- Urteil vom 19. Februar 1904
in Sachen Gengenbacher, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen
Günthardt, Kl. u. Ber. Bekl.
Gesellschaftsvertrag mit dem Zwecke der gemeinsamen Ersteigerung
einer Verlustscheinforderung. Tatbestandfeststellung, Art. 81 06.
Neuer rechtlicher Standpunkt vor Bundesgericht, Art. 80 06.
Unsittliches pactum de (non licitando Art. 17 OR.
A. Durch Urteil vom 21. Dezember 1903 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
- Es wird festgestellt, daß dem Kläger ein Anspruch auf
Übertragung des Eigentums an der Hälfte der am 17. Dezember
1902 im Ganthause zu Basel aus der Pfandmasse Hoffmann
Nitschmann versteigerten Verlustscheinforderung, lautend auf den
Schuldner Gustav Grisard Hartdorn, im Betrage von 70,742 Fr.
87 Cts. zusteht.
- Es wird der Beklagte verurteilt, gegen Aushändigung des
halben Ankaufspreises von 1430 Fr. dem Kläger eine Abtretungs
urkunde für die Hälfte der obigen Verlustscheinforderung, somit
für 35,371 Fr. 43 Cts., innert 14 Tagen nach Rechtskraft des
Urteils auszustellen und die Abtretung auf dem Verlustschein
vorzumerken.
3. Im Falle der Nichterfüllung dieser Abtretungspflicht innert
der ihm gesetzten Zeit wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger
6570 Fr. Schadenersatz nebst Zinsen zu 5% seit 17. Dezember
1902 zu bezahlen.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Beklagte
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht erklärt, mit dem Antrag: Der Kläger sei mit seiner Klage
abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Beklagten diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 17. Dezember 1902 wurde im Ganthause in Basel
aus der Gantmasse Hoffmann Nitschmann eine Verlustschein
forderung auf Grisard Hartborn von 70,742 Fr. 87 Cts. öffent
lich versteigert. An der Steigerung nahmen auch der Beklagte
und der Kläger teil, die schließlich allein noch als Steigerer übrig
blieben. Als das Angebot auf 2860 Fr. gestiegen war, machte
der Beklagte wie von den kantonalen Instanzen auf Grund
von Zeugenaussagen in für das Bundesgericht verbindlicher Weise
festgestellt wird den Vorschlag, die Forderung gemeinsam zu
erwerben, und der Kläger erklärte sich, wie ebenfalls als tatsächlich
festgestellt zu erachten ist, damit einverstanden. Die Forderung
Höchstbietendenwurde dann für 2860 Fr. dem Beklagten als
zugeschlagen. Als nun der Kläger gegen Erlegung der Hälfte des
Steigerungspreises von 1430 Fr. vom Beklagten eine Cessions
urkunde für die Hälfte der Forderung ausgestellhaben wollte,
bestritt der Beklagte, daß zwischen ihnen eine Abmachung um
gemeinsamen Erwerb der Verlustscheinforderung stattgefunden habe.
Eine Einigung kam nicht zu stande; der Beklagte scheint in der
Folge sogar über die Forderung verfügt zu haben, und es kam
schließlich zum Prozesse, in dem der Kläger die aus Fakt. A er
sichtlichen Rechtsbegehren stellte, die durch die dort mitgeteilten
Urteile der kantonalen Instanzen in vollem Umfange, soweit sie
noch aufrecht erhalten waren, gutgeheißen worden sind. Mit
Bezug auf Rechtsbegehren 3, Dispositiv 3 des erstinstanzlichen
Urteils, ist zu bemerken, daß dem Kläger von dritter Seite für
die Hälfte der Verlustscheinforderung 8000 Fr. geboten worden
sind; die 6570 Fr. Schadenersatz setzen sich aus diesem Betrag
abzüglich der Hälfte des Steigerungspreises mit 1430 Fr. zu
sammen.
