- Urtheil vom 7. Juli 1877 in Sachen Imhof.
A. Durch Verfügung vom 20. November v. J. wies das Ci
vilstandsamt Horw das Gesuch des Josef Imhof um Verkündi
gung der von ihm beabsichtigten Ehe mit der unehelichen Toch
ter seiner verstorbenen Frau, Franziska Schallberger von Lun
gern, ab, weil nach Art. 28 litt. b des Bundesgesetzes über Ci
vilstand und Ehe die Ehe zwischen Stiefeltern und Stiefkindern
untersagt sei. Diese Verfügung wurde von Imhof an den luzer
nischen Regierungsrath rekurrirt, jedoch von dieser Behörde am
- März d. J. bestätigt.
B. Hierüber beschwerte sich Fürsprecher Vonmatt in Luzern,
Namens des Imhof, beim Bundesgerichte. Er verlangte, daß
das Bundesgericht das Erkenntniß der luzernischen Regierung
aufhebe und letztere anweise, das Civilstandsamt Horw mit der
Verkündigung der Ehe zu beauftragen. Zur Begründung dieses
Gesuches führte Rekurrent an:
Es müsse vor Allem darauf aufmerksam gemacht werden,
daß die in litt. a des Art. 28 Ziffer 1 bezeichneten Verwandt
schaftsgrade als Ehehindernisse erklärt werden, abgesehen da
von, ob die Verwandtschaft auf ehelicher oder außer
ehelicher Zeugung beruhe. Diese Bestimmung sei dagegen
nicht beigefügt der litt. b, handelnd von den Stiefeltern und
Stiefkindern, und sei daher die Annahme berechtigt, daß der Gesetz
geber wohl bei den verbotenen Graden der Blutverwandtschaft die
eheliche und außereheliche Zeugung auf die gleiche Linie gestellt
habe, daß dieß aber nicht der Fall sei, wo die Beziehungen von
Stiefeltern und Stiefkindern in Frage kommen, sondern hier die
Unterscheidung von ehelicher oder außerehelicher Zeugung aller
dings gemacht wer- den müsse. Und es liege auch eine solche Unter
scheidung in der Natur der Sache. Während nämlich eine Mutter
ihr ehelich geborenes Kind bei Eingehung einer neuen Ehe dem
Ehemann als ein wirkliches Familienglied zuführe und letzterm
damit in Bezug auf dieses Kind bestimmte Verpflichtungen er
wachsen, so sei dagegen von Allem dem gar keine Rede gegenüber
einem von der Ehefrau gebornen außerehelichen Kinde. Dieses Kind
sei dem Ehemann gerade so fremd, als jede andere dritte Person.
2. Unzweifelhaft habe der Gesetzgeber eine Ehe zwischen Stief
eltern und Stiefkindern als unzulässig erklärt, weil sich zwischen
diesen ein analoges Verhältniß von Eltern und Kindern faktisch
gebildet habe und es gewiß als in der öffentlichen Meinung An
stoß erregend betrachtet werden müßte, wenn auf einmal dieses
Pietätsverhältniß aufhören und an dessen Stelle eine eheliche Ge
meinschaft treten würde. Diese gesetzgeberischen Motive seien je
doch nur unter der Voraussetzung begründet, daß solche Personen
auch faktisch in den Verhältnissen von Stiefvater und Stiefkind
zusammengelebt haben, was in concreto nicht der Fall gewesen
sei, indem die Franziska Schallberger nur während der Krankheit
ihrer Mutter bei letzterer, außerdem aber stetsfort anderswo sich
aufgehalten habe.
C. Der Regierungsrath von Luzern trug in seiner Vernehm
lassung auf Verwerfung der Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 28, Ziffer 2 litt. b des Bundesgesetzes über Ci
vilstand und Che vom 24. Christmonat 1874 ist die Eingehung
der Ehe zwischen Stiefeltern und Stiefkindern allgemein und ohne
irgend welche Einschränkung untersagt. Da nun unbestreitbar die
außereheliche Tochter der verstorbenen Ehefrau des Rekurrenten
und der letztere zu einander in dem bezeichneten Schwäger
schaftsverhältniß von Stiefkind und Stiefvater stehen, so haben die
luzernischen Behörden mit Recht die Verkündigung der zwischen
diesen Personen beabsichtigten Ehe verweigert und kann von Auf
hebung der rekurrirten Schlußnahme keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.