Valid service and forum delicti in defamation case

BGE 31 I 1Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I31 ago 1904Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Dölitzsch challenged a Zurzach default judgment for serious defamation, arguing that the civil damages award could not be joined to the criminal case at the forum delicti and that service of the summonses and judgment by post was unlawful. The Federal Court held that an accessory civil claim may be heard with the criminal case when both rest on the same facts, so Art. 59 BV was not violated. It further held that postal service was valid under the applicable Zürich rules and that Dölitzsch could not rely on defects he himself had caused by refusing delivery. Any defect in serving the judgment would only delay finality, not annul the judgment.

Massima Omnilex

Art. 59 BV; civil claim joined to criminal proceedings at the forum delicti commissi; service of summons and denial of hearing. A civil compensation claim asserted adhesively in a criminal prosecution may be determined together with the penal claim at the place of the offense, provided it rests on the same factual basis and remains accessory to the criminal proceedings. Service of process is governed by the law of the place of service; where the addressee deliberately frustrates delivery, he cannot invoke defects in the formal mode of service. An irregular service of the judgment affects only the commencement of legal force and remedy periods, not the validity of the judgment itself (consid. 2-5).

Testo completo

  1. Arteil vom 19. Januar 1905 in Sachen Dölitzsch gegen Hauser bezw. Bezirksgericht Zurzach. Ehrverletzungsklage; Gerichtsstand. Art. 59 BV: Zulassung der adhäsionsweisen Behandlung von Civilansprüchen am forum delicti commissi. Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Ver letzung der Rechtsgleichheit, liegend in Art der Vorladung? setzliche Vorladung nach zürch. RPflgG ( 188 ibid.). Wir kungen mangelhafter Zustellung des Urteils. A. Infolge einer vom Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten erhobenen Strafklage wegen Ehrverletzung durch eine an den Strafkläger gerichtete Postsendung mit unbestrittenermaßen ehr verletzendem Inhalt erließ das Bezirksgericht Zurzach an den Re kurrenten eine Vorladung zu einer auf den 17. August angesetzten Verhandlung. Diese der Post übergebene Vorladung wurde im

Geschäftslokal des Rekurrenten in Zürich unter den in Erwägung 4 hienach näher gekennzeichneten Umständen refüsiert. Als am 17. August der Angeklagte zur Verhandlung nicht erschien, ver fällte ihn das Gericht in eine Ordnungsbuße und zu den Kosten der versäumten Tagfahrt. Ein diesbezüglicher Protokollauszug wurde dem Angeklagten nebst einer Vorladung auf den 31. August ebenfalls durch die Post zugesandt und von diesem oder dessen Bureaupersonal wiederum refüsiert (über die Einzelheiten vergl. Erwägung 4 hienach) B. Durch Kontumazurteil vom 31. August 1904 erkannte hierauf das Bezirksgericht Zurzach:

  1. Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger der schweren Ehrverletzung schuldig gemacht und wird daher zu zwei Tagen Gefangenschaft und 60 Fr. Geldbuße, im Falle der Zahlungs verweigerung zu weiteren 15 Tagen Gefangenschaft verurteilt.
  2. und 3. Kosten.
  3. Die eingeklagte Ehrverletzung wird von Richteramtswegen aufgehoben und die Ehre des Klägers zu Gerichtsprotokoll bestens gewahrt
  4. Der Beklagie wird verurteilt, dem Kläger eine Civilentschä digung von 100 Fr. zu bezahlen. Die Anträge des Strafklägers hatten gelautet:
  5. Der Beklagte sei wegen schwerer Ehrbeleidigung angemessen zu bestrafen und die Ehre des Klägers sei am Gerichtsprotokoll ausdrücklich zu wahren.
  6. Der Beklagte habe den Kläger civilrechtlich, aus Art. 50 bis 55 OR mit 300 Fr. zu entschädigen, richterliches Ermessen vorbehalten.
  7. (Kosten). In den Motiven zu obigem Urteil wird zunächst die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes aus dem Grunde bejaht, weil als Begehungs bezw. Vollendungsort des eingeklagten Deliktes der Ort zu betrachten sei, an welchen die ehrverletzende Postsendung dem Kläger zugestellt worden war. Materiell sei auf Grund der verurkundeten Klagbeilagen die Täterschaft des Be klagten als erwiesen anzunehmen; die Aktenlage spreche durchaus dafür, daß Dölitzsch der Absender des inkriminierten Paketes sei. Seine Handlung verstoße schwer gegen Anstand, Moral und Recht und habe auch eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers zur Folge gehabt, weshalb sich der Zu pruch einer Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 55 OR rechtfertige. Eine Ausfertigung dieses Urteils wurde dem Rekurrenten wiederum durch die Post, und zwar in gleicher Weise wie die Vorladung zur zweiten Verhandlung zugeschickt, aber von einem Angestellten desselben am 10. September refüsiert. Am 22. Sep tember wurde von der Gerichtskanzlei die Rechtskraft des Urteils bescheinigt. C. Mittels Eingabe vom 7./8. Novemver 1904 erklärte Ed. Dölitzsch, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom
  8. August 1904 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht zu ergreifen. Er beantragt: a) Das Bundesgericht wolle das angefochtene Urteil gänzlich aufheben und den Streit zu materieller Erledigung an das erst instanzliche Gericht zurückweisen, eventuell: b) Das Bundesgericht wolle wenigstens die Rechtskrafter klärung aufheben in dem Sinne, daß dem Beschwerdeführer von der Zustellung der bundesgerichtlichen Entscheidung an eine neue Frist zur Einlegung der kantonalen Rechtsmittel gegen das erst instanzliche Urteil zu laufen beginne. Das wesentliche der Rekursbegründung ist aus den Erwä gungen 2 6 hienach ersichtlich. In tatsächlicher Beziehung wird erklärt, der Rekurrent habe sich im August 1904 in den Ferien befunden und habe vorher seinen Angestellten Ordre gegeben, alles was aus Böttstein oder der Enden komme und mit dieser Sache zusammenhänge, zu refüsieren. Rekurrent habe infolge dessen von dem ganzen Prozesse erst am 2. November 1904 er fahren, als Hauser für die ihm zugesprochene Civilentschädigung Rechtsöffnung verlangte. D. In seiner Rekursantwort beantragt der Rekursbeklagte Ab weisung des Rekurses. E. (Wiederherstellungsgesuch, das zurückgezogen wurde.)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. (Frist.)

