-
Entscheid vom 17. Dezember 1904
in Sachen Lüscher.
Pfändung. Stellung verschiedener Pfändungsgruppen zu einan
der Art. 145, 110, 88 Abs. 2, 149 Abs. 3 Sch G. Hat das Betrei
bungsamt bei Vornahme der Pfändung auf Begehren eines einer spä
tern Gruppe angehörenden Gläubigers den Gläubigern der vorangehen
den Gruppen von Amtes wegen den Anschluss an die Pfändung zu
erteilen?
I. In einer größern Zahl Betreibungen, die gegen Adolf Hal
ler beim Betreibungsamt Reinach angehoben waren, bildeten sich
drei Pfändungsgruppen: eine erste, abgeschlossen am 7. April 1904,
in welcher unter anderm auch die Volksbank Reinach teilnahm;
eine zweite mit Abschluß am 16. Mai und eine dritte, die infolge
Pfändungsbegehren des heutigen Rekurrenten Notar Lüscher vom
-
Mai durch einen Pfändungsvollzug vom 7. Juni eröffnet
wurde. Gepfändet wurden sowohl Mobilien als über den Schätz
ungswert hinaus verhaftete Liegenschaften. Die Verwertung der
erstern fand am 2. und 13. Mai statt (worauf das Amt den
Barerlös in der Weise auch der erst am 7. Juni begonnenen drit
ten Gruppe zu Teil werden ließ, daß es ihn als Pfändungsobjekt
erklärte). Die gepfändeten Liegenschaften wurden am 4. Juli, wie
es scheint ohne Ergebnis für die betreibenden Gläubiger, zur
Verwertung gebracht.
Inzwischen hatte der Rekurrent Lüscher die Nachpfändung eines
dem Schuldner Haller zustehenden, mit einem Nutznießungsrecht
beschwerten Forderungstitels von 1500 Fr. verlangt. Das Amt
vollzog diese Pfändung am 19./23. Juni, erklärte aber in der
Pfändungsurkunde: Im gleichen Rang sind betreffs Nachpfändung
1824 Fr. 21 Cts. , womit es die Summe der Forderungsbeträge
der übrigen pfändenden Gläubiger meinte.
Gegen diesen Anschluß anderer Gläubiger an die Pfändung
vom 19./23. Juni führte Lüscher Beschwerde mit dem Begehren,
nur diejenigen Gläubiger zuzulassen, welche in Bezug auf den ge
pfändeten Forderungstitel ein spezielles Pfändungsbegehren gestellt
hätten.
II. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde in dem
Sinne gut, daß an der fraglichen Pfändung nur diejenigen Gläu
biger früherer Gruppen teilzunehmen berechtigt seien, welche bis
zum 19. Juli 1904 in Bezug auf den gepfändeten Titel ein
Nachpfändungsbegehren gestellt hätten, sowie sämtliche Gläubige
der dritten Pfändungsgruppe.
III. Gegen diese Entscheidung ergriffen die Volksbank Reinach
und Konsorten, als Gläubiger der frühern Gruppen, Rekurs, mit
dem Antrag auf Schutz der betreibungsamtlichen Verfügung.
Unterm 24. Oktober 1904 erkannte die kantonale Aufsichtsbe
hörde. Es sei die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ihres
Entscheides gutgeheißen. In den Erwägungen stellt sie sich auf
den Standpunkt: Wenn der Betreibungsbeamte nachträglich von
noch nicht gepfändeten Aktiven des Schuldners Kenntnis erhalte
und die Pfänder zur Deckung einer frühern Gruppe ihrem Schatz
ungswerte nach nicht hinreichen, so sei er von Amts wegen zur
Nachpfändung verpflichtet. Es sei deshalb hier nicht nötig gewesen,
daß die Gläubiger, welche ja einmal ihre Pfändungsbegehren gestellt
hätten, abermals solche hätten stellen müssen, um an dem nachträglich
zum Vorschein gekommenen Vermögen Pfändungsrechte zu erwerben.
IV. In seinem nunmehrigen, dem Bundesgerichte rechtzeitig ein
gereichten Rekurse erklärt Notar Lüscher, an seinem vor erster In
stanz gestellten Beschwerdeantrag festzuhalten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
-
(Ausführung, daß die Beschwerde als rechtskräftig erledigt
angesehen werden muß, soweit die erste Instanz den sämtlichen
Gläubigern der dritten Gruppe unabhängig von der Stellung eines
besondern Pfändungsbegehrens die Befugnis zur Teilnahme an
der Pfändung vom 19./23. Juni 1904 eingeräumt hat.)
