- Urteil vom 17. März 1904
in Sachen Gemeinde Safien gegen Großen Rat und
Kleinen Rat des Kantons Graubünden.
Kuratel über eine Gemeinde.
Behauptete Verweigerung des recht
lichen Gehörs (Art. 4 BV). Art. 35 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 7
KV von Graubünden. Stellung des Bundesgerichtes. Materielle Rechts
verweigerung?
A. Nach bündnerischem Rechte sollen die Gemeindebedürfnisse
in erster Linie aus den in billiger Weise zu taxierenden Erträg
nissen des Gemeindevermögens gedeckt werden und ist die Erhebung
von Gemeindesteuern erst subsidiär nach billigen und gerechten
Grundsätzen zulässig (Art. 40 K. von 1892, gleichlautend
mit 44 der Verfassung von 1880). Für den Mitgenuß der
Niedergelassenen an den Gemeindeutilitäten (laut Gesetz über die
Niederlassung von Schweizerbürgern von 1874) können Taxen
bis 75 % des vollen Handels resp. Nutzungswertes festgesetzt
werden, und bevor Steuern auf das Privatvermögen gelegt wer
den dürfen, müssen die Bürger 50% und die Niedergelassenen
75 % des in natura bezogenen Gemeindenutzens bezahlen. Die
Festsetzung der Taxen, welche die Bürger für den Genuß der
Gemeindeutilitäten zu bezahlen haben, ist Sache der politischen
Gemeinde; die von den Niedergelassenen zu entrichtenden Taxen
werden von den Bürgern bestimmt (Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz über die Niederlassung von Schweizerbürgern von 1874).
Zur Gemeinde Safien gehören verschiedene Höfe oder Frak
tionen, worunter der Hof Camana, welche innerhalb der Gemeinde
eine ziemlich selbständige Stellung als Korporationen einnehmen
und im Besitz von Waldungen, den sogenannten Hofwaldungen,
sind, deren Nutzen den Hofgenossen zufließt. Seit Jahren sind
die Rechtsverhältnisse dieser Hofwaldungen streitig und zwar
speziell, ob die in den Höfen Niedergelassenen, wie die Hofge
nossen daran nutzungsberechtigt seien und ob die Gemeinde nicht
von den daraus bezogenen Nutzungen die vorgeschriebenen Taxen
von 50 bezw. 75 % beziehen müsse, bevor sie Steuern auf das
Privatvermögen legen dürfe. In der letzteren Frage stand die
Gemeinde, die in der Mehrzahl aus Hofleuten zu bestehen scheint,
auf dem Standpunkt, daß eine Taxierung der betreffenden Wal
dungen, weil den Höfen und nicht den Gemeinden gehörend, zu
Gunsten der Gemeindekasse unzulässig sei. Der Kleine Rat des
Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über das Gemeinde
wesen vertrat dagegen in verschiedenen Rekursfällen vom Jahre
1882 an die Auffassung, daß alle, also auch die Hofwaldungen,
für solange, sowohl hinsichtlich der Nutzungsrechte als der Taxen,
als Gemeindegut zu betrachten seien, als nicht andere Ansprecher
womit offenbar auch die Höfe gemeint sind ein besseres
Anrecht darauf vor dem ordentlichen Richter nachgewiesen hätten.
Die Gemeinde kam jedoch der Einladung, die bisherigen Hof
wälder als Gemeindegut zu behandeln, nicht nach. Im Jahre
1897 hatte sich der Große Rat des Kantons Graubünden als
oberste Rekursbehörde mit der Frage zu beschäftigen, wobei er
den Kleinen Rat beauftragte, die Akten über die Rechtsverhältnisse
an den Wäldern von Saften, speziell den Hofwäldern, zu ver
vollständigen und dementsprechend verschiedene bisherige Entscheide
in Wiedererwägung zu ziehen. Die Gemeinde Safien und der
Hof Camana kamen sodann überein, dem Bundesgerichte die Frage
zum Entscheid vorzulegen, wer Eigentümer des sogenannten
Camaner Waldes sei in der Meinung, daß das Urteil auch für
die Waldungen der übrigen Höfe in der Gemeinde Recht schaffen
solle. Der Kleine Rat erklärte sich mit diesem Vorgehen einver
standen und setzte am 28. Dezember 1900, in Anbetracht des
Umstandes, daß eine definitive Regelung der Verwaltungs ,
Nutzungs und Steuerverhältnisse in Safien dringend wünschbar
und notwendig erscheint, dem Hof Camana eine Frist an zur
Klaganhebung, ansonst der Kleine Rat im Sinne des Großrats
beschlusses vom 31. Mai 1897 die Akten vervollständigen und
zur nochmaligen Entscheidung und eventuellen Wiedererwägung
der früher in Sachen gefällten Rekursentscheide schreiten werde.
