- Urteil vom 26. März 1904
in Sachen Boßhard und Keller, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Konkursmasse Kägi, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage, Art. 285 ff. Sch G. Deliktspauliana, Art. 288
eod. Erkennbarkeit der Begünstigungsabsicht. Pfandbestellung für
eine schon bestehende Forderung.
- Durch Urteil ( Beschluß ) vom 19. Dezember 1903 hat die
- Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich
den von den Klägern ergriffenen Rekurs gegen das die Klage
abweisende erstinstanzliche Urteil abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Beru
fung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: In Auf
hebung des angefochtenen Urteils sei die Klage gutzuheißen und
somit das von den Klägern beanspruchte Faustpfandrecht zu
schützen.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Klä
ger auf Gutheißung der Berufungen im Sinne der schriftlich ge
tellten Anträge angetragen.
Der Vertreter der Beklagten und der Nebenintervenientin hat
Abweisung der Berufungen beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Formelles.)
- In tatsächlicher Beziehung ist zunächst aus den Akten her
vorzuheben: Die Kläger, Rudolf Boßhard, Müller in Töß, und
Gottfried Keller, Wirt in Niederglatt, leisteten am 30. April / 15.
Mai 1894 solidarisch Amtsbürgschaft für Notar Heinrich Kägi,
in Niederglatt, bis auf den Betrag von 22,000 Fr. für allen
während der Amtsdauer von 6 Jahren, d. h. bis 1. April 1900
entstehenden Schaden aus der Amtsführung und zwar nicht
nur bis zu der Zeit, wo im Falle der Wiedererwählung für
eine weitere Amtsdauer der Kautionspflichtige eine neue Bürg
schaft geleistet... hat, sondern bis der Kautionspflichtige oder
dessen Erben aller ihm wegen jenes Amtes obgelegenen Verant
wortlichkeit gänzlich entlassen sein wird. Bei der Wiederwahl
Kägi's nach Ablauf der gesetzlichen Amtsdauer, für welche diese
Amtsbürgschaft geleistet war 1. April 1900 leisteten die
beiden Kläger nicht mehr Bürgschaft, sondern nur noch der
Amtsbürgschaftsverein für den Betrag von 15,000 Fr. Unter
dem Datum vom 19. November 1900 verfaßte Kägi einen Faust
pfandvertrag zu Gunsten der Kläger und der zürcherischen Amts
bürgschaftsgenossenschaft. Nach Aufzählung der für Kägi geleiste
ten Amtsbürgschaften (in Art. 1) bestimmt dieser Vertrag in
Art. II: Zur Sicherheit der genannten Amtsbürgen oder In
teressenten irgend welchen Namens und der zürcherischen Amts
bürgschaftsgenossenschaft bestellt Heinrich Kägi, Notar, den be
teiligten Amtsbürgen ein Faustpfandrecht an den unten folgenden
Pfandbriefen. Art. III lautet: Dieser Faustpfandver
trag wird für Gottfried Keller und Rudolf Boßhard beendigt,
sobald der Staat den Bürgschein per 22,000 Franken heraus
gegeben haben wird. Die verpfändeten Titel haften in erster
Hypothek zu Gunsten Gottfried Keller und Rudolf Boßhard,
in zweiter Hypothek, so lange diese Beiden nicht entlassen
sind, zu Gunsten der zürcherischen Amtsbürgschaftsgenossen
schaft. Keller und Boßhard verpflichten sich demnach, auch für
die Amtsbürgschaftsgenossenschaft an den verpfändeten Titeln
den Faustpfandbesitz auszuüben und die Faustpfandtitel nach
Entlastung der Bürgen Keller und Boßhard direkte der zürcheri
schen Amtsbürgschaftsgenossenschaft (Aktuar Notar H. Rutsch
mann in Höngg) zu übergeben, welche dann ein Faustpfand