- Nach diesem Tatbestande ist ohne weiteres klar, daß die
Klage gutgeheißen werden muß, sofern die Abmachung zwischen
den Parteien vom 17. Dezember 1902 überhaupt als rechtlich
gültig anzusehen ist. Denn die als festgestellt zu erachtende Ab
machung, die Verlustscheinforderung auf Grisard gemeinsam zu
erwerben, stellt sich als Eingehung einer Gelegenheitsgesellschaft,
also einer einfachen Gesellschaft im Sinne des XXIII. Titels des
Obligationenrechts dar, indem danach ein gemeinsamer Zweck mit
gemeinsamen Mitteln erreicht werden sollte; und da nun der Be
klagte aus seinen Mitteln die Forderung erworben und sie an
sich genommen hat, der Kläger aber als Gesellschafter zu gleichen
Teilen da eine andere Abrede nicht vorliegt das Mit
eigentum an der Hälfte der Forderung hat und ihm auch ein
Anspruch auf Abtretung dieser Hälfte gegen Erlegung der Hälfte
des Steigerungspreises zusteht, erscheinen Rechtsbegehren 1 und 2
ohne weiteres als begründet. Ebenso steht für den Fall, daß der
Beklagte seiner vertraglichen Pflicht der Verschaffung des Eigen
tumsrechts des Klägers nicht nachkommen kann, seine Schaden
ersatzpflicht fest, und was den Betrag des Schadenersatzes betriff
so handelt es sich hier gemäß dem in Erwägung 1 i. f. gesagten
um eine tatsächliche Feststellung, an welche das Bundesgericht, da
sie nicht aktenwidrig ist, gebunden ist. Der Vertreter des Beklagten
hat denn auch heute in durchaus richtiger Weise die Tatbestands
feststellung der kantonalen Urteile nicht angefochten; dagegen hat
er die Berufung mit dem neuen rechtlichen Standpunkt begründet,
die fragliche Abmachung vom 17. Dezember 1902 enthalte ein
rechtlich ungültiges pactum de non licitando und es sei dem
Kläger daher gemäß Art. 17 OR daraus kein Anspruch er
wachsen.
- Vorerst kann nun nicht bezweifelt werden, daß dieser neue
Rechtsstandpunkt auch heute, in der bundesgerichtlichen Instanz,
noch zulässig ist. Einmal handelt es sich hiebei weder
was
ganz klar ist um eine neue Tatsache noch um eine neue Ein
rede im Sinne des Art. a OG; denn unter den Begriff dieser
letztern fallen nur neue selbständige Schutzbehauptungen, die sich in
der Regel auch auf neu vorgebrachte Tatsachen stützen werden.
Vielmehr nimmt der Beklagte zur Begründung seines von Anfang
an gestellten Antrages auf Abweisung der Klage lediglich einen
neuen rechtlichen Standpunkt ein, er würdigt das tatsächlich vor
handene Material in rechtlicher Beziehung neu, und das ist durch
Art. a OG nicht ausgeschlossen. Sodann hat aber auch das
Bundesgericht sogar von Amteswegen zu prüfen, ob ein Vertrag,
aus dem Rechte geltend gemacht werden, gegen die Rechtsord
nung verstoße und deshalb nach Art. 17 OR ungültig sei; es
bedarf also, damit das Bundesgericht diese Gesetzesnorm zur An
wendung bringe, nicht einmal des Anstoßes durch die Parteien,
so daß auch aus diesem Grunde nicht von einem Ausschluß
dieses Rechtsstandpunktes die Rede sein kann.