Der Prozeß zwischen der Gemeinde Safien und dem Hof Camana
ist gegenwärtig noch vor Bundesgericht pendent. Im übrigen
scheint die Ausführung des erwähnten großrätlichen Beschlusses
unterblieben zu sein.
Im Januar 1901 gelangte die Gemeinde Safien mit einem
Gesuch um Unterstützung behufs Deckung des Gemeindedefizits
an den Kleinen Rat, der das Gesuch am 15. Januar 1901 mit
er Begründung abwies, die im Besitze der Höfe befindlichen
Wälder seien, auch wenn sie den Höfen und nicht der Gemeinde
gehören sollten, doch öffentliches Vermögen, für dessen Nutzung
Taxen in die Gemeindekasse zu fließen hätten. Die Gemeinde
wurde daher angewiesen, dafür zu sorgen, daß die erwähnten
Taxen der Gemeinde zu gute kommen, sei es, daß sie in die Ge
meindekasse fallen, sei es, daß daraus vorerst die Bedürfnisse der
Höfe bestritten würden und der Überschuß in die Gemeindekasse
abfließe. Der Kleine Rat vertrat also nunmehr den Standpunkt,
daß für die Frage der Taxierung auf die Rechtsstellung der Wal
dungen als Hof oder Gemeindegut nichts ankomme. Die Ge
meinde beschloß hierauf, die Regelung dieser Angelegenheit zu ver
schieben, bis das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen des Hofes
Camana vorliege. Dies veranlaßte den Kleinen Rat, einen Re
gierungskommissär nach Safien zu schicken, der die Durchführung
des Beschlusses vom 15. Januar 1901 ohne Erfolg zu bewirken
suchte. Am 26. Oktober 1902 beschloß die Gemeinde, zur Deckung
ihres Defizites im mutmaßlichen Betrage von 6000 Fr. eine
Steuer von 5 % zu erheben, was der Kleine Rat unterm 5. De
zember 1902, auf Rekurs einiger Einwohner, verbot, indem er
den Gemeindevorstand wiederum anwies, dafür zu sorgen, daß
vorerst für alle Nutzungen aus öffentlichem Gut die gesetzlichen
Taxen zu Gunsten der Gemeinde erhoben würden. Trotzdem er
klärte die Gemeindeversammlung im Januar 1903 neuerdings, daß
sie mit der Erhebung von Nutzungstaxen aus den Hofwäl
dern zuwarten wolle bis nach dem bundesgerichtlichen Urteil in
Sachen des Hofes Camana und bis die Eigentums und Nutzungs
berechtigungen an den fraglichen Waldungen festgestellt seien;
der Steueransatz sei daher auf 5 % zu belassen. Hierauf verfügte
der Kleine Rat am 30. Januar 1903: 1. Der Entscheid vom
5. Dezember 1902 wird bestätigt; 2. die Gemeinde Safien wird
pflichtig erklärt, bis zum 1. März nächsthin ihre Gemeindever
fassung in diesem Sinne zu revidieren und dieselbe nach erfolgter
kleinrätlicher Genehmigung strictissime in Vollzug zu setzen;
- sollte die Gemeinde dieser Weisung nicht nachkommen, so wird
über sie jetzt für dann die Kuratel verhängt. Hiegegen rekurrierte
der Gemeindevorstand an den Großen Rat des Kantons Grau
bünden, der unterm 14. Oktober 1903 den Rekurs mit folgender
wesentlicher Begründung abwies: Es sei mit dem Kleinen Rat
zuzugeben, daß die Buch und Rechnungsführung der Gemeinde
keinen Anlaß zum Einschreiten bieten würde; dagegen rechtfertige
sich die Verhängung der Kuratel in Anbetracht der stets wieder
kehrenden Rekurse bezüglich der Rechtsverhältnisse an den Hof
waldungen, der Notwendigkeit einer außerordentlich hohen direkten
Steuer von 5 % und der Weigerung der Gemeinde, den Ver
fügungen des Kleinen Rates nachzukommen. Diese Kuratel sei
das einzige Mittel, um eine baldige Besserung der Verhältnisse
zu erreichen. Von sich aus werde die Gemeinde nicht dazu kommen,
