- Arteil vom 26. Mai 1904
in Sachen Wenger, Kl., gegen Eidgenossenschaft, Bekl.
Unfall (Körperverletzung) eines Postangestellten. Art. 18 B6 betr. das
Postregal, vom 5. April 1894 ; EG, Art. 2, 5 u. 6. Mass der
Entschädigung, Art. 5 u. 6 EHG Einfluss des Alkoholismus des
Verletzten auf das Mass des Schadens, spez. die künftige Erwerbs-
einbusse. Rektifikationsvorbehalt, Art. 6 Abs. 2 EG.
A. Der 1852 geborene Kläger Christian Wenger wurde im
Oktober 1892, nachdem er seit 1875 verschiedentlich, meist als
Hotelkutscher, gedient hatte, von Pferdehalter Bendicht Horn in
Interlaken, welchem die Schweizerische Postverwaltung die Führung
der Posten des Simmentals übertragen hat, als Postillon für die
Route Weißenburg Zweisimmen angestellt. Er bezog von seinem
Dienstherrn einen fixen Jahresgehalt von 1200 Fr. und dazu
alljährlich von Seiten der Postverwaltung eine Gratifikation von
100 Fr. bis 110 Fr. Am 21. Juli 1899 erlitt er folgenden
Unfall: Er war um 5 Uhr abends mit der Post in Zweisimmen,
wo er mit seiner Familie wohnte, angekommen und half die mit
gebrachten, hiefür bestimmten Gepäckstücke von seinem Postfuhr
werk auf diejenigen der Saamen und der Lenkerpost umladen,
wobei er auf dem Verdecke seines Wagens stand. Als er nun
nach Beendigung dieser Arbeit die lederne Decke (Plache) über
den Wagen heraufziehen wollte, zogen die Pferde, wahrscheinlich
von Bremsen geplagt, plötzlich an, so daß der Kläger aus dem
Gleichgewicht geriet und auf der einen Seite des Wagens hin
unter rücklings zur Erde fiel. Außerlich erlitt er nur eine unbe
deutende Verletzung hinter dem linken Ohr und kleinere Beulen
im Gesicht, verlor aber das Bewußtsein und verblieb zirka drei
Wochen in bewußtlosem Zustande. Er zeigte nach einem Be
richt, welchen der ihn seit dem Unfall behandelnde Arzt, Dr. Wille
in Zweisimmen, am 20. Februar 1900 der Schweizerischen Post
verwaltung erstattete anfangs das Krankheitsbild einer schweren
Gehirnerschütterung; ferner ließ die lange Bewußtseinsstörung,
nebst andern Symptomen, auf eine Kontusion des Gehirns mit
leichtem Blutaustritt und Gefäßerweiterung schließen. Anfangs
Oktober 1899 waren, nach dem gleichen Bericht, keine objektiven
Zeichen einer Nervenstörung mehr zu erkennen, dagegen ergab der
subjektive Befund neben völligem Wohlbefinden eine erhebliche
geistige Schwäche (Gedankenarmut, Schwerfälligkeit in der Ver
arbeitung der Gedanken), sowie leichte Reizbarkeit.
Im No
vember 1899 siedelte die Familie Wenger nach Thun über. Hier
wurde der Kläger im Dezember 1899 von Dr. Studer als gänz
lich arbeitsunfähig und invalid befunden. Er hielt sich während
des Jahres 1900 in Thun auf; sodann (am 31. Januar 1901
fand er Aufnahme in der Irrenanstalt Waldau bei Bern und
verblieb hier bis zum 10. August 1902 in ärztlicher Beobachtung
und Pflege.
B. Nachdem Wenger im März 1901 unter Vormundschaft
gestellt worden war, erhob Fürsprecher Hänni in Bern am
28. Mai 1901 für ihn mit Vollmacht seines Vormundes und
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, nach erfolglosen Unter
handlungen mit der Schweizerischen Postverwaltung, gegen die
Schweizerische Eidgenossenschaft beim Bundesgericht als einziger
Instanz die vorliegende Klage mit den Rechtsbegehren:
- Die Beklagte sei zu verurteilen, den Kläger für den ihm
am 21. Juli 1899 beim Postbetriebe zugestoßenen Unfall ange
messen, mit einem 3000 Fr. übersteigenden Betrage, zu ent
schädigen
- die Entschädigungssumme sei gerichtlich festzusetzen und vom
Tage des Unfalls an zu 5 % verzinslich zu erklären;
- dem Urteil sei ein Rektifikationsvorbehalt im Sinne des
BG betreffend die Eisenbahnhaftpflicht vom 1. Juli 1875 beizu
fügen.
