- Entscheid vom 28. Februar 1905 in Sachen Bloch.
Einspruchsverfahren. Fristansetzung nach Art. 106 Abs. 2 SchKG.
Aufhebung wegen Verwertung des Pfändungsobjektes, bei Pfändung
eines Geldbetrages? Art. 107 Abs. 4 SchKG.
- Der Rekurrent Bloch hatte dem Abraham Meier, Wirt in
Opfikon, durch Vertrag vom 12. Mai 1903 eine Liegenschaft mit
Wirtschaft und Metzgerei verkauft. Um einer drohenden Auswei
sung aus der schon bezogenen Besitzung zu entgehen, deponierte
der Käufer Meier am 10. September 1903 bei der Notariats
kanzlei Bassersdorf zur Sicherung des Kaufpreises 1000 Fr. in
bar. Bloch klagte dann auf Erfüllung des Kaufes mit dem Be
gehren: es habe sich Meier die gekaufte Liegenschaft um den
Kaufpreis von 22,000 Fr. zufertigen zu lassen und 1000 Fr.
Anzahlung zu leisten. Dieses Begehren wurde ihm oberinstanzlich
durch Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 3. September
1904 zugesprochen.
Unterdessen hatte Marie Lüthi in Basel gegen den Käufer
Meier beim Betreibungsamt Opfikon für eine Forderung von
1000 Fr. samt Zins und Kosten Betreibung angehoben. In die
ser Betreibung wurde am 2. Juli 1904 die der Notariatskanz
lei Bassersdorf geleistete Anzahlung von 1000 Fr. vom Betrei
bungsamt Bassersdorf als requirierter Behörde in Pfändung ge
nommen. Am 3. September 1904 stellte der Vertreter der betreiben
den Gläubigerin, Advokat Bindschedler, das Verwertungsbegehren.
Am nämlichen Tage (gleichzeitig demjenigen des vorgenannten
Obergerichtsentscheides) verlangte der Verkäufer Bloch von der
Notariatskanzlei Bassersdorf Aushingabe der 1000 Fr., da der
Rechtsstreit und damit die Frage, wem das Depositum zufalle,
endgültig zu seinen Gunsten entschieden sei. Dem Verwertungs
begehren gab das Betreibungsamt Opfikon insoweit Folge, als es
am 8. September der Notariatskanzlei Bassersdorf schrieb: der
Vertreter der betreibenden Gläubigerin, Advokat Bindschedler,
verlange Verwertung, und es, das Betreibungsamt, ersuche daher
die Notariatskanzlei, den gepfändeten Betrag von 1000 Fr. der
Einfachheit halber direkte genanntem Vertreter zu senden. Die
Notariatskanzlei entsprach weder diesem betreibungsamtlichen Be
gehren, noch demjenigen des Verkäufers Bloch, indem sie sich auf
den Standpunkt stellte, die Frage, wer zum Bezuge des Geldes
berechtigt sei, müsse durch den ordentlichen Richter gelöst werden.
Gegen diese Weigerung, ihm das Geld auszuzahlen, führte Bloch
beim Bezirksgericht Bülach (als der Notariatskanzlei übergeord
neter Behörde) Beschwerde. Diese Instanz wies ihn mit Entscheid
vom 22. September ab, davon ausgehend, daß die Frage der
Zugehörigkeit des Depositums im Verfahren der Art. 106/7
SchKG zur Erledigung zu bringen sei. Darauf meldete Bloch
sofort seinen Eigentumsanspruch an dem streitigen Depositum beim
Betreibungsamt Opfikon an, worauf dasselbe der betreibenden
Gläubigerin am 15. Oktober 1904 gemäß Art. 106 SchKG Frist
zur Bestreitung des erhobenen Drittanspruches ansetzte.
II. Die Gläubigerin Marie Lüthi verlangte nunmehr auf dem
Beschwerdewege die Aufhebung der verlangten Fristansetzung, mit
der Begründung, daß in der Anweisung des Betreibungsamtes
vom 8. September 1904 an die Notariatskanzlei zur Auszahlung
der deponierten Summe nicht nur ein Verwertungsvollzug liege,
sondern gleichzeitig auch die Auszahlung des Pfändungserlöses an
die betreibende Gläubigerin.
Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Sie machte
geltend: Die am 3. September 1904 anbegehrte Verwertung habe
gesetzlich erst am 13. September verlangt werden können, abge
sehen von dem Umstande, daß vom 11. September an Betrei
bungsferien gewesen seien; das Schreiben des Amtes vom
8. September könne deshalb nicht die Wirkung einer gültigen
Verwertung haben. Unter Verwerfung dieser Auffassung gelangte
die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen mit Entscheid vom 18. Ja
nuar 1905 zur Gutheißung der Beschwerde, von der Erwägung
aus: daß das Betreibungsamt durch seine Anweisung vom
8. September 1904 mit der Wirkung einer Verwertung über das
Pfändungsobjekt verfügt habe, daß also mit dieser Verwertung
das Pfändungsobjekt gänzlich aus der Betreibung gefallen sei,
was die Berücksichtigung eines nachträglichen Eigentumsanspruches
auf das Objekt ausschließe.
III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, recht
zeitig eingereichte Rekurs des Markus Bloch, womit derselbe ver
langt, das Bundesgericht möge die fragliche Fristansetzung des
Betreibungsamtes Opfikon als zu Recht bestehend erklären.
Die Vorinstanz hat von Bemerkungen zum Rekurse Umgang
genommen. Die Rekursgegnerin, Marie Lüthi, läßt auf Abweisung
des Rekurses antragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Vorinstanz hat die in Frage stehende, vom Betreibungs
amt gemäß Art. 106 Abs. 2 SchKG verfügte Fristansetzung mit
der Begründung wieder aufgehoben, daß bereits vorher, durch das
Schreiben des Betreibungsamtes vom 8. September 1904 an die
Notariatskanzlei Bassersdorf die Verwertung des Pfändungsobjek
tes erfolgt sei.