-
Soweit die Beschwerde einer Überprüfung durch das Bun
desgericht noch unterliegt, ist vor allem hervorzuheben, daß der in
Frage stehende Pfändungsakt vom 19./23. Juni nicht etwa den
Charakter einer Nachpfändung im Sinne des Art. 145 Sch G
besitzt und deshalb auch nicht nach den für diesen speziellen Fall
geltenden Rechtsregeln zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen zum
Vollzuge einer solchen Nachpfändung lagen zur Zeit des genann
ten Pfändungsaktes noch nicht vor, weil noch nicht alle der den
drei Gruppen verhafteten Pfändungsobjekte, nämlich die Liegen
schaften, zur Verwertung gelangt waren. Das Betreibungsamt
konnte also nicht, wie es dem Art. 145 Sch entsprechen
würde, in der Meinung zur Pfändung des fraglichen Titels
geschritten sein, den als ungenügend sich erweisenden Erlös aus
der genannten Verwertung zu ergänzen auf dem Wege einer
nachträglich, im Verteilungsverfahren, von Amts wegen vorzu
nehmenden Exekution in weiteres Vermögen. Vielmehr konnte sein
Vorgehen nur den Zweck und die Bedeutung haben, noch vor dem
Verteilungsverfahren (das ja unbestrittenermaßen noch nicht be
gonnen hatte) für ausreichendere Deckung der Gruppengläubiger
durch Einbeziehung neuen Vermögens in die Pfändungsmasse zu
sorgen. Der Hinweis darauf, daß das Amt in Rücksicht auf diese
Pfändung vom 19./23. Juni und deren Vornahme zu Gunsten
aller Gruppengläubiger später, als nach erfolgter Liegenschafts
verwertung eine Nachpfändung gemäß Art. 145 möglich geworden
war, von der Vornahme einer solchen abgesehen hat, tut dem Ge
sagten keinen Abbruch. Denn das spätere Verhalten des Amtes
ist für die Beurteilung der Bedeutung und rechtlichen Wirkung
des Pfändungsaktes vom 19./23. Juni, um was es sich hier
handelt, unerheblich und es hätte übrigens eine solche Nach
pfändung gemäß Art. 145 nur unbeschadet der Rechte inzwischen
erfolgter Pfändungen , d. h. hier derjenigen vom 19./23. Juni,
stattfinden können.
-
In zweiter Linie hat in Betracht zu fallen, daß die beiden
ersten Gruppen, welchen die Gläubiger angehören, deren Recht
zur Teilnahme an der Pfändung vom 19./23. Juni 1904 hier
in Frage steht, beim Vollzuge dieser Pfändung bereits abgeschlos
sen waren ( die zweite am 16. Mai ). Es kann also die
genannte Pfändung für diese Gläubiger nicht die Bedeu
tung einer Ergänzungspfändung nach Art. 110 Sche haben,
d. h. einer unselbständigen Nebenpfändung, die während der
für die Bildung der Pfändungsgruppe laufenden dreißigtägigen
Frist oder unmittelbar nachher erfolgt und welche, sofern wenig
stens, als sie nicht den um Anschluß nachsuchenden, sondern die
bereits in der Gruppe figurierenden Gläubiger betrifft, von Amts
wegen vorgenommen wird, um der Pfändungsmasse soweit tunlich
den Umfang zu geben, der für die Befriedigung aller nunmehrigen
Gruppengläubiger benötigt ist (vergl. Arch. V, Nr. 2). Vielmehr
kann es sich bei der Pfändung vom 19./23. Juni für die frühern
Pfändungsgläubiger nur darum handeln, an ihr als an einer
selbständigen Nachpfändung teilzunehmen, die, im Gegensatze zu
dem in Art. 145 vorgesehenen Falle, vor der Verwertung und im
Sinne einer Vervollständigung der Pfändungsmasse, nicht einer
Ergänzung des Verwertungserlöses erfolgt. Die Vornahme einer
derartigen Nachpfändung muß jeder Pfändungsgläubiger, der auf
Ergänzungspfändung nach Art. 110 nicht mehr Anspruch hat,
innert der Jahresfrist des Art. 88 Abs. 2 zu verlangen befugt
sein. Die Pfändung kann dann die Grundlage für die Bildung
einer neuen selbständigen Pfändungsgruppe abgeben, in der Weise,
daß anderweitige Gläubiger innert der dreißigtägigen Frist Anschluß
daran erlangen (siehe den zitierten Entscheid und zwar auch solche
Gläubiger, die bereits als Teilnehmer in einer früher entstandenen
Gruppe figurieren.
