Effect of suspensive complaint on objection time limit

BGE 31 I 354Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I20 mar 1905Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Rey challenged a cantonal decision that, after suspensive effects had been granted in a bankruptcy complaint, set a new 10-day period for the third-party claimants to sue. The Federal Supreme Court held that Rey had standing as assignee under Art. 260 SchKG and that his complaint was timely because the decision was not served on him earlier. It further held that suspensive effect under Art. 36 SchKG normally postpones the running of the lawsuit deadline ex tunc, for the full duration of the remedy. The cantonal authority therefore lawfully fixed the deadline from service of its decision. The complaint was dismissed.

Massima Omnilex

Art. 36 SchKG; Art. 242 SchKG; Art. 260 SchKG; timely complaint and effect of suspensive relief on a lawsuit deadline: a complaint to the Federal Supreme Court is timely when the challenged decision has not been formally served and the appellant otherwise proves only later knowledge. The assignee under Art. 260 SchKG has standing to challenge complaint decisions concerning the validity of the assignment and the allocation of the plaintiff role, even if not formally joined below. Suspensive effect under Art. 36 SchKG normally postpones the legal effect of the attacked measure ex tunc, so that a lawsuit period tied to that measure does not begin to run until the decision becomes binding by service, unless the suspensive order expressly limits its effect. A later authority may therefore merely declare the postponed start of the period; it does not issue a new autonomous deadline.

Testo completo

  1. Entscheid vom 20. Mai 1905 in Sachen Rey. Rechtzeitigkeit des (betreibungsrechtl.) Rekurses an das Bundesgericht, Art. 19 SchKG. Legitimation zum Rekurse : Legitimation des Cessionars im Sinne des Art. 260 SchKG, wenn es sich um die Gül tigkeit der Abtretung und die Zuteilung des Klägerrechts bei derselben handelt. Bedeutung der aufschiebenden Wirkung einer Be schwerde (Art. 36 SchKG) für den Beginn einer Klagefrist (z. B. nach Art. 242 leg. cit.): Wirkung ex tunc oder ex nunc? I. In dem vom Konkursamte Luzern durchgeführten Kon kurse des Agosto Pinelli, in welchem der Rekurrent Rey als Konkursgläubiger beteiligt ist, hatten Sola Giovannardi einer Anzahl Objekte (Fässer und Wein) Eigentumsansprüche angemeldet. Das Konkursamt verzichtete auf die Geltendmachung der bezüglichen Masserechte und trat dieselben auf ein dahin gehendes Begehren am 3. Februar 1905 im Sinne von Art. 260 SchKG an Rey ab. Gleichzeitig setzte es den Drittansprechern Sola Giovannardi gemäß Art. 242 SchKG eine Frist von zehn Tagen an zur gerichtlichen Einklagung ihrer Ansprüche. Die Drittansprecher kamen dieser Klagaufforderung innert Frist nicht nach. Dagegen erhoben sie am 10. Februar Beschwerde, mit welcher sie sowohl die an Rey erfolgte Abtretung der fraglichen Masserechte, als die Klagfristansetzung als ungesetzlich anfochten. Die untere Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Luzern) erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung, wies sie aber nachher, mit Entscheid vom 16. Februar 1905, ab. Sola Giovannardi zogen diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, in welcher Instanz ebenfalls der Beschwerde sistierende Wirkung in Bezug auf den Lauf der Klagefrist zuerkannt wurde. Unterm
  2. März entschied die kantonale Aufsichtsbehörde: die Beschwerde sei abgewiesen und die verfügte Sistierung in dem Sinne auf gehoben, daß den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen, von Zustellung dieses Entscheides an, zur gerichtlichen Einklagung ihrer Ansprüche gemäß Art. 242 SchKG gesetzt sei, mit der An drohung, daß ansonst ihr Vindikationsbegehren als verwirkt an genommen würde. Die Zustellung des Entscheides an Sola Giovannardi erfolgte am 4. April, worauf diese am 14. April die Vindikationsklage einreichten. II. Unterm 5. Mai wandte sich Rey an die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Rekursgesuch: den Entscheid vom 20. März insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als derselbe Sola Giovannardi eine neue Klagfrist ansetze. Der Rekurrent bemerkt (unter Berufung auf eine bezügliche Bescheinigung der Obergerichtskanzlei vom 26. April 1905), daß ihm der angefochtene Entscheid nicht zugestellt worden sei und er von demselben erst am 25. April, nach Einreichung der Vindika tionsklage, Kenntnis erhalten habe, weshalb er rechtzeitig rekur riere. In der Sache selbst führt er aus: Die Befugnis zu einer Klagfristansetzung nach Art. 242 SchKG stehe gesetzlich nur dem Konkursamte bezw. der Konkursverwaltung zu, nicht aber den Aufsichtsbehörden. Die vorinstanzlich vorgenommene erneute Frist ansetzung lasse sich auch nicht aus Art 36 leg. cit. rechtfertigen, soweit wenigstens dieser nicht gestatte, den bis zur Einreichung der Beschwerde bereits erfolgten Fristenablauf (hier ein solcher von sieben Tagen) retrograd wieder aufzuheben. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt ohne weitere Gegenbemerkungen Abweisung des Rekurses. Die Rekursgegner Sola Giovannardi machen zunächst im Sinne Nichteintretens auf den Rekurs geltend, daß der Rekurrent weil er vor der Vorinstanz nicht als Partei figuriert habe, zum Rekurse nicht legitimiert sei und daß er sich über die Rechtzeitig keit des Rekurses nicht ausgewiesen habe. In der Sache selbst tragen sie auf Abweisung des Rekurses an. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  3. Laut amtlicher Bescheinigung hat eine Zustellung des an gefochtenen Entscheides an den Rekurrenten vor dem 26. April 1905 nicht stattgefunden, und nichts läßt annehmen, daß er ihm sonstwie amtlich eröffnet worden sei oder daß die Behauptung des

