- Arteil vom 2. Februar 1905
in Sachen Kym gegen Obergericht Aargau.
Beschwerde an das Obergericht in einer Zuchtpolizeisache; Nichtein
treten auf diese Beschwerde.
Verweigerung des rechtlichen Ge
hörs? Untersuchung der Zulässigkeit der Beschwerde nach aarg.
Recht (Art. 61 KV, 71 und 72 Zuchtpolizeigesetz; 13 erstes
Ergänzungsgesetz zur Strafrechtspflege). Willkürliche Austegung
des aarganischen Wirtschaftsgesetzes durch den Strafrichter?
A. Am 1. April 1904 verzeigte Polizeisoldat Humbel den
Rekurrenten wegen Offenhaltens seiner Wirtschaft und Verab
reichung von Bier nach Mitternacht. In seiner Einvernahme vor
Bezirksamt bestritt Kym, einem Bewohner der Ortschaft nach
12 Uhr noch Bier verabreicht zu haben; solches sei nur an zwei
im Hause beherbergte Reisende verabreicht worden. Der Anzeiger
bestritt seinerseits, daß die beiden Fremden schon vor Mitternacht
die Absicht gehegt hätten, im Hause zu übernachten;
dieselben
seien erst auf diesen Gedanken gekommen, nachdem er, Humbel,
dieselben als Übersitzer notiert habe.
Am 19. April wies der Staatsanwalt die Sache zur zucht
polizeilichen Erledigung an das Bezirksgericht Laufenburg. Dieses
beschloß am 26. Mai nach Einvernahme von Zeugen und nach
kontradiktorischer Verhandlung: Der Anzeiger wird beauftragt,
in Sachen weitere Erhebungen zu machen, namentlich auch darü
ber, ob die beiden fremden Herren wirklich im Pfauen über
nachtet seien und bei der hiesigen Staatskanzlei, ob sie etwa als
Übersitzer gebüßt worden seien. Am 8. Juni erstattete Humbel
den verlangten Bericht und legte demselben eine Bescheinigung des
Gemeinderates von Laufenburg bei, aus welcher ersichtlich ist,
daß gegen die beiden Fremden eine Buße ausgesprochen worden
ist, daß jedoch infolge Abreise derselben weder die Eintreibung
der Buße noch eine Kenntnisgabe an die Gebüßten stattgefun
den hat.
Am 23. Juni 1904 verfällte das Gericht den Rekurrenten ohne
Zuziehung der Parteien in eine Buße von 10 Fr. und in die
ergangenen Kosten.
B. Mit Beschwerde vom 3. Juli 1904 stellte Kym hierauf
beim Obergericht des Kantons Aargau folgendes Begehren: Es
sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Beschwerde
führer von Schuld und Strafe freizusprechen unter Kostenfolge
eventuell: es sei das Verfahren aufzuheben und die Angelegenheit
im Sinne weiterer Beweiserhebungen zu nochmaliger Beurteilung
an das Bezirksgericht zurückzuweisen, unter Kostenfolge.
Durch Urteil von 11. Oktober 1904 erkannte das Obergericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Dieses Urteil wird motiviert wie folgt: Kym sei wegen Über
wirtens beanzeigt und bestraft worden. Das für dieses Vergehen
angedrohte gesetzliche Strafmaximum betrage 20 Fr. Solche Ver
gehensfälle endgültig abzuwandeln, seien nach Art. 61 KV und
konstanter Praxis des Obergerichtes die Gerichtspräsidien kompe
tent; eine Weiterziehung ihrer Entscheide finde nicht statt. Wenn
nun im vorliegenden Falle das Bezirksgericht anstatt des Gerichts
präsidenten geurteilt habe, so könne hierin kein Grund gefunden
werden, das ganze Verfahren aufzuheben und die Sache zu neuer
Beurteilung an das Gerichtspräsidium zu weisen. Dies umso
weniger, als der Beschwerdeführer selber vor Gericht keinerlei
Einwendungen gegen das eingeschlagene Verfahren erhoben habe.
Die Verteidigungsrechte des Beanzeigten seien allseitig gewahrt
worden, und das Urteil erscheine nicht als aktenwidrig.