weil der Vorstand mehr die Interessen der Höfe als diejenigen
der Gemeinde im Auge habe. Es sei sodann auch kein Grund
vorhanden, das bundesgerichtliche Urteil in Sachen des Hofes
Camana abzuwarten; denn das Bundesgericht beurteile einzig
die Frage des Eigentumsrechtes am fraglichen Walde. Dagegen
falle die Frage, ob es sich um öffentlich-rechtliches oder privates
Eigentum handle, in die Kompetenz der bündnerischen Administra
tivbehörden und sei auch von diesen wiederholt in dem Sinne
entschieden worden, daß die Höfe öffentlich-rechtliche Gebilde seien
und daß daher ihr Korporationsgut öffentlich-rechtlichen Charakter
habe und der öffentlichen Nutzung unterstehe. Der Kleine Rat
habe die Pflicht gehabt, ohne Rücksicht auf den obschwebenden
Prozeß durch geeignete Maßregeln dafür zu sorgen, daß das
bisher als öffentliches Gut betrachtete Vermögen in zweckent
sprechender Weise verwendet und nicht etwa privatisiert werde.
B. Gegen den Entscheid des Großen Rates des Kantons
Graubünden hat die Gemeinde Saften den staatsrechtlichen Re
kurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der
Entscheid aufzuheben. Als Beschwerdegrund wird in erster Linie
Verweigerung des rechtlichen Gehörs angegeben, weil die Ge
meinde Safien nicht, wie es 134 des bündnerischen Privat
gesetzbuches bei der Bevogtigung einer öffentlichen juristischen
Person noch ausdrücklich vorschreibe, vor Verhängung der Kuratel
durch den Kleinen Rat angehört worden sei. Ferner soll eine
Rechtsverweigerung darin liegen, daß der angefochtene Beschluß
gefaßt worden sei, ohne daß entweder die vom Großen Rate
seinerzeit angeordnete Aktenvervollständigung vorgenommen oder
das bundesgerichtliche Urteil abgewartet worden sei. Es sei aber
einerseits zweifellos, daß jene Aktenvervollständigung nach der
Meinung des Großen Rates sich auch darauf erstrecken sollte, ob
die von den Höfen besessenen Wälder Eigentum der Gemeinde
oder der Höfe und ob sie im letzteren Falle öffentliches Korpora
tionsvermögen oder privatrechtliches Genossenschaftsgut seien, und
anderseits werde das Urteil des Bundesgerichtes auch dafür maß
gebend sein, ob die Wälder öffentliches oder privates Eigentum
der Höfe seien, was ja auch der Kleine Rat in seiner Fristan
setzung an den Hof Camana zur Klage vom 28. Dezember 1900
anerkannt habe. Die Behörden hätten also, statt nun plötzlich die
Hofwaldungen als öffentliches Gut zu erklären und die Gemeinde
zu nötigen, den Nutzen daraus mit Taxen zu belegen falls
sie nicht das Urteil des Bundesgerichtes abwarten wollten,
selber die vom Großen Rat seinerzeit verlangte genaue Unter
suchung über die Rechtsverhältnisse an den Hofwaldungen vor
nehmen sollen, wobei sich herausgestellt haben würde, daß dieselben
privatrechtliches Genossenschaftsgut seien, an welchem die Grund
besitzer in den Höfen selbständige und zwar taxfreie Nutzungs
rechte haben. Es sei willkürlich, daß der Gemeinde die Pflicht
zur Erhebung von Taxen auferlegt würde, bevor dergestalt auf
civilrechtlichem oder administrativem Wege die Qualifikation des
Eigentums der Höfe an den Waldungen festgestellt sei, und will
kürlich sei ferner auch, daß in der Begründung des Großen Rates
auf die bisherigen Entscheide des Kleinen Rates abgestellt werde,
die doch in ihrer Vollstreckbarkeit durch den frühern Großrats
beschluß betreffend Aktenvervollständigung gehemmt worden seien.