Rekurrenten, er habe ihn erst am 25. April, anläßlich der Einsicht nahme der Akten im Vindikationsprozesse, zufällig in Erfahrung gebracht, der Wirklichkeit nicht entspreche. Hienach muß der am 5. Mai eingereichte Rekurs als rechtzeitig gelten. 2. Mit Unrecht auch bestreiten die Rekursgegner Sola Gio vannardi die Legitimation des Rekurrenten zum Rekurse. Wenn, wie sie behaupten, der Rekurrent nicht als Beteiligter zum Beschwerde verfahren vor den kantonalen Instanzen zugezogen worden ist, so ist das für die Frage nach seiner Berechtigung zur Weiterziehung des in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnisses vom 20. März 1905 von keiner Erheblichkeit. Als entscheidend erscheint vielmehr, daß der Rekurrent in seiner Eigenschaft eines Cessionars im Sinne des Art. 260 SchKG ein wesentliches, rechtlich anzuerkennendes nteresse am Ausgange des Beschwerdeverfahrens hat, indem es sich in letzterm um die Gültigkeit der zu seinen Gunsten erfolgten Abtretung von Masserechten und die Zuteilung der Klägerrolle bei deren gerichtlichen Geltendmachung handelte. Ist er bis nach Erlaß des Vorentscheides außer Stande gewesen, dieses Interesse selbst als Partei im Beschwerdeverfahren zu wahren, so muß er das nun wenigstens nachträglich in der Weise tun können, daß ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vorentscheid, soweit er ihn als zu seinen Ungunsten gesetzwidrig hält, auf dem Rekurs wege anzugreifen. 3. In der Sache selbst hängt die Entscheidung des Rekurses vor allem davon ab, welche Bedeutung der Erteilung aufschieben der Wirkung nach Art. 36 SchKG zu Gunsten einer Beschwerde zukommt, die auf Aufhebung einer dem Beschwerdeführer eine Klagfrist ansetzenden Verfügung gerichtet ist. Und zwar handelt es sich speziell um die Frage, ob eine solche Sistierungsanord nung ex tunc oder bloß ex nunc wirke und ob also der Fristen lauf von der betreibungsrechtlichen Verfügung an nachträglich als nicht erfolgt zu gelten habe oder eine Hemmung desselben erst mit dem Sistierungsgesuch oder gar erst mit dessen Ent sprechung eintrete. Diese Frage muß ordentlicher Weise, d. h. so fern nicht die die aufschiebende Wirkung erteilende Behörde ihrer Anordnung durch besønderen Vorbehalt nur eine beschränktere Wirkung beilegt, im erstern Sinne beantwortet werden: Mit dem Erlaß und der Eröffnung der betreibungsamtlichen Verfügung hat der Adressat derselben, soweit man den Rechtsbehelf des Art. 36 SchKG außer Betracht läßt, nach einer doppelten Richtung seine Rechte zu wahren: Zunächst muß er, wenn er die Verfügung nicht gegen sich gelten lassen will, dieselbe innert zehn Tagen durch Beschwerde anfechten. Und sodann hat er der in ihr ent haltenen Auflage, Klage einzureichen, innert der gesetzten Frist nachzukommen (die regelmäßig wie vorliegenden Falles ebenfalls nur zehn Tage beträgt und betragen darf). Er sieht sich damit verhalten, während eines kurzen Zeitraumes zwei Vorkehren zu treffen, von denen die eine, die Klagerhebung, welche manch mal eine größere, die volle Frist in Anspruch nehmende Arbeit erfordern wird, sich nachträglich als nutzlos erweist, wenn die andere, die Beschwerdeeinreichung, zu dem beabsichtigten Erfolge, der Aufhebung der Klagfristansetzung geführt hat. Zur Vermei dung einer solch unnötigen doppelten Inanspruchnahme will das Gesetz in Art. 36 das Mittel an die Hand geben, indem es die Möglichkeit vorsieht, einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, d. h. die sofortige Wirksamkeit der betreibungsrechtlichen Verfügung bezw. eines über sie ergehenden und sie gutheißenden Beschwerdeentscheides zu hemmen. Der beabsichtigte Zweck würde nun aber nur unvollständig erreicht, wenn diese Hemmung erst mit dem Sistierungsgesuch oder gar dem Zeitpunkt der Sistie rungsanordnung eintreten würde und der Fristenlauf für den da zwischenliegenden Zeitraum von der Verfügung an als definitiv erfolgt gelten müßte. Denn der Beschwerdeführer bedarf stets eines gewissen, oft eines nicht unerheblichen Teiles der gesetzlichen Be schwerdefrist, um überhaupt ein genugsam substanziiertes Sistie rungsgesuch stellen zu können. Es würde ihm damit stets ein Teil der Klagefrist verloren gehen, wenigstens wenn er sich nicht vorsorglicher Weise gleichzeitig an die Ausarbeitung der Klage macht, was ihm (als eine unter Umständen unnötige Vorkehr nach dem gesagten nicht zugemutet werden kann. Eine solche Ver kürzung der Klagfrist darf aber nicht als dem Gesetze entsprechend gelten, wenn man bedenkt, daß die zur Klageinreichung erforder sowieso kurz bemessene Klage lichen Schritte vielfach die frist voll in Anspruch nehmen.