Die Klage stützt sich in rechtlicher Beziehung auf Art. 18 des
BG betr. das Postregal vom 5. April 1894. Sie führt wesent
lich aus, der Kläger leide an unheilbarer, vermutlich durch orga
nische Veränderungen bewirkter Geisteszerrüttung, welche ihn als
gänzlich erwerbsunfähig erscheinen lasse, da die Betätigung seiner
allerdings durch keine Funktionsstörungen behinderten Körperkraft
nicht vom bewußten Willen vernunftgemäß geleitet werde und
daher ökonomisch wertlos sei. Dieser Zustand sei ursächlich auf
den Unfall vom 21. Juli 1899 zurückzuführen; der Kläger habe
weder zufolge seiner Abstammung, noch seines Vorlebens Anlagen
zur Geisteskrankheit gehabt. Folglich sei die Entschädigungspflicht
der Beklagten nach Maßgabe der Art. 5 und 6 EHG gegeben.
Bei Bemessung der Entschädigung sei einmal für den dauernden
Verlust der Erwerbsfähigkeit, entsprechend dem Jahresverdienst des
Klägers von (rund) 1300 Fr., ein Kapital von 18,239 Fr.,
resp. nach Abstrich eines Betrages von 20 % wegen der Vorteile
der Kapitalabfindung, ein solches von 14,590 Fr. in Rechnung
zu stellen. An Heilungskosten sodann seien bisher für ärztliche
Behandlung und Verpflegung des Klägers 574 Fr. 50 Cts. (laut
näherer Spezifikation) erwachsen. Der Betrag der für die Zu
kunft erforderlichen Aufwendungen lasse sich nicht mit Sicherheit
zum voraus bestimmen; jedenfalls werde er in 300 Fr. pro Jahr
seine untere Grenze haben, da der Zustand des Klägers, wie jetzt
schon vorauszusehen sei, neben dauernder ärztlicher Kontrolle, eine
stetige Überwachung notwendig mache, sodaß die Arbeitskraft der
Ehefrau, welche vorher als Köchin ein monatliches Einkommen
von mindestens 140 Fr. erzielt habe, festgelegt werde. Danach
dürfte eventuell eine Kapitalabfindung von 3400 Fr. angemessen
sein; doch sei der verlangte Rektifikationsvorbehalt für den Fall,
daß sich die Pflegebedürftigkeit des Klägers steigern sollte, an
gezeigt.
C. Die Beklagte ließ zunächst dem früheren Dienstherrn des
Klägers, Postpferdehalter Horn in Interlaken, den Streit ver
künden; dieser hat sich jedoch in der Folge am Prozesse nicht be
teiligt.
In ihrer Rechtsantwort vom 30. August 1901 sodann bemerkt
die Beklagte vorab, daß der Kläger auch nach seinem Unfall, bis
zum 1. Oktober 1899, seinen Gehalt als Postillon bezogen habe.
Sie anerkennt ferner, jedoch unter Bestreitung einer ursprüng
lichen rechtlichen Verpflichtung, eine Entschädigungsforderung des
selben von 3000 Fr., beantragt dagegen im übrigen Abweisung
der Klagebegehren, wesentlich mit der Begründung: Der Kläger
habe während seiner Anstellung als Postillon in hohem Grade
dem Genusse von geistigen Getränken, speziell Branntwein, ge
fröhnt und sei namentlich in den letzten Jahren vor dem Unfall
ein ausgesprochener, schon in seinem Habitus als solcher erkenn
barer Alkoholiker gewesen. Er sei wegen seiner Trunksucht von
den Posthaltern in Zweisimmen und Weißenburg oft verwarnt
und zweimal wegen Trunksucht im Dienste durch die Postverwal
tung gebüßt worden. Sein Dienstherr Horn habe wiederholt be
absichtigt, ihn zu entlassen und sei entschlossen gewesen, dies auf
Ende September 1899 wirklich zu tun. Infolge des Alkohol
genusses hätten seine geistigen Kräfte immer mehr abgenommen,
und er wäre aller Voraussicht nach auch ohne seinen Unfall bald
derart heruntergekommen, daß er überhaupt gar nicht mehr, weder
als Postillon, noch sonstwie, diensttauglich gewesen wäre. Eine
allfällige Erwerbsunfähigkeit des Klägers sei daher ausschließlich,
eventuell jedenfalls zum weitaus größten Teil, seinem Alkoholis
mus, sowohl vor, als auch nach dem Unfalle, also seinem
eigenen Verschulden, zuzuschreiben. Die eingeklagten Heilungs
und Verpflegungskosten würden auch der Höhe nach bestritten,
insbesondere habe der Kläger für seinen Aufenthalt in der Waldau
nur a Cts. pro Tag zu bezahlen, worin die Auslagen für Be
köstigung, Wohnung und ärztliche Behandlung inbegriffen seien.