Die hier zu entscheidende und durch die bisherige Rechtsspre
chung noch nicht präjudizierte Hauptfrage ist nun die, ob das Be
treibungsamt, wenn es auf Begehren eines einer spätern Gruppe
angehörigen Gläubigers (wie hier des Rekurrenten) zu einer
Pfändung schreitet, den Gläubigern der vorangehenden Gruppen
von Amts wegen, ohne daß dieselben ein dahingehendes Be
gehren zu stellen brauchten, den Anschluß an diese Pfändung er
teilen müsse. Zu der Bejahung dieser Frage kann man zunächst
nicht (wie namentlich Curti, Archiv III, S. 313 annimmt von
der allgemeinen Erwägung aus gelangen, daß sich der Gläubiger
einer frühern Gruppe exekutionsrechtlich gegenüber später pfänden
den Gläubigern in einer privilegierten Stellung befinde und des
halb auf später in Pfändung fallende Objekte im Verhältnis zu
jenen Gläubigern einen vorgehenden oder doch einen konkurrieren
den Anspruch besitze. Denn die bevorzugte Stellung des frühern
Gläubigers besteht nicht darin, daß er durch die Pfändung ein
generelles Pfändungsrecht, ein allgemeines Privileg auf vorzugs
weise Befriedigung aus dem gesamten Vermögen des Schuldners
erhalten würde, da ja der Pfändungsakt, der das Pfändungsrecht
begründet, gegen konkrete Objekte sich richtet, nicht gegen das
schuldnerische Vermögen überhaupt, und die gesetzlichen Wirkungen
dieses Aktes (Art. 96 ff.) sich nur auf diese bestimmten in Pfän
dung genommenen Objekte erstrecken. Bringt aber der Pfändungs
akt kein generelles Privileg, sondern nur bestimmte einzelne Pfän
dungsrechte an den gepfändeten Objekten zur Entstehung, so muß
das von der Pfändung nicht betroffene Vermögen nach wie vor
dem Zugriff anderer Gläubiger, ohne daß sie der genannte Akt
zu hindern vermöchte, offen stehen, und kann es deshalb z. B.
vorkommen, daß nachträglich erst pfändende Gläubiger aus solchem
Vermögen vollbefriedigt werden, währenddem vorangehende infolge
erhobener Drittansprüche, rc. ganz oder teilweise zu Verlust
kommen.
Aus dem Gesagten ergibt sich nun insbesondere für die vor
würfige Frage, daß wenn ein Gläubiger ein in eine frühere Pfän
dung nicht einbezogenes Objekt pfänden läßt, an diesem Objekt
irgend ein exekutionsrechtliches Vorrecht des früher pfändenden
Gläubigers, auf dessen Wahrung der Pfändungsbeamte Rücksicht
zu nehmen hätte, nicht besteht, wie es bei der Pfändung für
den Mehrerlös nach Art. 110 Abs. 3 der Fall ist. Vielmehr kann
es sich auch für den frühern Pfändungsgläubiger nur um die
Neubegründung eines speziellen konkurrierenden Pfändungsrechtes
an dem betreffenden Objekte handeln. Damit erscheint aber als
ausgeschlossen, daß der Betreibungsbeamte von Amts wegen zu
seinen Gunsten vorzugehen hätte. Denn eine Pflicht des Amtes,
anläßlich einer von einem Gläubiger anbegehrten Pfändung gleich
zeitig für einen andern Gläubiger eine solche von sich aus vorzu
nehmen und für ihn derart das Verfahren weiterzuführen, läßt
sich gesetzlich nicht begründen. Sie würde im Gegenteil dem vom
Gesetze als Regel zu Grunde gelegten Antragssystem widersprechen,
demzufolge das Amt nur auf Begehren des Gläubigers hin zur
Vornahme einer Betreibungshandlung zu schreiten hat. Dabei
zu beachten, daß dieser Grundsatz namentlich auch in dem dem
vorliegenden Falle analogen des Art. 149 Abs. 3 Sche gilt.
Wenn daselbst die neue Pfändung gestützt auf einen definitiven
Verlustschein nur infolge Begehrens des die Betreibung fortsetzen
den Gläubigers stattzufinden hat, so muß es sich im vorwürfigen
Falle gleich verhalten, wo der Gläubiger nach einer ersten, ganz
oder teilweise fruchtlosen Pfändung gestützt auf einen provisorischen
Verlustschein gemäß Art. 115 befugt ist, die Betreibung durch
Nachpfändung fortzusetzen. Für die gegenteilige Auffassung der
Sache läßt sich umgekehrt nicht mit dem eine Nachpfändung von
Amts wegen vorsehenden Art. 145 argumentieren: Hier handelt
es sich um eine vom allgemeinen System des Gesetzes abweichende
Ausnahmevorschrift, die eine analoge Anwendung nicht zuläßt,
und die in speziellen Verhältnissen des betreffenden Falles ihre
Erklärung und Rechtfertigung findet. Art. 145 zieht die Möglich
keit in Betracht, daß bei der Verwertung die Schätzungssumme
der Pfändungsobjekte nicht erreicht wird, und stellt nun behufs
rascher Korrektur des bisherigen Verfahrens, das infolge der un
richtigen amtlichen Schätzung und der dadurch bedingten Bildung
einer ungenügenden Pfändungsmasse dem bezw. den betreibenden
Gläubigern nicht zu dem gebührenden Resultate verholfen hat, ein
außerordentliches an keine Fristen gebundenes Nachverfahren auf.
