Geschäftslokal des Rekurrenten in Zürich unter den in Erwägung
4 hienach näher gekennzeichneten Umständen refüsiert. Als am
17. August der Angeklagte zur Verhandlung nicht erschien, ver
fällte ihn das Gericht in eine Ordnungsbuße und zu den Kosten
der versäumten Tagfahrt. Ein diesbezüglicher Protokollauszug
wurde dem Angeklagten nebst einer Vorladung auf den 31. August
ebenfalls durch die Post zugesandt und von diesem oder dessen
Bureaupersonal wiederum refüsiert (über die Einzelheiten vergl.
Erwägung 4 hienach)
B. Durch Kontumazurteil vom 31. August 1904 erkannte
hierauf das Bezirksgericht Zurzach:
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(Frist.)
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Zunächst erscheint die Berufung des Rekurrenten auf Art. 59
BV als verfehlt. Wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt
hat, widerspricht es der angeführten Verfassungsbestimmung nicht
wenn über ein Entschädigungsbegehren, das adhäsionsweise in
einem Strafprozeß erhoben wurde, in Verbindung mit dem Urteil
über den Strafpunkt am forum delicti commissi abgesprochen
wird, sofern nur der Entschädigungsanspruch auf der nämlichen
tatsächlichen Grundlage beruht, wie der Strafanspruch, und letz
terer den Hauptgegenstand des Prozesses bildet, Vergl. A. S. d.
bg. E., Bd. XXIV, 1, S. 241, sowie auch Bd. XXIII S. 537.
Dies trifft im vorliegenden Falle unzweifelhaft zu; insbesondere
liegt auf der Hand, daß das Entschädigungsbegehren des Rekurs
beklagten sich nur in accessorischer Weise an das Strafbegehren
anschloß, wie denn auch die Verurteilung des Rekurrenten zu
einer Civilentschädigung von 100 Fr. nur im Anschluß an dessen
strafrechtliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und zu einer
Geldbuße erfolgt ist. Hieran ändert der Umstand nichts, daß der
aargauische Zuchtpolizeiprozeß sich, wenn auch nicht durchweg
wie der Rekurrent behauptet, so doch zum Teil in den Formen
des Civilprozesses bewegt: durch eine mehr oder minder starke
Anlehnung des Verfahrens an die Regeln des Civilprozesses wird
die rechtliche Natur des Strafantrages, wie auch des Strafurteils,
nicht verändert.
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In zweiter Linie beschwert sich Dölitzsch über Nichtanwen
dung von 99 aarg. CPO, wonach eine außerhalb des Kantons
wohnhafte Partei vom Gerichtspräsidenten aufzufordern ist, binnen
einer von diesem zu bestimmenden Frist einen im Kantone wohn
haften Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen. In dieser Be
ziehung erscheint der Standpunkt des Rekurrenten schon deshalb
als haltlos, weil weder aus dem Gesetz erhellt, daß der angerufene
Paragraph der CPO auf das Verfahren in Zuchtpolizeisachen
anwendbar sei, noch eine derartige Praxis der kantonalen Ge
richtsbehörden dargetan ist. Abgesehen davon bleibt unerfindlich,
wieso eine Rechtsverweigerung gegenüber dem Rekurrenten darin
liegen sollte, daß eine Bestimmung auf ihn nicht angewendet
wurde, deren Anwendung für ihn eine Belastung bedeutet hätte.
Schließlich ist zum mindesten fraglich, ob die Aufforderung zur
Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten vom Rekurrenten
befolgt worden oder aber nicht vielmehr deren Entgegennahme
ebenso verweigert worden wäre, wie diejenige der Vorladungen
und der Urteilsausfertigung.
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Der Rekurrent behauptet sodann, die Art der Zustellung
der Vorladungen an ihn sei auch abgesehen von der Nichtan
wendung des angeführten 99 aarg. CPO eine ungesetzliche
gewesen. Darin, daß über ihn abgeurteilt wurde, ohne daß, wie
er behauptet, irgend eine Vorladung in seine Hände gelangt sei,
erblickt er eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und
somit eine Verletzung der in Art. 4 BV und 17 aarg. KV ge
währleisteten Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze.
