- Urtheil vom 6. Juli 1877 in Sachen
Kaufmann.
A. Im Jahre 1871 ließen Remigius Baumgartner in Sir
nach und Johannes Baumgartner in Büfelden zu Gunsten ihres
Vaters Remigius Baumgartner in Büfelden zur Sicherung eines
Nutznießungskapitals von 6000 Fr. einen sogenannten Ueberbes
serungsbrief errichten. Vater Baumgartner verpfändete diesen
Brief bei der Kreditanstalt St. Gallen für ein Darleihen von
4000 Fr., für welches Rekurrent noch Bürgschaft leistete. In
Folge Versilberung des Ueberbesserungsbriefes gelangte Rekur
rent in dessen Besitz und wollte denselben gegenüber den Söh
nen Baumgartner kündigen; allein er wurde mit der bezüg
lichen Klage erst- und zweitinstanzlich abgewiesen, und zwar
vom Obergericht unterm 25. August 1875 deßhalb, weil der
Brief nicht als Schuldurkunde zu qualifiziren sei, Kaufmann
das wahre Schuldverhältniß des ursprünglichen Gläubigers und
seiner Söhne gekannt habe und somit nicht gutgläubiger Besitzer
der Urkunde sei.
B. Laut friedensrichterlicher Weisung vom 3. Oktober 1876
verlangte nun der Sohn Remigius Baumgartner, welcher in
zwischen das verpfändete Heimwesen verkauft und den Leibdings
genuß seines Vaters durch Deposition von Schuldtiteln sicher
gestellt hatte, behufs pfandfreier Zustellung des Heimwesens an
den Käufer, Herausgabe des Ueberbesserungsbriefes. Bei der
gerichtlichen Verhandlung bestritt jedoch Rekurrent Kaufmann
den thurgauischen Gerichten die Kompetenz zur Beurtheilung
der Klage, weil dieselbe persönlicher Natur sei und daher nach
. 59 der Bundesverfassung vor den Gerichten seines Wohn
ortes im Kanton St. Gallen anzuheben sei, und weil, wenn
selbst die Klage als eine dingliche qualifizirt würde, das Objekt
nämlich der Leibdingsversicherungsbrief im Kanton St. Gallen
liege.
Die thurgauischen Gerichte erklärten sich jedoch, unter Ver
werfung dieser Einrede, für Behandlung der Klage zuständig
und zwar führte das Obergericht in seinem Urtheile vom 28.
Dezember v. J. aus: Es sei zwar richtig, daß das Klagebe
gehren laut Inhalt der Weisung auf Herausgabe des Ueberbes
serungsbriefes formulirt sei. Das Wesen der Klage ergebe sich
jedoch deutlich als das Begehren und Aufhebung der in dem
Briefe enthaltenen Pfandrechte, indem Kläger kein anderes In
teresse an der Edition dieses Briefes haben könne und dieses
Motiv der Klage für den Rekurrenten nicht zweifelhaft gewesen
sei. Danach sei aber klar, daß es sich nicht um eine persön
liche Klage handle, indem die Konstituirung und Aufhebung von
Hypothekarrechten dingliche Rechtsgeschäfte seien. Auch sei nicht
der Ueberbesserungsbrief der Streitgegenstand, sondern der Streit
drehe sich um die auf die Liegenschaften des Klägers errichtete
Hypothek.
C. Gegen dieses Urtheil ergriff Kaufmann den Rekurs an
das Bundesgericht und verlangte, daß die thurgauischen Gerichte
zur Beurtheilung der vorliegenden Klage für nicht kompetent
erklärt werden. Zur Begründung führte Rekurrent an : Das
Streitobjekt bilde der Ueberbesserungsbrief, welcher sich in seinem,
des Rekurrenten, wirklichen und redlichen Besitze in Roßrüthi
Kanton St. Gallen befinde. Wolle er zur Herausgabe dieses
Titels angehalten werden, so müsse dies durch den Richter seines
Wohnortes geschehen und es sei die Heraushebung des thur
gauischen Obergerichtes, daß seine Klage eine dingliche und keine
persönliche sei, ganz und gar irrelevant, indem auch das forum
rei sitae in St. Gallen sich befinde. Die Ausführungen des
thurgauischen Obergerichtes widersprechen dem Klagebegehren,
welches einzig auf Herausgabe des Leibdingsversicherungsbriefes
an die Kanzlei Sirnach gerichtet sei, damit derselbe gelöscht
werden könne.