recht erster Hypothek für 15,000 Fr. erwirbt. Nach der Auf
zählung der verpfändeten 16 Titel in Art. IV folgen unter dem
Datum des 19. November 1900 die Unterschriften des Faust
pfandbestellers einerseits, der Kläger, für sich und namens und
zu Handen der zürcherischen Amtsbürgschaftsgenossenschaft," an
derseits. Kägi ließ den Vertrag zuerst vom Kläger Keller unter
zeichnen, dann überbrachte er die Urkunde nebst 13 von den 16
Schuldbriefen dem Kläger Boßhard und übergab sie in dessen Ab
wesenheit der Frau desselben. Der Kläger Boßhard sandte dann
den Vertrag unterzeichnet an Kägi samt einem Empfangschein,
in dem er den Empfang von 13 Briefen bescheinigte in der
Meinung, daß bezüglich aller 16 Titel der Unterzeichnete und
Gottfried Keller in gleichen Rechten stehen." Hierauf übergab
Kägi dem Kläger Keller die übrigen 3 Schuldbriefe, worauf dieser
einen entsprechenden Empfangschein ausstellte. Am 10. Juni 1901
ergriff Kägi die Flucht. Die angehobene Strafuntersuchung stellte
Unterschlagungen in großem Umfange fest. Am 3. August 1901
wurde über ihn der Konkurs eröffnet. In diesem machten die
Kläger an den 16 Schuldbriefen, die ihnen Kägi verpfändet
hatte, ein Faustpfandrecht geltend für den Verlust, der sie aus
der für Kägi geleisteten Amtsbürgschaft treffen sollte, und erhoben,
nachdem sie im Kollokationsplan mit dieser Faustpfandsansprache
abgewiesen worden waren, die vorliegende Klage, die auf Aner
kennung des Faustpfandrechtes geht. Die beklagte Konkursmasse
und die Finanzdirektion des Kantons Zürich letztere als Neben
intervenientin in ihrer Eigenschaft als Hauptgläubigerin des
Kägi haben diesen Anspruch gestützt auf die Art. 287 Ziff. 2
und 288 Schr, also mit der Überschuldungs und Delikts
pauliana, angefochten und aus diesen Gründen Abweisung der
Klage beantragt. Bezüglich der Voraussetzungen der Überschul
dungspauliana treten sie den Beweis an, daß die Pfandbestellung
frühestens im März oder April, wahrscheinlich im Mai 1901
statt im November 1900 stattgefunden habe, also innert 6 Mo
naten vor Konkursausbruch, und daß somit der Pfandvertrag
und die Empfangscheine antedatiert seien. Auf die Beweiserhebung
hierüber sind die kantonalen Instanzen nicht eingetreten, die erste
Instanz, weil sie die Beweisanträge nicht als genügend schlüssig
ansah, die zweite Instanz, weil sie in Übereinstimmung mit
der ersten Instanz die Voraussetzungen der Deliktspauliana
als vorhanden annahm und aus diesem Grunde zur Abweisung
der Klage gelangte, mit einer Begründung, die, soweit notwendig,
aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist.
3. Dem Entscheide des Bundesgerichtes können nur die Vor
aussetzungen der Deliktspauliana unterstehen, da nur diese nach
ihrer tatsächlichen Grundlage hin von der zweiten Instanz festge
stellt worden sind, während die tatsächlichen Voraussetzungen der
Überschuldungspauliana, insbesondere die Frage der Antedatierung
des Faustpfandvertrages, von ihr, als unerheblich, unerörtert
lassen wurden. Sollte sich die Deliktspauliana als unbegründet er
weisen, so könnte die Folge nicht, wie die Kläger beantragen,
Gutheißung der Klage sein, sondern die Sache wäre alsdann
die Vorinstanz zur Prüfung der tatsächlichen Grundlagen
Überschuldungspauliana zurückzuweisen, da nicht aus den vor
liegenden Akten auf Abweisung der Überschuldungspauliana er
kannt werden kann.