C. Gegen das Urteil des Obergerichtes hat Kym mit Eingabe
vom 4./5. Januar 1905 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen. Er beantragt: Es sei in Aufhebung des
obergerichtlichen Entscheides vom 11. Oktober/8. November 1904
das aargauische Obergericht zu verhalten, auf die Beschwerde
vom 3. Juli v. J. einzutreten und dieselbe materiell zu ent
scheiden, unter Kostenfolge.
Der Rekurrent rügt, daß das Bezirksgericht geurteilt habe,
ohne daß der Beanzeigte sich über den vom Ankläger eingereichten
Bericht habe aussprechen können. Dieses Verfahren bedeute eine
Verletzung von Art. 62 Abs. 1 KV. Das Obergericht habe sich
dadurch, daß es auf die gegen ein erstinstanzliches Zuchtpolizei
urteil gerichtete und daher nach 72 des Zuchtpolizeigesetzes und
3a KV in seine Kompetenz fallende Beschwerde nicht eingetreten
sei, einer Rechtsverweigerung und einer Verletzung der genannten
Verfassungsbestimmung schuldig gemacht. In dem Urteil des Ober
erichtes liege aber auch eine Verletzung von Art. 4 BV, insofern,
als nunmehr einer willkürlichen und ungleichen Handhabung der
25 und 26 des aargauischen Wirtschaftsgesetzes Tür und Tor
geöffnet sei; denn es müsse auf alle Fälle ein Unterschied gemacht
werden, je nachdem, ob die Verabreichung von Getränken nach
Mitternacht an Ortsbewohner oder an im Hause beherbergte
Fremde erfolge.
D. In seiner Vernehmlassung verweist das Obergericht des
Kantons Aargau auf die Vierteljahrsschrift für aargauische Rechts
sprechung, 1903, Nr. 158.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das vom Bezirksgericht Laufenburg eingeschlagene
Verfahren ist allerdings insofern nicht ganz einwandfrei, als das
Gericht in seiner zweiten Sitzung auf Grund einseitiger Erhe
bungen der einen Partei ohne nochmalige Einvernahme des Be
anzeigten das Urteil gefällt hat. Allein gegen das bezirksgericht
liche Urteil ist innert der 60tägigen Rekursfrist ein staatsrecht
licher Rekurs an das Bundesgericht nicht ergriffen worden. Es
könnte daher auf diesen ersten Beschwerdepunkt heute nur dann
noch eingetreten werden, wenn gesagt werden müßte, das Ober
gericht habe eine allfällig vom Bezirksgericht begangene Verwei
gerung des rechtlichen Gehörs dadurch zu der seinigen gemacht,
daß es dem Eventualbegehren des Rekurrenten auf Rückweisung
der Angelegenheit an das Bezirksgericht keine Folge gab. Dies
würde aber voraussetzen, daß das Obergericht überhaupt kompe
tent gewesen sei, die Beschwerde des Rekurrenten an die Hand
zu nehmen. Daß letzteres jedoch nicht der Fall war, ergibt sich
aus den folgenden, zugleich für die Erledigung der übrigen Be
schwerdepunkte entscheidenden Ausführungen.
- Das Obergericht des Kantons Aargau, gegen dessen
Nichteintretensbeschluß rechtzeitig der staatsrechtliche Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen worden ist, stand vor folgenden An
trägen des Rekurrenten: dem prinzipiellen Antrag auf Frei
sprechung und dem eventuellen auf Rückweisung der Sache an
das Bezirksgericht. Es fragt sich, ob das Obergericht, wie in der
Rekursschrift behauptet wird, dadurch, daß es auf diese Begehren
nicht eintrat, ein in Art. 53 a aarg. KV, in Verbindung mit
72 des Zuchtpolizeigesetzes begründetes Beschwerderecht des
Rekurrenten verkümmert habe. Diese Frage ist zu verneinen.
