- Urtheil vom 24. November 1877 in Sachen
Egli gegen Kanton Bern.
A. Am 1. December 1876, Abends 7 Uhr 50 M., erhielt
der am Bahnhofe Biel stationirte bernische Landjäger Zürcher
ein mit "Werber" unterzeichnetes Telegramm von Neuenburg,
folgenden Inhalts: "Regardez arrivée train Neuchâtel un
nommé Maly on Mailänder colporteur avec malle noir bagages
n° 51 Neuchâtel-Bienne avisez réponse payée Neuchâtel."
Der Landjäger stellte hierauf seine Nachforschungen an und
nachdem er sich vergewissert hatte, daß ein Herr mit Koffer
Nro. 51 von Neuenburg in Biel angekommen und im Gasthof
zum weißen Kreuz, daselbst, abgestiegen sei, sandte er folgende
Depesche nach Neuenburg: "Landjäger Werber Neuenburg, fra
glicher Herr mit Koffer Nro. 51 Neuchâtel-Biel ist hier im
Hotel weißen Kreuz angelangt für diese Nacht. Gewärtige
Weiteres."
Um 10 Uhr Nachts erhielt Landjäger Zürcher sodann eine
neue Depesche von der Präfektur Neuenburg, dahin gehend:
"Arrêtez l'individu qui loge Croix blanche à Bienne et faire
conduire à Neuchâtel."
Gestützt hierauf verhaftete Landjäger Zürcher Nachts zwi
schen 10 und 11 Uhr den bereits im Bette befindlichen Kläger,
welcher an jenem Abend mit dem letzten Zuge von Neuenburg
in Biel angekommen war und einen Koffer mit Nro. 51 be
saß, im weißen Kreuz und führte denselben in's Gefängniß von
Biel ab.
Am folgenden Vormittage, 2. Dezember 1876, etwas nach
9 Uhr, langte vom Capitain der Gendarmerie in Neuenburg
ein Telegramm ein: "Révoqué individu suivant avis de pré
fecture de soir individu arrêté à Neuchâtel avec malle," wo
rauf Kläger vom Regierungsstatthalter in Biel vorbeschieden
und entlassen wurde. Derselbe verlangte eine Entschädigung
von 30 Fr. von der Präfectur Neuenburg; allein letztere lehnte
das Begehren ab, trotzdem es auch vom Regierungsstatthalter
in Biel unterstützt worden war.
B. Mit Klageschrift vom 19. Mai 1877 trat nun Rudolf
Egli beim Bundesgerichte gegen den Kanton Bern klagend auf,
indem er das Begehren stellte, daß der Staat Bern wegen der
willkürlichen Verhaftung in der Nacht vom 1./2. December
1876 zum Grundsatze der Entschädigung verurtheilt und diese
Entschädigung auf 3500 Fr. bestimmt werde.
Zur Begründung dieses Begehrens führte Kläger an:
Er sei am 1. December 1876 Nachts verhaftet worden, ohne
daß ihm ein Verhaftsbefehl vorgewiesen worden wäre und trotz
dem die anerkannt höchst ehrenhafte und gewissenhafte Gast
wirthin zum weißen Kreuz den Landjäger versichert habe, daß
sie ihn kenne und Bürgin sein wolle, daß er einer Vorladung
nicht durch die Flucht sich entziehen werde. Dadurch sei er an
seiner Ehre und seinem Credite geschädigt worden.
Nun sage der Art. 72 alinea 2 der Berner Staatsverfas
sung: "Niemand darf verhaftet werden, als in den vom Ge
setze bezeichneten Fällen und unter den vorgeschriebenen For
men. Eine ungesetzliche Verhaftung gibt dem Verhafteten An
spruch auf vollständige Entschädigung." Diese Vorschrift
hier zutreffend, indem er ohne zureichenden Grund verhaftet
worden sei. Die ganze Arrestation beruhe auf einer Verwechs
lung und auf dem leichtsinnigen Vorgehen der Polizeibehörden.