  2. Zunächst erscheint die Berufung des Rekurrenten auf Art. 59 BV als verfehlt. Wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt hat, widerspricht es der angeführten Verfassungsbestimmung nicht wenn über ein Entschädigungsbegehren, das adhäsionsweise in einem Strafprozeß erhoben wurde, in Verbindung mit dem Urteil über den Strafpunkt am forum delicti commissi abgesprochen wird, sofern nur der Entschädigungsanspruch auf der nämlichen tatsächlichen Grundlage beruht, wie der Strafanspruch, und letz terer den Hauptgegenstand des Prozesses bildet, Vergl. A. S. d. bg. E., Bd. XXIV, 1, S. 241, sowie auch Bd. XXIII S. 537. Dies trifft im vorliegenden Falle unzweifelhaft zu; insbesondere liegt auf der Hand, daß das Entschädigungsbegehren des Rekurs beklagten sich nur in accessorischer Weise an das Strafbegehren anschloß, wie denn auch die Verurteilung des Rekurrenten zu einer Civilentschädigung von 100 Fr. nur im Anschluß an dessen strafrechtliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und zu einer Geldbuße erfolgt ist. Hieran ändert der Umstand nichts, daß der aargauische Zuchtpolizeiprozeß sich, wenn auch nicht durchweg wie der Rekurrent behauptet, so doch zum Teil in den Formen des Civilprozesses bewegt: durch eine mehr oder minder starke Anlehnung des Verfahrens an die Regeln des Civilprozesses wird die rechtliche Natur des Strafantrages, wie auch des Strafurteils, nicht verändert.

  3. In zweiter Linie beschwert sich Dölitzsch über Nichtanwen dung von 99 aarg. CPO, wonach eine außerhalb des Kantons wohnhafte Partei vom Gerichtspräsidenten aufzufordern ist, binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist einen im Kantone wohn haften Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen. In dieser Be ziehung erscheint der Standpunkt des Rekurrenten schon deshalb als haltlos, weil weder aus dem Gesetz erhellt, daß der angerufene Paragraph der CPO auf das Verfahren in Zuchtpolizeisachen anwendbar sei, noch eine derartige Praxis der kantonalen Ge richtsbehörden dargetan ist. Abgesehen davon bleibt unerfindlich, wieso eine Rechtsverweigerung gegenüber dem Rekurrenten darin liegen sollte, daß eine Bestimmung auf ihn nicht angewendet wurde, deren Anwendung für ihn eine Belastung bedeutet hätte. Schließlich ist zum mindesten fraglich, ob die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten vom Rekurrenten befolgt worden oder aber nicht vielmehr deren Entgegennahme ebenso verweigert worden wäre, wie diejenige der Vorladungen und der Urteilsausfertigung.

