Restricted cemetery access upheld against religious freedom challenge

BGE 31 I 248Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I6 apr 1905Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Meier, formerly a member of the Neu Lengnau Jewish community, challenged a decision allowing him access to the cemetery only on ordinary days unless he paid the annual cult tax, while access on certain ritual days could be refused. The Federal Court held that it lacked competence to examine the complaint under Art. 53 Abs. 2 BV. It further held that the Aargau constitutional provision invoked created no individual right, and that the measure did not amount to double taxation or an unlawful cult tax because no direct payment order existed. The restriction also did not violate freedom of religion or conscience.

Massima Omnilex

Art. 189 Ziff. 6 OG; Art. 46 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 und 6, Art. 50 BV; Art. 71 Abs. 2 aarg. KV; cemetery access condition for former member of a religious community. The Federal Court will not enter upon a complaint based on a ground falling outside its constitutional competence. A cantonal provision concerning public order among religious communities, without conferring a subjective public right, cannot be invoked as an individual right. A measure which merely conditions access to communal premises on payment of a contribution, without directly imposing a tax, does not constitute double taxation or an unlawful cult levy. Nor is religious freedom violated where no compulsion to perform religious acts or to join a denomination exists and the contested restriction concerns access during days on which the requested visitation itself has the character of a religious act (consid. 1-3).

Testo completo

  1. Entscheid vom 6. April 1905 in Sachen Meier gegen Regierungsrat Kargau. Liegt in der teilweisen Untersagung des Betretens des Friedhofes einer israelitischen Kultusgemeinde gegenüber einem früheren Angehörigen dieser Gemeinde, der sich weigert, die Kultussteuer zu zahlen, eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit oder eines sonstigen verfassungsrechtlich geschützten Individualrechts? Art. 53 Abs. 2; 46 Abs. 2; 49 Abs. 2 u. 6; 50 BV; Art. 71 Abs. 2 aarg. KV. Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 189 Abs. i Z. 6 0G. A. Der Rekurrent war früher Angehöriger der israelitischen Ortsgemeinde Neu Lengnau, trat aber in der Folge der israeli tischen Kultusgemeinde Zürich bei und weigerte sich, in Neu Lengnau die Kultussteuern zu bezahlen. Infolgedessen wurde er von dem Ortsvorstand Neu Lengnau vom Genuß der dortigen Kultusanstalten, sowie vom Besuche des jüdischen Friedhofes aus geschlossen. Über die letztere Maßregel beschwerte sich Meier beim Re ierungsrate des Kantons Aargau, indem er das Recht für sich in Anspruch nahm, jederzeit das auf dem Friedhof in Neu Leng nau befindliche Grab seiner Mutter zu besuchen. Der Regierungsrat ließ sich vom Bezirksamt Zurzach ein aus führliches Gutachten erstatten und erkannte dem Ortsvorstand Neu Lengnau das Recht zu, dem Rekurrenten das Betreten des Friedhofs am Jahrzeittage (d. h. dem Todestage seiner Mutter) sowie an den Vorbereitungstagen zum Neujahr und zum Ver söhnungsfeste zu verbieten; an allen andern Tagen hingegen dürfe dem Rekurrenten der Besuch des Grabes seiner Mutter nicht ver wehrt werden. Bei dieser Unterscheidung stellte der Regierungsrat darauf ab, daß der jüdische Kultus seine Angehörigen rituell ver pflichte, an den obgenannten Tagen bei den Gräbern ihrer Eltern und Verwandten Gebete zu sprechen und daß daher der Besuch der Gräber an diesen Tagen als gottesdienstliche Handlung erscheine. Wenn ein Angehöriger einer jüdischen Gemeinde diese Handlung auf dem Friedhof einer andern jüdischen Gemeinde vollziehe, so nehme er an dem Kultus dieser andern Gemeinde Teil und habe er daher auch die Pflicht, an die Lasten dieser Gemeinde beizutragen. Weigere er sich dessen, so könne er gerechter Weise auch nicht verlangen, daß ihm noch weiter Zutritt zu dem Friedhofe ge geben werde. B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Meier rechtzeitig und in richtiger Form die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Das Bundesgericht wolle verfügen, daß der Beschwerdeführer den Friedhof Lengnau Endingen jederzeit betreten dürfe. Zur Begründung dieses Antrages beruft sich der Rekurrent auf die Art. 46 Abf. 2, 49, 50, 53 Abs. 2 BV und 71 Abs. 2 KV. Letzterer lautet: Der Staat handhabt die Ordnung und den öffentlichen Frieden unter den Angehörigen der verschiedenen Reli gionsgenossenschaften und trifft die geeigneten Maßnahmen gegen Eingriffe kirchlicher Behörden und Personen in die Rechte der Bürger und des Staates. Vergl. im übrigen die nachfolgenden Erwägungen. C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt Ab weisung der Beschwerde und produziert eine Bescheinigung des Rabbiners der israelitischen Kultusgemeinde Zürich, des Inhalts, daß als rituelle Handlungen auf Kirchhöfen zu betrachten seien:
  2. die Zeremonien bei Beerdigungen,
  3. jedes Gebet am Grabe,
  4. der bloße Besuch des Grabes, sowie daß es ein religiöser Brauch sei, besonders an den Vor bereitungstagen des Neujahrsfestes und Versöhnungstages, sowie am Jahrzeitstage die Gräber zu besuchen und an ihnen zu beten; es sei dies zwar keine gesetzliche Verpflichtung, aber ein sehr heilig gehaltener Brauch, der als solcher, wenn irgend möglich, zu beobachten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Insoweit der Rekurs auf Art. 53 Abs. 2 BV gestützt wird, kann auf denselben wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten werden (vergl. Art. 189 Ziff. 6 OG). Im übrigen ist das Bundesgericht zur Beurteilung des Rekurses allerdings formell kompetent, allein keine der in der Rekursschrift angerufenen Verfassungsbestimmungen trifft auf den vorliegenden Fall zu. Unanwendbar ist zunächst Art. 71 Abs. 2 KV. Derselbe enthält lediglich eine Norm des öffentlichen Rechts, nicht aber die Garantie eines Individualrechts der Bürger. Es fehlt daher dem Rekurrenten die Legitimation zur Anrufung dieser Verfassungsbestimmung
  2. Von einer Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 oder einer unzulässigen Kultussteuer im Sinne von Art. 49 Abs. 6 BV kann sodann schon deshalb keine Rede sein, weil der Rekur rent zu keiner Zahlung direkt verhalten, sondern demselben bloß der Zutritt zum Friedhof von Neu Lengnau verwehrt wird, so lange er den geforderten Beitrag von 20 Fr. per Jahr nicht leistet. Es bleibt seinem freien Willensentschluß überlassen, ob er, um sich den jederzeitigen Zugang zum Friedhof zu sichern, diesen Betrag zahlen oder ob er das Betreten des Friedhofes an gewissen, üb rigens wenigen, Tagen des Jahres unterlassen will, in welch letzterm Falle auch kein Beitrag von ihm verlangt wird.
  3. Ebenso verfehlt ist schließlich die Berufung des Rekurrenten auf Art. 49 Abs. 2 und 50 BV. Von einem direkten oder indirekten Zwang zur Vornahme einer religiösen Handlung ist in vorliegendem Falle von vorneherein nichts zu erblicken; und was den angeblichen Zwang zur Teil nahme an einer fremden Religionsgenossenschaft betrifft, so gilt hier dasselbe wie bezüglich der angeblichen Besteuerung des Re kurrenten (vergl. Erw. 2 hievor). Aber auch eine verfassungswidrige Behinderung des Rekurrenten in der Ausübung gottesdienstlicher Handlungen findet nicht statt. Abgesehen davon, daß Meier selber behauptet, er wolle den Fried hof nicht zur Vornahme einer gottesdienstlichen Handlung, sondern lediglich aus Pietät gegenüber seiner daselbst begrabenen Mutter besuchen, fällt namentlich in Betracht, daß niemand gehalten ist, die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen auf seinem Grund und Boden bedingungslos zu gestatten, sondern daß diejenigen, welche dem Gottesdienste einer Religionsgenossenschaft beiwohnen wollen, sich der dafür von den Organen der Genossenschaft auf gestellten Ordnung unterwerfen müssen (vergl. Amtl. Samml. d. bg. E., Bd. XVI, S. 539 f. Erw. 1). Wie nun aber der Re gierungsrat des Kantons Aargau im Einklang mit einer von zuständiger Seite ausgestellten Bescheinigung konstatiert, stellt sich der Besuch der Gräber näherer Angehöriger nach dem jüdischen Ritus an gewissen Tagen des Jahres in der Tat als eine gottes dienstliche Handlung dar. An diesen Tagen kann daher der Re kurrent den Friedhof nur unter der Bedingung betreten, daß er den von ihm geforderten, übrigens mäßigen, Beitrag leiste. An allen andern Tagen steht ihm, wie der Regierungsrat ausdrücklich verfügt hat, der Zutritt zum Friedhof unbedingt offen und fehlt es daher an irgend welchem Grund zur Beschwerde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Insoweit der Rekurrent sich über Verletzung von Art. 53 BV beschwert, wird auf den Rekurs nicht eingetreten. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Parole chiave