D. In der Replik werden die Angaben der Beklagten betreffend
den Alkoholismus des Klägers bestritten, und es wird insbesondere
geltend gemacht, nach dem Unfall habe sich der Kläger, mit
Ausnahme eines einzigen Falles, wo Freunde ihn berauscht
hätten, des Alkohols gänzlich enthalten.
E. An dem für die Zwischenverhandlungen Art. 162 ff.
der Bundes PO angesetzten Rechtstage vom 8. März 1902
hat der Vertreter des Klägers dessen Ansprüche ziffermäßig dahin
präzisiert, er fordere:
a) Für den Erwerbsschaden 14,590 Fr. mit Zins à 5% seit
- Oktober 1899;
b) für die bisherigen, d. h. bis zur Klagerhebung erlaufenen,
Heilungskosten den reduzierten Betrag von 454 Fr. 50 Cts.,
dessen Richtigkeit die Beklagte anerkennt:
c) für künftige Heilungskosten 3400 Fr.
Der Vertreter der Beklagten erklärt, die Anerkennung der
Rechtsantwort von 3000 Fr. sei als definitive aufzufassen; dieser
Betrag mit Zins à 5 % seit 1. Oktober 1899 stehe dem Kläger
zur Verfügung.
F. Die Parteien haben Beweis geführt (abgesehen von den
produzierten Urkunden) einerseits durch Zeugen, deren Aussagen,
soweit von Belang, aus den nachstehenden rechtlichen Erwägungen
ersichtlich sind; anderseits durch ärztliche Expertise. Den im Ein
verständnis der Parteien ernannten Experten, Professor Dr. von
Speyr, Direktor der Heil und Pflegeanstalt Waldau, und Dr.
Richard Hagen, gewesener Hülfsarzt in der Waldau, sind vom
Instruktionsrichter folgende Fragen zur Beantwortung unterbreitet
worden:
A. Allgemein.
Wenger noch erwerbsfähig, bezw. um wie viel ist seine
Erwerbsfähigkeit seit dem Unfall vermindert?
2. Hat der Unfall vom Juli 1899 einen Einfluß auf die
Erwerbsfähigkeit des Wenger gehabt, und welchen?
3. Ist die von den Experten konstatierte Verminderung (bezw.
Aufhebung) der Erwerbsfähigkeit noch andern Einflüssen zuzu
schreiben, und welchen?
3a. Ist sie insbesondere durch Alkoholismus des Wenger be
einflußt?
- In welcher Beziehung stehen diese allfällig konstatierten
weitern Einflüsse (3 bezw. 3 a) zu der Einwirkung der Unfalls
verletzung?
B. Insbesondere.
- Würde die voraussichtliche Erwerbsfähigkeit des Ch. Wenger
in Anbetracht seines körperlichen Zustandes auch ohne den Ein
tritt der fraglichen Unfallsverletzung seither oder künftig vermindert
oder aufgehoben worden sein, abgesehen von den, nach dem ge
wöhnlichen Lauf der Dinge naturgemäß bei jedem Menschen mit
dem Alter sich geltend machenden Einflüssen?
- Wie hoch wäre, unter Hinwegdenken der Unfallsverletzung
die mutmaßliche Lebensdauer und die mutmaßliche Dauer der
Erwerbsfähigkeit des Ch. Wenger grosso modo schätzungsweise
anzuschlagen?
- Hat die Internierung Wengers in der Waldau, oder in
einer andern Anstalt fortzudauern, und eventuell wie lang?
- Ist sie erforderlich für allfällig zu erhoffende Heilung? oder
Versorgung
G. In ihrem Gutachten vom 20. November 1903 sprechen
sich die Experten wesentlich wie folgt aus: Bei seiner Aufnahme
in die Waldau (Januar 1901) habe Wenger den Eindruck ge
macht, keinen eigenen Willen zu haben, sondern alles mit sich
machen zu lassen, insbesondere ganz unter dem Einfluß feiner
Frau zu stehen. Als ebenso willenlos sei er auch während des
Anstaltsaufenthaltes erschienen. Er sei stumpf und eine Zeit lang
recht vergeßlich gewesen, habe für nichts Interesse gezeigt, nament
lich auch zur Arbeit nie große Lust gehabt, habe sich aber gut
aufgeführt, bis er am 10. August 1902 plötzlich freiwillig die
Anstalt verlassen habe und zu seiner Familie zurückgekehrt sei.