Weiterhin werden als verletzt bezeichnet Art. 40 Abs. 7 der K
( Gemeinden mit ordnungswidriger Verwaltung können in drin
genden Fällen vom Kleinen Rat unter Kuratel gestellt werden.
Das Nähere bestimmt das Gesetz"), sowie der wesentlich gleich
lautende Art. 35 Abs. 2 K, beide Bestimmungen in Verbindung
mit 134 Pr., wonach öffentlich juristische Personen von den
Aufsichtsbehörden unter Kuratel gestellt werden können nach ge
nauer Ermittlung der diese Verfügung rechtfertigenden Tatsachen
und nachdem die betreffende juristische Person hierüber einver
nommen worden ist. Die hier geforderten Voraussetzungen für
die Bevogtigung einer Gemeinde, so wird ausgeführt, nämlich
die ordnungswidrige Verwaltung und die Dringlichkeit, bezw. die
die Bevogtigung rechtfertigende Tatsache seien vorliegend nicht
vorhanden; denn eine Mißverwaltung könne doch nicht darin
erblickt werden, daß die Gemeinde von den Hofwäldern keine
Taxen erheben wolle, bevor deren Rechtsverhältnisse durch das
Bundesgericht oder den Kleinen Rat festgestellt seien, und ebenso
wenig könne von Dringlichkeit die Rede sein, da eine Verschlim
merung des Vermögenszustandes der Gemeinde, sobald eine Steuer
von 5 % erhoben werde, nicht zu befürchten sei. Schließlich sei
auch der der Gemeinde gemachte Vorwurf der Renitenz nicht be
gründet; denn die Gemeinde habe wohl die Erledigung der An
gelegenheit bis nach Eingang des bundesgerichtlichen Urteils ver
schieben dürfen, nachdem der Kleine Rat früher selber diesen Stand
punkt eingenommen habe.
C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat für sich
und namens des Großen Rates Abweisung des Rekurses bean
tragt. In der Vernehmlassung wird ausführlich dargelegt, daß
nach bündnerischem Rechte die Höfe innerhalb der Gemeinden
öffentlich-rechtliche Korporationen und daher verpflichtet seien, ihre
Wälder zu Gunsten der Gemeinden taxieren zu lassen. Das
Bundesgericht könne als Civilgerichtshof im Prozeß des Hofes
Camana gegen die Gemeinde Saften nur entscheiden, ob der so
genannte Camanerwald Hof oder Gemeindegut sei; nicht aber,
ob der Hof Camana ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches
Gebilde sei. Das bundesgerichtliche Urteil werde daher ohne Ein
fluß auf die Frage sein, ob von den Hofwaldungen Taxen für
die Gemeinde zu beziehen seien. Was sodann den früheren Be
schluß des Großen Rates betreffend Aktenvervollständigung und
Wiedererwägung verschiedener die Gemeinde Saften betreffende
Entscheide des Kleinen Rates anbetreffe, so liege eine solche
Wiedererwägung gerade in der die Verhängung der Kuratel an
ordnenden Verfügung. Im übrigen sei klar, daß der Große Rat
von seinem früheren Beschluß habe abgehen können. Es wird
sodann ausgeführt, daß das Verhalten der Gemeinde Saften und
die Renitenz des Gemeindevorstandes, sich den Weisungen des
Kleinen Rates zu fügen, nach Art. 40 Abs. 7 und Art. 35
Abs. 2 K die Verhängung der Kuratel vollauf gerechtfertigt
hätten. Der von der Rekurrentin angerufene 134 Pro bezieht
sich nach der Ansicht des Kleinen Rates nicht auf die Bevog
tigung von Gemeinden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz, Art. 175 Ziff. 3 und 178 Ziff. 2 OG.)