D.
Remigius Baumgartner trug, im Wesentlichen gestützt
auf die Begründung des angefochtenen Urtheils, auf Abweisung
der Beschwerde an, indem er namentlich betonte, daß die Streit
frage die sei, ob der Rekurrent gestützt auf seinen Titel Ein
sprache erheben könne oder nicht und demnach den Inhalt der
Klage einzig und allein die Löschung des Pfandrechts bilde.
Die Weisung sei allerdings etwas mangelhaft redigirt; allein
es ergebe sich doch aus derselben, daß nicht der Besitz, die He
rausgabe des Titels als Papier, sondern Kassation d. h. Til
gung der dort enthaltenen Pfandrechte verlangt werde. Ein
anderes Begehren wäre unter obwaltenden Verhältnissen wider
sinnig gewesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Wie von diesseitiger Stelle, im Anschlusse an frühere
Entscheidungen des Bundesrathes und der Bundesversammlung,
schon in dem Urtheile vom 12. Januar 1875 in Sachen Wy
mann (offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidun
gen, B. I S. 164 ff.) ausgesprochen worden, garantirt der
Art. 59 der Bundesverfassung dem aufrechtstehenden und in der
Schweiz niedergelassenen Schuldner den Gerichtsstand seines
Wohnortes nur für rein persönliche Ansprachen und kann der
selbe daher nicht angerufen werden, wenn es sich um eine ding
liche oder gemischte Klage handelt.
2. Im vorliegenden Falle geht nun das Klagebegehren, wel
ches Rekursbeklagter vor den thurgauischen Gerichten gegen Ger
mann Kaufmann gestellt hat, dahin, daß letzterer den in seinen
Handen befindlichen, s. Z. zu Gunsten des Vaters Baum
gartner errichteten Leibdings- oder Ueberbesserungsbrief behufs
dessen Kassation in die Notariatskanzlei Sirnach abliefere. Es
handelt sich somit offenbar um eine Klage auf Löschung der auf
die Liegenschaften der Söhne Baumgartner s. Z. bestellten Grund
versicherung, indem ausdrücklich zu diesem Zwecke die Uebergabe
der Pfandurkunde an die Notariatskanzlei Sirnach verlangt wird.
3. Die Natur dieser Klage ist eine zweifelhafte und bestrit
tene. Wo eine Grundversicherung nur durch Löschung vollstän
dig getilgt werden kann und daher das Klagebegehren gegen den
Inhaber der Pfandurkunde darauf gehen muß, daß derselbe das
Pfandobjekt freigebe und zu diesem Behufe die Urkunde extra
dire, scheint die Klage allerdings eher einen persönlichen Cha
rakter zu haben und sich als condictio sine causa darzustellen.
Wo dagegen die Hypothek erlischt, sobald der Grund ihrer Er
richtung dahin gefallen ist, kann die Löschung auch mit der
dinglichen actio negatoria oder Eigenthumsfreiheitsklage erwirkt
werden. Indessen wird die Zulässigkeit dieser Klage, resp. die
dingliche Natur der Klage auf Bewilligung der Löschung, in
Theorie und Praxis vielfach auch für den erstern Fall behauptet
und zwar wesentlich gestützt darauf, daß sie gegen jeden nicht
in gutem Glauben befindlichen Inhaber des Pfandbriefes gel
tend gemacht werden könne und sich darauf gründe, daß das
dingliche Recht des Pfandgläubigers, wenn auch formell noch
bestehend, in Handen des Verklagten doch materiell kraft
los sei.
Wie es sich nun im Kanton Thurgau mit der Erlöschung
4.
von Pfandrechten und zwar speziell der vorliegenden Art ver
halte, ist aus den Akten nicht genau ersichtlich und wäre es daher
um so gewagter, dem Begehren des Rekurrenten um Aufhebung
des angefochtenen Urtheils zu entsprechen, als einerseits nach
diesem Urtheile im Kanton Thurgau entschieden die dingliche
Natur der Löschungsklage angenommen wird und anderseits in
Wirklichkeit es sich bloß noch um Vollziehung des Urtheils des
thurgauischen Obergerichtes vom 25. August 1875 handelt, durch
welches bereits das Nichtbestehen eines Rechtes des Rekurrenten
an dem fraglichen Pfandbriefe ausgesprochen worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.