Der Art. 72 der Verfassung sei ergänzt durch die Art. 53
und 49 des bernischen Strafverfahrens, welche die Bestimmung
enthalten, daß sobald Nachforschungen nach einem eben began
genen Vergehen in Häusern gemacht merden müssen, den Po
lizeiangestellten nur in Folge Auftrages und in Begleitung
des Regierungsstatthalters oder Einwohnergemeinderathspräsi
denten des Ortes erlaubt sei, in diese Localitäten einzudringen.
Ebenfalls bestimme Art. 149 St. V.: "Jeder Verhaftsbefehl
soll bei Tage vollzogen werden, den Fall ausgenommen, wo
das Gesetz oder der Untersuchungsrichter ausdrücklich etwas
Anderes verfügt." Im vorliegenden Falle habe nun weder das
Gesetz noch der Untersuchungsrichter irgend einen Befehl ge
geben, ihn, Kläger, zur Nachtzeit zu verhaften, sondern erscheine
seine Verhaftung als eine vollständig ungerechtfertigte und will
kürliche.
Nach Art. 17 der bernischen Staatsverfassung und Art. 51
des Verantwortlichkeitsgesetzes können Civilansprüche wegen Amts
pflichtsverletzung der bernischen Beamten und Angestellten direkt
gegen den Staat gerichtet werden und sei also letzterer ver
pflichtet, die Vertretung seiner Polizeiangestellten zu übernehmen.
C. Die Regierung des Kantons Bern trug auf Abweisung
der Klage an.
In faktischer Beziehung setzte dieselbe in Widerspruch, daß
dem Kläger bei seiner Verhaftung ein Verhaftsbefehl nicht vor
gewiesen worden sei, indem Landjäger Zürcher demselben die
telegraphische Depesche der Präfectur Neuenburg vorgezeigt habe,
und daß die Gastwirthin zum Kreuz sich für den Kläger habe
verbürgen wollen. Auch machte dieselbe darauf aufmerksam,
daß Kläger seiner Zeit von den neuenburgischen Behörden eine
Entschädigung von nur 30 Fr. verlangt habe, woraus gefol
gert werden müsse, daß nicht nur die gegenwärtig gestellte For
derung stark übertrieben, sondern dieselbe überhaupt gegen den
Kanton Bern unzulässig sei.
In rechtlicher Beziehung machte Beklagter geltend: Der Art.
49 St. V. verpflichte die Angestellten der Polizei, jedes Indi
viduum festzunehmen, welches durch das öffentliche Geschrei ver
folgt werde oder das kurz nach begangener That im Besitz von
Effecten etc. betreten werde, welche vermuthen lassen, daß das
selbe Urheber oder Mitschuldiger sei.
Nun habe Landjäger Zürcher nach den erhaltenen Depeschen
annehmen müssen, es sei gerade der schwarze Koffer Nro. 51
ein Gegenstand, welcher gegen den Inhaber desselben den Ver
dacht einer strafbaren Handlung begründe, und gleichzeitig sei
aus den Depeschen hervorgegangen, daß jene Handlung erst
vor Kurzem stattgefunden haben müsse. Gemäß Art. 49 sei da
her der betreffende Landjäger zur Festnahme verpflichtet ge
wesen.
Art. 53 St. V. beschränke den Art. 49 nur insofern, als
die Festnahme bedingt sei durch Eindringen in Häuser etc. Von
einem Eindringen in den Gasthof zum weißen Kreuz könne
aber keine Rede sein, weil derselbe damals noch offen gewesen
sei und Kläger Egli auf erstes Verlangen Eintritt in sein
Zimmer gewährt habe.
Der Art. 149 St. V. stehe im Titel von der Voruntersu
chung und treffe deßhalb hier nicht zu, da damals von einer
Voruntersuchung noch gar keine Rede gewesen sei. Uebrigens
verweise der Art. 149 selbst auf die vom Gesetze bestimmten
Ausnahmen, und unter diese gehören Art. 49 und 53 ibidem.