Hieraus ergiebt sich für den vorliegenden Fall, daß die Anord nung, wodurch die untere Aufsichtsbehörde der Beschwerde auf schiebende Wirkung erteilte, zur Folge hatte, den Lauf der den Beschwerdeführern vom Konkursamt gesetzten Klagefrist für den ganzen Umfang dieser Frist hinauszuschieben auf den Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche abweisende Beschwerdeentscheid durch Eröffnung gegenüber den Beschwerdeführern verbindlich geworden ist. In entsprechender Weise hatte die in der obern kantonalen Instanz getroffene Sistierungsanordnung zur Folge, unter Hem mung der Wirkung des vorangegangenen Entscheides den Beginn der Klagefrist von neuem hinauszuschieben auf den Moment der Eröffnung des nunmehr angefochtenen Rekursentscheides. Die rechtliche Gültigkeit der in den beiden Instanzen gestützt auf Art. 36 SchKG getroffenen Sistierungsanordnungen stellt Rekurrent nicht in Frage und bestreitet auch nicht, daß die Zu stellung, von der an die kantonale Aufsichtsbehörde die von ihr gesetzte Klagefrist laufen läßt, als die für die Rekursgegner erst verbindliche Eröffnung dieses Entscheides anzusehen sei. Damit ist aber diese nunmehr angefochtene Fristansetzung der Vorinstanz zu schützen. Sie bedeutet nichts anderes als die Feststellung einer Rechtswirkung, welche als Folge der früheren Sistierungsanordnung und des abweisenden Rekursentscheides ohne weiteres eingetreten ist. Nicht aber hat sie, wie der Rekurrent annimmt, den Charakter einer erneuten, selbständigen Klagefristansetzung, welche an Stelle der vom Konkursamt vorgenommenen und trotz Ablaufes der be züglichen Frist erteilt worden wäre. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Parole chiave

debt enforcementbankruptcystandingsuspensive effecttime limitassignment of claimsthird-party claimservice of decision

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Was the federal debt-enforcement complaint filed in time despite the late notice of the cantonal decision?

Decisione estratta

Yes. Because the decision had not been served before 1905-04-26 and Rey learned of it only on 1905-04-25, the complaint filed on 1905-05-05 was timely.

Motivazione estratta

Timeliness is assessed from the actual or formal notification of the attacked decision; the record showed no earlier service.

Questione giuridica chiave

Did Rey have standing to appeal although he had not participated as a party in the cantonal complaint proceedings?

Decisione estratta

Yes. As assignee under Art. 260 SchKG, he had a legally protected interest in the validity of the assignment and in the allocation of the plaintiff role.

Motivazione estratta

The decisive point was his substantive interest in the outcome of the complaint proceedings, not whether he had formally been joined below.

Questione giuridica chiave

Does suspensive effect under Art. 36 SchKG postpone the running of a lawsuit deadline ex tunc or only ex nunc?

Decisione estratta

Ordinarily, suspensive effect operates ex tunc for the whole duration of the legal remedy period, so the deadline is fully suspended until the challenged decision becomes effective by service.

Motivazione estratta

Otherwise the party would lose part of the lawsuit period while preparing the suspension request, defeating the purpose of Art. 36 SchKG, which is to avoid the need for parallel complaint and lawsuit steps.

Questione giuridica chiave

Was the cantonal authority's renewed fixing of a 10-day lawsuit period unlawful?

Decisione estratta

No. It merely stated the legal consequence already produced by the earlier suspensive orders and the service of the prior decisions.

Motivazione estratta

The cantonal authority did not create a new autonomous deadline; it only recognized the postponed beginning of the period resulting from the suspension orders.

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