Nun ist richtig, daß nach der bundesgerichtlichen Praxis jeder
Angeklagte einen verfassungsmäßigen Anspruch auf rechtliches
Gehör besitzt, in dem Sinne, daß derselbe nicht strafrechtlich ver
urteilt werden darf, ohne in gesetzlicher Weise vorgeladen worden
zu sein. Dabei haben sich die Art der Zustellung und die Be
scheinigung derselben nach dem Rechte des Orts der Zustellung
(was in casu das Recht des Kantons Zürich ist) zu richten.
Letzterer Grundsatz ist zwar bis jetzt hauptsächlich bei Gele
genheit der Exekution von Civilurteilen in anderen Kantonen,
mit Bezug auf Art. 61 BV, ausgesprochen worden, trifft aber
a fortiori auch auf die Fälle zu, in denen ein Strafurteil wegen
Verweigerung des rechtlichen Gehörs angefochten wird. (Vergl.
A. S. d. bg. E. Bd. XXIII S. 62, Bd. XXIV, 1, S. 261,
sowie Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 1904 i. S.
Gysler und Mischler gegen Joner
Im voliegenden Falle sind nach einander zwei Vorladungen vor
das Bezirksgericht Zurzach der Post übergeben und von dieser im
Geschäftslokal des Angeklagten in Zürich präsentiert worden: die
erste derselben, diejenige auf den 17. August, war offen, mit
Rückdoppel, gemäß Art. 38 der Transportordnung für die schweiz.
Posten vom 3. Dezember 1894; die zweite, diejenige auf den
In der Ämtlichen Sammlung nicht abgedruckt.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
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August, befand sich in einem Umschlag, aus dessen Aufschrift
jedoch der wesentliche Inhalt der Vorladung ersichtlich war und
der zugleich als Rückschein im Sinne von Art. 31 BG betr. die
Posttaxen, vom 26. April 1884, zu dienen bestimmt war; beide
Vorladungen wurden vom Rekurrenten oder einem Angestellten
desselben mit dem Stempel Refusé C. Ed. Dölitzsch zurückge
geben.
Fragt es sich nun, ob in diesem Hergang nach zürcher Recht
der Tatbestand einer gesetzlichen Vorladung erblickt werden müsse,
so ist von 188 zürcher RPflG auszugehen, wonach alle Vor
ladungen (in Civil wie in Strafsachen) durch einfachen oder
chargierten Brief erfolgen können, sofern auf diesem Wege recht
zeitige Bescheinigung des Empfanges zu erwarten ist. Letzteres
durfte im vorliegenden Falle zweifellos angenommen werden; denn
laut Poststempel wurde die Vorladung zur ersten Verhandlung
mindestens fünf Tage vor dieser Verhandlung und die Vorladung
zur zweiten Verhandlung mindestens neun Tage vor dieser letztern
von der Post präsentiert. Es durften also nach dem maßgebenden
Recht des Kantons Zürich beide Vorladungen durch die Post er
folgen, und zwar sowohl durch gewöhnliche chargierte, als auch
sogar durch nichtchargierte Briefe. Umsomehr müssen die vom Be
zirksgericht Zurzach gewählten Formen der offenen Zustellung in
Original und Rückdoppel, sowie der Zustellung in einem Umschlag
mit Inhaltsangabe als rechtsgenüglich erscheinen; denn diese
Formen der Vorladung boten noch mehr Garantien als die Vor
ladung durch einfachen oder chargierten Brief. (Vergl. Sträuli,
Kommentar zum zürch. RPflG 188 Note 1.) Fraglich kann
nur sein, ob die Zustellung deshalb als nicht erfolgt zu betrachten
sei, weil das Doppel der Vorladung nicht beim Adressaten zurück
gelassen wurde und auch eine Empfangsanzeige für die Vorladung
fehlt. Allein dieser Mangel macht im vorliegenden Falle die Zu
stellung nicht zu einer rechtsungültigen, und zwar deshalb nicht,
weil die Erfüllung der Förmlichkeit vom Rekurrenten selbst ab
sichtlich oder doch in leichtfertigster Weise vereitelt worden ist,
Er hat nämlich nach seiner eigenen Darstellung, nachdem der
Rekursgegner bereits von ihm Genugtuung verlangt hatte, seinen
Angestellten Auftrag gegeben, alles was von Böttstein oder der
Enden kommt zu refüsieren. Ein solches Verhalten widerspricht
dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im zürcher
Prozeßrecht in weitgehendem Maße berücksichtigt wird, und der
hieraus sich ergebende Mangel der Zustellungsform konnte vom
Adressaten nur dann geltend gemacht werden, wenn infolge des
Mangels der naturelle Zweck der Zustellung nicht erreicht wurde.