- Wenn auch materiell der vorliegende Rekurs sich in der
Hauptsache gegen die vom Kleinen Rat über die Rekurrentin
verhängte Kuratel richtet, so ist doch formell ausschließlich der
Beschluß des Großen Rates, durch welchen die von der Rekur
rentin über jene Maßnahme geführte Beschwerde abgewiesen wor
den ist, Gegenstand des Rekurses. Die Rekurrentin kann daher
auch nur das vom Großen Rat, nicht aber das vom Kleinen
Rat bei Erlaß der Verfügung befolgte Verfahren anfechten. Offen
bar richtet sich aber der Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen
Gehörs nur gegen die letztere Behörde; denn die Rekurrentin
selber hat ja den Entscheid des Großen Rates provoziert und in
ihrer Rekurseingabe Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was
sie zur Wahrung ihres Standpunktes gegenüber der Maßnahme
des Kleinen Rates für notwendig erachtete. Die Beschwerde wegen
Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist demnach von vornherein
hinfällig, und es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Re
kurrentin wirklich, wie sie behauptet, beim Kleinen Rat nicht zu
Gehör gekommen sei.
Ob noch nach anderer Richtung das beobachtete Verfahren
gerügt werden will, ist der Rekursschrift nicht mit Sicherheit zu
entnehmen. Die Rekurrentin betont zwar mit Nachdruck, daß
bevor in der angefochtenen Weise gegen sie vorgegangen werden
konnte, die vom Großen Rate in einem frühern Rekursfall an
geordnete Aktenvervollständigung behufs Feststellung der Rechts
verhältnisse der Hofwaldungen in der Gemeinde Safien hätte vor
genommen, oder dann aber das bundesgerichtliche Urteil in Sachen
des Hofes Camana gegen die Rekurrentin hätte abgewartet werden
sollen. Ob diese Anfechtung formell oder materiell gemeint sei,
wird jedoch nicht gesagt. Im erstern Fall wäre sie ohne weiteres
unbegründet; denn es ist selbstverständlich, daß der Große Rat
wie übrigens auch der Kleine Rat formell zu seinem
Entscheid befugt war ohne Rücksicht darauf, ob die seinerzeit von
ihm selber angeordnete Aktenvervollständigung und Wiedererwä
gung von früheren Entscheiden stattgefunden hatte oder nicht.
Hat dagegen die Beschwerde den Sinn, daß der angefochtene
Entscheid ohne Feststellung der ausschlaggebenden rechtlichen Ver
hältnisse oder ohne Rücksicht auf die durch das bundesgerichtliche
Urteil zu erwartende Feststellung derselben erlassen worden sei, so
fällt sie mit derjenigen wegen materieller Rechtsverweigerung zu
sammen und ist daher bei dieser zu behandeln.
3. Die Art. 35 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 7 der KV, die im
materiellen Teile des Rekurses als verletzt bezeichnet sind, schreiben
übereinstimmend vor, daß Gemeinden wegen ordnungswidriger
Verwaltung in dringenden Fällen unter Kuratel gestellt werden
können. Der ebenfalls angerufene 134 Pro kann hier außer
Betracht bleiben, da er für die Bevogtigung öffentlich juristischer
Personen eine die Verfügung rechtfertigende Tatsache verlangt,
also die Voraussetzungen nicht näher als die Verfassung präzi
siert, ganz abgesehen davon, daß die Anwendung dieser Bestim
mung auf Gemeinden bestritten ist und das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof sich mit der Auslegung von kantonalem Gesetzes
recht nicht befassen kann. Jene Verfassungsbestimmungen um
schreiben nun nicht näher, was unter ordnungswidriger Gemeinde
verwaltung zu verstehen sei und wann ein dringender Fall vor
liege (das in Art. 40 Abs. 7 vorgesehene Ausführungsgesetz, das
das Nähere über die Bevogtigung von Gemeinden ordnen soll,
ist bis heute nicht erlassen worden); es ist also dem Ermessen
des Kleinen Rates als Aufsichtsbehörde und des Großen Rates
als Rekursinstanz anheimgestellt, darüber zu befinden, ob im
einzelnen Falle hinlängliche Gründe vorhanden sind, um eine
Bevogtigung zu rechtfertigen. Und es ist klar, daß bei dieser
Ordnung der Dinge noch nicht von Verfassungsverletzung ge
sprochen werden kann, wenn die genannten Behörden hiebei einer
Gemeinde gegenüber von ihrem Ermessen einen Gebrauch machen,
der vielleicht zu Bedenken Anlaß giebt. Vielmehr müßten, damit
das Bundesgericht als Staatsgerichtshof einschreiten könnte, die für
die Verhängung der Kuratel angeführten Gründe sich als ganz
offensichtlich unrichtig und somit willkürlich erweisen.