Unter diesem Gesichtspunkte der Verbesserung einer dem frühern
Verfahren anhaftenden Unrichtigkeit zu Gunsten der sonst geschä
digten Gläubiger ist es durchaus verständlich, daß der Gesetzgeber
hier dazu gekommen ist, eine Abweichung vom Antragssystem zu
statuieren und die sofortige Wahrung der gläubigerischen Interes
sen von Amts wegen vorzuschreiben.
4. Endlich sind es namentlich auch Gründe praktischer Na
tur, welche dagegen sprechen, daß Nachpfändungen der in Frage
stehenden Art, möge es sich dabei um anfängliche oder, wie hier,
um an solche sich reihende Anschlußpfändungen handeln, von
Amts wegen zu erfolgen hätten. Zunächst müßte es, namentlich
bei Betreibungsämtern mit größern Geschäftskreise, nur schwer
oder gar nicht möglich sein, im Momente, in dem die Pfändung zu
erfolgen hat, den Bestand der verschiedenen zu berücksichtigenden
Pfändungsgruppen nach Existenz und Höhe der darin noch teil
nahmeberechtigten Forderungsbeträge mit Sicherheit festzustellen
und damit ein Urteil darüber zu gewinnen, ob die vorhandene
Deckung durch Pfändungsobjekte für den betreffenden Gläubiger
bezw. die betreffende Gruppe wirklich eine ungenügende, einer Ver
vollständigung durch Neupfändung bedürftige sei oder nicht. Denn
außeramtlich erfolgte, ganze oder teilweise Zahlungen der betriebenen
Forderungen 2c. können irgend wann dem Betreibungsamte unbe
kannte Änderungen der in Betracht kommenden Verhältnisse herbei
geführt haben, und es kann sich auch durch Verminderung und
Erhöhung von Ansprüchen Dritter an den Pfändungsobjekten das
Verhältnis der vorhandenen Aktiven zu den betriebenen Forderun
gen vielfach verschieben, was namentlich bezüglich der Retentions
recht genießenden Forderungen aus Miete und Pacht von erheb
licher praktischer Bedeutung ist. Im weitern würden sich Schwie
rigkeiten bezüglich der Frage ergeben, unter welchen Umständen
und namentlich in welchem Momente das Amt die Deckung einer
Gruppe als ungenügend zu erachten und demnach die Vornahme
einer neuen Pfändung als gerechtfertigt anzusehen habe, ob z. B.
schon bei der Anmeldung eines die Volldeckung in Zweifel stellen
den Drittanspruches nach Art. 106/9 oder erst mit dem gericht
lichen Schutze dieses Anspruches. Endlich müßte hier das Amt
vorgehen, ohne sich, wie sonst (Art. 68), den Ersatz der ent
stehenden Kosten durch einen Vorschuß des Gläubigers sichern zu
können (was im Falle des Art. 145, wo regelmäßig ein Barerlös
aus dem vorangegangenen Verwertungsverfahren sich in Handen
des Amtes befindet, weniger ins Gewicht fällt. Dabei könnte der
ohne Wissen des Gläubigers erfolgende Pfändungsvollzug bei be
reits stattgefundener Bezahlung des Gläubigers lediglich dazu
führen, den Beteiligten unnütze Auslagen zu verursachen.
5. Mit dem Gesagten gelangt man dazu, den Rekurs im Sinne
des erstinstanzlichen Beschwerdeentscheides gutzuheißen, d. h. die
jenigen Gläubiger der zwei ersten Gruppen, die innert der gesetz
lichen Frist kein Begehren um Anschluß an die Pfändung vom
19./23. Juni gestellt haben, von der Teilnahme an dieser Pfän
dung auszuschließen, wogegen die Gläubiger der dritten Gruppe
auch ohne ein solches Begehren an dieser Pfändung teilnehmen.
Die Frage, ob die genannte Pfändung (weil innert der Teilnahme
rist für die dritte Gruppe erfolgt) sich für den Rekurrenten als
Ergänzungspfändung nach Art. 110 Schko charakterisiere oder
als eine selbständige Nachpfändung, kann, da sie nach der Sach
lage nicht von aktueller Bedeutung ist und da insbesondere das
Anschlußrecht der Gläubiger der beiden frühern Gruppen von
diesem Gesichtspunkte aus nicht im Streite liegt, außer Erörterung
bleiben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 5 hievor gutge
heißen.