Einerseits gibt freilich der an Stelle von 71 und 72 des
Zuchtpolizeigesetzes getretene 13 des ersten Ergänzungsgesetzes
betreffend die Strafrechtspflege, vom 7. Juli 1886, in Verbin
dung mit 396 der Zivilprozeßordnung gegen die erstinstanz
lichen Zuchtpolizeiurteile das Rechtsmittel der Beschwerde an
das Obergericht, und es ist richtig, daß im vorliegenden Falle
die Beschwerde gegen ein Urteil eines Gerichtes erster Instanz
gerichtet war. Anderseits bestimmt jedoch die KV in Art. 61,
daß Vergehensfälle, welche durch das Gesetz mit einer Buße von
höchstens 40 Franken bedroht sind um einen solchen handelt
es sich in casu vom Gerichtspräsidenten durch motiviertes
Urteil oder unbedingten Strafbefehl zu erledigen sind, worunter
nach feststehender Praxis und übrigens, wie es scheint, auch
nach der Ansicht des Rekurrenten, eine erst und letztinstanz
liche Erledigung zu verstehen ist. Vergl. Vierteljahresschrift für
aargauische Rechtsprechung, 1903, Nr. 158. Nun ist aber gewiß
die verschiedene Behandlung der Zuchtpolizeiurteile und der Prä
sidialentscheide hinsichtlich der Appellabilität nicht darauf zurückzu
führen, daß erstere vom Bezirksgericht, letztere von einem Einzel
richter erlassen werden, denn dann müßten gerade die Präsi
dialentscheide appellabel und die Zuchtpolizeiurteile inappellabel
sein , sondern die Ursache jener verschiedenen Behandlung ist
in der mehr oder minder großen Wichtigkeit des Straffalles zu
erblicken, und diese bemißt sich nach dem gesetzlichen Straf
maximum. Wird also ausnahmsweise, wie in casu, eine in die
Kompetenz des Einzelrichters fallende Sache durch das Bezirks
gericht abgeurteilt, so hat dieser Umstand keineswegs zur Folge,
daß nun in Bezug auf die Appellabilität andere Vorschriften
gelten, als wenn die Sache, wie es dem Strafmaximum ent
sprach, durch den Einzelrichter erledigt worden wäre. Daraus
ergibt sich, daß im vorliegenden Falle, wo es sich um ein im
Maximum mit einer Buße von 20 Franken bedrohtes und dem
gemäß in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fallendes Delikt
handelte, die Beschwerde an das Obergericht nach Gesetz und
Verfassung nicht zulässig war, so daß also das Obergericht
durch Nichteintreten auf die Anträge des Rekurrenten weder
eine Verfassungsverletzung noch eine Rechtsverweigerung beging.
3. Ob das bezirksgerichtliche Urteil allenfalls wegen funktio
neller Inkompetenz des Bezirksgerichtes hätte aufgehoben werden
können, ist hier nicht zu entscheiden, denn ein diesbezüglicher
Antrag lag dem Obergerichte nicht vor, und darin, daß dasselbe
nicht von Amtes wegen einschritt, würde auch dann keine Rechts
verweigerung liegen, wenn einerseits, was zum mindesten sehr
fraglich ist, das Bezirksgericht die Kompetenz, an Stelle des
Gerichtspräsidenten zu entscheiden, nicht besessen haben sollte,
und anderseits, was ebenfalls fraglich ist, das Obergericht die
Kompetenz besaß, das bezirksgerichtliche Urteil aus jenem Grunde,
von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei, zu kassieren.
4. Wenn schließlich der Rekurrent noch geltend macht, das
Urteil des Bezirksgerichtes beruhe auf einer willkürlichen Inter
pretation des Wirtschaftsgesetzes und es liege daher eine mate
rielle Rechtsverweigerung vor, so mag hier zum Überfluß,
d. h. abgesehen von dem in Erwägung 1 gesagten, noch bemerkt
werden, daß es durchaus dem Wortlaut der 25 und 26
des aargauischen Wirtschaftsgesetzes entspricht, wenn die Be
wirtung von Reisenden und im Hause Beherbergten nur am
Sonntag Vormittag, nicht auch nach Mitternacht ausnahmsweise
zugelassen wird. Die Reisenden und im Hause Beherbergten
selber werden freilich auch im letztern Falle, wie sich aus 54
Ziff. 1 Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzes ergibt, mit keiner Strafe
bedroht; daraus folgt indessen nicht ohne weiteres die Straflosig
keit des Wirtes. Entspricht aber diese Interpretation dem Wort
laut des Gesetzes, so kann jedenfalls nicht gesagt werden, dieselbe
verstoße gegen klares Recht und bedeute daher eine materielle
Rechtsverweigerung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkanni:
Der Rekurs wird abgewiesen.