Wo aber gestützt auf diese eine Verhaftung vorgenommen wer
den solle, bedürfe es der Vorweisung eines Verhaftsbefehles
nicht. Zudem sei Landjäger Zürcher im Besitze eines Verhafts
befehles gewesen und zwar eines verbindlichen der Präfectur
von Neuenburg. Diese Beamtung habe vom Landjäger als
kompetente Behörde betrachtet werden müssen; wenn der Prä
fect zum Erlaß jener Depesche nicht befugt gewesen sei, so möge
sich Kläger an diesen halten. Dem Polizeiangestellten könne
man in solchen Fällen nicht eine skrupulöse Prüfung der be
treffenden Cantonalgesetzgebung zumuthen.
Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Auslieferung von
Verbrechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 seien
die Polizeibehörden und Beamten aller Kantone verpflichtet,
einen Verbrecher oder Angeschuldigten, welcher von einem an
dern Kanton zur Fahndung ausgeschrieben werde, im Falle der
Betretung vorläufig zu verhaften. Der Herr mit dem schwarzen
Koffer Nro. 51 im Gasthof zum weißen Kreuz in Biel sei von
der Präfectur Neuenburg zur Fahndung ausgeschrieben und der
Landjäger Zürcher daher verpflichtet gewesen, dessen vorläufige
Verhaftung vorzunehmen. Auch von diesem Gesichtspunkte aus
müsse Bern von jeder Entschädigungspflicht gegenüber dem Klä
ger freigesprochen werden.
Die Verhaftung des Klägers habe ihren Grund in einem
jener Irrthümer, wie sie bei Strafverfolgungen leicht vorkom
men; der Irrthum sei aber in Neuenburg vorgekommen und
daher der Kanton Bern für denselben nicht verantwortlich.
Eventuell müßte die klägerische Forderung jedenfalls erheblich
reduzirt werden.
D. Die Justizdirektion des Kantons Neuenburg schloß sich
in ihrer Vernehmlassung dem Antrage des Kantons Bern auf
Abweisung der Klage an. Sie bemerkte, die Verhaftung des
Egli sei keine willkürliche gewesen, sondern finde in den Ver
hältnissen ihre Erklärung. Ein Koffer sei einem Reisenden in
einem Gasthofe zu Neuenburg entwendet worden. Aus den an
gestellten Nachforschungen habe sich nun ergeben, daß ein dem
gestohlenen genau gleicher Koffer von einem nach Biel reisen
den Herrn übergeben worden, und es sei nun unzweifelhaft
Pflicht der Polizei gewesen, den Bestohlenen in seinen behufs
Ergreifung des Thäters getroffenen Maßregeln zu unterstützen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die vorliegende Klage gegen einen Kanton gerichtet
ist und die in dem klägerischen Rechtsbegehren geforderte Lei
stung einen Werth von mehr als 3000 Fr. hat, so war Klä
ger gemäß Art. 27, Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege berechtigt, diese Streitigkeit
der Beurtheilung des Bundesgerichtes zu unterbreiten, und es
herrscht denn auch unter den Parteien hierüber kein Streit,
indem Beklagter ausdrücklich die Kompetenz des Bundesge
richtes anerkannt hat.
- Nun ist zwar heute von dem Vertreter des Klägers er
klärt worden, daß die Entschädigungsforderung nur deßhalb
auf 3500 Fr. angesetzt worden sei, um die Sache vor Bundes
gericht bringen zu können, und da die Gerichte von Amtes
wegen die Begründetheit ihrer Kompetenz zu prüfen haben, so
entsteht die Frage, ob die Beurtheilung dieses Prozesses nicht
gestützt auf die angeführte Erklärung von Amteswegen von der
Hand zu weisen sei. Diese Frage muß nun aber schon deßhalb
verneint werden, weil Kläger keineswegs etwa seine ursprüng
lich geltend gemachte Forderung reduzirt, sondern auch heute
noch an derselben festgehalten und auf deren Gutheißung ange
tragen hat.