4. Hinsichtlich der Deliktspauliana nun waren schon vor zweiter
Instanz zwei Voraussetzungen; die Schädigung der Gläubiger
und die Absicht der Schädigung auf Seiten des Schuldners, zu
gegeben, und streitig ist daher nur noch die dritte Voraussetzung:
die Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht für die begünstigten
Kläger. In dieser Hinsicht ist zwischen beiden Klägern zu unter
scheiden, bezw. die Frage der Erkennbarkeit ist für jeden von ihnen
gesondert zu behandeln. Die Auffassung der Beklagten, daß die
Anfechtbarkeit gegenüber dem einen der Kläger auch diejenige
gegenüber dem andern zur Folge habe, ist unrichtig. Aus der
Solidarität, die zwischen den Bürgen besteht, kann hiefür jeden
falls nichts gefolgert werden; diese besteht im Verhältnis zum
Gläubiger; sichergestellt ist aber die Regreßforderung der Bürgen
gegenüber dem Hauptschuldner, und in Bezug hierauf sind die
Bürgen nicht Solidargläubiger, sondern jeder ist Regreßgläubiger
für den Betrag, den er bezahlt hat. Auch aus dem Stellver
tretungsverhältnis, in dem der eine der Kläger zum andern
steht, folgt der von der Beklagten vertretene Satz nicht. Wenn
auch jeder der Kläger den Besitz an den von ihm verwahrten
Briefen auch für den andern ausübt und anzuerkennen ist, daß
nach den Grundsätzen der Stellvertretung der böse Glaube des
Vertreters zur Anfechtung gegenüber dem Vertretenen führt, so
ist das doch eben nur soweit der Fall, als Stellvertretung im
Besitze wirklich vorliegt, also z. B. beim Kläger Keller für die
drei Briefe, die er für den Beklagten Boßhard verwahrt, beim
letztern wiederum für die 13, die er im Besitze, zugleich als
Besitzesstellvertreter des Klägers Keller, hat. Die Mängel im
Wissen und Willen des Vertreters wirken allerdings auch für
den Vertretenen, aber nur insoweit, als Vertretungsbesitz vorliegt,
nicht darüber hinaus.
5. Der Begriff der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des
Schuldners nun, die nach dem Gesagten für jeden der Kläger
gesondert zu prüfen ist, ist nach der bundesgerichtlichen Praxis
dahin auszulegen, daß als erkennbar zu gelten hat alles, was
bei Anwendung der durch die konkreten Verhältnisse gebotenen
Aufmerksamkeit ohne Fahrlässigkeit erkannt werden konnte. (Bun
desgerichtl. Entsch, vom 1. März 1895 i. S. Dürsteler gegen
Schweizerische Volksbank, Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 286
vom 14. September 1900 i. S. Moser und Konsorten gegen
Buntweberei Wallenstadt, Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2. Teil,
S. 623, Sep. Ausg., Bd. III, S. 211.) Es ist bei dieser Be
griffsbestimmung auszugehen vom deutschen (und italienischen)
und nicht vom französischen Texte des Art. 288, welch letzterer
allerdings eine engere Auslegung bedingen würde (avec leur
connivence ); das ergibt sich insbesondere aus der Entstehungs
geschichte der betreffenden Gesetzesbestimmung, woraus erhellt,
daß das Stehenbleiben der Worte avec leur connivence
im französischen Texte auf einem Versehen beruht. (Vergl. hier
über: Brand, Das Anfechtungsrecht, S. 155
Wenn nun
aber vom Begünstigten eine Diligenz im Abschlusse von Rechts
geschäften mit dem Schuldner in der Richtung verlangt wird,
daß er auf die Erkennung der fraudulösen Absicht des Schuld
ners achte, so will damit nicht eine unbeschränkte Erkundigungs
pflicht aufgestellt werden. Vielmehr kann vom Begünstigten nur
Sorgfalt verlangt werden, wenn und soweit er Anlaß dazu hat.
