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Arteil vom 17. November 1904
in Sachen Erben Würtenberger, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen
Witwe Würtenberger, Kl. u. Ber. Bekl.
Ehescheidung, etc. Bedeutung der Scheidung von Tisch und Bett,
Art. 47 CEG. Kompetenz des Bundesgerichts zur Ueberprüfung
einer für den streitigen Anspruch (erb- und familienrechtlicher Na
tur) präjudiziellen Rechtsfrage eidg. Rechts. Art. 56, 57, 79 06.
Eidg. und kant. Recht hinsichtlich der Ehescheidung, Art. 49 CEG.
A. Durch Urteil vom 19. September 1904 hat das Oberge
richt des Kantons Zug erkannt
Es sei das kantonsgerichtliche Urteil vom 25. Juni 1904 unter
Abweisung der Widerklage bestätigt.
Das Urteil des Kantonsgerichts Zug lautet:
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Beklagtschaft sei einzig pflichtig, der Klägerin das zugebrachte
Mobiliar und das Bett des Xaver Würtenberger eigentümlich
eventuell den Gegenwert in bar zu verabfolgen.
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Beklagtschaft sei ferner pflichtig, der Klägerin die Hälfte der
reinen Verlassenschaft des Xaver Würtenberger im Sinne von
269 Abs. 2 des zug. Erbrechts in guten Werttiteln mit Depo
sition beim Einwohnerrate Baar zu lebenslänglicher Nutznießung
zu überlassen.
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Das Testament des Xaver Würtenberger vom 3. Oktober
1903 sei für Berechnung des Nutznießungstreffnisses nach 308
des Erbges. als ungültig zu erklären.
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Mit allen weitergehenden Begehren sei Klägerin im Sinne
der Erwägungen abgewiesen.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
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Es seien die sämtlichen klägerischen Rechtsbegehren in vollem
Umfange abzuweisen, die Widerklage aber gutzuheißen.
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Eventuell, es sei zu erkennen, daß die erbrechtlichen Verhält
nisse faktisch getrennt lebender Ehegatten lediglich durch kantonales
Recht, nicht aber durch das Bundesgesetz betr. die Feststellung und
Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom 24. Dezember
1874 geregelt werden, und demnach:
a) es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streit
sache zu neuer Entscheidung an das zugerische Obergericht zurück
zuweisen;
b) es sei der zugerische Richter anzuweisen, die Frage zu Prü
fen und zu entscheiden, ob ohne Rücksicht auf das Bundesge
setz über Civilstand und Ehe nach dem Erbrechte des Kantons
Zug für von Tisch und Bett geschiedene und nach Ablauf der
provisorischen Scheidungsdauer faktisch getrennt lebende Ehegatten
Erbrecht bestehe oder nicht.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter der Beklagten nur noch den sub 2 gestellten Eventual
antrag aufrecht erhalten und denselben begründet.
Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die in Baar lebenden Eheleute Würtenberger waren durch
Gerichtsurteil vom Jahre 1882 auf die Dauer von zwei Jahren
von Tisch und Bett getrennt worden. Nach Ablauf dieser Frist
fand weder eine Wiedervereinigung statt, noch wurde die de
finitive Scheidung ausgesprochen, sondern die Eheleute Würten
berger lebten in tatsächlicher Trennung bis zum Tode des Ehe
mannes im Jahre 1903. Die Klägerin machte sodann gegen die
Erben des Ehemannes ihre Ansprüche erbrechtlicher Natur und
auf Herausgabe des Frauenguts gerichtlich geltend, indem sie auch
die Gültigkeit eines Testaments, soweit ihre Rechte verletzend, be
tritt. Die Beklagten beriefen sich der Klage gegenüber u. a. auf
270 des zug, PG, der bestimmt, daß geschiedene Ehegatten
(auch bei bloßer Absonderung von Tisch und Beit) gegenseitig
kein Erbrecht genießen. Das Kantonsgericht Zug, dessen Urteil
durch das Obergericht Zug nach Dispositiv und Motiven einfach
bestätigt wurde, hieß die Klage in der Hauptsache gut und ver
warf hiebei jenen Einwand der Beklagten mit folgender wesent
licher Begründung: Die gerichtliche Absonderung der Eheleute
Würtenberger von Tisch und Bett sei mit Ablauf der zweijährigen
Frist dahingefallen. Nach diesem Zeitpunkt sei die Ehe, da eine
definitive Scheidung nicht stattgefunden und obgleich die faktische
Trennung angedauert habe, rechtlich wieder in voller Gültigkeit
aufgelebt. Damit sei auch das Erbrecht der Klägerin gegeben. Es
liege im Wesen der Ehe und sei allgemeiner in kantonalen und
Bundesgesetzen niedergelegter Rechtsgrund, daß eine eigenmächtige
Trennung der Ehe sowohl in erbrechtlicher als in civilstandsrecht
licher Beziehung ohne jede rechtliche Wirkung bleibe, die Ehe viel
mehr, solange nicht durch Richterspruch aufgelöst, als bestehend
zu betrachten sei.