Dieser Begründung läßt sich zunächst nicht beipflichten, sofern
anzunehmen ist, die Hinterlegung der 1000 Fr. vom 10. Sep
tember 1903 durch den Schuldner Meier habe rechtlich den Cha
rakter eines depositum irregulare, Meier habe also damit sein
Eigentumsrecht an dem Gelde aufgegeben und statt dessen einen
obligatorischen Anspruch auf (eventuelle) Rückzahlung erworben,
welcher Anspruch dann den Gegenstand der spätern Pfändung der
Rekursgegnerin Marie Lüthi gebildet habe. Eine Verwertung
eines solchen Rückforderungsanspruches hat zum vornherein nicht
stattgefunden weder im Steigerungsverfahren noch auf dem Wege
eines Verkaufes aus freier Hand. Fragen ließe sich höchstens, ob
der Erlaß des genannten Schreibens des Betreibungsamtes an
die Notariatskanzlei ( worin die Vorinstanz die Verwertungs
handlung erblickt, ohne sich darüber auszusprechen, unter welche
der gesetzlichen Verwertungsarten sie falle ) als eine Anwei
sung an Zahlungsstatt nach Art. 131 Abs. 1 sich ansehen lasse.
Bei näherm Zusehen erweist sich auch diese Annahme als unzu
lässig: Einmal hat die betreibende Gläubigerin am 3. September
1904 Verwertung schlechthin und nicht ausdrücklich Verwerlung
im Sinne des Art. 131 verlangt. Es ist deshalb unwahrschein
lich, daß das Betreibungsamt mit seiner darauffolgenden Weisung
vom 8. September 1904 an die Notariatskanzlei den speziellen
Verwertungsmodus genannten Artikels habe einschlagen wollen,
der doch nach gesetzlicher Vorschrift und im Hinblick auf seine
rechtlichen Folgen ein besonderes Begehren des Gläubigers voraus
setzt. Sodann kann dem Inhalte des Schreibens vom 8. Septem
ber und überhaupt dem bezüglichen Vorgehen des Betreibungs
amtes rechtlich nicht die Bedeutung der Überweisung einer Forde
rung an Zahlungsstatt beigelegt werden. Hätte das Amt zu einer
solchen schreiten wollen, so würde es der Rekursgegnerin eine
Abtretungsurkunde ausgestellt und den Bezug des Geldes ihr
überlassen haben. Vielmehr kann die Meinung des Amtes bei der
behaupteten Verwertung nur die gewesen sein, daß als gepfändet
die deponierte Geldsumme selbst gelten müsse, daß dieselbe der
Rekursgegnerin ohne weiteres zur Bezahlung ihrer Forderung
ausgehändigt werden dürfe und daß diese Aushändigung, um die
unnütze Weiterung einer Zurückgabe des Geldes an das Amt und
nunmehriger Bezahlung der Rekursgegnerin zu ersparen, direkt
durch die Notariatskanzlei als derzeitige Inhaberin der Summe
geschehen könne.
2. Stellt man sich auf den Standpunkt, von dem das Amt
ausgeht und welcher auch derjenige der Rekursgegnerin ist, d. h.
nimmt man an, daß man es mit der Pfändung eines Geldbetra
ges zu tun habe (was in der Tat der Sachlage am besten ent
sprechen mag), so verliert die Argumentation der Vorinstanz, daß
eine Verwertung des Pfändungsobjektes stattgefunden habe, ihre
Erheblichkeit. Denn nach Art. 107 Abs. 4 SchKG ist ein Dritt
anspruch auch nach erfolgter Verwertung der Sache noch an deren
Erlös, solange dieser nicht verteilt ist , möglich. Ob man nun
in der Zahlungsanweisung des Amtes vom 8. September einen
Verwertungsakt erblickt oder nicht, ist von keiner Bedeutung für
die zu entscheidende Frage. Denn wenn die deponierten 1000 Fr.
als verwertet zu gelten hätten, so würden sie sich dadurch rechtlich
in der Stellung eines Erlöses befinden und würde es für die
Frage nach der Zulässigkeit eines Drittanspruches ausschließlich
darauf ankommen, ob der Weisung des Betreibungsamtes gleich
zeitig die noch weitergehende Bedeutung einer Verteilung dieses
Erlöses beizulegen wäre. Das ist aber zu verneinen: Denn die
Verteilung eines Erlöses im Sinne des Art. 107 Abs. 4
(welche Bestimmung natürlich auch den Fall umfaßt, in welchem
ein einziger Gläubiger auf den vorhandenen Erlös Anspruch hat,
wörtlich genommen sich also von Verteilung nicht sprechen läßt)
erfolgt mit der Auszahlung des Erlöses an den betreffenden Gläu
biger. Bis dahin kann somit der Drittansprecher seinen Anspruch
geltend machen. Zur Auszahlung der 1000 Fr. an die Rekurs
gegnerin ist es aber hier nicht gekommen; auch nicht etwa in der
Weise, daß die Notariatskanzlei infolge der betreibungsamtlichen
Zahlungsaufforderung die Summe nunmehr für die Rekursgeg
nerin und nur für sie innezuhaben begonnen hätte. Gegenteils
hat sich die requirierte Behörde der Aufforderung des Amtes
widersetzt und das Geld nach wie vor als zu Handen weß Rech
tens hinterlegt zurückbehalten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, unter Auf
hebung des Vorentscheides, die in Frage stehende Fristansetzung des
Betreibungsamtes Opfikon als zu Recht bestehend aufrecht erhalten.