3. In der Hauptsache kann die Abweisung der Klage nicht
deßhalb erfolgen, weil Kläger nach dem Protokoll des Regie
rungsstatthalters von Biel ursprünglich von dem Präfekten von
Neuenburg Entschädigung wegen ungerechtfertigter Verhaftung
verlangt hat. Denn es lag in diesem Benehmen jedenfalls für
den Fall kein Verzicht auf einen solchen Anspruch gegen den
Kanton Bern, als die neuenburgische Präfektur auf das an sie
gestellte Ansinnen nicht eingehen sollte, und nun ist dieser Fall
wirklich eingetreten. Eine Anerkennung des Klägers, daß das
Verfahren der bernischen Polizei dem Gesetze entspreche und er
wegen seiner Verhaftung sich nicht an diese beziehungsweise den
Kanton Bern halten könne, liegt überall nicht vor, sondern le
diglich ein Versuch, auf gütlichem Wege von den neuenbur
gischen Behörden Entschädigung zu erhalten. Dieser Versuch
kann aber den Rechten des Klägers gegen den Kanton Bern
um so weniger präjudiziren, als bei demselben der Regierungs
statthalter von Biel mitgewirkt hat, der ohne Zweifel auch der
Ansicht huldigte, daß das Verschulden der ungerechtfertigten
Verhaftung lediglich die Beamten des Kantons Neuenburg
treffe.
4. Frägt es sich demnach, ob Kläger von dem Kanton Bern
Entschädigung wegen seiner Verhaftung verlangen könne, so ist
für die Beantwortung dieser Frage, worüber beide Parteien
einig gehen, einzig die bernische Gesetzgebung maßgebend. Da
nach gibt aber nicht schon die Verhaftung eines Unschuldigen,
sondern nur eine ungesetzliche Verhaftung dem Verhafteten
Anspruch auf vollständige Entschädigung (Art. 72 der bernischen
Verfassung) und ist daher zu untersuchen, ob Kläger am 1.
Dezember v. J. in ungesetzlicher Weise verhaftet worden sei.
5. Nach dem bernischen Gesetze über das Strafverfahren ist
ein Polizeiangestellter zur Verhaftung einer Person berechtigt
a. bei Ergreifung derselben auf frischer That, im Sinne der
Art. 49 ff. ibidem, und
b. gestützt auf einen Verhaftungsbefehl des Untersuchungs
richters, Art. 145 ff., insbesondere Art. 149, 150, 151 und
156 ibidem.
6. Nun scheinen die Parteien übereinstimmend der Ansicht
zu sein, daß im vorliegenden Falle der Art. 49 ff. ihre An
wendung gefunden haben. Danach war aber der Landjäger
Zürcher durchaus nicht berechtigt, die Verhaftung des Klä
gers in seinem Zimmer im Gasthof zum weißen Kreuz vor
zunehmen, indem der Art. 53 leg. cit. unbedingt vor
schreibt, daß wenn die in Art. 49 vorgesehene Festnahme eines
Angeschuldigten nicht anders als in Häusern, Gebäuden und
geschlossenen Räumen vorgenommen werden könne, ein Polizei
angestellter nur in Folge Auftrages und in Begleitung
des Regierungsstatthalters oder des Einwohner
gemeindspräsidenten des Ortes in dieselben eindringen
dürfe, und nun von dieser Bestimmung jedenfalls auch Ver
haftungen betroffen werden, welche in Gasthöfen in an Gästen
vermietheten, nicht Jedermann zugänglichen Zimmern vollzogen
werden wollen. Angenommen daher, Landjäger Zürcher wäre
gemäß Art. 49 ibidem überhaupt zur Festnahme des Klägers
berechtigt gewesen, so war er unter vorliegenden Umständen
durchaus nicht befugt, dieselbe zu vollziehen ohne Auftrag und
Begleitung eines der in Art. 53 bezeichneten Beamten, zumal
einerseits nicht einmal behauptet worden ist, daß die Beizie
hung desselben nicht möglich gewesen sei, und anderseits es
sich um eine Verhaftung zur Nachtzeit handelte, welche sogar
von einem im Besitze eines gehörigen Verhaftsbefehls (Art.
