzuges ist bei Beschwerden wegen Doppelbesteuerung nach ständiger Praxis des Bundesge richts nicht erforderlich. Die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG sodann ist allerdings gegen den Entscheid der Rekurskom mission nicht gewahrt. Der Rekurrent hatte aber keine Veran lassung, dagegen ans Bundesgericht zu rekurrieren, so lange nicht feststand, daß ihm der Abzug des Betrages der fraglichen Hypo

thek bei der Besteuerung im Kanton Aargau verweigert wird. Erst damit wurde der behauptete Steuerkonflikt der beiden Kan tone akut. Es kann daher unbedenklich angenommen werden, daß mit dem Urteil des aargauischen Obergerichts dem Rekurrenten auch in Bezug auf die Besteuerung im Kanton Zürich die Re kursfrist zu laufen begonnen hat. Man könnte übrigens auch davon ausgehen, daß es sich vorliegend, wo alternativ die Steuer verfügungen zweier Kantone angefochten werden, um einen staats rechtlichen Konflikt zwischen Kantonen im Sinne von Art. 175 Ziff. 2 OG handelt und daß deshalb die Beschwerde überhaupt an keine Frist gebunden ist. 2. Wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, kann eine kantonalrechtliche Bestimmung, die bei der Besteuerung aus wärtiger Liegenschaftenbesitzer für ihren im Kanton gelegenen Grundbesitz keinen Abzug der Hypothekarschulden gestattet, vom bundesrechtlichen Standpunkt des Verbots der Doppelbesteuerung aus nicht angefochten werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Kantonseinwohner in dieser Beziehung anders behandelt wer den. Umsoweniger sind die sub Fakt. A angeführten Vorschriften des zürcherischen Steuerrechts bundesrechtlich zu beanstanden, die ja den auswärts wohnenden Grundbesitzern gegenüber den Schul denabzug nicht schlechthin verweigern, sondern unter gewissen Be schränkungen zulassen. In Anwendung dieser Bestimmungen wird der Rekurrent mit Rücksicht auf den Betrag seines übrigen Ver mögens verhalten, seine in Thalwil gelegene Liegenschaft zum vollen Schatzungswerle von 80,000 Fr. im Kanton Zürich zu versteuern, obgleich darauf eine Hypothek von 30,000 Fr. lastet, und da nun der Rekurrent in Bezug auf den Kanton Zürich nur wegen Doppelbesteuerung Beschwerde führt und nicht etwa eine willkürliche Anwendung des kantonalen Steuerrechts be hauptet (die offenbar auch nicht vorliegen würde), so kann der Rekurs hinsichtlich der zürcherischen Besteuerung nicht gutgeheißen werden. 3. Ist somit der Kanton Zürich berechtigt, den Rekurrenten für den vollen Wert seiner Liegenschaft in Thalwil zu besteuern, so frägt es sich, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung darin liege, daß der Rekurrent an seinem Wohnsitz im Kanton Aargau sein bewegliches Vermögen ohne Abzug der auf der Talwiler Liegenschaft lastenden Hypothek von 30,000 Fr. versteuern soll. Dies muß aber bejaht werden aus den vom Bundesgericht in dem dem heutigen analogen Fall Riedtmann Näf angeführten Gründen (Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1. Teil, S. 125 f.), auf die hier einfach verwiesen werden kann. In jenem Falle han delte es sich allerdings nicht um grundversicherte, sondern um laufende Schulden, die der Wohnsitzkanton zum Teil auf die außerkantonalen Liegenschaften des Steuerpflichtigen verlegen wollte. Allein dieser Unterschied ist hier nicht von wesentlicher Bedeutung. Sobald einmal feststeht, daß der Kanton der belegenen Sache (Zürich) den vollen Wert der Liegenschaft besteuern darf, ohne Rücksicht darauf, daß sie mit einer Hypothek belastet ist, d. h. für eine Schuld des Rekurrenten als Unterpfand haftet, so muß der Wohnsitzkanton (Aargau) bei der Besteuerung des Re kurrenten für sein gesamtes übrige Vermögen diesem Umstand zur Vermeidung von bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung Rechnung tragen und er darf auch nicht indirekt eine Wertquote der Liegen schaft mitbesteuern dadurch, daß er bei Feststellung des steuer pflichtigen Vermögens jene Hypothekarschuld nicht berücksichtigt, d. h. sie auf die Liegenschaft verlegt und damit den Rekurrenten so behandelt, als ob er die Hypothekarschuld bei der Besteuerung der Liegenschaft im Kanton Zürich abziehen könnte. Für die Frage, ob unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, kann natürlich nicht ins Gewicht fallen, ob die angefochtene Besteuerung sich aus der Anwendung des kantonalen Steuerrechtes ergibt. 4. Der Rekurs ist somit in dem Sinne gutzuheißen, als der Kanton Aargau als pflichtig erklärt wird, bei Feststellung des steuerpflichtigen Vermögens des Nekurrenten die fragliche Hypo thekarschuld von 30,000 Fr. in Abzug zu bringen. Der Rekur rent verlangt außerdem, daß der Kanton Aargau zur Rückzahlung der pro 1904 zu viel bezahlten Staatssteuer angehalten werde. Da der Rekurrent nach 25 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung zum Staatssteuergesetz trotz der pendenten Beschwerde zur Zahlung der Steuer, die am 30. Dezember 1904 erfolgte, verpflichtet war, also nicht freiwillig bezahlt hat, so erscheint das letztere Begehren als bundesrechtlich begründet. Es ist aber anzunehmen,