Indessen könnte hievon doch nur dann die Rede sein, wenn beide
Vorladungen in geschlossenem Umschlag und ohne Aufschrift prä
sentiert worden wären: nur in diesem Falle könnte die Behaup
tung des Rekurrenten, er habe von allem keine Kenntnis gehabt,
gehört werden; nur in diesem Falle würde ferner das von
Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht, S. 346, geäußerte
Bedenken Platz greifen, und nur auf diesen Fall bezieht sich
schließlich der vom Rekurrenten aus Sträuli, Kommentar zu
188 leg. cit. Note 2 zitierte Entscheid des zürcherischen Ober
gerichts. Im vorliegenden Falle war schon mit der Präsentierung
der ersten Vorladung der Zweck der Vorladung erreicht, indem
dadurch der Rekurrent oder derjenige Angestellte, den er mit der
Refüsierung der betreffenden Sendungen beauftragt und dem er zu
diesem Zwecke seinen Stempel überlassen hatte dessen Kenntnis
daher der seinigen gleichzustellen ist von der angesetzten Tag
fahrt Kenntnis erhielt. Von einer Verweigerung des rechtlichen
Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
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Was die Zustellung des am 31. August 1904 ausgefällten
Urteils betrifft, so wiederholt der Rekurrent mit Bezug auf
dieselbe sowohl seine Klage über Nichtanwendung von 99 aarg.
CPO, als auch seine Behauptung, es sei die Zustellung durch
die Post unzulässig gewesen. Abgesehen davon, daß dieser Stand
punkt aus denselben Gründen als unhaltbar erscheint, aus denen
schon die Beschwerde über die Art der Vorladung verworfen
werden mußte (vergl. Erwg. 3 und 4 hievor), ist hier zu be
merken, daß wegen unrichtiger oder nicht erfolgter Zustellung eines
Urteils dieses Urteil selber nicht anfechtbar, sondern nur der
Eintriti der Rechtskraft desselben verschoben wird.
Wäre also das Urteil vom 31. August 1904 dem Rekurrenten
wirklich nicht in gesetzlicher Weise zugestellt worden, so könnte
dies höchstens zur Folge haben, daß dadurch die Frist zur Er
greifung der zulässigen Rechtsmittel verlängert worden wäre oder
daß der Rekurrent sich einer Vollziehung des Urteils hätte wider
setzen können; keineswegs jedoch könnte aus diesem Grunde die
vom Rekurrenten prinzipiell beantragte Aufhebung des Urteils
ausgesprochen werden. Was aber die eventuell nachgesuchte Auf
hebung der Rechtskrafterklärung betrifft, so ist zu beachten, daß
diese selbst auf die Zustellung verweist und die Gültigkeit der
Zustellung mit Bezug auf die Rechtskraft zunächst von den kan
tonalen Behörden, an die das Urteil weitergezogen werden kann
oder von denen Vollziehung verlangt wird, geprüft werden müßte,
bevor das Bundesgericht sich mit dieser Frage der Rechtskraft,
soweit diese in Hinsicht auf die mangelhafte Zustellung bestritten
wird, befassen könnte.
6. (Ausführung, daß materiell keine Willkür vorliege.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.