Im allgemeinen braucht sich niemand darum zu kümmern, ob
durch ein Rechtsgeschäft die Gläubiger seines Kontrahenten ge
schädigt werden oder nicht; nur wenn deutliche Anzeichen dafür
sprechen, daß eine solche Schädigung beabsichtigt ist, darf vom Be
günstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden, ob jene Absicht
wirklich bestehe oder nicht. Was speziell die Bestellung eines Pfand
rechtes seitens des Schuldners betrifft, so liegt darin nicht ohne
weiteres eine die Gläubiger absichtlich schädigende oder einzelne im
Sinne von Art. 288 Sch begünstigende Handlung. Zwar
wird das Pfand immer gerade zur Sicherung dagegen bestellt,
daß das übrige Vermögen des Schuldners etwa einmal nicht
ausreichen möchte zur Deckung seiner Schulden; es soll dem
Pfandgläubiger ein Vorrecht gewähren, ihn begünstigen vor den
andern Gläubigern. Es ist denn auch schon die Ansicht ver
treten worden, daß die Pfandbestellung überhaupt niemals
denjenigen Handlungen, die paulianischer Anfechtung unterworfen
sind, gehören (so Cosack, Anfechtung, S. 115; Korn, An
fechtung, S. 141). Allein dieser Auffassung kann nicht beigetreten
werden. Das Pfandrecht soll allerdings den Pfandgläubiger immer
und normalerweise begünstigen für den Fall zukünftiger In
sufficienz des schuldnerischen Gesamtvermögens, allein dies ist
eben verstanden für den Fall zukünftiger Vermögensver
schlechterung, um den Gläubiger gegen das schwankende Risiko
des Personalkredites zu sichern. Ganz anders liegt die Sache,
wenn die Vermögenslage schon bei der Bestellung des Pfandes
eine Gesamtbefriedigung der Gläubiger ausschließt, der Schuldner
überschuldet ist. Hier erfüllt die Pfandbestellung nicht ihre nor
male Funktion im Verkehre, die Sicherung gegen das Risiko
künftiger Vermögensveränderungen; sondern sie entzieht der Ge
samtheit der Gläubiger, was ihr beim Zustande tatsächlicher
solvenz des Schuldners gehört. Allerdings ist zuzugeben, daß die
Überschuldung des Schuldners keine Voraussetzung von Art. 288
Sche ist, wie auch allgemein anerkannt wird, daß Rechts
handlungen vor eingetretener Überschuldung möglicherweise als
Schädigung der Gläubiger beabsichtigt waren. Allein bei der Be
stellung eines Pfandes muß, damit dieses Rechtsgeschäft unter
die absichtlichen Schädigungen fallen kann, die schon vorhandene
Überschuldung dem Schuldner bekannt und dem Begünstigten er
kennbar sein, weil eben sonst eine normale Pfandbestellung und
keine Schädigung im Sinne von Art. 288 Sch vorliegt.
6. In Anwendung dieser Grundsätze auf die beiden Kläger
ergibt sich nun an Hand der von der Vorinstanz festgestellten Tat
sachen folgendes:
a) Mit Bezug auf den Kläger Boßhard: Die Vorinstanz hat
festgestellt, daß Kläger Boßhard mit Kägi seit mehreren Jahren
vor der Pfandbestellung keine Beziehungen mehr unterhielt, ob
schon die Frau des Boßhard verwandt mit der Frau des Kägi
(Geschwisterkind) und Patin des Kägi war. Boßhard gibt zu:
Kägi hatte ihn schon im Jahre 1895 oder 1896 ersucht, ihm
durch seine Wechselunterschrift zur Aufnahme von 10 20,000 Fr.
zu verhelfen; ein Jude habe ihm 10,000 Fr. vorzustrecken ver
sprochen, wenn Boßhard für den Rest einstehen wolle; er brauche
das Geld, weil er bei einer Hypothekenbereinigung ungeschickt
manipuliert habe; er habe alle Briefe zusammen gekündigt und
bringe nun nicht alles Geld auf, um sie alle abzuzahlen. Der
Kläger Boßhard habe das Begehren abgeschlagen und den Wunsch
ausgesprochen, aus der Amtsbürgschaft entlassen zu werden, da
er alt sei. Von da an habe Kägi allen Verkehr mit ihm ge
mieden. Aus diesem Zugeständnis des Klägers Boßhard geht
mindestens das hervor, daß er wußte, Kägi besitze kein erhebliches
freies Vermögen, denn sonst hätte er nicht nötig gehabt, ihn bei
der gegebenen Sachlage um Geld anzusprechen und den Verkehr