Die Berufung der Beklagten gegen das obergerichtliche Urteil
wird damit begründet, daß die kantonalen Gerichte zu Unrecht bei
Anwendung des zugerischen Erbrechts ( 270 PG) darauf abge
stellt hätten, welche Bedeutung und Wirkung die gerichtliche Tren
nung der Eheleute Würtenberger von Tisch und Bett nach Art.
47 CEG hatte, daß sie also teilweise nach eidgenössischem Rechte
entschieden hätten, statt rein auf Grund des kantonalen Rechts
festzustellen, ob die Eheleute Würtenberger geschieden oder von
Tisch und Bett gesondert gewesen seien.
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Der Anspruch, den die Klägerin an den Nachlaß ihres ver
storbenen Ehemannes erhebt, gehört dem Familien und Erbrecht,
also dem kantonalen Rechte an. Das Bundesgericht ist daher zu
dessen Entscheidung nicht kompetent. Die kantonalen Gerichte haben
aber bei der Frage, ob die Klägerin nach 270 des zug, PG des
Erbrechts verlustig gegangen sei, auf den Rechtsbegriff der ge
schiedenen und von Tisch und Bett getrennten Ehegatten nach
Bundesrecht abgestellt; hierüber kann, obgleich eine bestimmte
bundesrechtliche Norm nicht genannt ist, doch nach der ganzen
Fassung der oben mitgeteilten Erwägung kein Zweifel sein. Es ist
also die für die Entscheidung des Prozesses präjudizielle Rechts
frage, ob die Klägerin beim Tode ihres Ehemannes von diesem
geschieden oder von Tisch und Bett getrennt war, nach eidg. Recht
gelöst worden, und das Bundesgericht ist deshalb (s. z. B. A. S.,
XXII, S. 1081), zumal nach dem bei den Akten liegenden Nach
laßinventar auch der zur Berufung erforderliche Streitwert (Art.
59 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 OG) vorhanden ist, als
Berufungsinstanz zuständig zu prüfen, ob der kantonale Richter
nicht irrtümlicher Weise die Streitsache im angegebenen Umfang
nach eidgenössischem statt nach kantonalem Recht beurteilt habe
(Art. 79 Abs. 2 OG) und eventuell, ob ein Rechtssatz des Bun
desrechtes unrichtig angewendet sei (Art. 57 ibid.).
3. Nach der Auffassung der kantonalen Gerichte stellt 270
des zug, PG, indem er geschiedene und von Tisch und Bett ge
trennte Ehegatten vom Erbrecht gegenseitig ausschließt, auf den
durch das Bundesrecht, d. h. durch das CEG geregelten Status
der Scheidung und Trennung von Tisch und Bett ab. Die An
wendbarkeit eidg. Rechts beruht daher vorliegend auf einer Aus
legung des kantonalen Rechtes, die an sich unter gewöhnlichen
Verhältnissen der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen ist.
Es mag aber bemerkt werden, daß die entgegengesetzte Auslegung,
wonach die Frage, ob Ehegatten beim Tode des einen Teils ge
schieden oder von Tisch und Bett getrennt waren, sich nach dem
frühern zugerischen Scheidungsrecht, das z. B. die Sonderung von
Tisch und Bett als dauernde Institution kannte ( 41 ff. PG),
entscheiden würde, geradezu bundesrechtswidrig wäre. Denn die
Kantone sind zwar nach Art. 49 CEG befugt, die Folgen der
definitiven oder zeitweiligen Scheidung in Betreff der persön
lichen Rechte der Ehegatten, des Vermögens und der Kinder zu
regeln; dagegen kann es ihnen nicht zustehen, bei Statusverhält
nissen, die durch das Bundesrecht normiert sind, eigene vom letztern
abweichende Rechtsbegriffe des Status aufzustellen. Das kantonale
Recht kann nur solche Ehegatten als geschieden oder von Tisch
und Bett getrennt betrachten, die es nach dem BG betr. CE sind.
Es kann darnach keine Rede davon sein, daß die kantonalen Ge
richte zu Unrecht eidgenössisches statt kantonales Recht angewendet
haben.
4. Nach Art. 47 CEG darf die Scheidung von Tisch und Bett
höchstens auf zwei Jahre ausgesprochen werden. Die Trennung
von Tisch und Bett ist somit nach eidgenössischem Scheidungsrech
keine dauernde, sondern nur eine provisorische Institution, die mit
Ablauf der Zeit, für die sie gerichtlich ausgesprochen ist, dahin
fallen muß und zwar auch dann, wenn eine Wiedervereinigung
der Ehegatten nicht stattgefunden hat. Auch in diesem Fall kann
nach Ablauf der Frist ein weiteres Getrenntleben nur noch als
tatsächlicher, nicht aber als Rechtszustand in Betracht kommen,
weil eben eine zeitliche Scheidung über jene zwei Jahre hinaus
dem Bundesrecht unbekannt ist. Die kantonalen Gerichte sind da
her mit Recht bei Prüfung der Anwendbarkeit von 270 PG
davon ausgegangen, daß die Eheleute Würtenberger, die im Jahre
1882 für die Dauer von zwei Jahren gerichtlich geschieden wor
den waren und seither faktisch getrennt lebten, im Jahre 1903
beim Tode des Ehemannes nicht von Tisch und Bett rechtlich ge
sondert waren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.