Körperlich sei an ihm, außer den für Trinker typischen Gefäß
erweiterungen an Nase und Wangen, nicht viel aufgefallen. Nach
dem Austritt aus der Waldau sei er zunächst zu Hause geblieben
und am 30. April 1903 auf eigenes Verlangen und auf Antrag
seiner Frau und seiner Brüder vom Regierungsstatthalteramt
Thun entvogtet worden. Dr. Studer in Thun habe ihm hiezu
am 2. April zuvor ein Zeugnis ausgestellt, daß er geistig und
körperlich normal, selbständig und sich selbst zu erhalten fähig sei.
Dieser Arzt habe den Experten später auch mündlich bestätigt,
daß er damals Wenger als geheilt erachtet habe, während der
Experte Dr. Hagen gleichzeitig die Ausstellung eines Zeugnisses
verweigert hätte, weil er den Kläger stets noch, wie in der
Waldau, als willenlos und unselbständig befunden habe. Im
Frühjahr 1903 sei Wenger vorübergehend bei seinen Brüdern im
Seeland gewesen und habe einen Monat lang in Neuenburg
einen Hotelomnibus geführt; ferner habe er gegen Schluß der
Saison zwei Monate als Kutscher im Hotel Baumgarten in
Thun gedient, sich jedoch nach den Angaben der Hotelinhaberin
als unzuverlässig erwiesen. Bei einem letzten Besuche am 2. No
vember 1903 habe er dem Experten Professor von Speyr den
Eindruck gemacht, lebhafter, geistig lebendiger, wenn auch sonst
wohl nicht gebessert zu sein. Alle diese eigenen Beobachtungen
der Experten und anderweitigen Erfahrungen führten zu dem
Schlusse und Gesamteindruck, daß Wenger ein geistig geschwächter,
intellektuell und moralisch verblödeter Mensch sei.
Wenn nun Frau Wenger diesen Zustand ihres Mannes aus
schließlich dem Unfall vom 21. Juli 1899 zuschreibe, so sei ihre
Behauptung keineswegs leicht zu nehmen; denn Wenger habe
damals, nach den Feststellungen Dr. Willes, eine Blutung im
Innern des Schädels und (wie ganz wahrscheinlich sei sogar
einen Schädelbruch erlitten. Immerhin fehle ein unmittelbarer
Beweis dafür, daß die von den Experten selbst noch festgestellte
geistige Schwäche notwendig auf den Unfall zurückzuführen sei;
sie ließe sich vollständig auch als Ausdruck von chronischem
Alkoholismus, vielleicht bei ursprünglicher schwacher Anlage
welche beiden Momente die Experten als durch die Akten
Wenger nachgewiesen erachten erklären. Anderseits aber sei
sicher, daß der Unfall verschiedene unmittelbare Folgen gehabt
habe und auch an dem von den Experten direkt beobachteten Zu
stand einen gewissen, mehr oder weniger großen Anteil haben
könne. Doch fehlten genügende Anhaltspunkte, um genau abzu
wägen, welches gegenüber den möglichen rein alkoholischen Stö
rungen die spezifischen Folgen des Unfalls gewesen seien, und wie
lange sie angehalten hätten. Einigermaßen bestimmt sei nur zu
sagen, daß Wenger durch den Unfall zum mindesten für mehrere
Wochen, besser Monate, gänzlich erwerbsunfähig geworden sei
daß er aber heute, obschon ersichtlich geschwächt, ganz den Ein
druck mache, als sei er so ziemlich der nämliche Mann, wie (nach
den Aussagen der Zeugen) kurz vor dem Unfall, und könnte er
seinen Dienst wieder so gut oder auch so schlecht, wie vorher,
machen. Wann aber die Besserung stattgefunden habe, sei nicht
genau anzugeben. Wenger sei wohl schon beim Austritt aus der
Waldau gewesen wie heute, vielleicht schon beim Eintritt ähnlich
vie früher, da er im Grunde hauptsächlich zum Ausruhen und
zur Beobachtung in die Anstalt gebracht worden sei, und um
seiner Frau zu erlauben, in eine gut bezahlte Stelle zu gehen,
wenn ihm immerhin zweifellos die Ruhe, die geordnete Lebens
weise und die Abstinenz während des Anstaltsaufenthaltes wohl
getan hätten. Dr. Studer in Thun habe ihn allerdings noch im
Frühjahr 1900 für gänzlich arbeitsunfähig angesehen. Demnach
gelangen die Experten zu folgender Beantwortung der an sie ge
richteteten Fragen:
A. Allgemein.
- Obwohl geistig deutlich geschwächt, erscheint uns Wenger
noch beschränkt arbeitsfähig. Wir wissen aber nicht, ob und um
wie viel seine Erwerbsfähigkeit seit dem Unfalle vermindert ist;
doch dürfte ihm keine Postillonsstelle mehr anvertraut werden.
