Retention inventory for unmatured rent: Art. 294 para. 3 CO controls

BGE 31 I 203Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I12 gen 1905Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Nußbaumer, as landlord, sought federal review of a cantonal decision that had annulled a retention inventory established by the Arlesheim debt-collection office to secure unmatured rent against tenant Emil Lachat. The Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber held that Art. 283 SchKG only governs the procedure for retention and does not enlarge the substantive prerequisites of Art. 294 para. 3 CO. Retention for unmatured rent is permissible only if the tenant intends to move away or remove the retained goods; a bare allegation of intent to harm the landlord is insufficient. The court also refused to examine a later inventory entry concerning auction proceeds because it had not been part of the cantonal decision and was therefore not reviewable under Art. 19 SchKG.

Massima Omnilex

Art. 294 Abs. 3 OR; Art. 283 SchKG; Retentionsinventar für noch nicht verfallenen Miet- oder Pachtzins: Die SchKG-Bestimmung ordnet lediglich das Verfahren und die zuständige Amtsstelle, erweitert aber die materiellen Voraussetzungen des Retentionsrechts nicht. Für die Aufnahme eines Retentionsinventars bleibt ausschließlich Art. 294 Abs. 3 OR maßgebend; zulässig ist die Maßnahme nur bei drohendem Wegzug des Mieters/Pächters oder drohender Fortschaffung der Retentionsgegenstände. Eine bloße, unbestimmte Gefährdung oder Schädigungsabsicht genügt nicht (consid. 1). Ein selbständiger betreibungsamtlicher Akt, der nicht Gegenstand des kantonalen Aufsichtsentscheids bildet, kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden; insoweit fehlt es an einem weiterziehbaren Entscheid im Sinne von Art. 19 SchKG (consid. 2).

Testo completo

  1. Entscheid vom 7. März 1905 in Sachen Außbaumer. Voraussetzungen für die Aufnahme einer Retentionsurkunde. Art. 283 SchKG, Art. 294 Abs. 3 OR; Verhältnis dieser beiden Gesetzesbe stimmungen zu einander. Zulässigkeit des Rekurses an das Bun desgericht. Art. 19 SchKG. I. Am 12. Januar 1905 nahm das Betreibungsamt Arles heim auf Begehren des Rekurrenten Hermann Nußbaumer bei dessen Pächter Emil Lachat in Asch eine Netentionsurkunde auf In derselben wird als zu sichernde Forderung angegeben: Pacht zins bis 1. März 1905 und als Grund der Inventaraufnahme: Absicht den Gläubiger zu schädigen . Mit dem Retentions beschlage belegt wurden zwei Pferde des Schuldners. Der letztere verlangte auf dem Beschwerdewege, es sei das Retentionsinventar als ungültig zu kassieren, indem er geltend machte: Es handle sich um noch nicht fälligen Zins, weshalb die Aufnahme einer Retentionsurkunde nach Art. 294 Abs. 3 OR nur zulässig sei, wenn der Pächter beabsichtige, wegzuziehen oder die in den ge pachteten Räumlichkeiten befindlichen Sachen fortzuschaffen. Keine dieser Voraussetzungen treffe zu. Die übrigens unbelegte Behauptung, der Beschwerdeführer beabsichtige den Pächter zu schädigen, bilde keinen Grund für die Zulässigkeit eines Reten tionsinventars. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 1905 gut und hob das angefochtene Retentionsinventar auf, mit der Beifügung, daß, wenn die Vor aussetzungen nach Art. 294 Abs. 3 OR nachträglich zutreffen sollten, es dem Verpächter Nußbaumer unbenommen bleibe, neuer dings das ihm zustehende Retentionsrecht geltend zu machen. III. Mit seinem nunmehrigen rechtzeitig eingereichten Rekurse beantragt Nußbaumer vor Bundesgericht, es sei in Aufhebung des Vorentscheides die Aufnahme des Retentionsinventars vom
  2. Januar 1905, ergänzt durch Verfügung des Betreibungs amtes Arlesheim vom 6. Februar 1905 , als zu Recht bestehend zu bestätigen. Genannte Verfügung betrifft einen nachträglichen Zusatz auf der Inventarsurkunde, dahin lautend: Nachdem Lachat

