- Urteil vom 3. März 1904 in Sachen
Evangelische Ortsarmenpflegschaft Romanshorn
und Konsorten gegen Großrat des Kantons Thurgau.
Rekurs gegen einen Grossratsbeschluss, der einen regierungsrätlichen
Entscheid (über Verwendung der Zinsen eines konfessionellen Orts
bürgerarmenfonds) in Ausübung des allgemeinen Aufsichtsrechts gut
heisst. Art. 178 Ziff. 1 : Verfügung oder Erlass ?
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Im Jahre 1900 faßte der Regierungsrat des Kantons
Thurgau, veranlaßt durch eine Beschwerde der Stadtarmenpfleg
schaft Frauenfeld gegen eine entsprechende Weisung des kantonalen
Armendepartements, folgenden grundsätzlichen Beschluß:
Aus den Zinsen eines konfessionellen Ortsbürgerarmenfonds
darf nicht der auf die Kircheinwohner der betreffenden Ortsge
meinde fallende Teil der sogenannten ersten Hälfte des Defizits
der Kirchspielarmenrechnung gedeckt werden, sondern es sind die
Zinsen zu verwenden:
a) in erster Linie zur Deckung des auf die Ortsgemeinde als
solche fallenden Betreffnisses an der sogenannten zweiten Hälfte
der Kirchspielarmenrechnung
b) eventuell, d. h. beim Wegfall oder nach Erfüllung der
unter lit. a erwähnten Leistung entweder zur direkten Rückver
gütung der durch den Kirchspielarmenfonds für Bürger der be
treffenden Ortsgemeinde und Konfession geleisteten Unterstützun
gen, oder zur direkten Unterstützung armer Bürger der betreffen
den Ortsgemeinde und Konfession.
Dieser Beschluß wurde in den regierungsrätlichen Rechenschafts
bericht pro 1900 aufgenommen. Bei Beratung dieses letzteren durch
den Großen Rat aber wurde er beanstandet und deshalb einer
großrätlichen Kommission zur Berichterstattung überwiesen.
seiner Sitzung vom 10. März 1903 nahm der Große Rat den
Antrag der Mehrheit dieser Kommission auf: Gutheißung des
sachbezüglichen grundsätzlichen Entscheides (se. des Regierungs
rates) im vollen Umfange mit großer Mehrheit an.
B. Gegen den vorstehenden Beschluß des Großen Rates, welcher
im kantonalen Amtsblatt am 21. März 1903 publiziert wurde,
ergriff Advokat Dr. T. Sandmeier in Frauenfeld namens der
evangelischen Armenpflegschaft Romanshorn, rc. (folgt Aufzählung,
die hier unerheblich) rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht mit dem Antrag, jener Beschluß sei als ver
fassungswidrig aufzuheben. Zur Begründung wird geltend ge
macht und näher ausgeführt, lit. b des vom Großen Rate be
stätigten Regierungsbeschlusses stehe in offenbarem Widerspruch
mit dem Wortlaut und der bisherigen Auslegung der 18 und
19 des kantonalen Armengesetzes vom 15. April 1861. Dadurch
würden in Verletzung des 47 KV die Ortsarmen
fonds ihrer gesetzlichen Bestimmung entfremdet, und ferner die
Bürger der Ortsgemeinden mit solchen Fonds in ihren Urteils
rechten an den Kirchspielsarmenfonds beeinträchtigt und dadurch
in ihren Rechten gegenüber den übrigen Anteilhabern der Kirch
spielsarmenfonds hintangesetzt in Verletzung der 11 erster
Satz und 8 KV. Hieraus ergebe sich die Rekurslegitimation
aller Rekurrenten.
C. Der Große Rat des Kantons Thurgau wendet dem Re
kurse gegenüber ein, sein angefochtener Beschluß vom 10. März
ndesgesetze.