4. Der Beklagte begründet nun seinen Standpunkt damit, in
der Vereinbarung vom 17. Dezember 1902, aus der der Kläger
seine Rechte ableitet, liege ein pactum de non licitando und
dieses sei nach der einen Theorie ganz allgemein, schlechthin,
widerrechtlich und unsittlich, nach der andern Theorie sei es wenig
stens dann unsittlich, wenn dessen Anlaß, Inhalt und Zweck eine
Unsittlichkeit in sich schließe, und das treffe hier zu. Nun dürfte
es zwar nicht ganz richtig sein, die fragliche Vereinbarung als
pactum de non licitando zu charakterisieren; denn das Wesen
dieses pactum besteht darin, daß bei einer Steigerung oder im
Hinblick auf eine solche ein Bieter sich von einem Mitbieter be
stimmen läßt, gegen Entgelt von seinem Angebot abzustehen,
während hier die gemeinsame Ersteigerung des versteigerten Ob
jektes Gegenstand der Vereinbarung war, also vielmehr ein par
tum de licitando vorliegt. Indessen untersteht auch ein solches
pactum, insofern sein Zweck der gleiche ist, wie derjenige des pac
tum de non licitando, den gleichen Grundsätzen wie dieses, und
insoweit dürfen daher die für dieses geltenden Rechtsgrundsätze
auch hier Anwendung finden. Nun kann vorerst nicht gesagt
werden, daß das pactum de non licitando überhaupt allgemein
gegen einen Satz des öffentlichen Rechts oder gegen die Rechts
ordnung im allgemeinen verstoße. Das wäre dann der Fall, wenn
Wesen und Zweck des Rechtsinstitutes der Steigerung das par
tum de non licitando schlechthin ausschließen, verbieten würden.
Allein ein Rechtssatz dieses Inhalts findet sich im eidgenössischen
Rechte nirgends, weder im Obligationenrecht noch im Schuld
betreibungs und Konkursgesetz, und er kann auch nicht aus den
Bestimmungen des letztern Gesetzes über die Steigerung gefolgert
werden. Ebensowenig existiert ein dem Art. 412 Abs. 2 des fran
zösischen Code pénal analoges strafrechtliches Verbot des pactum
de non licitando als Norm eidgenössischen Rechtes, und daß eine
derartige Norm des kantonalen Baselstädtischen Rechtes existiere,
wird vom Beklagten nicht einmal behauptet. Das pactum de
non licitando und damit auch die heute streitige Vereinbarung
könnte daher nur aus dem Gesichtspunkte des unsittlichen Ver
trages ungültig erklärt werden; das ist aber eine Frage des
einzelnen Falles; nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles,
nach Anlaß, Inhalt und Zweck der konkreten Vereinbarung ent
scheidet sich, ob sie unsittlich ist oder nicht (vergl. Urteil des
Bundesgerichts vom 30. März 1894 i. S. Jöhl gegen Thoma,
Amtl. Samml., Bd. XX, S. 232, Erw. 6, sowie Urteil des Reichs
gerichts in Civilsachen, Bd. 30, Nr. 89, S. 304 ff.). In casu
liegt nun aber für eine Unsittlichkeit der streitigen Vereinbarung
gar nichts vor. Allerdings hat sich der Versteigerer in einer
Zwangslage befunden; allein eine Ausbeutung dieser Zwangslage
durch die Parteien ist nicht erwiesen und vor den kantonalen
Instanzen auch nicht behauptet worden; ebensowenig ist erwiesen,
daß ein augenscheinlicher Widerspruch zwischen dem innern Wert
des gemeinsam ersteigerten Guthabens und dem Steigerungspreise
bestehe, sowie endlich, daß die Absicht der Parteien dahin gegangen
sei, das Resultat der Steigerung zu Ungunsten der übrigen
Gläubiger und zu ihrem eigenen Vorteil zu verändern. Unter
diesen konkreten Umständen kann von einer Unsittlichkeit und so
mit Ungültigkeit der fraglichen Vereinbarung nicht die Rede sein
und hat daher der Beklagte die ihm durch dieselbe auferlegten
Pflichten zu erfüllen; beigefügt mag nur noch werden, daß die
Versagung des Rechtsschutzes der Vereinbarung auch den Nachteil
hätte, daß der Wortbruch des Beklagten geschützt würde und er
allein die Vorteile aus jener Abmachung ziehen könnte, während
doch dadurch weder den Versteigerern noch den übrigen Gläubigern
geholfen wäre,
ein Resultat, das das Rechtsgefühl augen
scheinlich verletzen würde, was bei der Frage, ob ein Rechtsgeschäft
unsittlich sei, nicht ohne Bedeutung ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 21. Dezember
1903 in allen Teilen bestätigt.