religious freedomcemetery accesscommunity taxsubjective rightspublic lawritual observancejurisdictionconstitutional complaint

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Court could review the complaint insofar as it relied on Art. 53 Abs. 2 BV.

Decisione estratta

The Court lacked jurisdiction to examine that ground.

Motivazione estratta

Art. 53 Abs. 2 BV fell outside the Federal Court's competence under Art. 189 Ziff. 6 OG.

Questione giuridica chiave

Whether Art. 71 Abs. 2 of the Aargau constitution granted the complainant an individual right to unrestricted cemetery access.

Decisione estratta

It did not confer an individual right enforceable by the complainant.

Motivazione estratta

The provision was only a rule of public law on order and peace among religious communities, not a guarantee of a subjective civil right.

Questione giuridica chiave

Whether the access restriction amounted to unconstitutional double taxation or an unlawful cult tax under Art. 46 Abs. 2 and Art. 49 Abs. 6 BV.

Decisione estratta

No unconstitutional taxation existed, because the complainant was not directly required to pay; access depended on his choice whether to pay the annual contribution or forego access on certain days.

Motivazione estratta

The measure was a conditional denial of access, not a tax claim or multiple taxation.

Questione giuridica chiave

Whether the restriction violated freedom of religion, conscience, or worship under Art. 49 Abs. 2 and Art. 50 BV.

Decisione estratta

No violation was found.

Motivazione estratta

The complainant was not compelled to perform a religious act or join another denomination; on certain days, cemetery visitation for ancestors' graves was itself a religious act under Jewish rite, and access on those days could be conditioned on payment.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.