1903 bedeute nicht eine oberinstanzliche Bestätigung des inhaltlich
streitigen Regierungsbeschlusses aus dem Jahre 1900, oder eine
authentische Gesetzesinterpretation, sondern lediglich eine in Aus
übung des dem Großen Rat nach 36 lit. 1 der K zustehen
den allgemeinen Aufsichtsrechtes ausgesprochene Gutheißung jenes
Regierungsbeschlusses; denn nach thurgauischen Staatsrecht habe
der Große Rat wie er schon in seiner Rekursantwort an
das Bundesgericht in Sachen des landwirtschaftlichen Bezirks
vereins Kreuzlingen vom 21. März 1902 eingehend dargetan
habe nicht die Kompetenz, Beschlüsse des Regierungsrates als
Staatsgerichtshof oder Rekursinstanz direkt zu bestätigen oder
aufzuheben, sondern nur als Aufsichtsbehörde seine Billigung
oder Mißbilligung derselben auszudrücken. Dieser Akt aber habe
nicht verbindlichen Charakter; es liege darin weder eine allgemein
verbindliche, noch eine persönliche Verfügung im Sinne des
Art. 178 OG. Somit sei der Rekurs formell unstatthaft; even
tuell sei er auch materiell unbegründet. Es werde deshalb Ab
weisung desselben beantragt.
D. In ihrer Replik anerkennen die Rekurrenten die Richtigkeit
Ausführungen der Rekursantwort über die staatsrechtliche
Natur des angefochtenen Großratsbeschlusses; sie bestreiten aber,
daß diesem deswegen der Charakter der Verfügung im Sinne des
Art. 178 OG abgehe, weil der ihm zu Grunde liegende Regie
rungsbeschluß erst durch die Sanktion des Großen Rates allge
meine Verbindlichkeit erlangt habe, indem derselbe erst in Zukunft,
gestützt auf diese Sanktion, allgemein angewendet würde; -
in Erwägung:
Der Beschluß des thurgauischen Großen Rates vom 10. März
1903, gegen den allein der vorliegende Rekurs gerichtet ist und
nach dem Zeitpunkt seiner Einreichung allein gerichtet sein kann,
qualifiziert sich wie die Rekurrenten selbst zugeben als
eine vom Großen Rat in der ihm durch 36 lit. 1 der Ver
fassung zugewiesenen Funktion der Ueberwachung des Geschäfts
ganges aller Behörden und Gerichte ausgesprochene Gutheißung
der sachlich streitigen Schlußnahme des Regierungsrates vom
Jahre 1900. Es handelt sich somit dabei um einen rein admi
nistrativen Akt, welcher die ihm zu Grunde liegende Schlußnahme
des Regierungsrates nicht etwa mit neuer rechtlicher Autorität
versieht, sondern vielmehr lediglich als rechtlich unverbindliche
wenn auch faktisch für den Regierungsrat bedeutsame Meinungs
äußerung des Großen Rates über die in jener Schlußnahme ent
haltene Anordnung und Rechtsauffassung erscheint. Hierin aber
kann, wie auch der Große Rat anzunehmen scheint, eine Ver
fügung oder ein Erlaß im Sinne des Art. 178 OG nicht
gefunden werden; denn das Charakteristische dieser Akte ist eine
bestimmte, für einen einzelnen Fall, oder allgemein rechtlich ver
bindliche Weisung, ein Dispositiv im Rechtssinne. Ein solches
liegt jedoch hier nicht vor. Der fragliche Beschluß des Großen
Rates hat unzweifelhaft nicht dispositiven, sondern lediglich dekla
ratorischen Charakter. Demnach kann er, dem cit. Art. 178 OG
gemäß, nicht Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses bilden.
Dieser wäre vielmehr nur direkt gegen den grundsätzlichen Be
schluß des Regierungsrates vom Jahre 1900 zulässig gewesen
und ist natürlich auch noch zulässig gegen zukünftige Regierungs
beschlüsse, welche die streitige Rechtsauffassung im konkreten Falle
zur Anwendung bringen werden. Folglich ist der vorliegende Re
kurs als unstatthaft von der Hand zu weisen;
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.