bei Verweigerung desselben abzubrechen. Die Vorinstanz hat denn
auch festgestellt, daß der Kläger Boßhard wußte, Kägi habe jeden
falls kein viel größeres Vermögen erworben, als der Nominal
betrag der Schuldbriefe ausmachte, daß vielmehr dieser Betrag
wahrscheinlich das ganze Vermögen Kägis ausmache. Diese Fest
stellung ist nicht aktenwidrig angesichts des vorstehend ausge
führten und angesichts der Tatsache, daß der Kläger Boßhard
wußte, Kägi sei bei Antritt seines Amtes vermögenslos gewesen
und habe eine vermögenslose Frau geheiratet. Hatte so der Kläger
Boßhard im angeführten Maße Kenntnis von den Aktiven des
Kägi, so liegt die Sache außergewöhnlich mit Bezug auf seine
Kenntnis, bezw. Erkennbarkeit der die Aktiven übersteigenden
Passiven des Kägi. Während sonst das gesamte Geschäftsgebahren
des Schuldners zur Beurteilung dieser Erkennbarkeit dient, liegt
hier nichts vor als die Erkennbarkeit einer Amtspflichtverletzung
und deren Folgen für den Vermögensstand des Schuldners. Es
fragt sich, ob dem Kläger Boßhard bei der Pfandbestellung er
kennbar war, daß Kägi aus solcher Amtspflichtverletzung so viel
schuldig geworden war, als er durch seine Aktiven nicht zu decken
vermochte. Diese Frage kann nur aus Indizien beantwortet wer
den, wobei das gewichtigste Indiz, die behauptete Antedatierung
der Pfandbestellung, nicht festgestellt ist. Allein die schon festge
stellten Tatsachen rechtfertigen auch ohne dies den Schluß der
Vorinstanz. Kägis Amtsdauer war schon im April abgelaufen
während die Pfänder, wenn sie nicht antedatiert sind, frühestens
im November, also nach Ablauf der Amtsdauer, bestellt wurden.
Der Kläger Boßhard haftete bei der Pfandbestellung nur noch
für die schon vor April 1900 begangenen Amtspflichtverletzungen
des Kägi. Wenn daher Kägi in diesem Zeitpunkte die Pfänder
bestellte mit der ausdrücklichen Begründung, weil er den Boßhard
nicht in Schaden bringen wolle," so lag darin der stärkste Ver
dachtsgrund, wenn nicht geradezu das Geständnis, daß Boßhard
ohne das Pfand in Schaden geraten würde, daß also schon eine
Forderung der durch Amtspflichtverletzung Geschädigten in der
Höhe des Wertes der Pfänder bestehe; denn erst später entstehen
konnte sie ja nach Ablauf der Amtsdauer nicht. Der Kläger Boß
hard mußte sich darüber klar sein, daß eine Pfandbestellung da
mals gar keinen Sinn gehabt hätte, wenn nicht schon in der
Vergangenheit ein Schaden aus Amtspflichtverletzung entstan
den gewesen wäre. Er gesteht denn auch zu, daß für ihn diese
unerwartete Überbringung von Pfändern die größte Überraschung
war , also einen normalen Grund dafür vermißte er; er konnte
sich der Erkenntnis nicht verschließen, daß eben nur anormale
Verhältnisse den Schuldner dazu führten. Wenn heute von den
Vertretern der Kläger betont wurde, daß ja der Staat selbst
nichts gewußt habe von einer Forderung, so ist dies ganz richtig;
allein dem ist entgegenzuhalten, daß eben die Bürgen allein diese
Forderung erkennen konnten, und bei sorgfältiger Behandlung auch
der Staat davon erfahren hätte. Ist nun aber auch bei der be
sonderen Natur dieser Amtsbürgschaft als unzweifelhaft anzuneh
men, daß dem Kläger Boßhard das Bestehen einer Forderung aus
Amtspflichtverletzung und damit seine Pflicht zur Haftung als
Bürge hiefür, wie auch das Wirksam werden seiner Regreßfor
derung gegenüber Kägi erkennbar war, so würde dies allein zur
Anfechtung der Pfandbestellung für diese Regreßforderung nicht ge
nügen. Vielmehr gehört hiezu weiter, daß dem Kläger Boßhard
ebenso erkennbar war, Kägi sei überschuldet. Für diese Annahme
bestehen wiederum keine anderen Anhaltspunkte, als die schon
genannten: die Schuld aus Amtspflichtverletzung und der Mangel
an anderem, erheblichem Vermögen als dem zu Pfand gegebenen.
