- Urteil vom 16. September 1904 in Sachen
Caprez gegen Baugeschäft und Chaletfabrik Davos.
Rekurs wegen Verweigerung des Armenrechts in Haftpflichtsachen;
Nov. z. FH, Art. 6 Ziff. 1. Inkompetenz des Bundesgerichts, Art. 189
Abs. 2 06.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Wegen eines ihrem Gatten und Vater als Arbeiter der
Aktiengesellschaft Baugeschäft und Chaletfabrik Davos zugestoßenen
Unfalls mit tötlichem Ausgange erhoben die Witwe Agnes Caprez
und ihre Kinder, in Trins, die heutigen Rekurrenten, gegen jene
Gesellschaft eine Haftpflichtklage, nachdem ihnen zuvor, auf ihr
Gesuch, der Kleine Rat des Kantons Graubünden für die Prozeß
führung vor erster Instanz, dem Bezirksgericht Oberlandquart,
das Armenrecht nach Maßgabe des Art. 6 des erweil. FG und
der zugehörigen kantonalen Verordnung bewilligt hatte. Das Be
zirksgericht Oberlandquart wies die Klage wegen Selbstverschuldens
des Verunglückten gänzlich ab. Diesen Entscheid wollten die Kläger
durch Appellation an die obere kantonale Instanz weiterziehen
und ließen deshalb beim Kleinen Rate das Begehren um Be
willigung des Armenrechts auch für die Appellationsinstanz stellen.
Durch Beschluß vom 10. Juni 1904 aber wies der Kleine Rat
das Begehren ab, mit der Begründung, daß die Aussichten auf
einen günstigen Ausfall der Appellation der Kläger wohl als sehr
gering bezeichnet werden müßten.
B. Gegen diesen Beschluß des Kleinen Rates ergriff der Ver
treter der Kläger, namens seiner Klienten, rechtzeitig den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt, der an
gefochtene Beschluß sei aufzuheben und der Kleine Rat des Kan
tons Graubünden anzuweisen, dem Armenrechtsgesuche der Rekur
renten auch für die zweite Instanz zu entsprechen, und führt
zur Begründung näher aus, der Kleine Rat habe vorliegend von
dem ihm nach Art. 6 des erweit. FHG und den Art. 1 und 8
der zugehörigen kantonalen Ausführungsverordnung für die Be
urteilung von Armenrechtsgesuchen zustehenden richterlichen Er
messen einen Gebrauch gemacht, welcher dem Sinne und Geiste
des Gesetzes widerspreche; dies aber sei vom Bundesgerichte nach
feiner bisherigen Praxis (zu vergl. Amtl. Samml., Bd. XVII,
Nr. 1, Erw. 1) nachzuprüfen.
C. Sowohl die rekursbeklagte Aktiengesellschaft Baugeschäft und
Chaletfabrik Davos, als auch der Kleine Rat des Kantons Grau
bünden tragen auf Abweisung des Rekurses an. Der letztere er
hebt vorab die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts, in
dem er darauf hinweist, daß die Beurteilung von Beschwerden
vorliegender Art nach bundesgerichtlichen Präjudizien (Amtl. Samml.,
Bd. XVIII, Nr. 94, Erw. 3; Bd. XXII, Nr. 70), wie nach der
Praxis des Bundesrates (zu vergl. Salis: Bundesrecht, 2. Aufl.,
Bd. V, Nr. 2364 2366) dieser letzteren Behörde zustehe;
in Erwägung:
Es handelt sich vorliegend um eine Beschwerde über die An
wendung des Art. 6 des erweit. FH vom 26. April 1887,
bezw. der diesem entsprechenden, zu seiner Vollziehung vom Kanton
Graubünden erlassenen Verordnung. Die jenes Bundesgesetz be
treffenden Beschwerden aber fallen gemäß Art. 189 Al. 2 OG
in die Entscheidungskompetenz des Bundesrates, eventuell der
Bundesversammlung, da eine abweichende Kompetenzbestimmung
für sie nicht besteht, sondern gegenteils Art. 11 des fraglichen
Gesetzes selbst ausdrücklich die Kontrolle über die den Kantons
regierungen übertragene Vollziehung des Gesetzes dem Bundesrate
zuweist. Allerdings hat dieser Art. 11 wohl in erster Linie die
Aufsicht über die Ausführung der den Kantonen durch das
Bundeshaftpflichtgesetz unmittelbar auferlegten Verpflichtungen, ins
besondere des in Art. 6 eodem vorgesehenen gesetzgeberischen Er
lasses betreffend das Armenrecht, im Auge; allein die neuere
Praxis der Bundesbehörden, auf welche sich der Kleine Rat des
Kantons Graubünden zutreffend beruft, hat demselben stets die
weitergehende Bedeutung beigelegt, daß danach auch die Anwen
dung im einzelnen Falle des in Art. 6 des Gesetzes aufge
stellten und durch die kantonale Gesetzgebung aufgenommenen
Grundsatzes der Gewährung des Armenrechts der Kontrolle des
Bundesrates unterstellt sei (vergl. hierüber von den in der Ver
nehmlassung des Kleinen Rates angeführten Präjudizien insbe
sondere den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Fuchs, Amtl.
Samml., Bd. XXII, Nr. 70, Erw. 2 und 3). Danach ist der
staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht wegen Verweigerung
des Armenrechts ausgeschlossen. Mit dieser Auffassung steht aller
dings der von den Rekurrenten angerufene bundesgerichtliche Ent
scheid in der Amtl. Samml. Bd. XVII, Nr. 1 im Widerspruch;
allein auf denselben kann angesichts der nachherigen Anderung der
Praxis nicht mehr abgestellt werden; denn es liegt kein Grund vor,
von dieser neueren Praxis, welche sich heute eingelebt und jedenfalls
den praktischen Vorzug einer einheitlichen Kompetenzzuweisung für
alle Beschwerden wegen des in Frage stehenden Bundesgesetzes hat,
wiederum abzuweichen. Folglich kann das Bundesgericht auf den
vorliegenden Rekurs wegen Inkompetenz nicht eintreten;
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.