- Der Unfall vom Juli 1899 hat die Erwerbsfähigkeit des
Wenger mindestens für Monate gänzlich aufgehoben, in der
Rekonvaleszenz vermindert.
3 und 3 a. Die Aufhebung, bezw. Verminderung der Er
werbsfähigkeit des Wenger mag auch seiner vererbten Anlage
zuzuschreiben sein und ist sicher durch seinen Alkoholismus be
einflußt worden.
- Wengers Unfallsverletzung kann allerdings an und für
sich dessen Erwerbsfähigkeit aufgehoben haben. Solche Ver
letzungen wirken aber bei erblich Belasteten und namentlich bei
Trinkern viel intensiver und nachhaltiger, so daß sich diese, wenn
überhaupt, oft unvollständiger und regelmäßig langsamer erholen.
B. Insbesondere.
- Die voraussichtliche Erwerbsfähigkeit des Chr. Wenger
würde durch seinen chronischen Alkoholismus auch ohne den
Eintritt der fraglichen Unfallverletzung vermindert worden sein
und künftig aufgehoben werden.
- Wir kennen keine Statistik, die uns unter Hinwegdenken
der Unfallverletzung die mutmaßliche Lebensdauer und die mut
maßliche Dauer der Erwerbsfähigkeit des Chr. Wenger schätzungs
weise anzuschlagen erlaubte.
- Die Internierung Wengers in der Waldau oder in einer
andern Anstalt hat nicht fortzudauern; sie besteht tatsächlich seit
längerer Zeit nicht mehr.
- Sie ist jedenfalls nicht für eine Heilung erforderlich, da
auf eine solche nicht zu hoffen ist; eine Versorgung aber er
scheint einstweilen weder notwendig noch erwünscht.
- (Armenrecht.
- In der heutigen Hauptverhandlung hat der Vertreter des
Klägers dessen Begehren dahin reduziert, die Beklagte habe ihm,
über die bereits bezahlten 3000 Fr. hinaus, eine Entschädigung
von 5000 Fr. mit Zins seit 1. Oktober 1899 zu entrichten.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der über die
bereits bezahlte Summe hinausgehenden Klageforderung ange
tragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz, Art. 48 Ziff. 2 OG.)
- Die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagten für die Folgen
des dem Kläger am 21. Juli 1899 zugestoßenen Unfalls aus
Art. 18 des BG betr. das Postregal vom 5. April 1894 steht
außer Streit. Da danach die Bestimmungen des EHG vom
- Juli 1875 zur Anwendung kommen, so hat die Beklagte, ge
mäß Art. 2 daselbst, den dem Kläger zufolge jenes Unfalls er
wachsenen Schaden im Sinne der Art. 5 und 6 ibidem zu er
setzen, sofern sie nicht beweist, daß der Unfall (was hier bei den
gegebenen Umständen einzig in Betracht fallen könnte) durch
höhere Gewalt, oder durch Verschulden des Klägers als Verletzten
selbst verursacht worden ist. Nun macht sie keinen dieser beiden
Entlastungsgründe geltend. Sie stellt sich insbesondere nicht auf
den Standpunkt, daß der Kläger den Unfall durch eigene Schuld
erlitten habe. Denn wenn sie in ihrer Rechtsantwort den Kläger
als Alkoholiker bezeichnet und dabei von eigenem Verschulden
desselben spricht, so will sie damit wie auch die heutigen Aus
führungen ihres Vertreters bestätigen nicht sagen, daß der
Alkoholismus die Ursache des Unfalls gebildet habe, sondern viel
mehr nur, daß demselben die nachher eingetretene Störung der
Gesundheit und der Erwerbsfähigkeit des Klägers zuzuschreiben
seien, d. h. sie behauptet nicht ein für den Unfall selbst kausales
Verschulden des Klägers, wie es die in Rede stehende Gesetzes
bestimmung ausschließlich im Auge hat, sondern ein Verschulden,
dessen Kausalität lediglich auf die Folgen des Unfalls be
zogen wird.