  4. Der Rekurrent behauptet sodann, die Art der Zustellung der Vorladungen an ihn sei auch abgesehen von der Nichtan wendung des angeführten 99 aarg. CPO eine ungesetzliche gewesen. Darin, daß über ihn abgeurteilt wurde, ohne daß, wie er behauptet, irgend eine Vorladung in seine Hände gelangt sei, erblickt er eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und somit eine Verletzung der in Art. 4 BV und 17 aarg. KV ge währleisteten Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze. Nun ist richtig, daß nach der bundesgerichtlichen Praxis jeder Angeklagte einen verfassungsmäßigen Anspruch auf rechtliches Gehör besitzt, in dem Sinne, daß derselbe nicht strafrechtlich ver urteilt werden darf, ohne in gesetzlicher Weise vorgeladen worden zu sein. Dabei haben sich die Art der Zustellung und die Be scheinigung derselben nach dem Rechte des Orts der Zustellung (was in casu das Recht des Kantons Zürich ist) zu richten. Letzterer Grundsatz ist zwar bis jetzt hauptsächlich bei Gele genheit der Exekution von Civilurteilen in anderen Kantonen, mit Bezug auf Art. 61 BV, ausgesprochen worden, trifft aber a fortiori auch auf die Fälle zu, in denen ein Strafurteil wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs angefochten wird. (Vergl. A. S. d. bg. E. Bd. XXIII S. 62, Bd. XXIV, 1, S. 261, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 1904 i. S. Gysler und Mischler gegen Joner Im voliegenden Falle sind nach einander zwei Vorladungen vor das Bezirksgericht Zurzach der Post übergeben und von dieser im Geschäftslokal des Angeklagten in Zürich präsentiert worden: die erste derselben, diejenige auf den 17. August, war offen, mit Rückdoppel, gemäß Art. 38 der Transportordnung für die schweiz. Posten vom 3. Dezember 1894; die zweite, diejenige auf den In der Ämtlichen Sammlung nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)

  5. August, befand sich in einem Umschlag, aus dessen Aufschrift jedoch der wesentliche Inhalt der Vorladung ersichtlich war und der zugleich als Rückschein im Sinne von Art. 31 BG betr. die Posttaxen, vom 26. April 1884, zu dienen bestimmt war; beide Vorladungen wurden vom Rekurrenten oder einem Angestellten desselben mit dem Stempel Refusé C. Ed. Dölitzsch zurückge geben. Fragt es sich nun, ob in diesem Hergang nach zürcher Recht der Tatbestand einer gesetzlichen Vorladung erblickt werden müsse, so ist von 188 zürcher RPflG auszugehen, wonach alle Vor ladungen (in Civil wie in Strafsachen) durch einfachen oder chargierten Brief erfolgen können, sofern auf diesem Wege recht zeitige Bescheinigung des Empfanges zu erwarten ist. Letzteres durfte im vorliegenden Falle zweifellos angenommen werden; denn laut Poststempel wurde die Vorladung zur ersten Verhandlung mindestens fünf Tage vor dieser Verhandlung und die Vorladung zur zweiten Verhandlung mindestens neun Tage vor dieser letztern von der Post präsentiert. Es durften also nach dem maßgebenden Recht des Kantons Zürich beide Vorladungen durch die Post er folgen, und zwar sowohl durch gewöhnliche chargierte, als auch sogar durch nichtchargierte Briefe. Umsomehr müssen die vom Be zirksgericht Zurzach gewählten Formen der offenen Zustellung in Original und Rückdoppel, sowie der Zustellung in einem Umschlag mit Inhaltsangabe als rechtsgenüglich erscheinen; denn diese Formen der Vorladung boten noch mehr Garantien als die Vor ladung durch einfachen oder chargierten Brief. (Vergl. Sträuli, Kommentar zum zürch. RPflG 188 Note 1.) Fraglich kann nur sein, ob die Zustellung deshalb als nicht erfolgt zu betrachten sei, weil das Doppel der Vorladung nicht beim Adressaten zurück gelassen wurde und auch eine Empfangsanzeige für die Vorladung fehlt. Allein dieser Mangel macht im vorliegenden Falle die Zu stellung nicht zu einer rechtsungültigen, und zwar deshalb nicht, weil die Erfüllung der Förmlichkeit vom Rekurrenten selbst ab sichtlich oder doch in leichtfertigster Weise vereitelt worden ist, Er hat nämlich nach seiner eigenen Darstellung, nachdem der Rekursgegner bereits von ihm Genugtuung verlangt hatte, seinen Angestellten Auftrag gegeben, alles was von Böttstein oder der Enden kommt zu refüsieren. Ein solches Verhalten widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im zürcher Prozeßrecht in weitgehendem Maße berücksichtigt wird, und der hieraus sich ergebende Mangel der Zustellungsform konnte vom Adressaten nur dann geltend gemacht werden, wenn infolge des Mangels der naturelle Zweck der Zustellung nicht erreicht wurde. Indessen könnte hievon doch nur dann die Rede sein, wenn beide Vorladungen in geschlossenem Umschlag und ohne Aufschrift prä sentiert worden wären: nur in diesem Falle könnte die Behaup tung des Rekurrenten, er habe von allem keine Kenntnis gehabt, gehört werden; nur in diesem Falle würde ferner das von Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht, S. 346, geäußerte Bedenken Platz greifen, und nur auf diesen Fall bezieht sich schließlich der vom Rekurrenten aus Sträuli, Kommentar zu 188 leg. cit. Note 2 zitierte Entscheid des zürcherischen Ober gerichts. Im vorliegenden Falle war schon mit der Präsentierung der ersten Vorladung der Zweck der Vorladung erreicht, indem dadurch der Rekurrent oder derjenige Angestellte, den er mit der Refüsierung der betreffenden Sendungen beauftragt und dem er zu diesem Zwecke seinen Stempel überlassen hatte dessen Kenntnis daher der seinigen gleichzustellen ist von der angesetzten Tag fahrt Kenntnis erhielt. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

