- Arteil vom 25. März 1904 in Sachen
Bühlmann und Genossen, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Schobinger, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage, Art. 285 ff. Sch. Voraussetzungen der An
fechtbarkeit: Benachteiligung der Gläubiger.
A. Durch Urteil vom 22. Juli 1903 hat das Obergericht des
Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
Sind die Abtretungen des Jos. Eigenmann, Altarbauer, Luzern,
der Forderungen an:
a) Die Stiftsverwaltung Münster, Betrag 3000 Fr.,
b) Pfarrer Gaßmann, Willisau, Betrag 2000 Fr.,
an den Beklagten als ungültig zu erklären und die beiden
Schuldner anzuweisen, einzig an die Kläger gültig bezahlen zu
können?
erkannt:
- Die Abtretung des Jos. Eigenmann an den Beklagten der
Forderung auf die Stiftsverwaltung Bero Münster sei hinsichtlich
eines Betrages von 796 Fr. 40 Cts. ungültig erklärt und es
habe der Beklagte anzuerkennen, daß er kein Recht zum Bezug
dieses Betrages habe und daß derselbe den Klägern zustehe.
- Mit ihren weitergehenden Anfechtungen seien die Kläger
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Nr. 13 und 4 je
für sich die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Die Kläger Nr. 1 3 haben den Antrag gestellt: In Auf
hebung des angefochtenen Urteils seien die beiden in der Klage
angeführten Abtretungen des Jos. Eigenmann an den Beklagten
als ungültig zu erklären und seien die beiden Schuldner anzu
weisen, einzig an die Kläger gültig bezahlen zu können.
Der Kläger Nr. 4 hat beantragt:
Das angefochtene Urteil sei dahin abzuändern, daß
- die Abtretung des I. Eigenmann an Beklagten auf Stift
Beromünster, angeblich vom 11. Mai 1901, gerichtlich totaliter
aufgehoben und null und nichtig erklärt werde;
- gerichtlich erkannt werde, daß der Beklagte
a) dem Kläger W. Hanauer 9000 Fr. nebst Verzugszins seit
der Klage einreichung zu bezahlen und
b) anzuerkennen habe, daß bezüglich der nicht bezogenen 3180 Fr.
auf Stift Beromünster, er
der Beklagte kein Recht zum
Bezuge habe und dieser Betrag den am Prozesse sich beteiligenden
Cessionaren zustehe.
C. In der Parteiverhandlung vom 15. Januar 1904 haben
die Vertreter der Kläger ihre Berufungsanträge erneuert.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem am 31. Oktober 1901 eröffneten Konkurse über
Josef Eigenmann, Altarbauer in Luzern, meldete der heutige Be
klagte unter Wahrung aller Rechte an, daß ihm der Gemein
schuldner folgende Forderungen zu Eigentum abgetreten habe:
a) 11,480 Fr. und 700 Fr. auf Stift Bero Münster, laut
Abtretung vom 7. Mai 1901;
b) 2000 Fr. auf Pfarrer Gaßmann in Willisau. Diese An
meldungen stützten sich auf folgende Vorgänge: Am 29. April
1901 hat Eigenmann eine Abtretung des Inhaltes ausgestellt:
Unterzeichneter hat bei dem Stift in Münster Arbeiten im Be
trage von 11,480 Fr. übernommen und tritt den Betrag, wie
er in monatlichen Raten von dem Stift bezahlt wird, dem
Alb. Schobinger dem heutigen Beklagten ab, und zwar
so, daß die Zahlungen direkt an letztern bezahlt werden.
Am
- Mai 1901 wurde der Werkvertrag zwischen Eigenmann und
dem Stift Beromünster abgeschlossen. Dieser Vertrag sah
zwei
Positionen vor: Die Vergolderarbeit an Kanzel, Altären, Tauf
stein, Pietä, Presbyterien, Stifterbildern rc. für 11,480 Fr.;
und die Vergoldung der Ornamente an den Orgelgehäusen
700 Fr. Mit Datum vom 11. gl. Mts. stellte Eigenmann dem
Beklagten neuerdings eine Abtretungsurkunde aus, folgenden In
halts: Unterzeichneter tritt dem Hrn. Alb. Schobinger, Bankier
in Luzern, mit unbedingter Nachwährschaft bis zur gänzlichen
Bezahlung ab: Zwölftausendeinhundertachtzig Franken
auf
den tit. Stift Beromünster lt. Vertrag vom 7. Mai 1901 (Ver
golderarbeiten), zahlbar in monatlichen Ratenzahlungen je nach
geleisteter Arbeit und bescheinigt den Empfang des Gegenwertes
durch Verrechnung nachstehender Posten:
(Folgt Aufzählung von Forderungen, die total 12,la Fr. aus
machen, und die zum Teil Zahlungen an die Arbeiter, zum Teil
Tilgung von in Betreibung gesetzten Forderungen darstellen.)
(Datum und Unterschriften.)