3. Handelt es sich demnach nur darum, den Bestand und
eventuell den Umfang des mit dem Unfall in Kausalzusammen
hang stehenden Schadens und damit das Maß der Entschädigungs
pflicht der Beklagten festzustellen, so fallen, gemäß Art. 5 leg. cit.,
als Schadenselemente in Betracht: einerseits die Heilungskosten,
anderseits der Vermögensnachteil zufolge der durch den Unfall
herbeigeführten Vernichtung oder Reduktion der Erwerbsfähigkei
des Klägers. Die Heilungskosten nun belaufen sich für die Zeit
vom Unfall bis zur Klagerhebung, laut Verständigung der
Parteien, auf 454 Fr. 50 Cts. Weiterhin sind dem Kläger seit
der Klagerhebung bis zu seinem Austritt aus der Waldau
(28. Mai 1901 bis 10. August 1902) Auslagen erwachsen, und
zwar, wie unbestritten, im Betrage von a Cts. pro Tag, somit
von total (rund) 350 Fr. Dieser Betrag umfaßt ebenfalls
Heilungskosten; denn wenn auch die Experten mit ihrer Bemer
kung, der Kläger sei hauptsächlich zum Ausruhen und zur Be
obachtung, sowie zur Entlastung seiner Familie in die Anstalt
gebracht worden, anzudeuten scheinen, daß diese Unterbringung
durch seinen Krankheitszustand nicht unbedingt geboten gewesen
sei, so geben sie doch anderseits zu, daß der Anstaltsaufenthalt
ihm wohl getan , d. h. eine Besserung seines Zustandes bewirkt
habe. Und überdies hat die Beklagte selbst nie geltend gemacht
dieser Aufenthalt sei unnötig gewesen, was übrigens unter allen
Umständen wenigstens mit Rücksicht auf die zuverlässige Fest
stellung der Unfallsfolgen auch nicht zutreffen würde. Da aber
in dem angegebenen Krankengeld neben den Kosten der ärztlichen
Pflege auch diejenigen für Ernährung und Unterkunft des Klägers
inbegriffen sind, so rechtfertigt es sich, zur Bestimmung jener
hievon etwelchen Abstrich zu machen.
so er
Was sodann die Erwerbseinbuße des Klägers betrifft
möglicht die vorliegende Expertise eine klare, unzweifelhafte Fest
stellung derselben nicht. Die Experten bezeichnen allerdings den
Kläger als nur noch beschränkt erwerbsfähig (derart, daß ihm
z. B. keine Postillonsstelle mehr anvertraut werden dürfte); allein
sie bemerken ausdrücklich, sie wissen nicht, ob und um wieviel
seine Erwerbsfähigkeit seit dem Unfall vermindert sei. Immerhin
konstatieren sie, daß der Kläger infolge der erlittenen Schädel
verletzung zum mindesten für mehrere Wochen, besser Monate,
gänzlich erwerbsunfähig gewesen sei, und haben ihre Antwort
auf die Frage nach dem Einfluß des Unfalls auf die Erwerbs
fähigkeit dahin formuliert, der Unfall habe seine Erwerbsfähigkeit
mindestens für Monate gänzlich aufgehoben, in der Rekonvales
zenz vermindert". Gestützt auf diese fachmännische Feststellung, in
Verbindung mit dem weiteren Umstand, daß Dr. Studer in Thun,
wie die Experten angeben, den Kläger noch im Frühjahr 1900
als gänzlich erwerbsunfähig erachtete, muß angenommen werden
daß der Kläger, nachdem er seinen Lohn nicht mehr bezog (vom
- Oktober 1899 an), jedenfalls noch während 6 Monaten, also
Mit
bis zum Frühjahr 1900, total erwerbsunfähig war.