Weder aus den geschäftlichen Beziehungen noch der privaten
Lebensführung des Kägi konnte Boßhard, wie die Vorinstanz
festgestellt hat, irgend etwas für seine Vermögenslage Nachteiliges
erfahren. So gering an Zahl die genannten positiven Anhalts
punkte auch sind, so sind sie doch so gewichtig, daß sie zur Er
kennbarkeit der Überschuldung genügen. Wenn davon ausgegangen
wird, daß die Amtspflichtverletzung in einem dem Pfandwerte
ungefähr entsprechenden Betrage erkennbar war, so war damit
dem Kläger Boßhard ohne weiteres ersichtlich, daß eine solche
Amtspflichtverletzung mindestens den Verlust des Amtes, wahr
scheinlich strafrechtliche Verfolgung und damit jedenfalls den gänz
lichen Ruin des Notars zur Folge haben müsse. Es war bei
dieser Sachlage auch ausgeschlossen, daß Kägi anderes Vermögen
zur Verfügung habe, das den voraussehbaren Schaden aus Amts
pflichtverletzung zu ersetzen vermöchte, so daß im Gesamten doch
keine Überschuldung daraus resultiert hätte. Diese Annahme wäre
bei jeder andern Schuld als gerade bei einer solchen wohl zu
lässig; hier aber hätte Kägi selbstverständlich jedes verfügbare
Vermögen zuerst zur Deckung dieses Schadens verwendet, der für
ihn auch strafrechtliche Folgen haben mußte. Man kann nicht
argumentieren, die durch die Amtspflichtverletzung Geschädigten
seien durch die Bürgschaft gedeckt, und daß andere Geschädigte
vorhanden, sei nicht erkennbar gewesen; denn wenn keine größere
Schuld als die verbürgte vorhanden gewesen wäre, so wäre eben
die Bürgschaftsdeckung direkt zur Deckung dieser Schuld verwendet
worden: dieses Raisonnement mußte sich auch den Klägern auf
drängen. Wenn daher, wie schon ausgeführt, dem Kläger Boß
hard das Amtsverbrechen erkennbar war, so war ihm auch er
kennbar, daß, wenn Kägi einen Schaden der Bürgen ausdrücklich
voraussah, alle andern Mittel zur Abwendung dieses Schadens
schon erschöpft waren. Hieraus ergab sich ohne weiteres die Über
schuldung und der bevorstehende finanzielle Zusammenbruch. Hiezu
kommt, daß, wie festgestellt ist, Boßhard wußte, Kägi besitze kein
weiteres Vermögen, als das zu Pfand gegebene. Wenn sich Kägi
alles verfügbaren Vermögens entäußerte, um die Bürgen vor
Schaden zu bewahren
so mußte dies die letztern im Verdachte
bestärken, daß andere Gläubiger dann nichts erhalten würden.
Wenn heute behauptet wird, Boßhard hätte sich nirgends besser
informieren können, so ist darauf zu erwidern, daß als solche
Stelle nur der Gläubiger, demgegenüber Schädigungsverdacht be
stand, in Betracht fällt. Wenn diesem die Verpfändungsabsicht
bekannt gewesen wäre, so wäre die Hinausschiebung des Kon
kurses bis nach Ablauf der sechsmonatlichen Anfechtungsfrist ver
hindert worden, da sofort aus der Verpfändung das Amtsver
gehen ersichtlich war. Wenn ferner darauf hingewiesen wird, daß
Boßhard ein Narr gewesen wäre, den Vorteil nicht anzunehmen,
so widerlegt sich dieses Argument mit dem Hinweis darauf, daß
jede paulianische Zuwendung so vorteilhaft ist für den Gläubiger,
daß er immer, wenn er nur egoistisch an diesen Vorteil denkt,
sie annehmen dürfte. Die Bestimmungen der Pauliana verlangen
eben altruistische Rücksichtnahme auf die Kreditoren, wenn Ver
dacht besteht, daß solche bestehen und geschädigt werden. Die An
nahme der Erkennbarkeit des Dolus kann auch nicht mit Rücksicht
auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers Boßhard als zu
weitgehend bezeichnet werden. Gewiß ist bei Prüfung dessen, was
für ihn erkennbar war, Rücksicht zu nehmen auf sein Erkennt
