Revision denied for lack of newly discovered decisive evidence

BGE 30 II 623Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II18 giu 1904Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Court rejected the revision request of Schweiz. Nähmaschinenfabrik against Gebrüder Gegauf. It held that revision under Art. 192 no. 2 BCP cannot be used to introduce a new factual allegation that was not raised in the original case. The applicant had originally argued lack of novelty only by reference to an earlier patent, not by claiming prior manufacture and sale of the steel bands. In addition, the cited criminal-file materials did not prove public prior use sufficient to destroy novelty under patent law. The court therefore dismissed the request without examining whether earlier production of the evidence had been impossible.

Massima Omnilex

Art. 192 Ziff. 2 BCP; Revision wegen neuer Beweismittel; Voraussetzungen der Erheblichkeit und Unzulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen. Die Revision ist nur zulässig, wenn die nachträglich beigebrachten Beweismittel eine im früheren Verfahren bereits behauptete Tatsache entscheidend zu belegen vermögen. Sie darf nicht zur nachträglichen Einführung eines neuen Prozessvorbringens dienen. Neue Beweismittel sind ferner nur dann „entscheidend“, wenn sie den früheren Entscheid in seinen tragenden Erwägungen zu erschüttern geeignet sind. Für die Vernichtung der Neuheit einer Erfindung genügt nicht der Nachweis vereinzelter Vorbenützung; erforderlich ist der Beweis einer solchen vorpatentlichen Herstellung und Verbreitung, dass die Erfindung dem Verkehr als Allgemeingut zugänglich geworden ist (consid. 1–3).

Testo completo

  1. Urteil vom 17. Dezember 1904 in Sachen Schweiz. Nähmaschinenfabrik, Rev.-Kl., gegen Gebrüder Gegauf, Rev. Bekl. Revision bundesgerichtlicher, in der Berufungsinstanz erlassener Civil urteile. Neue entschiedene Beweismittel, Art. 192 Z. 2 BCP. A. Durch Urteil vom 2. Mai 1903 hat das Bundesgericht über die Rechtsfrage: ist das von der beklagten Firma am 31. Januar 1896 aus gewirkte schweizerische Patent Nr. 11674 gerichtlich nichtig zu erklären? nachdem das Bezirksgericht Steckborn die Rechtsfrage verneinend entschieden, erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Steckborn vom 22. Januar 1903 in allen Teilen bestätigt. B. Mit Eingabe vom 18./19. September 1904 verlangt die Klägerin Revision des vorstehenden Urteils. Sie behauptet, am
  2. Juni 1904 entschiedene Beweismittel im Sinne von Art. 192 Ziff. 2 BIP entdeckt zu haben, deren Beibringung ihr im frü in Verfahren nicht möglich gewesen sei. Diese Beweismittel seien in einem von den Revisionsbeklagten gegen Fritz Baum Cie. in Rorschach wegen angeblicher Patentverletzung eingeleiteten Strafverfahren zu Tage getreten. Es sei zu Gunsten der Firma Fritz Baum Cie. ein Dahinstellungsbeschluß der Staatsanwalt schaft des Kantons St. Gallen ergangen, welcher auf der durch Zeugen nachgewiesenen Tatsache beruhe, daß schon längere Zeit vor Erteilung des Patentes Nr. 11,476 die darin beschriebenen Bänder von den Revisionsbeklagten fabriziert und geliefert worden seien. Hieraus ergebe sich die Unrichtigkeit der dem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Annahme, wonach bei Patent Nr. 11,476 eine neue Erfindung vorliege. Amtl. Samml., Bd. XXIX, 2. T., S. 345.

C. Die Beklagten und Revisionsbeklagten beantragen Abweisung des Revisionsgesuches. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Bei der Prüfung des vorliegenden Revisionsgesuches ist davon auszugehen, daß Art. 192 Ziff. 2 BEP zwar unter ge wissen Voraussetzungen die nachträgliche Beibringung von Be weismitteln gestattet, unter keinen Umständen aber die nachträgliche Aufstellung von Prozessualen Behauptungen. Nun hatte die Re visionsklägerin im frühern Verfahren eine dahingehende Behaup tung, die im Patent Nr. 11,476 beschriebenen Stahlbänder seien schon vor Anmeldung des Patentes von den Revisionsbeklagten fabriziert und in den Handel gebracht worden, nicht aufgestellt, sondern es war, wie in Erwägung 4 i. f. des Urteils konstatiert wird, die Einrede der mangelnden Neuheit lediglich auf das Ar gument gestützt worden, die Erfindung Nr. 11,476 sei bereits im Patent Nr. 7281 enthalten. Diese Argumentation ging, wie in dem Urteile des Bundesgerichts ausgeführt ist, vollkommen fehl und vermöchte auch durch die seither behauptete Tatsache nicht unterstützt zu werden. Die Patentnichtigkeitsklage ist nicht etwa deshalb abgewiesen worden, weil der Beweis für die heute auf gestellte Behauptung nicht hatte erbracht werden können, sondern deshalb, weil die Schlußfolgerungen, auf welche die Klage gestützt wurde, sich als unstichhaltig erwiesen. Es werden somit die da maligen Entscheidungsgründe durch die seither entdeckten angeblich ausschlaggebenden Beweismittel nicht erschüttert, aus dem einfachen Grunde, weil durch diese Beweismittel eine Behauptung erhärtet werden will, die damals nicht aufgestellt worden war, und deren Aufstellung heute nicht mehr zulässig ist.
  2. Im übrigen erscheinen die heute angerufenen Beweismittel auch deshalb nicht als entschiedene Beweismittel im Sinne von Art. 192 Ziff. 2 des einschlägigen Bundesgesetzes, weil durch dieselben nicht dargetan wird, daß die in Patent Nr. 11,476 be schriebenen Stahlbänder schon vor Anmeldung des Patentes in solchem Umfange fabriziert und in den Handel gebracht worden seien, daß auch andere Gewerbetreibende als die Berufungsbeklagten dieselben herzustellen in der Lage gewesen wären. Letzteres ist aber unbedingt nötig, damit eine Erfindung gemäß Art. 2 des Patent gesetzes als nicht mehr neu Allgemeingut werden könne.
  3. Fehlt es somit an entschiedenen Beweismitteln im Sinne der eidg. Civilprozeßordnung, so ist das Revisionsgesuch abzu weisen, ohne daß untersucht zu werden brauchte, ob die frühere Beibringung der angerufenen Beweismittel wirklich unmöglich war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

Parole chiave

revisionnew evidencepatent noveltyprior useadmissibilitycivil procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether revision was admissible based on newly discovered evidence under Art. 192 no. 2 BCP.

Decisione estratta

Revision requires truly decisive new evidence; the evidence invoked here did not qualify.

Motivazione estratta

The new materials sought to support a factual allegation that had not been made in the original proceedings. Revision cannot be used to introduce a new procedural assertion that was not previously advanced, and the prior judgment had rested on the failure of the legal argument, not on lack of proof of that unalleged fact.

Questione giuridica chiave

Whether the alleged evidence showed that the patented steel bands had already been manufactured and marketed before the patent application so that the invention lacked novelty.

Decisione estratta

The evidence did not establish that the bands had been made and marketed on such a scale that other traders could also have produced them; novelty was therefore not disproved.

Motivazione estratta

To destroy novelty, it must be shown that the subject matter had become common general knowledge or public availability in the relevant sense. The materials relied upon failed to prove that condition.

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