Bezug auf die Zeit der Rekonvaleszenz und geminderten Erwerbs
fähigkeit führen die Experten näher aus, der Kläger mache heute
(November 1903) ganz den Eindruck, als sei er so ziemlich der
nämliche Mann wie kurz vor dem Unfall und könnte er seinen
Dienst wieder in gleicher Weise ( so gut oder auch so schlecht
wie damals versehen. Sie nehmen also offenbar an, daß der
Unfall Schadensfolgen über den bezeichneten Zeitpunkt hinaus
jedenfalls nicht bewirkt habe, erklären jedoch, den Moment einge
tretener Besserung in der Zwischenzeit nicht genau angeben zu
können. Folglich ist der Richter in dieser Hinsicht völlig auf seine
eigene Würdigung der Akten angewiesen. Diese nun führt dazu,
eine gewisse, allmählig sich vermindernde Beschränkung der Er
werbsfähigkeit des Klägers gegenüber seinem früheren und späteren
Zustand für die ganze in Betracht fallende Zeitperiode (Früh
jahr 1900 bis Herbst 1903) als vorhanden anzunehmen. Hin
sichtlich des ersten Zeitabschnittes, vom Frühjahr 1900 bis zum
Eintritt des Klägers in die Waldau, Ende Januar 1901, bietet
den einzigen tatsächlichen Anhaltspunkt betreffend seine Verhält
nisse die Zeugendeposition der Frau Ida Christen Steiner von
Thun, in deren Hause die Eheleute Wenger, zeitweise der Kläger
allein, damals Wohnung hatten. Dieselbe hat wesentlich ausge
sagt, der Kläger habe ihr etwa Kommissionen besorgt, sonst habe
er außer gelegentlichen Koch- oder häuslichen Reinigungs
arbeiten nicht viel getan und wäre auch zu nichts zu brauchen
gewesen; im Reden sei er kindlich gewesen. Daraus ist zu
schließen, daß der Kläger zur fraglichen Zeit noch fast völlig
arbeits und erwerbsunfähig war. Während des Anstalsaufent
haltes sodann, vom Januar 1901 bis zum August 1902, zeigte
derselbe, nach Angabe der Experten, wenig Arbeitslust, war über
haupt willen und energielos und daher jedenfalls zu andauernder
ernstlicher Arbeit noch nicht befähigt. Das Gleiche muß auch für
die spätere Zeit bis gegen den Herbst 1903 angenommen werden,
allerdings für die letzten Monate wohl in erheblich geringerem
Maße. Wenn auch Dr. Studer den Kläger im April 1903 als
geistig und körperlich normal und selbständig erklärt hat und
daraufhin seine Entvogtigung erwirkt worden ist, so läßt doch sein
Verhalten um diese Zeit erkennen, daß er tatsächlich noch nicht völlig
erwerbsfähig wie früher (vor dem Unfall) war; denn, wie die
Experten angeben, versah er eine Stelle in Neuenburg nur kurze
Zeit und erwies sich auch in einer nachherigen Stellung in Thun
als unzuverlässig, wie ihn denn auch der Experte Dr. Hagen im
April 1903 noch gleich wie während seiner Internierung in der
Waldau fand. Vergleicht man diesen Befund des Experten Hagen
mit demjenigen des Experten von Speyr nach seiner Untersuchung
des Klägers vom November 1903, wonach der Kläger als
lebendiger und geistig frischer bezeichnet wird, so erscheint als
wahrscheinlich, daß eine Besserung wesentlich noch in dieser letzten
Zeit eingetreten ist, und es rechtfertigt sich daher, den Abschluß
der Rekonvaleszenz erst auf den Herbst 1903 zu verlegen. Was
aber den Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit während
dieser ganzen Rekonvaleszenzperiode betrifft, so bietet das Experten
gutachten keinerlei Anhaltspunkte, so daß der Richter hierüber
Für
lediglich nach seinem freien Ermessen zu entscheiden hat.
die ziffermäßige Feststellung der Erwerbseinbuße ist bei der
gebenen Sachlage davon auszugehen, daß der Kläger im Zeit
punkt des Unfalls ein Jahreseinkommen von (rund) 1300 Fr.
hatte und dasselbe voraussichtlich noch für die nächstfolgende Zeit
gehabt haben würde, da sein Dienstherr, Postpferdehalter Horn,
als Zeuge deponiert hat, er hätte den Kläger wohl noch für
einige Monate in seiner damaligen Stellung belassen. Demnach
sind für die angenommenen sechs Monate gänzlicher Erwerbs
unfähigkeit, jenem Einkommen entsprechend, 650 Fr. in Rechnung
zu stellen. Geht man hievon aus, und berücksichtigt man ferner,
daß der Kläger, nach Angabe Horns, später zwar seinen Dienst
als Postillon nicht mehr hätte versehen können, daß Horn ihn
jedoch sehr wahrscheinlich als Stallknecht oder zur Verrichtung
von Landarbeiten mit einem Lohn von 80 90 Fr. per Monat,
also (rund) 1000 Fr. per Jahr, behalten hätte, so erscheint,
unter Mitberechnung der Heilungskosten, für die Bewertung des
Gesamtschadens des Klägers die runde Summe von 4000 Fr.
als den Verhältnissen angemessen.
4. Es bleibt nun noch zu untersuchen, ob diese Schadenssumme
dem Kläger ohne weiteres als Entschädigung zuzusprechen, oder
ob nicht eine Reduktion derselben angezeigt sei, mit Rücksicht auf
die Feststellung der Experten (Antwort auf die Fragen 3 und 3 a)
daß die Aufhebung bezw. Verminderung der Erwerbsfähigkeit des
Klägers auch seiner ererbten Anlage zuzuschreiben sein möge und
sicher durch seinen Alkoholismus beeinflußt worden sei. Dabei ist
jedoch vorab zu bemerken, daß die Beklagte selbst auf das Moment
der ererbten Anlage nicht abgestellt hat, und dieses daher nicht
in Betracht fallen kann, daß dagegen der Alkoholismus des
Klägers, weil von ihr als ein die Schadensersatzpflicht minderndes
Verschulden desselben geltend gemacht, näherer Prüfung bedarf.