nisvermögen, und es ist ein älterer Müller, wie es Boßhard ist,
anders zu behandeln wie ein routinierter Geschäftsmann. Allein
hier handelt es sich gerade nicht um Verhältnisse, die nur dem
Geschäftskundigen erkenntlich waren, sondern im wesentlichen um
den Verdacht eines verbrecherischen Verhaltens des Kägi, der sich
dem vorsichtigen Bauersmann mindestens ebenso aufdrängt, wie
irgend einem andern. Boßhard führte zur Rechtfertigung in
seiner persönlichen Befragung nur an, er habe bei der Empfang
nahme der Briefe geglaubt, Kägi wolle damit blaguieren"; das
widerspricht aber sehr der Aussage seiner Frau, nach welcher
Kägt die Übergabe mit den Worten begründete, Boßhard solle
nicht zu Schaden kommen. Ebenso wertlos ist der Hinweis
darauf, daß Kläger Boßhard geglaubt habe, die Amtsbürgschafts
genossenschaft habe ein solches Pfandrecht verlangt und darum
habe Kägi auch den frühern Bürgen ein vorgehendes Pfandrecht
bestellen wollen. Abgesehen davon, daß auch dieses Motiv bei der
Übergabe der Pfänder nicht zum Ausdruck kam, könnte es auch
den guten Glauben des Boßhard keineswegs begründen, denn
wenn er auch glaubte, die Bürgschaftsgenossenschaft verlange die
Pfänder, so konnte das vorgehende Pfandrecht der Kläger trotz
dem nur einen Sinn haben, wenn eine Amtspflichtverletzung in
diesem Betrage schon vorhanden war. Ob das im Faustpfand
vertrag vorgesehene nachgehende Pfandrecht der Amtsbürgschafts
genossenschaft zu stande kam, ist in einem besonderen Prozesse
zwischen dieser Genossenschaft und der Beklagten streitig. Eine
Anzeige an die Genossenschaft vom Pfandbesitz erfolgte jedenfalls
seitens der Kläger nicht. Daß diese Unterlassung der Anzeige ein
weiteres Verdachtsmoment zu Lasten der Kläger ergebe, wie die
Beklagte vor erster Instanz ausführte, ist dagegen nicht zu ersehen.
b) Mit Bezug auf den Kläger Keller gelten alle aus der
Natur der Pfandbestellung und der Amtsbürgschaft sich ergebenden
oben entwickelten Verdachtsgründe in gleicher Weise. Dazu fällt
für ihn in Betracht, daß er die Sicherstellung nach der Wieder
wahl Kägis im Frühjahr 1900 bei der sich eine heftige
Opposition geltend gemacht hatte, wobei dem Kägi namentlich
auch seine Spekulation und eine ihm im Jahre 1899 vom Ober
gericht des Kantons Zürich erteilte Ordnungsbuße vorgehalten
wurden verlangte, weil seine Schwiegermutter, die Kägis
ökonomische Verhältnisse kannte, darauf drängte, und weil er seit
der angedeuteten Wahlagitation gegen Kägi unruhig geworden
war; ferner, daß er als Nachbar des Kägi von dessen persönlichen
und ökonomischen Verhältnissen. Spekulationen, Ordnungs
buße, Aufwand, c. Kenntnis hatte, wie er denn selbst zuge
standen hat, daß in seiner Wirtschaft hie und da verhandelt
wurde, es nehme einem nur Wunder, wie es der Notar so trei
ben könne bei seiner Besoldung. Mit Bezug auf diesen Kläger
unterliegt daher die Erkennbarkeit der Begünstigungsabsicht keinen
Bedenken. Ob Boßhard vertraglich oder gesetzlich (auf Grund
von Art. 511 OR) verpflichtet war, dem Keller Pfand zu be
stellen, ist gleichgültig, da auch, wenn dies der Fall war, eine
Anfechtung des Pfandrechts gemäß Art. 288 Sch zulässig ist
(vergl. Urteil des Bundesgerichts i. S. Herzog gegen Buholzer,
Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 341).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung beider Kläger wird abgewiesen, und es ist so
mit das Urteil ( Beschluß ) der I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1903 in
allen Teilen bestätigt.