  6. Was die Zustellung des am 31. August 1904 ausgefällten Urteils betrifft, so wiederholt der Rekurrent mit Bezug auf dieselbe sowohl seine Klage über Nichtanwendung von 99 aarg. CPO, als auch seine Behauptung, es sei die Zustellung durch die Post unzulässig gewesen. Abgesehen davon, daß dieser Stand punkt aus denselben Gründen als unhaltbar erscheint, aus denen schon die Beschwerde über die Art der Vorladung verworfen werden mußte (vergl. Erwg. 3 und 4 hievor), ist hier zu be merken, daß wegen unrichtiger oder nicht erfolgter Zustellung eines Urteils dieses Urteil selber nicht anfechtbar, sondern nur der Eintriti der Rechtskraft desselben verschoben wird. Wäre also das Urteil vom 31. August 1904 dem Rekurrenten wirklich nicht in gesetzlicher Weise zugestellt worden, so könnte dies höchstens zur Folge haben, daß dadurch die Frist zur Er

greifung der zulässigen Rechtsmittel verlängert worden wäre oder daß der Rekurrent sich einer Vollziehung des Urteils hätte wider setzen können; keineswegs jedoch könnte aus diesem Grunde die vom Rekurrenten prinzipiell beantragte Aufhebung des Urteils ausgesprochen werden. Was aber die eventuell nachgesuchte Auf hebung der Rechtskrafterklärung betrifft, so ist zu beachten, daß diese selbst auf die Zustellung verweist und die Gültigkeit der Zustellung mit Bezug auf die Rechtskraft zunächst von den kan tonalen Behörden, an die das Urteil weitergezogen werden kann oder von denen Vollziehung verlangt wird, geprüft werden müßte, bevor das Bundesgericht sich mit dieser Frage der Rechtskraft, soweit diese in Hinsicht auf die mangelhafte Zustellung bestritten wird, befassen könnte. 6. (Ausführung, daß materiell keine Willkür vorliege.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Parole chiave

defamationforum delicticivil adhesionservice of processlegal hearingrefusal of deliverylegal forceconstitutional appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether Art. 59 BV barred joining the civil claim to the criminal defamation case at the forum delicti commissi.

Decisione estratta

No. An accessory civil compensation claim may be decided together with the criminal case at the place of the offense when it rests on the same facts and the criminal charge is the main object of the proceedings.

Motivazione estratta

The compensation request was only ancillary to the criminal prosecution and was based on the same factual foundation as the penal claim; the hybrid procedural form did not change the criminal nature of the case.

Questione giuridica chiave

Whether the postal service of the summonses denied the appellant legal hearing or equality before the law.

Decisione estratta

No. Under the applicable cantonal law, service by post was lawful and effective; the appellant's deliberate refusal to accept the mail prevented him from invoking defects in the manner of service.

Motivazione estratta

Zürich law allowed service by simple or registered letter if timely receipt could be expected. The summonses were presented in a manner at least as secure as that required by law, and the appellant's refusal to receive mail sent to him defeated any complaint based on defective formalities.

Questione giuridica chiave

Whether an allegedly defective service of the judgment invalidated the judgment itself or only delayed its finality.

Decisione estratta

It would at most postpone the entry into legal force and the time limit for remedies; it would not justify annulment of the judgment itself.

Motivazione estratta

An incorrect or missing service affects the commencement of finality, not the existence of the judgment. The challenge to legal force would first have to be examined by the competent cantonal authorities.

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