Dieser Alkoholismus nun muß allerdings nach Lage der Akten
mit den Experten als tatsächlich nachgewiesen erachtet werden
denn die hierüber einvernommenen Zeugen haben in ihrer über
wiegenden Mehrzahl in bestimmter Weise angegeben, daß der
Kläger ein Trinker gewesen sei und allgemein als solcher gegolten
habe, daß er speziell dem Schnaps ergeben gewesen sei; sein ehe
maliger Dienstherr Horn z. B. hat ausgesagt, daß er den Kläger
wegen seines Trinkens nur noch für kürzere Zeit (einige Monate
als Postillon hätte gebrauchen können, da er für diesen Dienst
infolge seiner Trunksucht und ihrer Wirkungen nicht mehr länger
tauglich gewesen wäre. Allein dies kann nicht dazu führen, die
Haftung der Beklagten herabzusetzen. Soweit nämlich der Alko
holismus eine gesundheitliche Schwächung des Klägers bewirkt
hatte, die im Momente des Unfalls vorhanden war und dessen
Folgen, im Vergleich mit denjenigen bei gesundem Körper, ver
schlimmerte was die Experten bei ihrer erwähnten Annahme
des Einflusses des Alkoholismus für die eingetretenen Schadens
folgen ausschließlich im Auge haben , kann von relevanter
Kausalität desselben, im Sinne des hier maßgebenden Haftpflicht
gesetzes, und also von relevantem Verschulden des Klägers, nicht
die Rede sein, da der Alkoholismus unzweifelhaft die kausale
Wirkung des Unfalls, auf welche allein jenes Gesetz (Art. 2 des
selben) die Haftpflicht basiert, nicht ausschließt, indem ja die
Experten, nach dem angegebenen Wortlaut ihrer Antwort, auf
ihn keineswegs die gesamten festgestellten Schadensfolgen zurück
führen, d. h. nicht erklären, daß diese nämlichen Folgen auch
ohne den Unfall eingetreten wären. Rechtliche Bedeutung kommt
ihm hier nur insofern zu, als zur Feststellung des Schadens
umfangs mit dem nachträglich faktisch gegebenen Zustand des
Klägers derjenige Zustand desselben verglichen werden muß,
welchen im gleichen Zeitpunkt der Alkoholismus allein, ohne die
Dazwischenkunft des Unfalls, herbeigeführt hätte, und nur diese
Differenz dem Unfall zugeschrieben werden darf. Dieses Moment
ist jedoch in der streitigen Schadensbemessung bereits dadurch be
rücksichtigt, daß bei Bestimmung des Erwerbsausfalles nur die
infolge des Alkoholismus für die spätere Zeit verminderte
Verdienstfähigkeit des Klägers in Rechnung gezogen worden ist.
Anderseits aber würde allerdings im Alkoholmißbrauch des
Klägers nach eingetretenem Unfall, sofern dadurch die Heilung
verhindert oder erschwert worden sein sollte, ein rechtserhebliches
Verschulden jenes zu erblicken sein, da diesem Umstand natürlich
selbständige kausale Bedeutung zukäme und der Kläger zweifellos
für derartige ungünstige Einwirkungen auf seinen Heilungsprozeß
selbst verantwortlich wäre; allein die Experten stellen auf solche
Einwirkung in keiner Weise ab, so daß dieser Punkt keiner weiteren
Erörterung bedarf.
5. Muß es nach dem Gesagten für das Ausmaß der Ent
schädigung bei dem festgestellten Schadensbetrag von 4000 Fr.
sein Bewenden haben, so hat die Beklagte dem Kläger zu den
bereits entrichteten 3000 Fr. noch 1000 Fr. nebst Zins seit dem
- Oktober 1899 zu bezahlen. Der vom Kläger ferner ver
langte Rektifikationsvorbehalt des Urteils, an welchem übrigens
heute nicht ausdrücklich festgehalten worden ist, kann nicht gut
geheißen werden, da das vorliegende Gutachten die Unfallsfolgen
als abgeschlossen erachtet, und für eine spätere Anderung dieses
Zustandes keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte wird pflichtig erklärt, dem Kläger, außer den
anerkannten und bereits ausbezahlten 3000 Fr., noch 1000 Fr.
nebst Zins à 5 % seit dem 1. Oktober 1899 zu bezahlen.