- Urtheil vom 12. Oktober 1877 in Sachen
der Regierung von Thurgau.
A. Unterm 12. Mai d. J. erkannte das Bundesgericht auf
die Beschwerde des H. Mettler, Bäcker in Ossingen, Kt. Zürich,
das von der thurgauischen Rekurskammer unterm 9. Dezember
1876 über H. Mettler ausgefällte Urtheil dürfe nur insofern voll
zogen werden, als die zürcherische Regierung auf gestelltes Be
gehren der thurgauischen Behörden zu dessen Vollziehung ihre
Zustimmung ertheile, immerhin vorbehältlich des Rechtes der
Behörden, gegen einen abweisenden Entscheid des zürcherischen
Regierungsrathes beim Bundesgerichte Beschwerde zu führen.
B. In Folge dieses Entscheides stellte die thurgauische Regie
rung bei derjenigen von Zürich das Begehren um Auslieferung
des H. Mettler. Allein die zürcherische Regierung erklärte, daß
sie die Auslieferung verweigere und den Mettler den zürcherischen
Gerichten zur Bestrafung überweisen werde.
C. Hierüber beschwerte sich die Regierung des Kantons Thur
gau beim Bundesgerichte, indem für die Verpflichtung zur Aus
lieferung des Mettler folgende Momente sprechen:
Der Art. 4 lemma 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1852, welcher laute: "Wenn ein Verbrechen in mehreren Kan
"tonen begangen wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem die
"Haupthandlung verübt wurde, das Recht, die Auslieferung aller
"Mitschuldigen in andern Kantonen zu verlangen."
Die Haupthandlung, der Diebstahl, sei unbestritten im Kan
ton Thurgau verübt worden und die Nebenhandlung (werde sie
juristisch als Hehlerei, Theilnahme oder Begünstigung aufgefaßt)
qualifizire den H. Mettler als Mitschuldigen. Danach habe der
Kanton Thurgau das Recht, dessen Auslieferung zu verlangen,
und es könnte dieselbe nur insofern verweigert werden, wenn die
verhängte Strafe am Wohnorte des Verurtheilten vollzogen wer
den wollte.
2. Die materielle Konnexität der beiden Handlungen verlange
durchaus ein ungetheiltes Verfahren; es sei nicht abzusehen, in
wiefern das Nebenvergehen für sich allein und ohne Rücksicht auf
die Haupthandlung richtig beurtheilt werden könnte.
3. Auch vom Standpunkte der Rechtsgleichheit aus sei die un
getheilte Behandlung nicht bloß erwünscht, sondern unerläßlich.
4. Die Rechtskraft des Urtheils gegenüber dem Hauptange
klagten Stauber würde bezüglich Kosten und Entschädigung illu
sorisch gemacht.
5. Der Art. 4 lemma 2 sei in der Praxis fortwährend in dem
von ihr, der thurgauischen Regierung, behaupteten Sinne aus
gelegt worden. Die Interpretation der zürcherischen Regierung
sei neu und weder mit dem Streben nach einem einheitlichen
Rechte, noch mit dem materiellen Rechte überhaupt vereinbar.
D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei
sung der Beschwerde an. Es handle sich, bemerkte derselbe in sei
ner Vernehmlassung, um die Frage, ob der Kanton Zürich nach
Art. 1 Absatz 2 des Auslieferungsgesetzes das Recht habe, die
Auslieferung zu verweigern, oder ob er nach Art. 4 Absatz
den Mettler als Theilnehmer eines im Kanton Thurgau verübten
Diebstahls an jenen ausliefern müsse. Von keinem Belang sei
hiebei, daß Mettler von den thurgauischen Gerichten bereits be
urtheilt sei, und es erscheine auch unrichtig, wenn Rekurrentin
behaupte, daß die Auslieferung nur verweigert werden könnte,
wenn die verhängte Strafe am Wohnorte des Verurtheilten voll
zogen werden wollte. Von Anfang an habe bezüglich der Beur
theilung Mettlers das Verhältniß der elektiven Konkurrenz des
zürcherischen und thurgauischen Gerichtsstandes bestanden. Die
Wahl habe dem Kanton Zürich zugestanden, der bei dem nach
träglichen Eingang des Auslieferungsbegehrens von dem in Art.
Absatz 2 leg. cit. vorbehaltenen Rechte einfach habe Gebrauch
machen können. Der in diesem Artikel aufgestellte Grundsatz, daß
Angehörige des eigenen Kantons nicht ausgeliefert werden müssen,
beherrsche das ganze Gesetz und erleide durch Art. 4 Absatz
keine Ausnahme. (Blumer, Bundesstaatsrecht, II. Auflage, S.