heute (am 6. Februar) durch Steigerung seinen gesamten Vieh stand verwertet habe, werde auf den Steigerungserlös, soweit er zur Deckung von Forderung und Kosten erforderlich sei, Beschlag gelegt. In der Begründung des Rekurses wird bemerkt, daß am 25. Januar die fragliche Steigerung wegen Aufgabe der Pacht von Lachat in den Tagesblättern ausgekündet und am 6. Februar vollzogen worden sei. Daß es sich um noch nicht verfallenen Pachtzins handelt, wird nicht bestritten. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Re kurses. Sie giebt an, daß Rekurrent sie auf die von ihm vor Bundesgericht unterbreiteten weitern Tatsachen nicht aufmerksam gemacht habe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 294 Abs. 3 OR kann der Vermieter, wenn der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen will , mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle die zu seiner Deckung erforderlichen Retentionsobjekte zurück behalten. Diese Bestimmung hat durch Art. 283 SchKG ihre nähere Ausführung erhalten, was das bei der Wahrung des Retentionsrechtes einzuschlagende Verfahren anbetrifft, indem letz terer Artikel namentlich die zuständige Amtsstelle genauer be zeichnet und die Aufnahme einer Retentionsurkunde vorsieht. Da gegen hat Art. 283 die Gründe, aus denen zur Aufnahme des Retentionsinventars geschritten werden darf, gegenüber Art. 294 Abs. 3 OR nicht weiter ausdehnen wollen, da er nichts in diesem Sinne bestimmt. Es bleibt also für die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Amt zur Aufnahme des Retentionsverzeich nisses schreiten darf, ausschließlich Art. 294 Abs. 3 OR maß gebend, wonach die gesamte Maßnahme (zur Sicherung von noch unverfallenem Mietzins) nur zulässig ist bei drohendem Wegzuge des Mieters (bezw. Pächters) oder drohender Fortschaffung von Retentionsgegenständen. Einen solchen gesetzlichen Grund stellt nun aber der hier allein behauptete nicht dar, daß der Pächter den Verpächter zu schädigen beabsichtige . Damit wird eine Gefähr dung des Retentionsrechtes, wie sie Art. 294 Abs. 3 verhindern will, nicht, oder doch nur in so unbestimmter Weise geltend ge macht, daß gestützt hierauf die Aufnahme einer Retentionsurkunde für die (unbestrittenermaßen noch nicht fällige) Zinsforderung des Rekurrenten als gesetzlich unstatthaft erscheint. Mit Recht hat deshalb die Vorinstanz das Retentionsinventar vom 12. Januar 1905 aufgehoben. Was die nachträgliche, am 6. Februar erfolgte Verinventierung des Erlöses aus den versteigerten Inventarobjekten anbelangt, so hat man es hier mit einer betreibungsamtlichen Verfügung zu tun, die laut den Akten nicht Gegenstand des angefochtenen Ent scheides gebildet hat und nicht hat bilden können, da sie der Vorinstanz von keiner Partei namhaft gemacht worden ist. Es fehlt also in diesem Punkte an einem vor das Bundesgericht weiterziehbaren Entscheide einer kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 19 SchKG) und ist also insoweit auf den Rekurs nicht einzutreten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Parole chiave

retention rightunmatured renttenant removaldebt collection officesupervisory complaintadmissibilityattachment inventory

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a retention inventory for unmatured rent is admissible absent a threatened move or removal of retained objects.

Decisione estratta

No. Art. 283 SchKG only regulates the procedure; the substantive grounds remain those of Art. 294 para. 3 CO, which require a threatened departure or removal of the tenant's goods.

Motivazione estratta

The enforcement statute does not broaden the grounds for retention. A mere allegation that the tenant intends to harm the landlord does not establish the statutory danger to the retention right.

Questione giuridica chiave

Whether the federal court could review the later inventory of auction proceeds added by the debt-collection office.

Decisione estratta

No. That later administrative act was not part of the cantonal supervisory decision and had not been brought before the cantonal authority; therefore there was no reviewable cantonal decision under Art. 19 SchKG.

Motivazione estratta

Only decisions of the cantonal supervisory authority can be carried forward to the federal court. A separate enforcement-office act not submitted below cannot be reviewed in this appeal.

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