daß die Rückzahlung erfolgen werde, ohne daß die Pflicht hiezu im Dispositiv ausdrücklich ausgesprochen zu werden braucht; erkannt: Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Besteuerung im Kanton Aargau richtet, im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 9. November 1904 demgemäß aufgehoben.

Parole chiave

double taxationmortgage debtreal property taxationdomicile cantoncantonal taxationtax deductionproperty assessmenttimelinessintercantonal conflict

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint was timely and admissible despite the earlier Zurich decision.

Decisione estratta

The objection of lateness failed; in a double-taxation dispute the complaint became relevant only once Aargau finally refused the debt deduction, so the federal time limit ran then.

Motivazione estratta

The cantonal remedies need not be exhausted in double-taxation cases. The conflict became acute only after Aargau’s refusal, and the filing was therefore treated as timely; alternatively, such a conflict between cantons may fall under the no-deadline rule of Art. 175 No. 2 OG.

Questione giuridica chiave

Whether Zurich may tax the Thalwil property at its full assessed value without deducting the mortgage debt.

Decisione estratta

Yes. Under the federal prohibition of double taxation, a canton of situs may tax out-of-canton real estate at full value even if it is mortgaged, and the Zurich rules were not objectionable on that ground.

Motivazione estratta

A rule denying debt deduction for out-of-canton property owners is not attackable under the prohibition of double taxation, even if residents are treated differently. The complaint attacked only double taxation, not arbitrary application of cantonal law.

Questione giuridica chiave

Whether Aargau, as domicile canton, had to deduct the CHF 30,000 mortgage debt when taxing the taxpayer’s movable assets.

Decisione estratta

Yes. To avoid unconstitutional double taxation, the domicile canton must take account of the mortgage debt and may not indirectly tax the property’s value by ignoring the debt in the assessment of the remaining assets.

Motivazione estratta

Once Zurich lawfully taxes the property at full value without allowing the mortgage deduction, Aargau must correspondingly deduct that debt from the taxable movable estate. The place of origin of the debt under cantonal law cannot justify a duplicative burden.

Questione giuridica chiave

Whether Aargau had to refund the 1904 state tax allegedly overpaid because of the denied deduction.

Decisione estratta

The refund request was substantively justified, but the judgment did not expressly order repayment; the court assumed it would be made.

Motivazione estratta

Because the tax had been paid under compulsion despite the pending complaint, reimbursement followed as a matter of federal law, yet an express dispositive order was deemed unnecessary.

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