260 ff.) Aus dem Wortlaute der letztern Gesetzesstelle könne eine
Beschränkung des genannten Prinzips nicht gefolgert werden. Die
selbe erkläre sich vielmehr dahin, daß Mitschuldige eines in einem
andern Kanton verübten Verbrechens, obschon sie vielleicht auf
dem Territorium jenes Kantons selbst gär nichts strafwürdiges
begangen, an den Ort der Haupthandlung auszuliefern seien,
ausgenommen immerhin die Angehörigen des requirirten Kan
tons, wenn dieser deren Beurtheilung durch seine eigenen Gerichte
vorziehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem diesseitigen Entscheide vom 12. Mai d. J. wurde
lediglich festgestellt, daß diejenigen Personen, welche vor das Straf
gericht eines andern Kantons gezogen werden wollen, ein Recht
darauf haben, daß das in dem Bundesgesetze vom 24. Juli 1852
vorgeschriebene Verfahren beobachtet werde. Dagegen hat sich das
Bundesgericht in jenem Entscheide nicht darüber ausgesprochen,
ob die zürcherische Regierung verpflichtet wäre, einem Gesuche
des Kantons Thurgau um Auslieferung des Mettler zu entspre
chen, sondern sich die Entscheidung dieser Frage ausdrücklich vor
behalten.
- Nun stützt die thurgauische Regierung ihr Auslieferungs
begehren auf Art. 4 lemma 2 des citirten Bundesgesetzes, wel
cher lautet:
"Wenn ein Verbrechen in mehreren Kantonen begangen wurde,
"so hat derjenige Kanton, in welchem die Haupthandlung verübt
"wurde, das Recht, die Auslieferung aller Mitschuldigen in an
"dern Kantonen zu verlangen."
Die Regierung von Zürich bestreitet ihrerseits nicht, daß der
in dieser Gesetzesbestimmung vorgesehene Fall hier vorliege, und
in der That steht außer Zweifel, daß die Theilnahme, welcher
sich Mettler nach dem Urtheile der thurgauischen Gerichte schul
dig gemacht haben soll, auf zürcherischem Gebiete geschehen ist,
während die Haupthandlung von Stauber im Kanton Thurgau
verübt wurde. Dagegen behauptet die zürcherische Regierung, daß
ihr nach Art. 1 ibidem, welcher in seinem ersten lemma die
Kantone verpflichtet, die Verhaftung und Auslieferung derjenigen
Personen zu gewähren, welche wegen einer der im Art. 2 ibidem
bezeichneten strafbaren Handlungen verurtheilt worden sind oder
verfolgt werden, in seinem zweiten lemma aber folgende Be
chränkung enthält:
"Die Auslieferung von Personen, die in einem Kantone ver
"bürgert oder niedergelassen sind, kann jedoch verweigert werden,
"wenn der Kanton sich verpflichtet, dieselben nach seinen Gesetzen
"beurtheilen und bestrafen oder eine bereits über sie verhängte
"Strafe vollziehen zu lassen,"
das Recht zustehe, die Auslieferung des im Kanton Zürich ver
bürgerten Mettler zu verweigern und denselben durch die zürche
rischen Gerichte beurtheilen zu lassen. Es frägt sich daher, ob
Art. 4 lemma 2 dem Art. 1 lemma 2 derogire beziehungsweise
eine Ausnahme von dieser Bestimmung statuire, oder ob diese
letztere das ganze Gesetz beherrsche.
- In der Praxis der Bundesbehörden ist diese Frage bekannt
lich nie entschieden worden. In dem einzigen Falle (Waadt c.
Genf, betreffend die Auslieferung von Ochsenbein), welcher an die
selben gelangte, sprachen sich der Bundesrath, der Nationalrath
und eine Minderheit der ständeräthlichen Kommission gegen, der
Ständerath dagegen für die hier von der zürcherischen Regierung
vertretene Ansicht aus und blieb schließlich die Sache unentschie
den, weil Waadt von seinem Auslieferungsbegehren abstand.
(Vergl. Bundesblatt, Jahrgang 1872 Bd. I S. 289 und 776;
Bd. II S. 987; Bd. III S. 9.) Nun ist nicht zu leugnen, daß
der Wortlaut des Art. 4 lemma 2 nach welchem dem Kanton,
in welchem die Haupthandlung verübt wurde, unbedingt und ohne
irgend welchen Vorbehalt das Recht eingeräumt ist, die Auslie
ferung aller Mitschuldigen in andern Kantonen zu verlangen, zu
Gunsten der Auffassung der Petentin spricht, und wenn nun da
zu ferner berücksichtigt wird einerseits daß gleichartige Bestim
mungen auch in den kantonalen Gesetzgebungen bezüglich solcher
Verbrechen, welche z. B. in mehreren Bezirken verübt worden sind,
vorkommen, und anderseits die Beurtheilung sämmtlicher Mit
schuldigen eines Verbrechens in Einem Verfahren offenbar nicht
bloß im Interesse der Einfachheit, sondern auch im Interesse der
Aufhellung der Wahrheit und daher der Gerechtigkeit ist, so muß
allerdings die Auffassung, von welcher der angefochtene Beschluß
der zürcherischen Regierung ausgeht, als unrichtig verworfen und
die Pflicht der letztern zur Auslieferung des Mettler als begrün
det angesehen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung des
Kantons Zürich verpflichtet, den H. Mettler, behufs Vollzug der
über ihn durch das Urtheil der thurgauischen Rekurskommission
vom 9. Dezember 1876 verhängten Strafe, an die thurgauischen
Behörden auszuliefern.