147 ibidem) befindlichen Polizeiangestellten nur dann vorge
nommen werden darf, wenn das Gesetz oder der Untersuchungs
richter dies ausdrücklich verfügt. (Art. 149 ibidem.) Hätte
aber der Landjäger Zürcher sich an die Vorschrift des Art. 53
gehalten, so wäre es wohl kaum zu einer Verhaftung des
Klägers gekommen; denn die betreffenden Beamten würden die
von Neuenburg eingelangten Telegramme, welche gegen einen
"Colporteur Maly oder Mailänder" gerichtet waren und we
der ein genaues Signalement des Thäters enthielten, noch über
das demselben zur Last gelegte Verbrechen irgend welche Aus
kunft gaben, schwerlich als genügend erachtet haben, um, na
mentlich zur Nachtzeit, die Verhaftung des Klägers, welcher
sich unbestrittenermaßen über seine Person beziehungsweise da
rüber, daß er nicht der "fragliche Herr" Colporteur Maly sei,
vollständig ausweisen konnte, zu rechtfertigen.
7. Wollte man aber auch annehmen, der Landjäger Zürcher
sei mit Rücksicht auf die von der Präfektur Neuenburg erhal
tene Depesche nicht verpflichtet gewesen, die Vorschrift des Art.
53 leg. cit. zu beobachten, sondern habe das Recht gehabt,
jene Depesche wie einen gemäß Art. 146 ff. von einem berni
schen Untersuchungsrichter erlassenen Verhaftsbefehl zu betrach
ten, so war er auch in diesem Falle nach dem bereits ange
führten Art. 149 St. V. nicht berechtigt, die Verhaftung zur
Nachtzeit zu vollziehen. Uebrigens ist mit den Parteien davon
auszugehen, daß jene Depesche nicht als ein genügender, den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Verhaftsbefehl ange
sehen werden konnte.
8. Insbesondere kann darüber kein begründeter Zweifel ob
walten, daß jene Depesche auch nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über Auslieferung von Verbrechern den berni
schen Landjäger zur Verhaftung des Klägers unter Umgehung
der schützenden Vorschriften des Strafprozeßgesetzes weder ver
pflichtete nach berechtigte. Gemäß Art. 7 ibidem sind die Poli
zeibehörden und Beamten der Kantone nur insofern verpflichtet,
einen Verbrecher oder Angeschuldigten zu verhaften, wenn der
selbe von der kompetenten Gerichts- und Polizeibehörde eines
Kantons unter Mittheilung des Signalements zur Fahn
dung ausgeschrieben ist, und aus Art. 8 ibidem, wo
nach dem Verfolgten zugleich mit der Verhaftung angezeigt
werden soll, warum er ausgeschrieben sei, folgt, daß in der
Ausschreibung das Verbrechen, welches dem Verfolgten zur Last
gelegt wird, angegeben werden muß. Ueber das bei der Verhaf
tung zu beobachtende Verfahren und über die Kompetenzen der
kantonalen Polizeiangestellten enthält das citirte Bundesgesetz
gar keine Bestimmungen, sondern es gelten in dieser Hinsicht
einfach die Bestimmungen der kantonalen Strafprozeßgesetze.
9. Da nach dem Gesagten Kläger in der That in gesetzwi
driger Weise verhaftet worden ist, so hat derselbe gemäß der Er
wägung 4 erwähnten Verfassungsbestimmung Anspruch auf Ent
schädigung, und es herrscht unter den Parteien eventuell darüber
kein Streit, daß er dieselbe direkt vom Staate Bern verlangen
könne. Was nun das Maß der Entschädigung betrifft, so ist die
Forderung des Klägers allerdings stark übertrieben; umgekehrt
ist letzterer aber auch an die s. Z. gegenüber der neuenburgischen
Präfektur gestellte Forderung, welche nur als Vergleichsofferte
betrachtet werden kann, nicht gebunden, sondern ist die Bestim
mung der dem Kläger wegen der Verhaftung gebührenden En
schädigung dem freien Ermessen des Gerichtes anheimgestellt, und
es dürfte nun den Umständen angemessen sein, wenn dieselbe im
Ganzen auf 100 Fr. angesetzt wird. Ob und in wie weit dem
Kanton Bern hiefür Regreß auf den Kanton Neuenburg zustehe,
ist in diesem Prozesse nicht zu entscheiden:
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Kanton Bern ist schuldig, dem Kläger für den ausge
standenen ungesetzlichen Verhaft eine Entschädigung von hundert
Franken zu bezahlen; mit der Mehrforderung ist Kläger abge
wiesen.