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BGE 31 I 111 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible against arbitral award
BGE 31 I 111Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I2 apr 1883Inadmissible
The parties had submitted a land-boundary dispute to a private arbitrator by agreement. After the arbitrator ruled, the estate administrator filed a constitutional complaint with the Federal Court, alleging denial of justice, violation of constitutional rights, and arbitrariness. The Federal Court held the complaint inadmissible because Art. 178 No. 1 OG permits constitutional complaints only against cantonal decisions and enactments. A private arbitral award remains private despite statutory recognition and procedural safeguards under cantonal law. The Court therefore refused to enter into the complaint.
Art. 178 Ziff. 1 OG; staatsrechtliche Beschwerde gegen Schiedssprüche unzulässig, solange der Schiedsspruch auf freiwilliger Unterwerfung der Parteien beruht. Die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte richtet sich nur gegen kantonale Verfügungen und Erlasse kantonaler Behörden; die bloße gesetzliche Anerkennung und Erleichterung des Schiedsverfahrens nimmt diesem seinen privatrechtlich-fakultativen Charakter nicht. Ein eigentlicher Schiedsspruch ist daher weder mit staatsrechtlicher Beschwerde noch mit zivilrechtlicher Berufung beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. Erw. 1-2).
den in den Plänen eingezeichneten Marchsteine miteinander ver binden? oder Ist nicht vielmehr nur der sonst in genannten Plänen einge zeichnete Bahnkörper maßgebend? B. Am 27. Dezember erkannte der Schiedsrichter Die äußeren Grenzen des nach den vorgelegten Plänen expro priierten Landes werden gebildet von den äußern Linien des eingezeichneten Bahnkörpers allein. Das übrige Land, soweit es nach den Plänen ebenfalls umzeichnet worden ist, ist nicht xpropriiert worden. Die Motivierung des Urteils besteht aus folgendem Satze: Es kann nach den vorgelegten Plänen bloß das nach denselben für den Bahnkörper beanspruchte Land expropriiert worden sein. C. Gegen diesen am 26. Januar 1905 zugestellten Schieds pruch hat der Massaverwalter mit Eingabe vom 15./22. März 1905 eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ein gelegt mit dem Antrag auf Kassierung desselben, unter Kosten folge. Er erblickt in dem angefochtenen Schiedsspruch eine Rechts verweigerung, eine Verletzung von Art. 4 BV und von Art. 50 und 72 der KV, sowie überdies eine materielle Willkür. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
licher Anordnung, sondern auf dem privaten Auftrag der Par teien. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß die schieds gerichtliche Erledigung von Streitigkeiten in der bernischen Civil prozeßordnung ( Revidiertes Gesetz über das gerichtliche Verfahren vom 2. April 1883) vorgesehen und ausführlich normiert ist, daß insbesondere die Schiedsrichter ihr Urteil nach der Strenge des Rechts auszufällen haben ( 377), daß sodann wegen Pflichtverletzung gegen sie nach denselben Bestimmungen Beschwerde geführt werden kann, wie gegen die ordentlichen Gerichtsbehörden 381), daß ferner auch für die Vollziehung der schiedsrichter lichen Urteile dieselben Bestimmungen gelten wie für die Voll ziehung der ordentlichen Gerichtsurteile ( 385), und daß schließ lich die gerichtlichen Behörden des Kanions verpflichtet sind, Übertragungen zum Schiedsspruch anzunehmen ( 373). Durch diese und ähnliche Bestimmungen wird das schiedsgerichtliche Ver fahren zwar staatlich anerkannt und von staatswegen erleichtert, sowie mit gesetzlichen Kautelen versehen, jedoch trotz allem nicht seines fakultativen Charakters entkleidet. Solange aber die Unter werfung der Parteien unter ein als Schiedsgericht bezeichnetes Kollegium oder unter einen einzelnen Schiedsrichter eine frei willige ist, ja sogar solange auch nur die Wahl der Schieds richter Sache der Parteien bleibt (vergl. bezüglich des waadtlän dischen Instituts der arbitres légaux: Amtl. Samml. d. bundesg. Entsch., Bd. XII, S. 150), so lange ist daran festzuhalten, daß ein eigentlicher Schiedsspruch vorliegt und daß daher sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als die civilrechtliche Berufung an das Bundesgericht ausgeschlossen sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.