Dies behauptet auch in der Tat die Rekurrentin mit der Be
schwerde wegen materieller Rechtsverweigerung, mit der sowohl
die an die Gemeinde ergangene Weisung, den Nutzen der Hof
waldungen zu Gunsten der Gemeindekasse zu taxieren, als auch
speziell die bedingt verhängte Kuratel als willkürlich gerügt wer
den. Nun ist zu beachten, daß die letztere Maßregel ergriffen
wurde, weil die Rekurrentin es beharrlich abgelehnt hatte, gemäß
der ersten Auflage ihre Gemeindeverwaltung einzurichten. Es
leuchtet ein, daß unter dem hier allein in Betracht kommenden
Gesichtspunkt der Rechtsverweigerung gegen die Qualifikation einer
solchen Renitenz als ordnungswidrige Verwaltung, die eine Be
vogtigung der Gemeinde als dringende Maßregel rechtfertigt
nichts einzuwenden ist, vorausgesetzt, daß der Gemeinde nicht
etwas zugemutet wird, was unmöglich wäre oder augenscheinlich
gegen klare Bestimmungen der kantonalen Rechtsordnung ver
stoßen würde. Was den ersteren Punkt anbetrifft, so hat die
Rekurrentin, die ja nicht einmal einen Versuch, der regierungs
rätlichen Auflage nachzukommen, gemacht hat, nicht behauptet,
daß sie bei gutem Willen die Hofwaldnutzungen nicht zu Gunsten
der Gemeindekasse hätte mit Taxen belegen können. Und ebenso
wenig hat sie einen kantonalrechtlichen Satz nennen können, mit
welchem die Auffassung des Kleinen und des Großen Rates,
wonach die Höfe, speziell auch in der Gemeinde Saften, öffentlich
rechtliche Korporationen sind und ihr Vermögen öffentliches, der
Taxpflicht an die Gemeinde unterworfenes Vermögen ist, schlechter
dings unvereinbar wäre. Hält aber diese Auffassung an sich dem
Vorwurf der Willkür stand, so kann sie auch nicht deshalb wegen
Rechtsverweigerung angefochten werden, weil die Behörden vorerst
eine umfassendere Untersuchung der einschlägigen Rechtsverhältnisse
hätten vornehmen oder das Urteil des Bundesgerichtes im Pro
zesse des Hofes Camana gegen die Rekurrentin hätten abwarten
sollen. Der Kleine Rat scheint allerdings früher der Ansicht ge
wesen zu sein, daß das bundesgerichtliche Urteil auch für die
Frage der Taxierung der Hofwälder präjudiziell sein werde, offenbar
in der Meinung, daß eine Taxierung zu Gunsten der Gemeinde
ausgeschlossen sei, falls das Eigentum an den Hofwäldern den
Höfen zugesprochen wird. Der angefochtene Entscheid beruht
doch demgegenüber auf der Auffassung, daß die Hofwälder als
Gut öffentlicher Korporationen unter allen Umständen jener
Taxierung unterliegen, mag das Bundesgericht sie nun den Höfen
oder der Gemeinde zuweisen, von welchem Standpunkt aus selbst
verständlich der Große Rat, trotz des zu erwartenden bundesge
richtlichen Urteils, den angefochtenen Beschluß fassen und damit
die Auflage des Kleinen Rates an die Gemeinde betreffend die
Taxierung des Hofwaldnutzens bestätigen konnte, ohne sich des
halb einer Rechtsverweigerung schuldig zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.