Ferner trat Eigenmann dem Beklagten durch Abtretungsurkunde
vom 8. Juni 1901 ab: Zweitausend Franken auf Pfarrer
Gaßmann in Willisau laut Vertrag vom 17. Mai 1901 und
bescheinigt den Empfang des Gegenwertes durch Verrechnung der
Lohnzahlung pro Rata durch Alb. Schobinger und Zinsen
Konto Korrent Forderungen des letztern. Die heutigen Kläger,
die ebenfalls Konkursgläubiger im Konkurse des Eigenmann sind,
ließen sich die Rechte der Konkursmasse gegenüber dem Be
klagten im Sinne des Art. 260 Sch abtreten und erhoben
innert der ihnen gesetzten Frist Klage; und zwar klagten alle
heutigen Berufungskläger auf Ungültigerklärung der Abtretungen
auf das Stift Beromünster, der Kläger und Berufungskläger
Hanauer mit dem aus Fakt. B ersichtlichen Rechtsbegehren auf
totale Ungültigerklärung dieser Abtretung, die Kläger und Be
rufungskläger Nr. 1 3 dagegen nur in dem aus dem heutigen
Berufungsantrag ersichtlichen Umfange; dagegen klagen diese auch
auf Ungültigerklärung der Abtretung auf Pfarrer Gaßmann. Die
Kläger stützen sich auf Art. 16 OR (Simulation), sodann und
namentlich auf Art. 287 Ziff. 2 und Art. 288 Sch G. In den
Antworten hat der Beklagte den Gegenwert für die Abtretung
auf das Stift Beromünster folgendermaßen spezifiziert (weicht ab
von der Aufzählung in der Abtretungsurkunde).
- Das Bezirksgericht Luzern, dessen Urteil durch das in
Fakt. A wiedergegebene zweitinstanzliche Urteil bestätigt worden ist,
unter Aufnahme der Begründung desselben, stellt in erster Linie
fest, daß die angefochtenen Abtretungen wirklich am 11. Mai
bezw. 8. Juni 1901 stattgefunden haben und nicht, wie der
Kläger Hanauer in der Klage behauptet hatte, antedatiert sind.
Des weitern stellt es bezüglich der Abtretung auf das Stift
Münster fest, daß die Arbeiten der ersten Position für das Stif
Beromünster (11,470 Fr.) vor Konkursausbruch vollständig ge
leistet worden sind, daß dagegen die Arbeiten der zweiten Position
genommen waren
bei der Konkurseröffnung noch nicht in Angrif
und deshalb auch von der Stiftsverwaltung nicht geschuldet wurden,
sodaß dieser Posten (700 Fr.) außer Betracht fällt. Endlich stellt
die erste Instanz fest, daß der Beklagte seit 29. April 1901 für
Eigenmann folgende Leistungen gemacht hat:
Fr. 10,514 70 in bar für Arbeitslöhne und betriebene Schulden
2 a Konkursaufhebungskosten;
72 90 für Reisen des Beklagten nach Münster.
Fr. 10,590 40. Zu dieser Summe kommen nun
Fr. 10,590 40 Übertrag.
93 20 als Verzinsung dieser Summe von 10,590 Fr.
40 Cts., und
1511 18 als Verzinsung alter Zinsen, sodaß sich also als
Leistungen des Beklagten nach seiner Aufstellung
ergeben
Fr. 12,194 78. Von diesem dem Eigenmann verrechneten Betrage
erklärt die I. Instanz 10,683 Fr. 60 Cts. (12194 Fr. 78 Cts.
1511 Fr. 18 Cts. Verzinsung alter Schulden) als nicht an
fechtbar, weil dafür vom Beklagten voller Gegenwert geleistet sei;
und indem sie diese Summe von der Abtretungssumme von
11,480 Fr. abzieht, gelangt sie dazu, die Abtretung auf das
Stift Beromünster für die Differenz, somit für 796 Fr. 40 Cts.,
als anfechtbar zu erklären, und zwar gestützt auf Art. 288
Sch.
Mit Bezug auf die Abtretung auf Pfarrer Gaßmann ist fest
gestellt, daß der Beklagte im Hinblick auf diese Abtretung am
8. April 1901 500 Fr. und am 29. September 1901 750 Fr.
an Eigenmann bezahlt, dagegen nur 500 Fr. aus der Abtretung
erhalten hat, und daß das Werk auf seine eigene Rechnung voll
endet wurde, wofür er 1105 Fr. 60 Cts. ausgelegt hat.
3. Von den in der Antwort vor 1. Instanz angebrachten
nichteinläßlichen Einreden hat der Beklagte die Einrede der Klag
verspätung vor Bundesgericht nicht mehr aufgenommen. Die Ein
rede der mangelnden Aktivlegitimation sodann, die damit begründet
wurde, die Kläger verlangen mehr als ihnen abgetreten worden
sei, ist ebenfalls erledigt, nachdem die kantonalen Instanzen die
beiden Prozesse vereinigt und dabei festgesetzt haben, daß der Be
klagte das anfechtbar erworbene nur einmal zurückzugewähren habe.
