Premature federal complaint in Uri coroporation wood allocation

BGE 3 I 461Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I14 set 1877Inadmissible

Sintesi

Alexander Gisler and Michael Mattli challenged the unequal distribution of common-wood rights in Spiringen and Unterschächen, arguing that the allotment favored wealthy households and violated the Uri constitution. The Engerer Bezirksrath Uri had already dismissed their complaint, and the federal complaint followed without further cantonal proceedings. The Federal Court held that, in matters of internal cantonal administration raising only cantonal constitutional issues, the cantonal instance chain must first be exhausted. Because the challenged measure came from a committee of the district council and was still subject to confirmation by the full council, the complaint was premature and the Court declined to enter upon it.

Regest

Cantonal constitutional complaints concerning internal administrative matters; exhaustion of cantonal remedies. Where a grievance concerns only the alleged non-observance of cantonal constitutional provisions in the internal administration of a canton, the party must first invoke the competent cantonal authorities and may seize the federal authorities only after completion of the cantonal instance chain. This applies with particular force when the contested act emanates merely from a committee whose decision still requires confirmation by the competent full authority (consid. 1).

Testo completo

  1. Urtheil vom 14. September 1877 in Sachen Gisler und Mattli. A. Alexander Gisler und Michael Mattli von Spiringen beschwerten sich beim engern Bezirksrathe Uri darüber, daß die Gemeinderäthe von Spiringen und Unterschächen den Almend nutzen unter die Korporationsgenossen ungleich vertheilen, indem sie den reichen Grund- und Hausbesitzern je sechs Stöcke Scheit waldholz, den andern dagegen je nur drei Stöcke zuscheiden. Sie hielten diese Vertheilung für verfassungswidrig und verlangten, daß ihnen als gleichberechtigten Korporationsmitgliedern die gleiche Anzahl Stöcke Holz im Scheitwalde wie jeder andern Haushaltung zugetheilt werde. Allein der engere Bezirksrath Uri wies den Rekurs durch Beschluß vom 14. April d. J. ab, weil nach der allgemeinen Holzordnung (Landbuch Art. 299 . 4), jeder Gemeinde überlassen bleibe, zu bestimmen, wie viele Stöcke Scheitwaldholz eine Haushaltung hauen möge, das Maß der Holz vertheilungen pro 1877 der bisherigen langen Uebung entspreche und die Bestätigung der gemeindräthlichen Vergebungslisten be reits unterm 17. März hierorts stattgefunden habe, ohne daß damals Protestation gegen dieselbe erhoben worden sei. B. Ueber diesen Beschluß führten Gisler und Mattli Be

schwerde beim Bundesgerichte. Sie wiederholten ihr beim Be zirksrathe gestelltes Gesuch, indem in der Vertheilung des All mendnutzens wie er seitens der Gemeinderäthe Unterschächen und Spiringen erfolgt sei, eine im Widerspruch mit Art. 8 der urnerschen Kantonsverfassung stehende Bevorzugung der Reichen liege. Der engere Bezirksrath Uri trug darauf an, daß Rekur C. renten vorerst an die zuständigen urnerschen Oberbehörden ver wiesen werden. Zur Begründung dieses Begehrens führte der selbe an: Die Verfassung des Kantons Uri bezeichne in . 81 die Bezirksgemeinde als die oberste Instanz in Korporations sachen und räume ihr das Recht ein, für die Benutzung des Korporationsgutes die ihr gutdünkende Verwaltungsordnung auf zustellen. Nach . 84 und 85 ibidem sei der Bezirksrath, dessen Ausschuß der engere Bezirksrath bilde, die vollziehende Behörde in Bezirksangelegenheiten, und wenn sich Jemand über Beschlüsse des engern Bezirksrathes beschweren wolle, so habe er sich an den Bezirksrath zu wenden. Ueberhaupt müsse, wo es sich um Verletzung von Gesetzen oder gar der Verfassung handle, vorerst der kantonale Instanzenzug erschöpft sein, bevor der Rekurs an die Bundesbehörden gestattet werden könne. Re kurrenten mögen sich daher vorerst an den Bezirksrath und even tuell an die Regierung und den Landrath wenden, welche Be hörden zur Handhabung der Verfassung verpflichtet seien. Die sie Motive des rekurrirten Beschlusses seien sodann derart, daß der Korrektur des Bezirksrathes unterliegen müssen, sobald Re kurrenten es verlangen, und dieselben erst durch die bezirksräth liche Bestätigung das gesetzliche Ansehen erhalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Ansicht des engern Bezirksrathes von Uri, daß Beschwer den über Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen nur gegen letztinstanzliche Verfügungen kantonaler Behörden beim Bundesgerichte angebracht werden können, ist zwar keineswegs allgemein richtig. Wohl aber geht die konstante Praxis der Bun desbehörden dahin, daß bei Gegenständen der innern Verwaltung eines Kantons Beschwerden, welche sich lediglich auf Nichtbeach tung kantonaler Verfassungsbestimmungen beziehen, vorerst bei den zuständigen kantonalen Behörden anzubringen seien und erst nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges an die Bundes behörden gezogen werden können. Nach dieser Praxis, von wel cher abzugehen kein hinreichender Grund vorliegt, muß die vor liegende Beschwerde allerdings als verfrüht zurückgewiesen werden und zwar um so mehr, als der rekurrirte Beschluß nicht einmal vom Bezirksrath Uri selbst, sondern lediglich von einem Aus schuß desselben, dem engern Bezirksrathe, ausgegangen ist, dessen Verfügungen der Bestätigung des gesammten Bezirksrathes un terliegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten und den Rekurrenten überlassen, sich vorerst an die zuständigen Behörden des Kantons Uri zu wenden.

Parole chiave

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