Das entspricht vollständig der Natur des Anfechtungsanspruches,
der auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen zur Zwangsvoll
streckung an die Gläubiger, im Konkurse an die Gläubigergemein
schaft, Konkursmasse, und bei Abtretung der Rechte an einzelne
Gläubiger nach Art. 260 Sche an die Abtretungsgläubiger
zur vorherigen Deckung ihrer Forderungen, geht. Eine Vereini
gung mehrerer Gläubiger ist dadurch natürlich nicht ausge
schlossen, und wie weit die Tatsache, daß einzelne Gläubiger ur
sprünglich selbständig klagten, in prozessualer Beziehung Einfluß
auszuüben vermochte, ist ausschließlich eine Frage des kantonalen
Prozeßrechts. Die Verteilung des rückerworbenen unter die ein
zelnen Gläubiger ist, wie die I. Instanz richtig bemerkt, nicht
Sache dieses Verfahrens und berührt den Beklagten nicht; gegen
eine doppelte oder mehrfache Leistung aber ist er durch die Ver
einigung der Prozesse und die Fassung des Dispositives des an
gefochtenen Urteils genügend geschützt.
4. (Abweisung des Standpunktes, daß Simulation vorliege.)
5. Sind so die Klagen lediglich noch, soweit sie als An
fechtungsklagen im Sinne der Art. 285 ff. Sche gestellt
sind, materiell zu prüfen, so frägt es sich in dieser Richtung
vor allem, ob durch die angefochtenen Abtretungen etwas aus
dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners Eigenmann
definitiv in das Vermögen des Beklagten, als Anfechtungsgegners
gelangt sei, zum Nachteile der Gläubigergemeinschaft. Denn nur
wenn und soweit dieses der Fall ist, erscheint der Beklagte als
der richtige Anfechtungsbeklagte und liegt eine Begünstigung des
Beklagten zum Nachteil der übrigen Gläubiger bezw. der Gläu
bigergemeinschaft vor. Das trifft nun zu, soweit durch die Ab
tretungen Forderungen des Beklagten selber gedeckt worden sind.
Das ist unzweifelhaft der Fall mit der Verzinsung der alten
schon bestehenden Schulden des Eigenmann an den Beklagten;
insoweit aber ist die Anfechtung von den Vorinstanzen gutgeheißen
worden und heute nicht mehr streitig. Im übrigen aber ist das
Verhältnis zwischen dem Beklagten und Eigenmann so, daß der
Beklagte den Gegenwert der Abtretungen voll geleistet hat, und
zwar durch Barzahlungen, die teils zur Tilgung von Arbeits
löhnen u. s. w., teils zur Tilgung von in Betreibung gesetzten
Forderungen bestimmt waren. Und zwar war diese Regelung des
Geschäftsverkehrs schon zur Zeit der Abtretungen vorgesehen, wie
aus den Abtretungsurkunden hervorgeht, die auf den Gegenwert
Bezug nehmen. Danach war der Zweck der Abtretungen nicht
der, definitiv Vermögensstücke aus dem Vermögen des nachmaligen
Gemeinschuldners Eigenmann in das Vermögen des Beklagten zu
übertragen, sondern es verhält sich genau so, wie wenn der Be
klagte dem Eigenmann einen Kredit eröffnet hätte und sich zur
Sicherstellung des Kredites die Forderungen hätte abtreten lassen.
Der Beklagte erscheint in diesem Rechtsverhältnisse hier lediglich
als Zahlungsbevollmächtigter des Eigenmann, nicht aber als
Kontrahent, dem etwas aus dem Vermögen des letztern definitiv
zugeschieden wird; er hat aus den Zahlungen, die ihm infolge
der Abtretung gemacht wurden, nichts erhalten und war gemäß
seiner Rechtsstellung zu Eigenmann verpflichtet, die Zahlungen
an Dritte zu leisten. Begünstigt sind die dritten Zahlungsempfänger
(Arbeiter, Lieferanten u. s. w., betreibende Gläubiger); diese wären
die richtigen Anfechtungsbeklagten, vorausgesetzt, daß alle Er
fordernisse der Anfechtbarkeit nach Art. 287 oder 288 Sche
vorhanden wären. Der Beklagte dagegen hat, wie gesagt, aus
dem Vermögen des nachmaligen Gemeinschuldners über den heute
nicht mehr streitigen Betrag hinaus nichts erhalten und kann
daher auch nicht verpflichtet werden, die Abtretungen in das Voll
streckungsrecht der Gläubigergemeinschaft bezw. der an deren Stelle
handelnden Konkursmasse zurückzugewähren. Aus diesem Grunde
müssen die Klagen, soweit sie auf mehr als den von den Vorin
stanzen zugesprochenen Betrag gehen, abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen der Kläger werden abgewiesen und es wird
das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Juli
1903 in allen Teilen bestätigt.